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Entscheidung in der Sache 901/2018/JAP über das Versäumnis der Europäischen Kommission, in Bezug auf die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Bestätigung öffentlicher Urkunden als Europäischer Vollstreckungstitel durch ein slowakisches Gericht tätig zu werden

Zur Beschwerde bei der Europäischen Kommission

1. Der Beschwerdeführer vertritt eine Gruppe [1] ungarischer Bürger, die Hypothekarkreditverträge mit ungarischen Banken geschlossen haben. Diese Darlehen wurden in Form öffentlicher Urkunden in Ungarn und nach ungarischem Recht abgeschlossen. Nach Problemen mit den betreffenden Banken (Nichtüberweisung der gesamten Darlehensbeträge) wandte sich der Beschwerdeführer an die slowakischen Gerichte, um europäische Vollstreckungstitel [2] (im Folgenden „EEO“) zu erwirken, um sie in Ungarn vollstrecken zu können.

2. Zu diesem Zweck erschien der Beschwerdeführer vor einem slowakischen Notar, der die Erklärungen entgegennahm und sie in einer öffentlichen Urkunde nach slowakischem Recht vorlegte. Anschließend ersuchte sie ein slowakisches Gericht, diese Handlungen als Europäischer Wirtschaftsbeteiligter zu bescheinigen.

3. Die slowakischen Gerichte lehnten eine solche Bescheinigung mit der Begründung ab, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 [3] festgelegten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (im Folgenden „Verordnung“) nicht erfüllt seien, insbesondere das Erfordernis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, dass die öffentliche Urkunde die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners zur Forderung enthalten müsse [4] (im Folgenden „Entscheidung“).

4. Im August 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der er geltend machte, dass das slowakische Gericht die Bescheinigungen hätte ausstellen müssen.

Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer

5. Im September 2017 antwortete die Kommission, dass der Schuldner der Forderung in den in der Slowakei ausgestellten öffentlichen Urkunden nicht zugestimmt habe und die Ablehnung der Beglaubigung daher nicht gegen die Verordnung verstoße.

6. In ihrer Antwort brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Kommission das slowakische Gericht anweisen sollte, die beantragten Bescheinigungen auszustellen und ihr die Kosten für die Übersetzung ihrer Entscheidung zu erstatten.

7. Im Oktober 2017 erklärte die Kommission: „(...) (Verordnung (EG) Nr. 805/2004) ist klar, dass die öffentliche Urkunde als [n] Europäischer Wirtschaftsbeteiligter bescheinigt werden könnte, wenn sie eine ausdrückliche Zustimmung des Schuldners zur Forderung enthält. Eine solche Beglaubigung könnte nur von den zu diesem Zweck zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgenommen werden, in dem diese öffentliche Urkunde mit der genannten ausdrücklichen Zustimmung erstellt wurde. Im Fall [des Beschwerdeführers] wird eine solche Vereinbarung angeblich in den in Ungarn ausgestellten öffentlichen Urkunden zum Ausdruck gebracht, sodass nur die zu diesem Zweck benannten ungarischen Behörden für die Entscheidung über ihre Zertifizierung als Europäische Wirtschaftsbeteiligte zuständig sind. In der Slowakei ausgestellte öffentliche Urkunden enthalten keine solche Schuldnervereinbarung und können daher überhaupt nicht als Europäischer Wirtschaftsbeteiligter zertifiziert werden.“ Schließlich teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie nach den Verträgen „nicht befugt [ist], die Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten unmittelbar zu beeinflussen, insbesondere indem sie die Justizbehörden verpflichtet, Entscheidungen zu treffen oder aufzuheben“.

8. Im November 2017 bestand die Beschwerdeführerin darauf, dass die Kommission tätig werden sollte, und wiederholte ihre früheren Vorbringen. Im Gegenzug bestätigte die Kommission ihren Standpunkt.

9. Unzufrieden mit dieser Antwort wandte sich der Beschwerdeführer im Mai 2018 an den Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass die Kommission i) die Entscheidung des slowakischen Gerichts für einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erklären und ii) das genannte Gericht verpflichten sollte, die Übersetzungskosten für seine Entscheidung zu tragen.

Feststellungen des Europäischen Bürgerbeauftragten

10. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Schuldner einer unbestrittenen Forderung in einer öffentlichen Urkunde gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung ausdrücklich zustimmen muss, um sie als Europäischer Wirtschaftsbeteiligter bescheinigen zu können. Darüber hinaus muss eine unbestrittene Forderung von den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats als öffentliche Urkunde eingetragen werden.  

11. Da die in der Slowakei errichteten öffentlichen Urkunden keine ausdrückliche Zustimmung des Schuldners enthielten, konnten sie nicht als Europäische Wirtschaftsbeteiligte bescheinigt werden. Diesbezüglich ist die Erklärung der Kommission sowohl angemessen als auch richtig.

12. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission als Hüterin der Verträge fungiert. In dieser Funktion kann die Kommission jedoch weder das Urteil eines nationalen Gerichts aufheben noch eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dieses Gericht aufgefordert wird, in einer bestimmten Weise zu handeln. Der Standpunkt der Kommission zu den Behauptungen des Beschwerdeführers war somit richtig und entsprach den ihr durch die Verträge übertragenen Befugnissen.  

13. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in diesem Fall kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit [5] aufgetreten ist.

 

Lambros Papadias

Leiter Anfragen - Referat 3

Straßburg, 8.10.2018

 

[1] Der Beschwerdeführer vertritt 118 Einzelfälle, die vom Bürgerbeauftragten gemeinsam unter dieser Beschwerdenummer behandelt werden.

[2] Der Europäische Vollstreckungstitel ist ein einfaches Verfahren, das für unbestrittene grenzüberschreitende Forderungen verwendet werden kann. Dieses Verfahren ermöglicht es, eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über eine unbestrittene Forderung in einem anderen Mitgliedstaat leicht anzuerkennen und zu vollstrecken.

[3] Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).

[4] In Artikel 3 Absatz 1 heißt es: Diese Verordnung gilt für Urteile,

Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. Eine Forderung gilt als unbestritten, wenn (...) d) der Schuldner dem in einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich zugestimmt hat“.

[5] Diese Beschwerde wurde im Rahmen der delegierten Fallbearbeitung gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen behandelt.

 

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