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Entscheidung in der Sache 901/2018/JAP über das Versäumnis der Europäischen Kommission´s, Maßnahmen in Bezug auf die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers ´s auf Bescheinigung öffentlicher Urkunden als Europäische Vollstreckungstitel durch ein slowakisches Gericht zu ergreifens
Entscheidung
Fall 901/2018/JAP - Geöffnet am Montag | 08 Oktober 2018 - Entscheidung vom Montag | 08 Oktober 2018 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Ungarn
Die Beschwerde an die Europäische Kommission
1. Der Beschwerdeführer vertritt eine Gruppe von ungarischen Bürgern [1], die mit ungarischen Banken Hypothekendarlehensverträge abgeschlossen haben. Diese Darlehen wurden in Form öffentlicher Urkunden in Ungarn und nach ungarischem Recht geschlossen. Nachdem der Beschwerdeführer auf Probleme mit den betreffenden Banken (Versäumnis, die gesamten Darlehensbeträge zu übertragen) gestoßen war, wandte er sich an die slowakischen Gerichte, um Europäische Vollstreckungstitel [2] (im Folgenden „EWR“) zu erwirken, um sie in Ungarn durchzusetzen.
2. Zu diesem Zweck erschien der Beschwerdeführer vor einem slowakischen Notar, der die Erklärungen entgegennahm und in einer öffentlichen Urkunde nach slowakischem Recht vorlegte. Anschließend forderte sie ein slowakisches Gericht auf, diese Handlungen als EEO zu bestätigen.
3. Die slowakischen Gerichte lehnten eine solche Bestätigung mit der Begründung ab, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 [3] festgelegten Voraussetzungen für die Ausstellung eines EEO für unbestrittene Forderungen (im Folgenden „Verordnung“) nicht erfüllt seien, insbesondere das Erfordernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d, dass die öffentliche Urkunde die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners zu der Forderung enthalten müsse [4] (im Folgenden „Entscheidung“).
4. Im August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der Kommission ein, in der er geltend machte, dass das slowakische Gericht die Bescheinigungen hätte ausstellen müssen.
Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer
5. Im September 2017 antwortete die Kommission, dass der Schuldner der Forderung in den in der Slowakei ausgestellten öffentlichen Urkunden nicht zugestimmt habe und die Verweigerung der Bescheinigung daher nicht gegen die Verordnung verstoße.
6. In ihrer Antwort machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kommission das slowakische Gericht anweisen sollte, die beantragten Bescheinigungen auszustellen und ihr die Kosten für die Übersetzung ihrer Entscheidung zu erstatten.
7. Im Oktober 2017 erklärte die Kommission, dass „(...) (Verordnung (EG) Nr. 805/2004) diesbezüglich klar ist, dass die öffentliche Urkunde als [n] EEO bescheinigt werden könnte, wenn sie eine ausdrückliche Zustimmung des Schuldners zur Forderung enthält. Eine solche Bescheinigung könnte nur von den Behörden vorgenommen werden, die zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat, in dem diese öffentliche Urkunde, die die genannte ausdrückliche Zustimmung enthält, erstellt wurde, vorgesehen sind. Im Fall [des Beschwerdeführers] wird eine solche Vereinbarung angeblich in den in Ungarn erstellten öffentlichen Urkunden zum Ausdruck gebracht, so dass nur die zu diesem Zweck benannten ungarischen Behörden befugt sind, über ihre Zertifizierung als EEO zu entscheiden. In der Slowakei ausgestellte öffentliche Urkunden enthalten keine solche Schuldner´s-Vereinbarung und können daher überhaupt nicht als EEO zertifiziert werden.“ Schließlich teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie nach den Verträgen „nicht befugt [ist], unmittelbar auf Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten Einfluss zu nehmen, insbesondere indem sie die Justizbehörden verpflichtet, Entscheidungen zu treffen oder aufzuheben“.
8. Im November 2017 bestand die Beschwerdeführerin darauf, dass die Kommission tätig werden sollte, und wiederholte ihre früheren Behauptungen. Im Gegenzug bestätigte die Kommission ihren Standpunkt.
9. Unzufrieden mit dieser Antwort wandte sich der Beschwerdeführer im Mai 2018 an den Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass die Kommission (i) die Entscheidung des slowakischen Gerichts als Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 erklären und (ii) das genannte Gericht verpflichten sollte, die Übersetzungskosten seiner Entscheidung zu tragen.
Feststellungen des Europäischen Bürgerbeauftragten
10. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Schuldner einer unbestrittenen Forderung als EEO gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung in einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich zustimmen muss, um sie zu bescheinigen. Darüber hinaus muss eine unbestrittene Forderung von den Behörden des Mitgliedstaats, aus dem sie stammt, als öffentliche Urkunde registriert werden.
11. Da die in der Slowakei ausgestellten öffentlichen Urkunden keine ausdrückliche Zustimmung des Schuldners enthielten, konnten sie nicht als Wirtschaftsbeteiligte bescheinigt werden. In diesem Zusammenhang ist die Erklärung der Kommission sowohl angemessen als auch richtig.
12. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission als Hüterin der Verträge fungiert. In dieser Funktion kann die Kommission jedoch weder das Urteil eines nationalen Gerichts aufheben noch eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dieses Gericht aufgefordert wird, in einer bestimmten Weise zu handeln. Der Standpunkt der Kommission zu den Behauptungen des Beschwerdeführers war somit richtig und entsprach den ihr durch die Verträge übertragenen Befugnissen.
13. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in diesem Fall kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit [5] aufgetreten ist.
Lambros Papadias
Leiter des Referats Anfragen – Referat 3
Straßburg, 08.10.2018
[1] Der Beschwerdeführer vertritt 118 Einzelfälle, die vom Bürgerbeauftragten unter dieser Beschwerdenummer gemeinsam bearbeitet werden.
[2] Der Europäische Vollstreckungstitel ist ein einfaches Verfahren, das für unbestrittene grenzüberschreitende Forderungen verwendet werden kann. Dieses Verfahren ermöglicht es, eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über eine unbestrittene Forderung in einem anderen Mitgliedstaat leicht anzuerkennen und zu vollstrecken.
[3] Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
[4] Gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt Folgendes: Diese Verordnung gilt für Urteile und Gerichtsurteile.
Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. Eine Forderung gilt als unbestritten, wenn (...) d) der Schuldner ihr in einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich zugestimmt hat.“
[5] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.