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Entscheidung in der Sache 862/2018/TN bis 871/2018/TN über das Versäumnis der Europäischen Kommission, Empfangsnachweise zu übermitteln und auf Vertragsverletzungsbeschwerden gegen Schweden zu reagieren

1. Zwischen Dezember 2017 und März 2018 übermittelten 43 [1] Beschwerdeführer der Europäischen Kommission Meldungen über Verstöße gegen EU-Recht. In ihren Beschwerden machten die Beschwerdeführer geltend, dass die schwedische Sozialversicherungsagentur die Anforderungen der EU an eine objektive, objektive und rechtlich sichere Verwaltung nicht erfüllt habe. Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, dass die Sozialversicherungsagentur die Grundrechte auf eine gute Verwaltung, einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht verletzt habe, wie sie in den Artikeln 41 und 42 bzw. in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien.

2. Im Frühjahr 2018 erinnerten die Beschwerdeführer die Kommission an die Mitteilungen und forderten die Registrierung der Vertragsverletzungsbeschwerden sowie die Angabe der Registrierungsnummer und des Namens des Sachbearbeiters. Da die Beschwerdeführer keine Antwort von der Kommission erhielten, wandten sie sich im Mai bzw. Juni 2018 an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

3. Die Ermittler des Bürgerbeauftragten kontaktierten die Kommission, die daraufhin den Beschwerdeführern antwortete. Am 27. September 2018 gab die Kommission bekannt, dass alle Beschwerdeführer Antworten auf ihre Vertragsverletzungsbeschwerden erhalten hatten. Die Kommission erklärte, dass die Verzögerung darauf zurückzuführen sei, dass die Antworten an jeden Beschwerdeführer angepasst und ins Schwedische übersetzt werden müssten, was langwierig sei.

4. Da nun eine Antwort übermittelt wurde, wurde diese Beschwerde gelöst [2], und der Bürgerbeauftragte schließt hiermit den Fall [3].

 

Tina Nilsson

Untersuchungsleiter – Referat 4

Geschehen zu Straßburg am 5. Oktober 2018

 

[1] Der Europäische Bürgerbeauftragte hat viele Beschwerden zum gleichen Thema erhalten und hat sich daher gemeinsam mit ihnen als sogenannte Massenbeschwerde befasst. Daher wurden gemäß den internen Vorschriften des Bürgerbeauftragten die ersten zehn Beschwerden unter individuellen Beschwerdenummern registriert. Darüber hinaus wurden Beschwerden zusammen mit der 10. Beschwerde, in diesem Fall 871/2018/TN, registriert. Dadurch konnte der Fall effizienter bearbeitet werden.

[2] Hält der Beschwerdeführer die Antwort des Organs für unbefriedigend, kann er die Angelegenheit mit einer neuen Beschwerde an den Bürgerbeauftragten verweisen.

[3] Diese Beschwerde wurde im Wege einer delegierten Fallbearbeitung gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsmaßnahmen behandelt.

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