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Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 457/98/OV gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 457/98/OV - Geöffnet am Freitag | 04 September 1998 - Entscheidung vom Freitag | 05 März 1999
Straßburg, den 5. März 1999
Sehr geehrte Frau M.,
Sie haben am 28. April 1998 beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Ablehnung des Dienstes für Auswahlverfahren und Auswahlverfahren (GD V) des Europäischen Parlaments eingereicht, um Ihnen einen analytischen Überblick über die Noten zu geben, die Sie bei der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens EUR/LA/102 für Übersetzer erhalten haben.
Am 4. September 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 19. November 1998 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, wenn Sie dies wünschen. Am 31. Dezember 1998 erhielt ich Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme des Parlaments.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer nahm an dem vom Europäischen Parlament organisierten Auswahlverfahren EUR/LA/102 (Griechischsprachige Übersetzer) teil. Nachdem sie die schriftlichen Prüfungen erfolgreich bestanden hatte, nahm sie im Februar 1998 an der mündlichen Prüfung teil, scheiterte jedoch und erhielt keine Informationen über die Marke, die sie erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin wandte sich schriftlich an die Leiterin des Dienstes für Auswahlverfahren und Auswahlverfahren (GD V) und bat um einen analytischen Überblick über die von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses erzielten Noten, da sie der Ansicht war, dass eine von ihnen während der mündlichen Prüfung negativ, aggressiv und unfair zu ihr gewesen sei. Ihr Antrag wurde jedoch vom Leiter des Dienstes abgelehnt, der am 24. März 1998 antwortete, dass die mündliche Prüfung für alle Bewerber, die alle gleich behandelt worden seien, gleich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin reichte daher beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Weigerung der Dienststelle Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments ein, ihr den analytischen Überblick über die von ihr erzielten Noten zu geben.
DIE ANFRAGE
Das Parlament bedauert in seiner
Stellungnahme, dass ihr aufgrund eines Versehens die Noten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Prüfung nicht mitgeteilt wurden. Das Parlament gab diese Informationen jedoch in seinen Erklärungen an und wies darauf hin, dass ihre Noten bei der mündlichen Prüfung 19,27/40 (Mindestpunktzahl 20/40) betrugen. Was die Übermittlung des analytischen Überblicks über die Noten jedes Mitglieds des Prüfungsausschusses betrifft, so bestätigte das Parlament die ablehnende Entscheidung der Dienststelle Auswahlverfahren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei es nicht zulässig, Informationen über die Bewertung der Prüfungen einzelner Bewerber durch den Prüfungsausschuss preiszugeben, da diese vertraulich behandelt würden.
Das Parlament stellte ferner fest, dass bei dieser Art von allgemeinem Auswahlverfahren die Bewerber miteinander im Wettbewerb stehen, wobei der Standard durch die besten Leistungen festgelegt wird. Von den 18 Bewerbern, die zu den mündlichen Prüfungen eingeladen wurden, standen 12 auf der Reserveliste (gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens). Da die von der Beschwerdeführerin in den schriftlichen Prüfungen erzielten Noten relativ gering waren, hätte der relative Erfolg in der mündlichen Prüfung sie daher keineswegs auf die Reserveliste gesetzt. Das Parlament gab auch die detaillierten Noten ab, die der Beschwerdeführer bei der schriftlichen Prüfung (11/20, 22.75/40 bzw. 20.5/40 bei der Vorauswahlprüfung und den beiden Übersetzungsprüfungen) erhalten hatte.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihren Erklärungen an ihrer Beschwerde fest und wiederholte, dass der eigentliche Grund, warum sie eine detaillierte Liste der von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses erzielten Noten wünsche, darin bestehe, die von dem Mitglied des Prüfungsausschusses erzielten Noten, das ihr gegenüber unfair gewesen sei, mit den anderen Noten zu vergleichen, um festzustellen, ob eine erhebliche Kluft zwischen ihnen bestanden habe.
Die Beschwerdeführerin fügte hinzu, dass sie vollkommen verstehen könne, dass es andere Kandidaten mit höheren Noten als sie gebe. Dies hätte ihr jedoch nicht das Recht genommen, auf der Reserveliste zu stehen, wenn sie in der mündlichen Prüfung die Mindestpunktzahl von 20/40 erhalten hätte. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine Reserveliste von 18 erfolgreichen Bewerbern festgelegt, während tatsächlich nur 12 in die Liste aufgenommen wurden. Hätte die Beschwerdeführerin also mindestens 20/40 Stellen erhalten (was ihrer Ansicht nach dem besagten Mitglied des Prüfungsausschusses entzogen wurde), hätte sie Anspruch auf eine der sechs verbleibenden Stellen gehabt.
DER BESCHLUSS
1 Zum angeblichen Versäumnis des Prüfungsausschusses, der Beschwerdeführerin einen analytischen Überblick über die bei der mündlichen Prüfung erzielten Noten zu geben
1.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Dienststelle Auswahlverfahren des Parlaments ihr keinen Überblick über die bei der mündlichen Prüfung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses erzielten Noten gegeben habe. Das Parlament stellte fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Arbeiten der Prüfungsausschüsse und die Bewertung der Prüfungen der einzelnen Bewerber vertraulich behandelt und geheim gehalten werden.
1.2 Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass das Versäumnis, dem Beschwerdeführer die bei der mündlichen Prüfung erzielte Endnote zu geben, auf eine Aufsicht zurückzuführen ist, für die das Parlament dem Beschwerdeführer sein Bedauern ausdrückte. In seiner Stellungnahme teilte das Parlament dem Beschwerdeführer schließlich die genau erhaltene Marke (19.27/40) mit und legte damit diesen Teil der Beschwerde bei. Daher erscheint keine weitere Bemerkung des Bürgerbeauftragten zu diesem Aspekt des Falles erforderlich.
1.3 In Bezug auf die Übersicht über die von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses erzielten Noten stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass es nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine Rechtsgrundlage für die Annahme gibt, dass das Parlament verpflichtet ist, detaillierte Informationen über die Noten offenzulegen, die jedes Mitglied des Prüfungsausschusses einem Bewerber gegeben hat. Daher scheint es in diesem Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben.
2 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN