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Weigerung der Europäischen Kommission, den Mitgliedern ihres Ausschusses für Regulierungskontrolle uneingeschränkten Zugang zu Interessenerklärungen zu gewähren
Fall 74/2023/MIK - Geöffnet am Dienstag | 17 Januar 2023 - Entscheidung vom Montag | 02 Oktober 2023 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Lösung erzielt ) - Land Niederlande
Beschwerde eingereicht
09/01/2023Analyse der Beschwerde
10/01/2023Laufende Untersuchung
17/01/2023Vorläufiges Ergebnis
24/02/2023Ergebnis der Untersuchung
02/10/2023
Der Beschwerdeführer, ein Journalist, forderte die Europäische Kommission auf, der Öffentlichkeit Zugang zu allen Interessenerklärungen aktueller und früherer Mitglieder seines Ausschusses für Regulierungskontrolle zu gewähren, bei dem es sich um ein unabhängiges Gremium handelt, das das Kollegium der Kommissionsmitglieder berät. Die Kommission gewährte Zugang zu Teilen von sechs dieser Erklärungen, schwärzte jedoch Informationen über die in den Erklärungen festgestellten potenziellen Interessenkonflikte. Dabei machte sie geltend, dass diese Teile der Erklärungen nicht in den Anwendungsbereich des Antrags fielen, und sie berief sich auch auf eine Ausnahme nach den Unionsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, wobei sie geltend machte, dass die Verbreitung die Privatsphäre der betroffenen Personen beeinträchtigen könnte.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es der Kommission zumutbar sei, die angeforderten Informationen als personenbezogene Daten zu betrachten, und dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, zufriedenstellend zu erklären, warum die Offenlegung dieser Daten im öffentlichen Interesse liege.
Im Rahmen der Untersuchung stellte der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass fünf von sechs Mitgliedern keinerlei Interessen erklärten. Daher unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Lösungsvorschlag, wonach die Kommission den Beschwerdeführer darüber informieren sollte, um seine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Ausschusses für Regulierungskontrolle auszuräumen. Die Kommission hat diesen Vorschlag angenommen. Der Bürgerbeauftragte betrachtete den Fall daher als erledigt.
Gleichwohl stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass ähnliche Interessenerklärungen von Sachverständigen, die für die Kommission oder EU-Agenturen tätig sind, sowie die Interessenerklärungen von Mitgliedern der Verwaltungsräte der Agenturen häufig proaktiv veröffentlicht werden. In Anbetracht einer kürzlich geführten öffentlichen Debatte über die Rolle und Unabhängigkeit des Ausschusses für Regulierungskontrolle schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass die Kommission die Interessenerklärungen der Mitglieder des Ausschusses für Regulierungskontrolle proaktiv veröffentlicht.