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Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu einem Dokument über die Ausfuhr von Zuchtrindern in Drittländer zu gewähren

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Europäischen Kommission den Zugang der Öffentlichkeit zu einem Dokument über die Ausfuhr von Zuchtrindern in Nicht-EU-Länder. Die Kommission gewährte nur Zugang zu Teilen des betreffenden Dokuments, obwohl sie zuvor uneingeschränkten Zugang zu einem ähnlichen Dokument gewährt hatte. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, seine Entscheidung zu überprüfen. Die Kommission hat es versäumt, innerhalb der geltenden Frist einen Beschluss zu fassen, was nach den EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten als implizite Verweigerung des Zugangs gilt.

Im Laufe der Untersuchung gewährte die Kommission dem Beschwerdeführer uneingeschränkten Zugang zu dem angeforderten Dokument und löste die Angelegenheit. Der Bürgerbeauftragte schloss daher die Untersuchung ab, forderte die Kommission jedoch auf, ähnliche Verzögerungen bei der Beantwortung solcher Anfragen in Zukunft zu vermeiden.

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