Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
Probleme, die Mitarbeiter der EU betreffen (Beschwerden von Bediensteten) und die Rolle der Europäischen Bürgerbeauftragten
Die Europäische Bürgerbeauftragte kann Beschwerden von Bediensteten der EU-Verwaltung prüfen. Jedoch ist die Europäische Bürgerbeauftragte nicht befugt, eine Verwaltungsentscheidung aufzuheben.
Bevor sich ein Bediensteter an die Bürgerbeauftragte wendet, muss der betreffende Bedienstete das einschlägige interne Verfahren für Verwaltungsbeschwerden in vollem Umfang genutzt haben. Für die meisten Fälle ist dies das in Artikel 90 des EU-Statuts festgelegte Verfahren.
Wenn jedoch ein Organ, eine Einrichtung oder Agentur der EU auf ein Auskunftsverlangen eines Bediensteten nur einfach nicht reagiert hat, kann die Bürgerbeauftragte der Verwaltung nahelegen, zu antworten, auch wenn das interne Beschwerdeverfahren nicht genutzt wurde.
Die EU-Verwaltung hat einen großen Ermessensspielraum im Hinblick darauf, wie sie ihre Personalressourcen organisiert und die Leistung der Bediensteten beurteilt. Daher leitet die Bürgerbeauftragte üblicherweise nur dann eine Untersuchung im Zusammenhang mit der Beschwerde eines Bediensteten ein, wenn es Hinweise auf einen möglichen offensichtlichen Beurteilungsfehler, ernsthafte Verfahrensmängel oder Systemmängel gibt.
Der Bürgerbeauftragten kommt in Bezug auf die Sicherstellung, dass die EU-Verwaltung die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) einhält, eine formale Rolle zu. Außerdem spielt die Bürgerbeauftragte eine Rolle in Bezug auf die Sicherstellung, dass die EU-Verwaltung ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Bekämpfung von Mobbing und Belästigung nachkommt.