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Entscheidung im Fall 2167/2018/NH in Bezug auf das Ausbleiben einer Antwort seitens der Europäischen Kommission auf den Schriftverkehr betreffend eines möglichen Verstoßes des Eigentumsrechtes in Italien

1. Am 16. Juli 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Europäische Kommission in Bezug auf ihren Verdacht, dass das Grundbuch in der Provinz Frosinone (Italien) manipuliert wurde. Da die Beschwerdeführerin keine Antwort erhielt, wandte sie sich am 17. Dezember 2018 an die Europäische Bürgerbeauftragte.

2. Das Team der Bürgerbeauftragten nahm zu der Kommission Kontakt auf. Die Kommission antwortete der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 und erklärte, dass die Angelegenheit, auf die die Beschwerdeführerin Bezug nahm, nicht mit der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in Verbindung steht. Die Kommission unterrichtete die Beschwerdeführerin, dass es daher nicht möglich sei dieser Angelegenheit weiter nachzugehen.

3. Da nun eine Antwort gesendet wurde, gilt die Beschwerde als beigelegt[1] und die Bürgerbeauftragte schließt den Fall ab[2].

 

Tina Nilsson

Leiterin des Referats Untersuchungen – Referat 4

Straßburg, den 04/03/2019

 

[1] Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, dass die Antwort der Einrichtung nicht zufriedenstellend ist, steht es ihr frei, eine neue Beschwerde bei der Bürgerbeauftragten einzulegen.

[2] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen zur Übertragung der Beschwerdebearbeitung behandelt.