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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten in obigem Fall über die Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, keine Untersuchung hinsichtlich der Weigerung einer Maltesischen Bank, Überweisungsbeträge zurückzuerstatten, zu eröffnen
Otsus
Juhtum 1038/2019/MIG - Alguskuupäev: {0} Reede | 21 juuni 2019 - Otsuse kuupäev: {0} Reede | 21 juuni 2019 - Asjassepuutuvad institutsioonid Euroopa Pangandusjärelevalve ( Haldusomavoli ei tuvastatud ) - Riik Saksamaa
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben sich am 7. Juni 2019 mit einer Beschwerde gegen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) an die Europäische Bürgerbeauftragte gewandt. Ihre Beschwerde betrifft in erster Linie die Entscheidung der EBA, keine Untersuchung hinsichtlich der Weigerung der X, Ihnen einen Betrag in Höhe von EUR 159.000,00 zu erstatten, zu eröffnen. Darüber hinaus scheinen Sie damit unzufrieden zu sein, wie die EBA eine Reihe von Fragen bezüglich des Ihrer Beschwerde an die EBA zugrundeliegenden mutmaßlichen Betrugsfalls beantwortet hat. Die Bürgerbeauftragte hat mich gebeten, Ihre Beschwerde zu bearbeiten und Ihnen in ihrem Namen zu antworten.
Auf der Grundlage der bei uns eingereichten Informationen können wir keinen Verwaltungsmissstand durch die EBA feststellen.[1]
Die EBA ist damit betraut, ein wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung im europäischen Bankensektor zu gewährleisten. Insoweit kann sie mögliche EU-Rechtsverletzungen durch zuständige Behörden im Sinne des Artikel 4 Nummer 2 der EBA-Verordnung[2] untersuchen. Wie von der EBA in ihrer abschließenden Entscheidung richtig ausgeführt, ist sie auf der Grundlage ihres Mandats jedoch nicht befugt, mögliche EU-Rechtsverletzungen durch eine einzelne Bank zu untersuchen. Die Entscheidung der EBA, Ihre Beschwerde ohne die Eröffnung einer Untersuchung zu schließen, war sonach keine Ermessensentscheidung. In anderen Worten, Ihre Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die betreffenden Banken richtete, war unzulässig. Die EBA hatte sonach keine andere Wahl als den Fall ohne Untersuchung der infrage stehenden Bank(en) zu schließen.
Ferner hat die EBA auch die von Ihnen aufgeworfenen Fragen in angemessener Art und Weise behandelt. Ihre Fragen betrafen im Wesentlichen das Verhalten der BOV in Ihrem Fall sowie die generellen Pflichten von Banken in Zusammenhang mit Betrugsfällen. Nachdem die EBA kein Mandat besitzt, das es ihr erlauben würde, das Verhalten von Kreditinstituten in Einzelfällen zu untersuchen, wäre es nach Ansicht der Bürgerbeauftragten unangebracht, wenn die EBA in Fällen wie dem Ihren Einschätzungen rechtlicher oder sonstiger Art abgeben würde. Es war daher angemessen von der EBA, Sie insoweit an die zuständigen nationalen Behörden, Gerichte und Ombudsstellen der betroffenen EU-Mitgliedsländer zu verweisen und Sie darauf hinzuweisen, dass monetäre Ansprüche gegenüber Kreditinstituten und/ oder Privatpersonen nur durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt werden können.
Mir ist bewusst, dass Sie von dieser Entscheidung voraussichtlich enttäuscht sein werden, aber ich hoffe, dass die obigen Informationen und Erläuterungen nichtsdestotrotz hilfreich für Sie sind.
Die Bürgerbeauftragte schließt den Fall ab.
Mit freundlichen Grüßen,
Fergal Ó Regan
Coordination of Public Interest Inquiries - Unit 2
Straßburg, den 21/06/2019
[1] Vollständige Information über das Verfahren und die mit Beschwerden verbundenen Rechte finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.
[2] Gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010R1093&from=EN.