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Wie die Exekutivagentur des Europäischen Innovationsrats und der KMU (EISMEA) und die Europäische Kommission sicherstellen, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) durch externe Sachverständige mit ihren Aufgaben als Bewerter von Anträgen auf Horizont-Mittel vereinbar ist

Direktor EISMEA

 

Sehr geehrter Herr X,

Ich habe eine Beschwerde gegen die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und KMU (EISMEA) erhalten. Der Beschwerdeführer ist ein in Polen ansässiges Unternehmen, das einen Vorschlag im Rahmen des EIC-Accelerator-Programms „Horizont Europa“ (mit Stichtag 8. November 2023) eingereicht hat, aber keine Mittel aus diesem Programm erhalten hat.

Der Beschwerdeführer ist unter anderem besorgt darüber, dass Experten, die seinen Vorschlag bewerten, zur Vorbereitung ihrer Überprüfungen Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) von Drittanbietern verwendet haben. Während die EISMEA diese Bedenken bereits geprüft und festgestellt hat, dass einige Bewerter KI-Systeme verwendet haben, um ihre Überprüfungen zu bearbeiten und Hintergrundinformationen zu recherchieren, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sich dies auf die Fairness des Bewertungsprozesses ausgewirkt haben könnte. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Sachverständigen durch das Hochladen von Informationen aus ihrem Vorschlag in ein KI-System eines Drittanbieters möglicherweise die vertraulichen Geschäftsinformationen des Beschwerdeführers offengelegt und damit seine Geschäfts- und Innovationsstrategie untergraben hätten. Daher verlangt der Beschwerdeführer Schadensersatz. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass klarere Vorschriften für die Nutzung von KI-Systemen durch die Bewerter und die Transparenz dieser Verwendung gegenüber den Verfassern von Vorschlägen eingeführt werden sollten.

Auf der Grundlage der in der Beschwerde enthaltenen Informationen habe ich keine ausreichenden Gründe für die Einleitung einer Untersuchung zur inhaltlichen Bewertung des Vorschlags des Beschwerdeführers und zu den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen und des damit verbundenen Schadensersatzantrags gefunden. Ich bin der Ansicht, dass die EISMEA dem Beschwerdeführer in klarer und angemessener Weise erläutert hat, wie ihr Vorschlag bewertet wurde. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer laufenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen verbesserten Vorschlag erneut einreichen kann und dass Vorschläge wie der vom Beschwerdeführer eingereichte in der Regel keine vertraulichen Informationen enthalten sollten, ohne klare Angaben zu ihrer eingeschränkten Verwendung zu machen.

Ich habe jedoch beschlossen, eine Untersuchung des systemischen Aspekts der Beschwerde in Bezug auf die Regeln für die Nutzung von KI-Systemen durch Sachverständige für die Bewertung der Vorschläge einzuleiten, die im Rahmen von EU-Programmen eingereicht wurden, die von der EISMEA durchgeführt werden, und die Transparenz dieser Verwendung gegenüber den Verfassern von Vorschlägen.

Da es die Europäische Kommission ist, die einige der einschlägigen Vorschriften erlassen hat, habe ich beschlossen, eine Untersuchung zu diesem Aspekt der Beschwerde sowohl gegen EISMEA als auch gegen die Kommission einzuleiten. Es wäre daher sinnvoll, wenn sich EISMEA mit der Kommission über diese Beschwerde in Verbindung setzen würde.

Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass mein Untersuchungsteam in einem ersten Schritt mit den einschlägigen Vertretern der EISMEA und der Europäischen Kommission zusammenkommen muss, um Antworten auf spezifische Fragen zu erhalten, die in der Anlage zu diesem Schreiben dargelegt sind. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Ihr Büro Herrn Michał Krajewski, der für diese Untersuchung zuständig ist, kontaktieren könnte, um die Modalitäten für die Sitzung vor dem 20. März 2026 zu vereinbaren.

Ich habe auch entschieden, dass mein Untersuchungsteam den Austausch zwischen der EISMEA und den an der Bewertung des streitigen Vorschlags beteiligten Sachverständigen über den Einsatz von KI bei der Vorbereitung der Sachverständigenüberprüfungen sowie alle anderen internen Unterlagen über die Behandlung der streitigen Bedenken des Beschwerdeführers prüfen muss, vorzugsweise in elektronischer Form [1]. Ich wäre Ihnen dankbar, diese Unterlagen bis zum 18. Februar 2026 zu erhalten.

Informationen oder Dokumente, die die EISMEA für vertraulich hält, werden dem Beschwerdeführer oder einer anderen Person ohne vorherige Zustimmung der EISMEA nicht offengelegt.[2]

Mit freundlichen Grüßen,

Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte

Straßburg, 04/02/2026

 

Anlage – Fragen für die Sitzung

1) Wie hat die EISMEA (oder die Kommission) die Risiken und Chancen bewertet, die mit der Nutzung von KI-Systemen Dritter durch die Sachverständigen oder externen Bewerter von Finanzierungsvorschlägen verbunden sind, die im Rahmen der von der EISMEA durchgeführten EU-Programme eingereicht wurden? Wenn eine solche Bewertung dokumentiert ist, teilen Sie sie bitte dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten vor der Sitzung mit.

2) Welche (gegebenenfalls bestehenden) Vorschriften gelten für den Einsatz von KI durch Sachverständige oder externe Bewerter von Vorschlägen oder Finanzierungsanträgen, die im Rahmen von EU-Finanzierungsprogrammen der EISMEA eingereicht werden? Bitte teilen Sie diese Regeln dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten vor der Sitzung mit.

3) Gibt es weitere relevante Materialien über den Einsatz von KI, die von der EISMEA (oder der Kommission) für Sachverständige oder externe Bewerter bereitgestellt werden? Wenn ja, teilen Sie diese bitte vor dem Treffen mit dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten.

4) Zieht die EISMEA (oder die Kommission) angesichts der weit verbreiteten Nutzung frei verfügbarer KI-Systeme von Drittanbietern (Chats) in Betracht, den Einsatz von KI durch Sachverständige oder externe Bewerter in ihren Verträgen ausdrücklich zu berücksichtigen?

5) Gibt es derzeit Maßnahmen, nach denen Sachverständige oder externe Bewerter verpflichtet sind, der EISMEA (oder der Kommission) den Einsatz von KI bei der Vorbereitung der Überprüfung von Vorschlägen oder Finanzierungsanträgen (z. B. Fragebögen) offenzulegen? Wenn ja, teilen Sie diese bitte vor dem Treffen mit dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten.

6) Untersucht die EISMEA den Einsatz von KI durch Gutachter oder externe Gutachter aus eigener Initiative oder nur im Falle von Beschwerden?

7) Hat die EISMEA weitere Beschwerden über den Einsatz von KI durch ihre Gutachter oder externen Gutachter erhalten, und wenn ja, wie hat sie damit umgegangen und wie sind die Ergebnisse ausgefallen? Wenn ja, teilen Sie die entsprechenden Dokumente bitte dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten vor der Sitzung mit.

 

[1] Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden. Informationen und Dokumente dieser Art werden kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Europäischen Bürgerbeauftragten gelöscht.

[2] Bitte kennzeichnen Sie solche Dokumente oder Informationen deutlich als „vertraulich“. Informationen und Dokumente dieser Art werden kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Europäischen Bürgerbeauftragten gelöscht.

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