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Bericht über das Treffen des Untersuchungsteams des Europäischen Bürgerbeauftragten mit Vertretern der Europäischen Kommission und des Uuropean Innovation Council und der Exekutivagentur für KMU (EISMA)
Inspection Report - Date Monday | 23 March 2026
Case 2979/2025/MIK - Opened on Wednesday | 04 February 2026 - Decision on Wednesday | 28 October 2026 - Institution concerned European Commission ( No further inquiries justified ) - Country Poland
Complaint submitted
14/10/2025Analysis of the complaint
15/10/2025Inquiry ongoing
04/02/2026Inquiry outcome
28/10/2026
Titel des Falls: Wie die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (EISMEA) und die Europäische Kommission sicherstellen, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) durch externe Sachverständige mit ihren Aufgaben als Bewerter von Anträgen auf Horizont-Mittel vereinbar ist
Datum: Montag, 23. März 2026
Sitzung in der GD Forschung undamp, Büro Innovation
Anwesend
Europäische Kommission
• Leiter des Bereichs Beschwerden und Rechtsstreitigkeiten. GD RTD.H1. Gemeinsamer Juristischer Unterstützungsdienst (CLSS)
• Rechtsreferent, GD RTD.H1. CLSS
• Verwaltungsassistent, GD RTD.H1. CLSS
• Politikanalyst, REGIO.G1
• Rechtsreferent, REGIO.B4
Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (EISMEA)
• Teamleiter Rechtsabteilung, EISMEA.Team.C-Rechtsabteilung
• Rechtsberater, EISMEA.Team.C-Legal
• Rechtsberater, EISMEA.Team.C-Legal
Europäischer Bürgerbeauftragter:
• Tanja EHNERT, Untersuchungskoordinatorin
• Michał KRAJEWSKI, Untersuchungsbeauftragter
• José Luis da MOTA FLORES, Praktikant für Anfragen
Zweck der Einsichtnahme in Unterlagen und Sitzung
Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung darüber ein, wie die EISMEA und die Kommission sicherstellen, dass der Einsatz von Instrumenten der künstlichen Intelligenz (KI) Dritter durch externe Sachverständige, die mit der Bewertung von Vorschlägen für EU-Mittel beauftragt sind, mit ihren Aufgaben als Bewerter vereinbar ist. Zweck des Treffens war es, dass das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten Informationen und Klarstellungen zu den diesbezüglich geltenden Vorschriften und den Mitteln zur Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften in der Praxis sammelte. Die EISMEA und die Kommission übermittelten dem Bürgerbeauftragten vor dem Treffen wie gefordert einige Klarstellungen und teilten dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die einschlägigen Unterlagen mit.
Einleitung und Verfahrensinformationen
Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten stellte sich vor, dankte den Vertretern der Kommission und der EISMEA für ihr Treffen und legte den Zweck des Treffens dar.
Sie skizzierten den Rechtsrahmen, der für Sitzungen des Bürgerbeauftragten gilt, insbesondere, dass der Bürgerbeauftragte keine Informationen, die von der Kommission und der EISMEA als vertraulich eingestuft wurden, ohne die vorherige Zustimmung der Kommission und der EISMEA weder dem Beschwerdeführer noch einer anderen Person außerhalb des Büros des Bürgerbeauftragten offenlegen würde.[1]
Das Untersuchungsteam erklärte, dass es einen Berichtsentwurf über die Sitzung erstellen werde, der der Kommission und der EISMEA zu übermitteln sei, um sicherzustellen, dass der Inhalt sachlich richtig und vollständig sei. Anschließend wird der Sitzungsbericht fertiggestellt, in die Akte aufgenommen und dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Der Bericht würde keine vertraulichen Informationen enthalten oder dem Beschwerdeführer oder Dritten auf andere Weise zur Verfügung gestellt.
Getauschte Informationen
Hintergrundinformationen
Die Vertreter der Kommission erläuterten kurz das Verfahren zur Bewertung der im Rahmen des Programms Horizont Europa eingereichten Vorschläge. Die Kommission erläuterte, dass der Schwerpunkt des Verfahrens auf „Exzellenz“, „Auswirkungen“ und „Qualität und Effizienz der Durchführung“ liegt und dass die Auswahl der Vorschläge auf der Bewertung durch qualifizierte unabhängige externe Sachverständige beruht, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Bewertungen zu gewährleisten. Der Prozess beginnt in der Regel mit einer Prüfung der Zulässigkeit und Förderfähigkeit, gefolgt von der Zuweisung der eingereichten Vorschläge an unabhängige externe Gutachter für ihre Bewertung.
Vor Beginn des Bewertungsprozesses werden die Bewerter über die Bewertungsprozesse und -verfahren, den Inhalt der zu prüfenden Themen, die Notwendigkeit der Bewertung der eingereichten Vorschläge und nicht über ihr Potenzial im Falle bestimmter Änderungen unterrichtet. Externe Sachverständige werden auch über die Bedingungen ihrer Verträge informiert (Vertraulichkeit, Unparteilichkeit, Interessenkonflikte, Erledigung von Aufgaben, Sanktionen bei Nichteinhaltung usw.).
Die Vorschläge werden in der Regel von einem Bewertungsausschuss (im Folgenden „Gremium“) bewertet, der sich aus mindestens drei unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzt, und anschließend wird eine abschließende Überprüfung durchgeführt.
vom Panel durchgeführt. Das Bewertungsverfahren kann auch von unabhängigen Beobachtern verfolgt werden. Am Ende der Bewertung erstellt die Bewilligungsbehörde die endgültige Rangliste und die Liste der für eine Finanzierung vorgeschlagenen Anträge. Die Vertreter der Kommission betonten, dass der Prozess anspruchsvoll sei, da er die Bewertung umfangreicher und komplexer Informationen durch verschiedene Akteure beinhalte, was viel Aufwand erfordere, um die Einheitlichkeit der Bewertungen zu gewährleisten.
Risikobewertung durch die EISMEA in Bezug auf den Einsatz von KI durch Dritte durch externe Sachverständige
Die EISMEA-Vertreter erklärten, sie seien sich der Bedenken von Antragstellern im Zusammenhang mit der Verwendung von KI-Tools Dritter durch externe Sachverständige bewusst, einschließlich des potenziellen Risikos der Offenlegung der in den Vorschlägen enthaltenen technischen und geschäftlichen Daten sowie personenbezogener Daten.
Dennoch räumte die EISMEA ein, dass KI-Tools von Drittanbietern für bestimmte Nebenaufgaben nützlich sein können, auch für die Bearbeitung von Sprache und Stil, was einigen Experten hilft, ihre komplexen Meinungen klarer zu äußern. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sachverständigenvertrag zu diesem Zeitpunkt keine Bestimmungen über den Einsatz von KI-Tools enthielt, hatte die EISMEA zunächst nicht ausdrücklich die Verwendung von KI-Tools Dritter durch externe Sachverständige geregelt, sondern sie vielmehr angewiesen, KI-Tools verantwortungsvoll einzusetzen. Seitdem hat sich die Qualität der Stellungnahmen von Sachverständigen insgesamt verbessert, insbesondere in Bezug auf Sprache und Stil, was den Antragstellern hilft, das Ergebnis der Bewertungen zu verstehen.
Die Vertreter der EISMEA wiesen darauf hin, dass sie eine Risikobewertung in Bezug auf den Einsatz von KI in den verschiedenen von ihnen verwalteten Programmen durchgeführt hätten. Jedes Jahr bewertet jede EISMEA-Abteilung das KI-bezogene Risiko, dem sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausgesetzt ist.
Darüber hinaus gingen bei der EISMEA im Jahr 2024 nur sehr wenige Beschwerden über den Einsatz von KI-Tools Dritter durch externe Sachverständige ein. Seitdem hat die EISMEA kontinuierlich ihr eigenes internes obligatorisches Briefing für Gutachter aktualisiert, das auf dem Standardbriefing der Kommission für externe Gutachter von Horizont Europa basiert und nun spezifische Anweisungen für den Einsatz von KI-Tools enthält. Parallel dazu hat die EISMEA auch ihre internen Leitlinien für alle Referate und Programme zum Umgang mit KI-bezogenen Beschwerden aktualisiert.
Vorschriften für den Einsatz von KI durch Fachgutachter
Die Vertreter der EISMEA erklärten, dass die Regeln für den Einsatz von KI-Tools Dritter durch externe Sachverständige im Mustervertrag für Sachverständige und im Anhang zu diesem Vertrag zur Festlegung eines „Verhaltenskodex“[2] enthalten seien.
Die Kommission hat diese Dokumente auf „Unternehmensebene“ entwickelt, was bedeutet, dass sie für alle EU-Programme und -Verfahren gelten, die von der Kommission verwaltet werden, und nicht nur für diejenigen, die von der EISMEA verwaltet werden.
Die Kommission verfolgt weiterhin die Entwicklungen in diesem Bereich und passt erforderlichenfalls ihre Leitlinien und Dokumente an, um sicherzustellen, dass die Bewertungsverfahren robust, fair und vertrauenswürdig bleiben.
In diesem Zusammenhang wendet die EISMEA die institutionellen Dokumente analog auf alle von der Agentur verwalteten EU-Programme an.
Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten und die Vertreter der Kommission und der EISMEA erörterten die in den oben genannten Dokumenten enthaltenen geltenden Vorschriften, nämlich dass die Sachverständigen (i) für ihre Überprüfungen verantwortlich bleiben müssen, (ii) sie KI-Tools von Drittanbietern nur für Nebenaufgaben unter ihrer vollen Verantwortung verwenden können und eine solche Verwendung dokumentiert und dem öffentlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden muss und (iii) sie auch für den Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, bei der Verwendung von KI-Tools verantwortlich bleiben müssen (sofern dies ausnahmsweise zulässig ist).
Die EISMEA-Vertreter stellten klar, dass die Einhaltung des Corporate Model Expert Contract, des Code of Conduct und der während der Briefings bereitgestellten Informationen für externe Experten obligatorisch ist. Sie haften vertraglich im Falle eines Verstoßes gegen die Regeln gemäß ihrem unterzeichneten Sachverständigenvertrag.
Die Vertreter der Kommission stellten ferner klar, dass der Verhaltenskodex des Mustervertrags für Sachverständige am 15. Dezember 2025 aktualisiert wurde, um die Bedingungen für den Einsatz von KI-Instrumenten durch Sachverständige 3 zu präzisieren. Die oben genannten Vorschriften wurden auch in den Sachverständigenvertrag aufgenommen, da im Jahr 2024 Beschwerden von Antragstellern über den Einsatz von KI-Tools Dritter durch Sachverständige eingegangen sind. Daher waren sie bei der Bewertung des Vorschlags des Beschwerdeführers, die Anlass zu dieser Untersuchung gab, noch nicht formell in Kraft.
Die Vertreter der EISMEA fügten hinzu, dass gemäß dem Verhaltenskodex des Mustervertrags für Sachverständige externe Sachverständige der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Nachweise über den Einsatz von KI-Instrumenten vorlegen müssen. EISMEA fordert diese Beweise daher insbesondere dann an, wenn eine Beschwerde über den Einsatz von KI-Tools von Drittanbietern eingereicht wird, was bisher nur wenige Male geschehen ist.
Auf Kommissionsebene wurden auch andere Optionen intern erörtert, z. B. die Verpflichtung externer Sachverständiger, den Einsatz von KI-Instrumenten proaktiv zu erklären, wenn sie ihre Überprüfungen von Vorschlägen einreichen, und nicht nur im Falle späterer Beschwerden. Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass die proaktive Anforderung von Erklärungen über den Einsatz von KI dazu führen würde, dass eine große Anzahl zusätzlicher Dokumente erfasst und überprüft werden müssten. Die zuständige Verwaltung müsste dieser zusätzlichen Aufgabe erhebliche Ressourcen zuweisen, da externe Sachverständige an vielen verschiedenen EU-Programmen teilnehmen, die nicht nur von der EISMEA, sondern auch von der Kommission und anderen Exekutivagenturen verwaltet werden.
Das Untersuchungsteam fragte, ob die EISMEA und die Kommission die Einführung eines einfachen Fragebogens in Erwägung gezogen hätten, in dem die externen Sachverständigen proaktiv erfassen könnten, ob sie KI-Tools von Drittanbietern verwendet haben, welche KI-Tools genau und für welche Nebenaufgabe sie eingesetzt haben, und gab erforderlichenfalls weitere kurze Kommentare ab.
Die Vertreter der Kommission und der EISMEA erwiderten, dass selbst die Einführung eines solchen Systems erhebliche Ressourcen erfordern würde, da die Kommission und die Exekutivagenturen insgesamt
3 Die neue Version bietet unter:
Nummer 1.3: „(...). KI-Instrumente dürfen unter ihrer vollen Verantwortung nur für rein untergeordnete Zwecke verwendet werden, und jede solche Verwendung muss dokumentiert und dem öffentlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.“ Punkt 3. Vertraulichkeit. „Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch bei der Verwendung von KI-Tools (sofern dies ausnahmsweise zulässig ist).“
Nummer 4 „Die Datenschutzpflichten müssen auch bei der Verwendung von KI-Tools eingehalten werden (sofern dies ausnahmsweise zulässig ist).“
Zehntausende eingereichte Vorschläge erhalten, die einzeln von mindestens drei unabhängigen Sachverständigen bewertet werden.
Dokumentation des Einsatzes von KI-Tools durch Fachgutachter
Das Untersuchungsteam fragte, wie die Bereitstellung des Verhaltenskodex in Bezug auf die Dokumentation über den Einsatz von KI-Tools durch externe Sachverständige in die Praxis umgesetzt wird. In der einschlägigen Bestimmung heißt es: „KI-Instrumente dürfen nur zu Nebenzwecken und unter der vollen Verantwortung des Sachverständigen verwendet werden; ihre Verwendung muss angemessen dokumentiert und dem öffentlichen Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden“(Unterstreichung hinzugefügt).
Darüber hinaus fragte das Untersuchungsteam, ob es spezifische Vorschriften für die genaue Form und den Inhalt der eigenen Dokumentation der externen Sachverständigen über ihre Verwendung von KI-Tools Dritter gebe, da solche praktischen Informationen im Verhaltenskodex oder in den Briefings für Sachverständige, die dem Untersuchungsteam übermittelt würden, offenbar nicht enthalten seien.
Die Vertreter der Kommission erwiderten, dass es viele Möglichkeiten gebe, eine solche Dokumentation vorzubereiten, aber eine Möglichkeit könnte darin bestehen, zwei Versionen der Expertenüberprüfung beizubehalten, d. h. eine Version vor und eine andere Version nach der Bearbeitung durch KI-Tools. Dies würde erforderlichenfalls einen Vergleich als eindeutigen Beweis dafür ermöglichen, dass die ursprüngliche Fassung der Überprüfung vom Sachverständigen ohne Einsatz von KI-Instrumenten erstellt wurde. Dieses Formular ist jedoch nicht obligatorisch, und es sind verschiedene Arten der Aufbewahrung der Unterlagen möglich. Die EISMEA-Vertreter stellten klar, dass die Experten während ihrer obligatorischen Schulung (Expertenbriefings) auf ihre spezifischen Fragen hin mündlich weitere Informationen erhalten.
Abschluss der Sitzung
Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten dankte anschließend den Vertretern der Kommission und der EISMEA für ihre Zeit und für die vorgelegten Erläuterungen und Unterlagen, und die Sitzung endete.
Brüssel, den 16. Juni 2026
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Tanja Ehnert |
Michał Krajewski |
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Untersuchungskoordinator |
Untersuchungsbeauftragter |
[1] Artikel 4.8 der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Bürgerbeauftragten.
[2] Der „Mustervertrag für Sachverständige“ und der „Verhaltenskodex für Sachverständige“ sind auf dem EU-Förder- und Ausschreibungsportal unter dem Abschnitt „Arbeit als Sachverständiger“ zu finden.