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Bewertung der Bestimmungen des Verhaltenskodex zum KI-Gesetz über den Energieverbrauch durch die Europäische Kommission
Correspondence - Date Thursday | 19 February 2026
Case 3162/2025/MIK - Opened on Thursday | 19 February 2026 - Decision on Tuesday | 06 October 2026 - Institution concerned European Commission ( No further inquiries justified ) - Country Belgium
Complaint submitted
29/10/2025Analysis of the complaint
29/10/2025Inquiry ongoing
19/02/2026Inquiry outcome
06/10/2026
Ursula von der Leyen
Präsidentin
der Europäischen Kommission
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich habe von Herrn Sergey Lagodinsky, Mitglied des Europäischen Parlaments, eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission erhalten.
Die Beschwerde betrifft Bestimmungen des Verhaltenskodex [1] in Bezug auf das KI-Gesetz [2], das kürzlich von der Kommission [3] und dem KI-Ausschuss gebilligt wurde, [4] über den Energieverbrauch. Der Beschwerdeführer ist besorgt über die seiner Ansicht nach bestehenden Diskrepanzen zwischen den Anforderungen des KI-Gesetzes an Anbieter von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck und den entsprechenden Bestimmungen des Verhaltenskodex, der diese Anbieter bei der Umsetzung des KI-Gesetzes unterstützen soll.
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass zum einen Artikel 53 Absatz 1 und Anhang XI des KI-Gesetzes die Anbieter verpflichten, Informationen über den bekannten oder geschätzten Energieverbrauch ihrer in den KI-Systemen verwendeten Modelle, einschließlich des Energieverbrauchs im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung („Schulung“), zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und dem KI-Büro und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zu übermitteln. Andererseits scheint der Verhaltenskodex Anbieter von der Übermittlung dieser Informationen auszunehmen, „wenn die für Schulungen verbrauchte Energiemenge aufgrund des Fehlens kritischer Informationen eines Computer- oder Hardwareanbieters nicht geschätzt werden kann“. Nach der Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer wird das Amt für künstliche Intelligenz in einem solchen Fall den Energieverbrauch dennoch schätzen, obwohl nicht klar ist, wie und auf der Grundlage welcher Informationen es dies tun wird.
In diesem Zusammenhang möchte der Beschwerdeführer, dass die Kommission den Verhaltenskodex für unzureichend hält und gleichzeitig sicherstellt, dass er mit dem KI-Gesetz in Einklang gebracht wird. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Kommission als nächsten Schritt den geänderten Verhaltenskodex genehmigen und ihm im Wege eines Durchführungsrechtsakts, wie im KI-Gesetz vorgesehen, allgemeine Gültigkeit innerhalb der EU verleihen sollte [5].
Die Kommission macht in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer geltend, dass sie nicht befugt sei, den Verhaltenskodex zu überarbeiten oder zu ändern, da dieser von Interessenträgern wie der Industrie, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft ausgearbeitet werde. Nach Ansicht der Kommission besteht ihre Aufgabe lediglich darin, eine „Angemessenheitsprüfung“ des Kodex durchzuführen [6].
Ich habe beschlossen, eine Untersuchung zu diesem Fall einzuleiten.
Ich erkenne an, dass der Verhaltenskodex von Interessenträgern mit Fachwissen ausgearbeitet wurde und dass die Kommission bei der Bewertung der Angemessenheit dieses Kodex über einen großen Ermessensspielraum verfügt. Ich erkenne auch den Ermessensspielraum der Kommission bei der Entscheidung an, ob bestimmte Rechtsakte wie der vom Beschwerdeführer erwähnte Durchführungsrechtsakt erlassen werden sollen.
Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Rüge bestimmte Fragen aufwirft, die die Kommission auf transparente und rechenschaftspflichtige Weise behandeln sollte, um der Öffentlichkeit ihre Rolle bei der Beurteilung des Kodex klarzustellen.
Erstens fordere ich die Kommission auf, auf die Bedenken des Beschwerdeführers einzugehen, dass die Bestimmungen des Kodex nicht vollständig mit den einschlägigen Bestimmungen des KI-Gesetzes im Einklang stehen, insbesondere mit seiner Behauptung, dass diese Bestimmungen von den spezifischen Anforderungen dieses Gesetzes an die Anbieter von KI-Systemen abweichen. Gleichzeitig wäre ich der Kommission dankbar, wenn sie ihren Standpunkt klarstellen könnte, dass sie nur den gesamten Kodex als angemessen oder unzulänglich bewerten kann und nicht befugt wäre, nur bestimmte Elemente des Kodex als angemessen oder unzulänglich zu bewerten.
Zweitens fordere ich die Kommission auf, im Interesse der Transparenz die Kriterien zu präzisieren, die sie anwendet, um zu entscheiden, ob sie den Verhaltenskodex billigt, indem sie einen Durchführungsrechtsakt erlässt, der ihm eine allgemeine Gültigkeit innerhalb der Union verleiht, anstatt ihn als „angemessen“ zu billigen.
Zu diesem Zweck und angesichts der Komplexität und des technischen Charakters einiger der oben genannten Fragen halte ich es als ersten Schritt für notwendig, dass mein Untersuchungsteam mit den zuständigen Vertretern der Kommission zusammenkommt, um Antworten auf die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Fragen zu erhalten.
Ich wäre dankbar, wenn die zuständigen Kommissionsbediensteten Herrn X, der für diese Untersuchung zuständig ist, kontaktieren könnten, um die Modalitäten für die Sitzung bis zum 20. März 2026 zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen,
Teresa Anjinho
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 19.2.2026
Anlage – Fragen für die Sitzung
Zu den Bestimmungen des Verhaltenskodex zum Energieverbrauch
1) Wie wirken sich die im Musterdokumentationsformular oder anderen Bestimmungen des Verhaltenskodex enthaltenen Fragen auf die Anforderungen des Artikels 53 des KI-Gesetzes und seines Anhangs XI in Bezug auf den Energieverbrauch aus?
2) Warum sieht der Kodex vor, dass in bestimmten Fällen „die für Schulungen verwendete Energiemenge aufgrund des Fehlens kritischer Informationen eines Computer- oder Hardwareanbieters nicht geschätzt werden kann“?
3) Wie genau schätzen das KI-Büro oder die zuständigen Behörden den Energieverbrauch der Schulung des Modells im Einklang mit Artikel 53 des KI-Gesetzes und dessen Anhang XI ein, wenn „die für die Schulung verbrauchte Energie aufgrund des Fehlens kritischer Informationen eines Computer- oder Hardwareanbieters nicht geschätzt werden kann“?
4) Wie ermöglicht es die im Formular zur Modelldokumentation enthaltene Frage nach der „gemessenen Berechnungsmenge, die für die Inferenz verwendet wird“, Informationen über den Energieverbrauch des Modells zu erhalten oder zu schätzen, wenn das Modell verwendet wird? Wie vollständig und zuverlässig wären diese Informationen oder Schätzungen?
Zur Rolle der Kommission im Zusammenhang mit dem Verhaltenskodex
5) Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Tatsache, dass das Amt für künstliche Intelligenz und der KI-Ausschuss den Verhaltenskodex als „angemessen“ angesehen haben?
6) Können das Amt für künstliche Intelligenz und der KI-Ausschuss nur einige Elemente des Verhaltenskodex als unzureichend betrachten und ihre Änderung empfehlen, oder kann die Kommission ihre eigenen „gemeinsamen Vorschriften“ erlassen, um die relevanten Probleme oder Lücken zu beheben?
7) Auf der Grundlage welcher Kriterien entscheidet die Kommission, ob sie den Verhaltenskodex, der zuvor als „angemessen“ bewertet wurde, mit einem Durchführungsrechtsakt billigt?
[1] https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/contents-code-gpai
[2] Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Rechtsakt) (ABl. L 2024/1689, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj/eng).
[3] https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/commission-opinion-assessment-general-purpose-ai-code-practice (Deutsche Übersetzung)
[4] https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/ai-board.
[5] Artikel 56 Absatz 6 des KI-Gesetzes.
[6] Ebd.