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Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission die Energieverbrauchsbestimmungen des Verhaltenskodex im Zusammenhang mit der KI-Verordnung bewertet hat (Fall 3162/2025/MIK)
Decision
Case 3162/2025/MIK - Opened on Thursday | 19 February 2026 - Decision on Tuesday | 06 October 2026 - Institution concerned European Commission ( No further inquiries justified ) - Country Belgium
Complaint submitted
29/10/2025Analysis of the complaint
29/10/2025Inquiry ongoing
19/02/2026Inquiry outcome
06/10/2026
Der Beschwerdeführer, ein Mitglied des Europäischen Parlaments, äußerte Bedenken hinsichtlich einer seiner Ansicht nach bestehenden Diskrepanz zwischen dem KI-Gesetz und dem Verhaltenskodex für KI mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Die Europäische Kommission hat kürzlich bestätigt, dass der von Interessenträgern entwickelte Kodex ein „angemessenes“ freiwilliges Instrument für GPAI-Anbieter ist, um die Einhaltung der KI-Verordnung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass der Kodex GPAI-Anbieter von ihrer Pflicht nach der KI-Verordnung entbinde, den Energieverbrauch ihrer Modelle während ihrer Ausbildung und Prüfung zu dokumentieren oder zumindest zu schätzen.
Die Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dieser Frage und stellte fest, dass die Kommission angemessen erläutert hat, wie ihr Büro für künstliche Intelligenz beabsichtigt, den Energieverbrauch von GPAI zu bewerten, wenn den Anbietern bestimmte Informationen fehlen, die für die Schätzung erforderlich sind. Daher hat die Kommission die erforderlichen Zusicherungen gegeben, dass sie das zugrunde liegende Ziel der KI-Verordnung in dieser Hinsicht erfüllen wird. In diesem Zusammenhang stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass der Kodex als vorübergehende Lösung gedacht ist, die weiter verbessert werden kann und wahrscheinlich durch gezielte Instrumente wie „harmonisierte Normen“ ersetzt werden wird, die von den europäischen Normungsorganisationen entwickelt wurden.
Auf dieser Grundlage stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen zu dieser Beschwerde gerechtfertigt sind.
Hintergrund der Beschwerde
Die Anforderung, den Energieverbrauch von GPAI gemäß der KI-Verordnung zu dokumentieren oder zu schätzen
1. KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) sind so konzipiert, dass sie viele verschiedene Aufgaben erfüllen (z. B. Online-KI-Chats). GPAI-Anbieter spielen eine Schlüsselrolle, da viele KI-Systeme, die für spezifischere Aufgaben entwickelt wurden (z. B. Spracherkennung), mit GPAI-Modellen erstellt werden. Aufgrund dieser wichtigen Rolle der GPAI benötigen Regulierungsbehörden und Unternehmen, die an KI beteiligt sind, genügend Informationen über GPAI-Modelle, um ihre Fähigkeiten, Risiken und Auswirkungen, einschließlich der Umweltauswirkungen, zu verstehen.
2. Aus diesem Grund sind GPAI-Anbieter gemäß der KI-Verordnung [1] verpflichtet, die technische Dokumentation über ihre Modelle, einschließlich Informationen über den Energieverbrauch dieser Modelle, auf dem neuesten Stand zu halten und diese Informationen auf Anfrage an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Diese Dokumentation muss auch den „Schulungs-und Testprozess“der Modelle [2] abdecken, d. h. die Entwicklungsprozesse, in denen das Modell extrem große Datenmengen anzeigt, damit es Muster lernen kann, um in Zukunft plausible Vorhersagen zu treffen und Antworten auf die Aufforderungen der Nutzer zu generieren. Diese Dokumentation muss den „bekannten oder geschätzten Energieverbrauch des Modells“enthalten, einschließlich des Energieverbrauchs während des Prozesses zur Entwicklung des Modells [3].
3. Gleichzeitig heißt es in der KI-Verordnung: „Wenn der Energieverbrauch des Modells nicht bekannt ist, kann der Energieverbrauch auf Informationen über die verwendeten Rechenressourcen beruhen.“[4] Mit anderen Worten, wenn ein Anbieter nicht genau weiß, wie viel Energie das Modell während des Trainings verbraucht oder verbraucht, darf er ihn schätzen, indem er die Rechenleistung und die Hardware betrachtet, die für die Erstellung oder den Betrieb des Modells verwendet werden, d. h.: Anzahl der Server, Chips, Trainingszeit und Rechenstunden. Das KI-Gesetz geht davon aus, dass es den Anbietern möglich ist, auf der Grundlage dieser Faktoren eine vernünftige Schätzung des Energieverbrauchs auszuarbeiten.
Die Rolle des Verhaltenskodex für GPAI
4. In der KI-Verordnung sind ebenso wie in vielen anderen EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit allgemeine rechtliche Anforderungen festgelegt, die einer weiteren Spezifizierung technischer Lösungen bedürfen, um diese Anforderungen zu erfüllen. Daher muss das Amt für künstliche Intelligenz der Kommission [5] die Ausarbeitung von „Praxiskodizes“ fördern und erleichtern, um die ordnungsgemäße Anwendung der KI-Verordnung zu fördern. Sie kann GPAI-Anbieter, zuständige nationale Behörden, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaft und andere einschlägige Interessenträger auffordern, zur Ausarbeitung solcher Kodizes beizutragen.[6] Gemäß der KI-Verordnung sollten die Verhaltenskodizes ein zentrales Instrument für die ordnungsgemäße Einhaltung der in der [KI-Verordnung] für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck vorgesehenen Verpflichtungen darstellen. Die Anbieter sollten sich auf Verhaltenskodizes stützen können, um die Einhaltung der Verpflichtungen nachzuweisen.“[7]
5. Gleichzeitig sind die Verhaltenskodizes als vorübergehende Lösungen gedacht, bis „harmonisierte Normen“ von den europäischen Normungsorganisationen entwickelt und von der Kommission genehmigt werden. In der KI-Verordnung heißt es: „Sobald eine harmonisierte Norm veröffentlicht und vom Amt für künstliche Intelligenz der [Kommission] als geeignet bewertet wird, die einschlägigen Verpflichtungen zu erfüllen, sollte die Einhaltung einer harmonisierten europäischen Norm den Anbietern die Vermutung der Konformität mit den durch die KI-Verordnung auferlegten rechtlichen Verpflichtungen einräumen.“ [8] Darüber hinaus kann die Kommission unter bestimmten Bedingungen im Wege von Durchführungsrechtsakten „gemeinsame Spezifikationen“ festlegen, wenn sich herausstellt, dass harmonisierte Normen letztlich nicht verfügbar sind.[9]
6. Gemäß der KI-Verordnung sollte die Kommission die Angemessenheit der Verhaltenskodizes, die die Anwendung der KI-Verordnung erleichtern sollen, bewerten und ihre Bewertung veröffentlichen.[10] In diesem Zusammenhang haben die Interessenträger kürzlich einen Verhaltenskodex für GPAI ausgearbeitet, den die Kommission (sowie der KI-Ausschuss) als angemessen bewertet haben.[11]
7. Gemäß dem in diesem Kodex vorgeschlagenen Musterdokumentationsformular können die Nutzer des Codes erläutern, welche Art von Informationen ihnen fehlen, „wenn die für das Training verbrauchte Energiemenge aufgrund fehlender kritischer Informationen eines Rechen- oder Hardwareanbieters nicht geschätzt werden kann“.[12]
Zur Beschwerde
8. Der Beschwerdeführer, ein Mitglied des Europäischen Parlaments, vertrat die Auffassung, dass die oben genannte im Kodex vorgeschlagene Lösung nicht mit den einschlägigen Bestimmungen der KI-Verordnung im Einklang steht.
9. Der Beschwerdeführer äußerte seine Bedenken gegenüber der Kommission. Der für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie zuständige Vizepräsident der Kommission antwortete im September 2025 auf die Bedenken des Beschwerdeführers. Unzufrieden mit dieser Antwort wandte sich der Beschwerdeführer im Oktober 2025 an die Bürgerbeauftragte.
Die Untersuchung
10. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, um zu klären, wie die Europäische Kommission die Energieverbrauchsbestimmungen des Kodex bewertete.
11. Im Rahmen der Untersuchung traf sich das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten mit den Vertretern der Kommission, um die mit dieser Beschwerde aufgeworfene Frage zu erörtern. Außerdem erhielt die Bürgerbeauftragte die Anmerkungen des Beschwerdeführers zum Sitzungsbericht.
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
12. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass zum einen die Anbieter von GPAI nach Artikel 53 Absatz 1 und Anhang XI der KI-Verordnung verpflichtet seien, Informationen über den bekannten oder geschätzten Energieverbrauch ihrer in den GPAI-Systemen verwendeten Modelle, einschließlich des Energieverbrauchs während ihrer Entwicklung, d. h. Schulungen und Tests, zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und dem KI-Büro und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zu übermitteln. Andererseits scheint der Kodex Anbieter von der Bereitstellung dieser Informationen zu befreien, „wenn die für Schulungen verbrauchte Energiemenge aufgrund fehlender kritischer Informationen eines Rechen- oder Hardwareanbieters nicht geschätzt werden kann“. In einem solchen Fall können die Anbieter lediglich erläutern, welche Art von Informationen ihnen fehlen. In diesem Zusammenhang argumentierte der Beschwerdeführer, dass es eine Diskrepanz zwischen der KI-Verordnung und dem Kodex gebe.
13. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass der KI-Verordnung eine einzigartige Rolle bei der Minderung der Umweltrisiken von KI zukomme. Dem Beschwerdeführer zufolge deuten Prognosen darauf hin, dass sich der KI-bezogene Stromverbrauch bis 2030 mehr als verdoppeln und möglicherweise 3 % des gesamten Energieverbrauchs der EU ausmachen könnte, während dieser Wert in Irland über 20 % liegen könnte. Der Beschwerdeführer war ferner besorgt darüber, dass einzelne Rechenzentren bereits so viel Strom verbrauchen wie 100 000 Haushalte pro Jahr.
14. In ihrer Antwort an den Beschwerdeführer argumentierte die Kommission, dass das Amt für künstliche Intelligenz den Energieverbrauch dennoch schätzen werde, wenn es den Anbietern an kritischen Informationen eines Rechen- oder Hardwareanbieters mangele, die für die Bewertung des Energieverbrauchs des Modells während der Schulung erforderlich seien.
15. Während des Treffens mit dem Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten wiesen die Vertreter der Kommission darauf hin, dass Anhang XI der KI-Verordnung anerkennt, dass die genauen Energieverbrauchsdaten möglicherweise unbekannt sind und alternativ auf der Grundlage der verwendeten Rechenressourcen geschätzt werden können. Es kann jedoch Fälle geben, in denen Modellanbieter keine Schätzung vornehmen können, weil ihnen kritische Daten von den Anbietern von Rechenressourcen fehlen, die ihre Trainingsinfrastruktur hosten. Daher können Modellanbieter gemäß dem Kodex „N/A“ [Nicht verfügbar] angeben und deutlich angeben, welche kritischen Informationen ihnen fehlen. Das Amt für künstliche Intelligenz wird dann prüfen, ob die angegebene Angabe fehlender kritischer Informationen angemessen ist. In solchen Fällen wird das Amt für künstliche Intelligenz seine eigene Bewertung des Energieverbrauchs auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen und anderer ihm zur Verfügung stehender Informationen sowie der Ergebnisse der laufenden Studie der Kommission über energieeffiziente und emissionsarme KI [13] vornehmen.
16. Darüber hinaus stellten die Vertreter der Kommission klar, dass GPAI-Anbieter, wenn die Kommission einen Verhaltenskodex als angemessen bewertet, berechtigterweise erwarten, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Einhaltung eines gebilligten Verhaltenskodex ausreicht, um die Einhaltung ihrer jeweiligen Verpflichtungen gemäß der KI-Verordnung nachzuweisen.
17. Als Reaktion auf die Erklärung der Kommission, die während des Treffens mit dem Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten vorgelegt wurde, argumentierte der Beschwerdeführer, dass der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz im Rahmen der KI-Verordnung weder notwendig noch akzeptabel sei. Dem Beschwerdeführer zufolge verfügt der Anbieter über mehr Informationen als die Kommission über die Schulung seines Modells, so dass es keinen Grund gibt, warum die Schätzung für die Kommission, aber nicht für den Anbieter durchführbar sein sollte. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission, wenn sie über Informationen verfüge, die bei der Schätzung des Energieverbrauchs hilfreich sein könnten, diese Informationen veröffentlichen und sie damit an GPAI-Anbieter weitergeben sollte, die Schwierigkeiten haben, ihre Schätzungen vorzunehmen. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Ansatz der Kommission rechtswidrig sei, da es in der KI-Verordnung keine Rechtsgrundlage für die Kommission gebe, um eine Schätzung des Energieverbrauchs vorzunehmen. Für den Beschwerdeführer sollte die Kommission eine rasche Aktualisierung des Kodex einleiten.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
18. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission den Kodex als angemessenes Instrument für Anbieter bewertet hat, um die Einhaltung der KI-Verordnung nachzuweisen, auch in Bezug auf die Pflege der aktuellen Dokumentation über den Energieverbrauch von GPAI. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die Kommission daher bei der Bewertung von Einzelfällen grundsätzlich nicht von den im Kodex vorgeschriebenen Lösungen abweichen wird. Daher kann dieser Kodex eine zentrale Rolle bei der Anleitung seiner Unterzeichner bei der Einhaltung der KI-Verordnung spielen, zumindest in der frühen Phase ihrer Umsetzung, wenn harmonisierte Normen oder die Spezifikationen der Kommission noch nicht verfügbar sind.
19. Die Bürgerbeauftragte nimmt die Besorgnis des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass der Kodex die Anbieter in Fällen, in denen ihnen „kritische Informationen“ fehlen, offenbar von ihrer Pflicht entbindet, den Energieverbrauch ihrer Modelle während des Trainings und der Tests zu schätzen, anstatt sie zu verpflichten, zusätzliche Schritte zu unternehmen, um diese Informationen zu erhalten.
20. In solchen Situationen scheint die Kommission zu argumentieren, dass die Anbieter ihrer Pflicht nach der KI-Verordnung nachkommen werden, indem sie erläutern, welche Informationen ihnen fehlen. Auf der Grundlage dieser und anderer ihr zur Verfügung stehender Informationen wird ihr Amt für künstliche Intelligenz der Kommission zufolge in der Lage sein, den relevanten Energieverbrauch hinreichend zuverlässig abzuschätzen und so das zugrunde liegende Ziel der KI-Verordnung zu erreichen. Die Kommission akzeptiert diese Lösung, weil sie befürchtet, dass es für Anbieter von GPAI in einigen Fällen technisch unmöglich sein könnte, technische Informationen über die für ihre Modelle verwendeten Rechenressourcen zu erhalten.
21. Die Bürgerbeauftragte nimmt jedoch auch die Besorgnis des Beschwerdeführers zur Kenntnis, dass das Amt für künstliche Intelligenz möglicherweise eine Verantwortung übernimmt, die die KI-Verordnung den Anbietern von GPAI überträgt.
22. Im Allgemeinen stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass der Prozess der Umsetzung der KI-Verordnung besonders komplex ist, da er eine Bewertung völlig neuer technologischer Möglichkeiten, Herausforderungen und Lösungen umfasst und Testphasen und laufende Verbesserungen impliziert. Die Bürgerbeauftragte erkennt das Fachwissen und den Ermessensspielraum der Kommission bei der Entscheidung darüber an, wie die Ziele der KI-Verordnung am besten erreicht werden können, insbesondere angesichts der raschen technologischen Entwicklung der GPAI.
23. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Kodex ein vorübergehendes Instrument zur Förderung der Einhaltung der KI-Verordnung sein soll. Folglich könnten die von ihr vorgeschlagenen Lösungen weiter verbessert werden. Insbesondere muss die Kommission gemäß der KI-Verordnung die Erreichung der Ziele der Verhaltenskodizes regelmäßig überwachen und bewerten.[14] Darüber hinaus ist das Amt der Kommission für künstliche Intelligenz verpflichtet, die Überprüfung und Anpassung der Verhaltenskodizes zu fördern und zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf neu entstehende Normen.[15] In jedem Fall sollten Verhaltenskodizes letztlich durch harmonisierte Normen oder, falls die Annahme dieser Normen scheitert, durch die eigenen gemeinsamen Spezifikationen der Kommission ersetzt werden.[16]
24. Darüber hinaus stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission gemäß Artikel 40 Absatz 2 der KI-Verordnung verpflichtet ist, Ergebnisse zu Berichterstattungs- und Dokumentationsprozessen zur Verbesserung der Ressourcenleistung von KI-Systemen zu verlangen, z. B. zur Verringerung des Energieverbrauchs und des Verbrauchs anderer Ressourcen des Hochrisiko-KI-Systems während seines Lebenszyklus und zur energieeffizienten Entwicklung von GPAI. Der Bürgerbeauftragten ist bewusst, dass diese Ergebnisse die Rückverfolgung weiter verbessern und dazu beitragen können, den Energieverbrauch von KI im Zusammenhang mit dem schrittweisen Prozess der Umsetzung der KI-Verordnung zu senken.
25. In diesem Zusammenhang hält die Bürgerbeauftragte den Standpunkt der Kommission für angemessen und vertritt die Auffassung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen in diesem Fall gerechtfertigt sind.
26. Gleichzeitig vertraut der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Kommission im Zusammenhang mit dem schrittweisen und anspruchsvollen Prozess der Umsetzung der KI-Verordnung bestrebt sein wird, technische Lösungen zu verbessern, damit Anbieter von GPAI die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen können, auch in Bezug auf die Dokumentation des Energieverbrauchs von GPAI.
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt die Bürgerbeauftragte diesen Fall mit der folgenden Feststellung ab [17]:
Angesichts der Zusage der Kommission, die Ziele der KI-Verordnung in Bezug auf die Rückverfolgung des Energieverbrauchs von GPAI zu erreichen, sind auch in Fällen, in denen ihren Anbietern kritische Informationen über die verwendeten Rechenressourcen fehlen, keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt. Der Bürgerbeauftragte vertraut darauf, dass die Kommission bestrebt sein wird, technische Lösungen zu verbessern, damit GPAI-Anbieter die Anforderungen der KI-Verordnung im schrittweisen Prozess ihrer Umsetzung erfüllen können.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte
Straßburg, 6.10.2026
[1] Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (im Folgenden „KI-Gesetz“), ABl. L 2024/1689, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32024R1689.
[2] Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der KI-Verordnung.
[3] Anhang XI Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe e der KI-Verordnung.
[4] Ebd., der letzte Satz.
[5] Gemäß Artikel 3 Absatz 47 der KI-Verordnung bezeichnet der Ausdruck „KI-Büro“ die Funktion der Kommission, zur Umsetzung, Überwachung und Beaufsichtigung von KI-Systemen und KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sowie zur KI-Governance gemäß dem Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2024 beizutragen. Siehe https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/ai-office.
[6] Artikel 56 der KI-Verordnung.
[7] Erwägungsgrund 117 der KI-Verordnung.
[8] Ebd.
[9] Artikel 41 Absatz 1 der KI-Verordnung.
[10] Artikel 56 Absatz 6 der KI-Verordnung.
[11] https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/contents-code-gpai
[12] Ebd. Siehe „Musterdokumentationsformular“, das dem „Transparenzkapitel“ beigefügt ist.
[13] https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/consultations/targeted-consultation-measuring-energy-consumption-and-emissions-ai-models-and-systems
[14] Artikel 56 Absatz 6 der KI-Verordnung.
[15] Artikel 56 Absatz 8 der KI-Verordnung.
[16] Artikel 41 und 56 der KI-Verordnung sowie Erwägungsgrund 117 der KI-Verordnung.
[17] Diese Beschwerde wurde im Rahmen der delegierten Fallbearbeitung gemäß dem Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen behandelt.