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Antrag auf eine Inspektion im Rahmen der strategischen Untersuchung OI/1/2019/EA zur Transparenz der an der Vorbereitung der Sitzungen der Euro-Gruppe beteiligten Gremien
Correspondence - Date Thursday | 05 December 2019
Case OI/1/2019/MIG - Opened on Monday | 13 May 2019 - Decision on Tuesday | 03 December 2019 - Institutions concerned Council of the European Union ( No further inquiries justified ) | European Commission ( No further inquiries justified ) - Country France
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Jean-Claude Juncker Präsidentin Europäische Kommission |
Straßburg, den 13.5.2019
Strategische Untersuchung OI/1/2019/EA: Transparenz der an der Vorbereitung der Sitzungen der Euro-Gruppe beteiligten Gremien
Sehr geehrter Herr Präsident,
Im Jahr 2016 habe ich das Problem der mangelnden Transparenz der Gremien angesprochen, die an der Vorbereitung von Sitzungen der Euro-Gruppe mit dem Präsidenten der Euro-Gruppe beteiligt sind.[1] In der Zwischenzeit hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion mehr Transparenz darüber erfordert, wer wann und was auf jeder Regierungsebene entscheidet.[2]
Ich habe daher beschlossen, eine strategische Untersuchung der Transparenz der an der Vorbereitung der Sitzungen der Euro-Gruppe beteiligten Gremien einzuleiten, nämlich der Arbeitsgruppe der Euro-Gruppe (EWG), des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA) und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (WPA).
Angesichts der Vertraulichkeit der Beratungen dieser Gremien [3] ist es besonders wichtig zu prüfen, wie Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu einschlägigen Dokumenten [4] vom Rat und von der Kommission bearbeitet wurden. Es ist mir nicht möglich, einen unabhängigen Standpunkt dazu einzunehmen, wie der Rat und die Kommission die Verordnung 1049/2001 in Bezug auf solche Dokumente anwenden, ohne gesehen zu haben, wie mit Anträgen in der Praxis umgegangen wurde. Daher wäre ich dankbar, wenn die Kommission meinem Amt die Einsichtnahme in die Akten zu Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Euro-Gruppe, des WFA, des EPÜ und der EWG, einschließlich der angeforderten Dokumente, erleichtern würde [5], die eingereicht wurden, nachdem die Euro-Gruppe im Februar 2016 proaktive Transparenzmaßnahmen ergriffen hatte.
Es wäre auch hilfreich, wenn sich mein Untersuchungsteam im Rahmen unserer Akteneinsicht mit den zuständigen Kommissionsbeamten treffen könnte, um aufkommende Fragen zu erörtern. Beispielsweise wäre es nützlich zu wissen, welche Art von Dokumenten der Eurogruppe, des WFA, des EPÜ und der EWG im Register der Kommission veröffentlicht oder aufgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass mein Büro gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Bürgerbeauftragten ohne vorherige Zustimmung der Kommission keine Informationen offenlegen wird, die die Kommission während der Inspektion/Sitzung als vertraulich erachtet.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sich die Kommission mit Frau Elpida Apostolidou in Verbindung setzen würde, um einen geeigneten Termin für die Sitzung zu vereinbaren. Je nach Verfügbarkeit der Kommission würde ich mir die Sitzung in den kommenden Wochen vorstellen. Zu Ihrer Information erhalten Sie in der Anlage auch mein Schreiben an den Generalsekretär des Rates.
Angesichts der Relevanz dieser Angelegenheit für den Präsidenten der Euro-Gruppe habe ich ihm heute auch ein Schreiben geschrieben, in dem ich ihn um seine Beiträge bitte (siehe auch beigefügtes Schreiben).
Mit freundlichen Grüßen,
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
[1] Die Korrespondenz ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/de/case/de/48285
[2] Reflexionspapier der Kommission zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion, COM(2017) 291 vom 31. Mai 2017.
[3] Der Präsident der Euro-Gruppe verwies damals auf Artikel 12 des Beschlusses 2012/245 des Rates über eine Überarbeitung der Satzung des WFA, in dem es heißt: „Die Beratungen des (WFA-)Ausschusses sind vertraulich. Dieselbe Regel gilt für die Beratungen ihrer Stellvertreter, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen.“ Der Beschluss 2000/604 des Rates über die Zusammensetzung und die Satzung des EPÜ enthält eine ähnliche Bestimmung (Artikel 12).
[4] Verordnung 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32001R1049&from=EN.
[5] Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten.