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Wie die Europäische Kommission mit der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Probiotika enthalten, als "gesundheitsbezogene Angaben" umgeht

Der Beschwerdeführer, ein Unternehmensverband, der Unternehmen vertritt, die Produkte herstellen, die Probiotika enthalten, äußerte bei der Europäischen Kommission Bedenken hinsichtlich der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln auf Produkte, die Probiotika enthalten.

Insbesondere war der Beschwerdeführer besorgt über die Auffassung der Kommission, dass das Wort „Probiotika“, wenn es in Bezug auf Lebensmittel verwendet wird, den Verbrauchern nahelegt, dass sie aus dem Verzehr dieser Lebensmittel einen gesundheitlichen Nutzen ziehen werden. Nach den Rechtsvorschriften dürfen solche „gesundheitsbezogenen Angaben“ nur verwendet werden, wenn sie von der Kommission auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen wurden. Bisher hat die EFSA negative Stellungnahmen zu gesundheitsbezogenen Angaben über Probiotika abgegeben, da keine ausreichenden wissenschaftlichen Nachweise für ihre positiven Auswirkungen auf die Gesundheit vorliegen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission den Begriff „probiotisch“ zu Unrecht als „gesundheitliche Angabe“ betrachte und dass sie diesen Begriff eher als „Ernährungsangabe“ oder als objektiven Deskriptor betrachten sollte, der den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werde, damit sie fundierte Entscheidungen über ihre Lebensmittel treffen könnten.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Auslegung der EU-Lebensmittelvorschriften durch die Kommission in Bezug auf Probiotika angemessen ist und mit dem Hauptziel der Rechtsvorschriften im Einklang steht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall somit ab.

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