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Beschluss über die Zeit, die die Europäische Zentralbank (EZB) für die Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung wegen mutmaßlicher Belästigung benötigte, und die Zeit, die für Folgemaßnahmen benötigt wurde (2354/2024/PB)

Montag | 05 Oktober 2026

Der Fall betraf einen Bediensteten der Europäischen Zentralbank (EZB), der der Auffassung war, dass er von seinem Vorgesetzten belästigt wurde. Er beklagte sich Anfang 2021 darüber. Die EZB leitete eine Verwaltungsuntersuchung ein und beauftragte den Beschwerdeführer gleichzeitig zu seinem eigenen Schutz an einen anderen Arbeitsplatz in der EZB.

Die Verwaltungsuntersuchung dauerte zweieinhalb Jahre und wurde drei Jahre, nachdem der Beschwerdeführer zum ersten Mal um Hilfe gebeten hatte, abgeschlossen. Die Verwaltungsuntersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer belästigt worden war, und leitete förmlich ein Disziplinarverfahren gegen den Vorgesetzten ein.

Während der Weiterverfolgung des Ergebnisses der Verwaltungsuntersuchung durch die EZB wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten. Er behauptete, dass es unangemessene Verzögerungen in dem Prozess gab.

Im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten schloss die EZB das Disziplinarverfahren ab, und der Beschwerdeführer kehrte schließlich an seinen Hauptarbeitsplatz zurück.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es in allen Phasen der Bearbeitung der Angelegenheit durch die EZB unangemessene Verzögerungen gegeben hatte und dass die EZB es versäumt hatte, wichtige Probleme bei ihren Folgemaßnahmen anzugehen. Der Bürgerbeauftragte schlug daher der EZB eine Lösung vor, nämlich sich zu entschuldigen, Entschädigungen zu zahlen und eine sinnvolle interne Kommunikation mit den Mitarbeitern über den Fall der Belästigung sicherzustellen.

In ihrer Antwort auf den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten äußerte die EZB ihr Bedauern über das Geschehene. Sie organisierte eine zusätzliche interne Kommunikation über den Fall der Belästigung. Sie stellte jedoch nicht fest, dass sie über die erforderlichen Elemente verfügte, um einen finanziellen Ausgleich in Betracht zu ziehen. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Schaden, der durch die Behandlung des Mobbing-Falls des Beschwerdeführers durch die EZB verursacht wurde, durch die Reaktion der EZB auf den Lösungsvorschlag leider nicht behoben wurde. Da jedoch eine Empfehlung, in der dieselben Punkte wiederholt werden, nicht nützlich erscheint, schloss die Bürgerbeauftragte die Untersuchung mit Vorschlägen für systemische Verbesserungen ab und forderte die EZB erneut auf, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten, um die relevanten finanziellen Folgen ihres Missstands in der Verwaltungstätigkeit zu ermitteln.

Beschluss über die Zeit, die der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) für die Einleitung einer vorläufigen Untersuchung wegen Belästigungsvorwürfen benötigt (Fall 2275/2024/PB)

Montag | 15 Dezember 2025

Der Fall betraf die Bearbeitung einer Beschwerde eines Bediensteten einer EU-Mission wegen Belästigung. Die betreffende EU-Mission beschloss, eine „vorläufige Untersuchung“ einzuleiten, sah sich jedoch mit Problemen konfrontiert, als sie diese tatsächlich einleitete.

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten, als die Voruntersuchung nach mehreren Monaten offenbar noch nicht begonnen hatte.

Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein und forderte den EAD auf, über die Lage Bericht zu erstatten.

Im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten begann der EAD tatsächlich mit der Voruntersuchung, die zu einem Bericht führte, auf dessen Grundlage beschlossen wurde, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Die Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die Verzögerung bei der Einleitung der Voruntersuchung einen Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf eine angemessene administrative Bearbeitungszeit darstellt. Der Bürgerbeauftragte kam ferner zu dem Schluss, dass es bei der ursprünglichen Kommunikation mit dem Beschwerdeführer zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit gekommen war.

Da die Voruntersuchung inzwischen zur Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens geführt hatte, schloss der Bürgerbeauftragte die Untersuchung jedoch ab.