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Beschluss über die Zeit, die der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) für die Einleitung einer vorläufigen Untersuchung wegen Belästigungsvorwürfen benötigt (Fall 2275/2024/PB)

Donnerstag | 11 Dezember 2025

Der Fall betraf die Bearbeitung einer Beschwerde eines Bediensteten einer EU-Mission wegen Belästigung. Die betreffende EU-Mission beschloss, eine „vorläufige Untersuchung“ einzuleiten, sah sich jedoch mit Problemen konfrontiert, als sie diese tatsächlich einleitete.

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten, als die Voruntersuchung nach mehreren Monaten offenbar noch nicht begonnen hatte.

Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein und forderte den EAD auf, über die Lage Bericht zu erstatten.

Im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten begann der EAD tatsächlich mit der Voruntersuchung, die zu einem Bericht führte, auf dessen Grundlage beschlossen wurde, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Die Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die Verzögerung bei der Einleitung der Voruntersuchung einen Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf eine angemessene administrative Bearbeitungszeit darstellt. Der Bürgerbeauftragte kam ferner zu dem Schluss, dass es bei der ursprünglichen Kommunikation mit dem Beschwerdeführer zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit gekommen war.

Da die Voruntersuchung inzwischen zur Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens geführt hatte, schloss der Bürgerbeauftragte die Untersuchung jedoch ab.