Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Untersuchungen suchen

Kriterien für die Dokumentenfilterung
Fall
Datums-Bereich
Schlüsselwörter
Oder versuchen Sie alte Stichwörter (vor 2016)

Anzeige 1-8 der 8 Treffer

Entscheidung über den Umgang der Europäischen Kommission mit dem Antrag einer Nachrichtenagentur auf Aufnahme in eine Verteilerliste für Pressemitteilungen mit Sperrfristen (Fall 477/2023/EIS)

Donnerstag | 12 Juni 2025

Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Kommission mit dem Antrag eines bei einer Nachrichtenagentur tätigen Journalisten auf Aufnahme in eine Verteilerliste für Pressemitteilungen mit Sperrfristen, insbesondere für die „Euroindikatoren“ von Eurostat, die regelmäßig statistische Wirtschaftsinformationen liefern. Eurostat, das zur Kommission gehört, lehnte die Aufnahme des Journalisten in die Liste mit der Begründung ab, dass nur Journalisten oder Agenturen, die von der Kommission eine entsprechende „Medienakkreditierung“ erhalten haben, in solche Verteilerlisten aufgenommen werden können. Dem Journalisten bzw. der Nachrichtenagentur, bei der der Journalist tätig ist, war es nicht möglich, eine Akkreditierung zu erhalten, da sie eine der Voraussetzungen nicht erfüllten, nämlich jene, dass eine Agentur bzw. ein bei der Agentur tätiger Journalist in Belgien ansässig sein muss. Die Beschwerdeführerin (die Nachrichtenagentur) behauptete, diese Praxis sei diskriminierend und bedeute, dass nur größere Medienorganisationen mit ausreichenden finanziellen Mitteln, die es sich leisten können, Journalisten in Belgien zu beschäftigen, mit Sperrfristen versehene Informationen erhalten können.

Die Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass es für die Kommission angemessen ist, die Ansässigkeit in Belgien als Voraussetzung für die Akkreditierung festzulegen, wenn es um den physischen Zugang zu den Gebäuden der EU-Organe in Brüssel geht. Sie fand es jedoch unverhältnismäßig, die Ansässigkeit in Belgien als Voraussetzung für die Aufnahme in die Verteilerlisten für Medienvertreter festzulegen.

Die Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit ab und forderte die Kommission auf, sie innerhalb von sechs Monaten über die Maßnahmen zu informieren, die die Kommission zur Behebung dieser Situation ergriffen hat.

Beschluss über die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten zu den von Spanien gemeldeten statistischen Daten über Pestizidwirkstoffe zu gewähren (Fall 1170/2021/OAM)

Donnerstag | 03 März 2022

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Europäischen Kommission Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die von den spanischen Behörden gemeldete statistische Daten über Wirkstoffe in Pestiziden enthielten. Die Kommission gewährte nur Zugang zu Teilen der vier Dokumente, die ihrer Ansicht nach unter den Antrag fielen. Sie verweigerte den Zugang zu den übrigen Dokumenten, berief sich auf Ausnahmen nach den EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und machte geltend, dass die Offenlegung der geschwärzten Teile die geschäftlichen Interessen der Unternehmen, bei denen die Daten erhoben wurden, beeinträchtigen würde. Die Kommission brachte ferner vor, dass die Daten unter den in den EU-Vorschriften über die statistische Erfassung verankerten Grundsatz der Vertraulichkeit fielen.

Auf der Grundlage einer Prüfung der betreffenden Dokumente vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die geschwärzten Informationen sich auf Stoffe beziehen, die in die Umwelt freigesetzt werden sollen. Nach den EU-Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen (Aarhus-Verordnung) und der damit verbundenen Rechtsprechung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung solcher Informationen.

Der Bürgerbeauftragte stellte den Standpunkt der Kommission in Frage, dass der Grundsatz der statistischen Vertraulichkeit Vorrang vor der Transparenz von Informationen über Emissionen in die Umwelt habe. Sie sei nicht davon überzeugt, dass die Kommission die in der Århus-Verordnung festgelegten Vorschriften in vollem Umfang umgesetzt habe. Die Bürgerbeauftragte war jedoch der Ansicht, dass diese Fragen am besten von den EU-Gesetzgebern angegangen werden sollten, die derzeit die geltenden Rechtsvorschriften überarbeiten, und schloss daher die Untersuchung ab, indem sie sich verpflichtete, sie auf die Angelegenheit aufmerksam zu machen.