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Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem EU-finanzierten Projekt zur Krebsdiagnostik umgegangen ist (Fall 3099/2025/MIG)
Donnerstag | 25 Juni 2026
Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Kosten einer Universität im Rahmen eines von der EU finanzierten Projekts. Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag im Juli 2025 bei der Europäischen Kommission eingereicht.
Die Kommission antwortete erstmals im September 2025. Sie stellte fest, dass zehn Dokumente in den Anwendungsbereich des Zugangsantrags fielen, zu denen sie sich weigerte, der Öffentlichkeit in vollem Umfang Zugang zu gewähren. Dabei argumentierte die Kommission, dass die Offenlegung die geschäftlichen Interessen der betreffenden Universität beeinträchtigen könnte.
Der Beschwerdeführer focht die Entscheidung der Kommission an, indem er im September 2025 einen „Bestätigungsantrag“ stellte. Als die Kommission keine ausdrückliche Antwort gab, wandte sich der Beschwerdeführer im Oktober 2025 an den Bürgerbeauftragten.
Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zur impliziten Weigerung der Kommission ein, der Öffentlichkeit Zugang zu gewähren, und forderte die Kommission in einem ersten Schritt auf, so bald wie möglich eine ausdrückliche Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers anzunehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort einging, prüfte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die betreffenden Dokumente zusammen mit den Unterlagen über die Konsultation der betreffenden Universität.
Die Kommission antwortete dem Beschwerdeführer im Mai 2026 und gewährte ihm einen umfassenden teilweisen Zugang zu den streitigen Dokumenten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Zweitbeschluss der Kommission die verbleibenden Schwärzungen nicht angefochten. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass die Beschwerde über die implizite Zugangsverweigerung der Kommission durch den nun gewährten Zugang beigelegt worden sei. Allerdings bedauerte die Bürgerbeauftragte die Verzögerungen, die der Kommission bei der Bearbeitung des Zugangsantrags der Beschwerdeführerin entstanden waren, die auch nach der Einleitung ihrer Untersuchung anhielten. Die Bürgerbeauftragte verfolgt die Frage der Verzögerungen auf der Grundlage der bei ihr eingereichten Beschwerden weiterhin genau.
Weigerung der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA), der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit mehreren EU-finanzierten Grenzsicherheitsprojekten zu gewähren
Montag | 26 Januar 2026
Beschluss der Delegation der Europäischen Union in Papua-Neuguinea, ein Angebot als ungewöhnlich niedrig abzulehnen
Donnerstag | 27 November 2025
Wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem EU-finanzierten Projekt zur Krebsdiagnostik umgegangen ist
Montag | 10 November 2025
Weigerung der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HaDEA), der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu einer Finanzhilfevereinbarung zu gewähren
Donnerstag | 21 August 2025
Versäumnis der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur, ihre Entscheidung, einen Sachverständigen von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen CREA-CULT-2025-COOP auszuschließen, zu begründen
Donnerstag | 24 Juli 2025
Beschluss über die Weigerung der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA), einem Vorschlag für eine Finanzierung im Rahmen eines Postdoc-Stipendienprogramms der EU ein „Exzellenzsiegel“ zu verleihen (Fall 1804/2024/FA)
Dienstag | 06 Mai 2025
Der Fall betraf den Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA), einem Vorschlag für eine EU-Finanzierung im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2023 für das Marie Sklodowska-Curie Postdoctoral Fellowship (MSCA-PF), das Teil des Programms „Horizont Europa“ der EU ist, kein Exzellenzsiegel zu verleihen. REA habe sich geweigert, dem Vorschlag das Gütesiegel zu verleihen, weil die Klägerin ihren Sitz im Vereinigten Königreich habe.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die REA ihre Entscheidung angemessen begründet und im Einklang mit den geltenden Vorschriften gehandelt hatte. Daher schloss sie die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege. Sie schlug der REA jedoch vor, dem Beschwerdeführer und anderen Antragstellern mit Sitz im Vereinigten Königreich, die sich in derselben Situation befinden, einen erläuternden Vermerk vorzulegen und/oder eine öffentliche Erklärung abzugeben, in der die besondere Situation von Antragstellern mit Sitz im Vereinigten Königreich in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 2023 zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere in Bezug auf das Exzellenzsiegel, präzisiert wird.
Beschluss über die Weiterverfolgung der Ergebnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durch die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HaDEA) im Anschluss an eine Untersuchung einer Einrichtung, die an EU-finanzierten Projekten im Rahmen des Programms Horizont 2020 teilgenommen hat (Fall 130/2024/FA)
Dienstag | 28 Januar 2025
In dem Fall ging es darum, wie die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales (HaDEA) die Ergebnisse einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei einer Einrichtung weiterverfolgte, die an zwei EU-finanzierten Projekten im Rahmen des Programms Horizont 2020 beteiligt war.
Auf der Grundlage der Feststellungen von Unregelmäßigkeiten durch das OLAF teilte die HaDEA dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, ihre Teilnahme an den Projekten zu beenden, als nicht förderfähig geltende Kosten einzuziehen und sie im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) der Europäischen Kommission zu registrieren, bei dem es sich um eine Datenbank mit „unzuverlässigen“ Personen und Einrichtungen handelt, die EU-Mittel beantragt oder rechtliche Verpflichtungen mit EU-Einrichtungen eingegangen sind. Unter anderem brachte der Beschwerdeführer vor, dass HaDEA ihm vor der Registrierung im EDES keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu äußern.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass sich die Entscheidung, den Beschwerdeführer in EDES zu registrieren, nicht notwendigerweise auf seine Rechtslage auswirkte und dass dem Beschwerdeführer in der Praxis Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt darzulegen. Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Schlussfolgerung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.
Der Bürgerbeauftragte machte dennoch einen Verbesserungsvorschlag, dass die HaDEA, wenn sie eine Einrichtung über gegen sie gerichtete Feststellungen informiert, auch die betreffende Einrichtung informiert, wenn solche Feststellungen zu ihrer Registrierung im EDES führen können.
Entscheidung der Europäischen Kommission, kein Exzellenzsiegel für ein Projekt zu vergeben, das für eine EU-Finanzierung vorgelegt wurde
Freitag | 15 November 2024
Beschluss über den Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA), eine teilweise Rückzahlung eines EU-Zuschusses – Tempus-Programm zu beantragen (Fall 1942/2023/KW)
Mittwoch | 13 November 2024
Wie die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einem Antrag auf Änderung einer Finanzhilfevereinbarung für ein EU-finanziertes Projekt, HORIZON 2020 Project TranSec (776355), umgegangen ist
Donnerstag | 24 Oktober 2024
Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Überprüfung der Bewertung eines Vorschlags für eine Forschungsförderung im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ umgegangen ist (Fall 2409/2023/VB)
Dienstag | 02 Juli 2024
In dem Fall ging es darum, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses umgegangen ist, mit dem ein Vorschlag für eine Forschungsförderung im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ abgelehnt wurde. Insbesondere befürchtete der Beschwerdeführer, dass die Kommission eine Zeichengrenze für die Beschreibung von Überprüfungsanträgen festlegte und Dokumente, die außerhalb des speziellen Online-Formulars bereitgestellt wurden, nicht akzeptierte.
Der Bürgerbeauftragte hielt es für angemessen, dass die Kommission Zeichenbegrenzungen festlegt. Im Rahmen der Untersuchung stimmte die Kommission auch zu, die Charaktergrenze anzuheben und mit anderen ähnlichen Verfahren in Einklang zu bringen.
Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Schlussfolgerung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.