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Entwurf einer Empfehlung an das Europäische Amt für Personalauswahl und die Europäische Kommission in der Beschwerde 674/2004/(MF)PB

(Hergestellt gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten(1))

DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer beantragte das allgemeine Auswahlverfahren COM/LA/3/02, das von der Europäischen Kommission mit dem Ziel organisiert und im Amtsblatt vom 24. September 2002 veröffentlicht wurde, eine Reserve französischsprachiger Übersetzer zu bilden.

In Punkt B.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heißt es, dass die Bewerberinnen und Bewerber für jede Prüfung die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen müssen. Der Beschwerdeführer wurde zur Teilnahme an den Vorauswahltests und den schriftlichen Tests zugelassen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2004 teilte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur Teilnahme an den mündlichen Prüfungen zugelassen sei, da er die für die Prüfung c erforderlichen Mindestpunktzahlen nicht erreicht habe.

In einer E-Mail vom 22. Januar 2004 an EPSO beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu seiner mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsarbeit und die Angabe der Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er wurde von dem betreffenden Beamten darüber informiert, dass er sich an den Präsidenten des Verwaltungsrats wenden sollte. Am 26. Januar 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Kammer, in dem er sie um eine mit einem Sichtvermerk versehene Kopie seiner Prüfungsarbeit bat. Am 27. Januar 2004 übersandte das EPSO dem Beschwerdeführer im Namen des Ausschusses eine nicht gekennzeichnete Kopie seines Prüfungspapiers und eine Kopie des vom Ausschuss ausgefüllten Bewertungsbogens. Das Bewertungsbogen bestand aus fünf Kästchen in vertikaler Reihenfolge, die jeweils die Überschrift dieser Kästchen enthielten, die als "commentaire général"(allgemeine Bemerkungen) bezeichnet wurde. Eines dieser Kästchen könnte nach Einschätzung des Ausschusses angekreuzt werden. Je höher das Kästchen angekreuzt ist, desto höher ist die Markierung. Für den Test, den der Beschwerdeführer nicht bestanden hatte, d. h. Test c), war das unterste Kästchen angekreuzt. Der Text in diesem Feld lautete wie folgt: "Traduction ne présentant pas les qualités de fidélité à l'original et/ou d'expression francaise requises pour les tâches à accomplir" (die Übersetzung besitzt nicht genügend Qualitäten der Originaltreue und/oder Angemessenheit im französischen Sprachgebrauch für die zu erfüllenden Aufgaben). Der Beschwerdeführer hatte 15 von 40 Punkten erhalten, wobei die Mindestpunktzahl 20 war. Der Beschwerdeführer hatte auch das Bewertungsblatt für die Prüfung b) erhalten, das er mit 28 von 40 Punkten bestanden hatte. Auf dem Bewertungsbogen für diesen Test war das zweithöchste Kästchen angekreuzt.

Der Beschwerdeführer machte folgende Behauptungen geltend:

  1. Der Prüfungsausschuss hatte es versäumt, ihm Zugang zu seiner mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsarbeit des Auswahlverfahrens COM/LA/3/02 zu gewähren.
  2. Der Prüfungsausschuss habe es versäumt, ihm die Namen seiner Mitglieder zu nennen.

Der Beschwerdeführer beantragte, ihm Zugang zu seiner mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsarbeit und zur Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens COM/LA/3/02 zu gewähren.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission und des EPSO

Die Beschwerde richtete sich gegen die Europäische Kommission und EPSO. Da das betreffende Einstellungswettbewerb ursprünglich von der Kommission organisiert und später in die Zuständigkeit des EPSO fiel, beschloss der Bürgerbeauftragte, sowohl die Kommission als auch das EPSO um eine Stellungnahme zu der Beschwerde zu ersuchen. Die Kommission und das EPSO haben eine gemeinsame Stellungnahme vorgelegt, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:

In Bezug auf die Behauptung, der Prüfungsausschuss habe dem Beschwerdeführer keinen Zugang zu seinem markierten Prüfungspapier gewährt, implizierte die diesbezügliche Praxis der Kommission, dass die Bewerber Zugang zu einer nicht markierten Kopie ihres Prüfungspapiers zusammen mit dem vom Prüfungsausschuss ausgefüllten abschließenden Bewertungsbogen erhalten. Diese Praxis sei aufgrund einer Zusage des ehemaligen Kommissionspräsidenten Romano Prodi in einem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 7. Dezember 1999 angenommen worden. Im vorliegenden Fall sei die Praxis korrekt befolgt worden.

Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses wurden gemäß Punkt D.2. der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens(2) am 4. März 2003 im Amtsblatt veröffentlicht.

Anmerkungen der Beschwerdeführer

In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die Praxis, den Zugang zu einer nicht gekennzeichneten Kopie des Prüfungspapiers zusammen mit dem vom Prüfungsausschuss ausgefüllten abschließenden Bewertungsbogen zu gewähren, es einem Bewerber nicht ermögliche, die Punkte, die er erhalten habe, vollständig zu verstehen. Er erklärte, dass er Informationen wollte, die es ihm ermöglichen würden, seine Leistung in zukünftigen Wettbewerben zu verbessern.

Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Antwort der Kommission und des EPSO auf seine zweite Behauptung.

DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission und EPSO angemessen auf die Behauptung des Beschwerdeführers reagiert hatten.

Der Vorschlag für eine freundliche Lösung

Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten(3) weist den Bürgerbeauftragten an, so weit wie möglich mit dem betreffenden Organ eine Lösung zu suchen, um Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und der Beschwerde nachzukommen.

Der Bürgerbeauftragte legte daher der Kommission und dem EPSO folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vor:

EPSO und die Kommission könnten erwägen, dem Beschwerdeführer detailliertere Informationen darüber zu geben, warum der Prüfungsausschuss die Qualität seiner Übersetzung für Prüfung c) für unzureichend hielt, um eine bestandene Besoldungsgruppe zu rechtfertigen.

Dieser Vorschlag bezog sich auf den ersten Vorwurf des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen seinen Wunsch betraf, Informationen einzuholen, um ihn in die Lage zu versetzen, seine Leistung bei künftigen Auswahlverfahren zu verbessern. Bei den Angaben auf dem Bewertungsbogenhandelte es sich um einen Standardtext, der vom Prüfungsausschuss angekreuzt werden konnte ("Traduction ne présentant pas les qualités de fidélité à l'original et/ou d'expression francaise requises pour les tâches à accomplir"- d. h. für die auszuführenden Aufgaben besitzt die Übersetzung nicht genügend Originaltreue und/oder Eignung im französischen Sprachgebrauch für die auszuführenden Aufgaben). Die vorläufige Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten war daher, dass EPSO und die Kommission dem Beschwerdeführer detailliertere Informationen über die Kennzeichnung seiner Übersetzung für Test c) geben sollten und dass das Versäumnis, dem Beschwerdeführer solche detaillierten Informationen zur Verfügung zu stellen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte.

Antwort der Kommission und des EPSO

In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung äußerten sich EPSO und die Kommission mehrfach zur Art des Auswahlverfahrens. In Bezug auf den Vorschlag füreine einvernehmliche Lösung erklärten sie, dass der Prüfungsausschuss mehrere Fehler in der Übersetzung " au niveau du sens (non-sens, contresens et faux-sens) ou de style, des omissions, des inexactitudes ou des imprécisions, ainsi que des fautes de grammaires et de temps" (Fehler in Bezug auf Sinn - Unsinn, Gegensinn, falscher Sinn - oder Stil, Auslassungen, Ungenauigkeit, Ungenauigkeit sowie grammatische Fehler und Spannungsfehler) festgestellt habe.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit den detaillierteren Informationen der Kommission und des EPSO in ihrer Stellungnahme überhaupt nicht zufrieden sei. Er erklärte, er sei sich durchaus bewusst, dass er die Konkurrenz nicht bestanden habe, weil er Fehler gemacht habe. Er wollte jedoch Informationen erhalten, die es ihm ermöglichen würden, seine Leistung in zukünftigen Wettbewerben zu verbessern.

DER BESCHLUSS

1 Zur angeblichen Unterlassung des Zugangs zu dem gekennzeichneten Prüfungspapier

1.1 Der Beschwerdeführer nahm an dem von der Europäischen Kommission organisierten allgemeinen Auswahlverfahren COM/LA/3/02 teil, mit dem eine Reserveliste für französischsprachige Übersetzer erstellt werden sollte. Er wurde zur schriftlichen Prüfung zugelassen, bei der er die Prüfung c) nicht bestanden hat. Er bat das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), das inzwischen die Verantwortung für das Auswahlverfahren übernommen hatte, um eine Kopie seiner gekennzeichneten Prüfungsarbeit. Er erhielt eine Kopie seiner nicht gekennzeichneten Prüfungsarbeit sowie eine Kopie des Bewertungsbogens des Prüfungsausschusses. Das Bewertungsbogen bestand aus fünf Kästchen in vertikaler Reihenfolge, die jeweils die Überschrift dieser Kästchen enthielten, die als "commentaire général"(allgemeine Bemerkungen) bezeichnet wurde. Eines dieser Kästchen könnte nach Einschätzung des Ausschusses angekreuzt werden. Je höher das Kästchen angekreuzt ist, desto höher ist die Markierung. Für den Test, den der Beschwerdeführer nicht bestanden hatte, d. h. Test c), war das unterste Kästchen angekreuzt. Der Text in diesem Feld lautete wie folgt: "Traduction ne présentant pas les qualités de fidélité à l'original et/ou d'expression francaise requises pour les tâches à accomplir" (für die auszuführenden Aufgaben verfügt die Übersetzung nicht über die Eigenschaften der Originaltreue und/oder Angemessenheit im französischen Sprachgebrauch für die zu erfüllenden Aufgaben). Der Beschwerdeführer hatte 15 von 40 Punkten erhalten, wobei die Mindestpunktzahl 20 war. Der Beschwerdeführer hatte auch das Bewertungsblatt für die Prüfung b) erhalten, das er mit 28 von 40 Punkten bestanden hatte. Auf dem Bewertungsbogen für diesen Test war das zweithöchste Kästchen angekreuzt. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten gegen die Kommission und das EPSO machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Prüfungsausschuss ihm keinen Zugang zu seinem gekennzeichneten Prüfungspapier gewährt habe.

1.2 In ihrer gemeinsamen Stellungnahme stellten das EPSO und die Kommission fest, dass die ursprünglich von der Kommission und später auch vom EPSO angenommene Praxis impliziere, dass die Bewerber Zugang zu einer nicht gekennzeichneten Kopie ihres Prüfungspapiers zusammen mit dem vom Prüfungsausschuss ausgefüllten abschließenden Bewertungsbogen erhielten. Diese Praxis wurde im Anschluss an eine Zusage des ehemaligen Kommissionspräsidenten vom 7. Dezember 1999 gegenüber dem Europäischen Bürgerbeauftragten angenommen.

1.3 In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, dass die Praxis, den Zugang zu einer nicht gekennzeichneten Kopie des Prüfungspapiers zusammen mit dem vom Prüfungsausschuss ausgefüllten abschließenden Bewertungsbogen zu gewähren, es einem Bewerber nicht ermögliche, die Punkte, die er erhalten habe, vollständig zu verstehen. Er erklärte, dass er Informationen wollte, die es ihm ermöglichen würden, seine Leistung in zukünftigen Wettbewerben zu verbessern.

1.4 Die von EPSO und der Kommission angesprochene Verpflichtung wurde im Anschluss an den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten vom 18. Oktober 1999 an das Europäische Parlament eingegangen. Der Bericht folgte auf die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten zur Geheimhaltung, die Teil des Einstellungsverfahrens der Kommission war(4). Der Sonderbericht enthielt unter anderem eine förmliche Empfehlung, dass die Kommission den Bewerbern bei künftigen Auswahlverfahren auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen, gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren sollte. Diese Empfehlung stützte sich auf folgende Erwägungen:

"... in der Lage zu sein, sein eigenes markiertes Prüfungsskript zu inspizieren, bringt dem Kandidaten mehrere Vorteile mit sich. Erstens erhält der Kandidat die Möglichkeit, seine Fehler zu entdecken und so seine zukünftige Leistung zu verbessern. Zweitens wird das Vertrauen des Bewerbers in die Verwaltung gestärkt. Dies ist wichtig, denn es scheint weit verbreitet zu sein, dass Tests nicht immer ordnungsgemäß von der Kommission bewertet werden und dass sie manchmal überhaupt nicht bewertet werden. Drittens, wenn ein Kandidat das Gefühl hat, dass er falsch beurteilt wurde, wird er in der Lage sein, viel präziser zu argumentieren, wenn er sein ausgeprägtes Prüfungsskript gesehen hat." (S. 5 des Sonderberichts des Bürgerbeauftragten.)

1.5 In seinem Schreiben vom 7. Dezember 1999 akzeptierte der ehemalige Präsident der Kommission, Romano Prodi, die Empfehlung des Bürgerbeauftragten, den Bewerbern Zugang zu ihren gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren. In seinem Schreiben an den Bürgerbeauftragten erklärte er Folgendes:

"DieKommission begrüßt die Empfehlungen, die Sie in diesem Bericht ausgesprochen haben, und wird die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen vorschlagen, um den Bewerbern auf Anfrage ab dem 1. Juli 2000 Zugang zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren."(5)

1.6 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Bereitstellung einer Kopie des abschließenden Bewertungsbogens des Prüfungsausschusses für die Bewerber ein angemessener Hinweis auf die Bewertung des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Fehler und Schwächen sein kann, die er in der Prüfungsarbeit eines Bewerbers festgestellt hat. Die Angemessenheit der im Bewertungsbogen enthaltenen Informationen ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, einem Bewerber eine Kopie seines markierten Prüfungspapiers, das in dem oben genannten Sonderbericht des Bürgerbeauftragten enthalten ist, zur Verfügung zu stellen. Daher muss der Bewertungsbogen dem betreffenden Bewerber im Hinblick auf diese Zwecke hinreichend klare und detaillierte Informationen liefern. Diese Anforderung impliziert, dass das Bewertungsbogen, wenn es sich um eine Übersetzungsprüfung handelt, nicht nur Informationen über die Arten, sondern auch über die Schwere und das Ausmaß der Fehler oder Schwächen enthalten muss, die der Ausschuss in der Arbeit der Bewerber festgestellt hat, ohne den Prüfungsausschüssen jedoch einen unangemessenen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen. Solche Informationen wären besonders nützlich für Bewerber, die, wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, oft wissen wollen, in welcher Hinsicht sie versuchen sollten, ihre Leistung bei künftigen Auswahlverfahren zu verbessern. In diesem Zusammenhang weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass der Prüfungsausschuss angesichts der vorstehenden Ausführungen und des weiten Ermessensspielraums, über den er bei der Bewertung der Leistung der Bewerber bei Prüfungen verfügt, weder rechtlich noch aufgrund der Grundsätze der guten Verwaltung verpflichtet ist, den Bewerbern eine ausführliche Stellungnahme zu den von ihm festgestellten spezifischen Fehlern oder Schwächen zu übermitteln.

1.7 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die zusätzlichen Informationen, die das EPSO und die Kommission als Reaktion auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung (Fehlerin Bezug auf Sinn - Unsinn, Gegensinn, falscher Sinn - oder Stil, Auslassungen, Ungenauigkeiten, Ungenauigkeiten sowie Grammatik- und Zeitfehler) gegeben haben, nicht als Informationen angesehen werden können, die dem Beschwerdeführer angesichts der im Sonderbericht des Bürgerbeauftragten von 1999 zum Ausdruck gebrachten und von der Kommission in diesem Jahr akzeptierten Zwecke hinreichend klar und detailliert sind, da dem Beschwerdeführer keine Informationen darüber übermittelt wurden, wie viele Fehler für jede der vom Prüfungsausschuss ermittelten einzelnen Fehlerarten festgestellt wurden und ob schwerwiegende oder nur geringfügigeFehler begangen wurden. Dies war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit, weshalb im Folgenden ein Empfehlungsentwurf vorgelegt wird.

2 Mutmaßliche Nichtangabe der Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses

2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Prüfungsausschuss habe ihm die Namen seiner Mitglieder nicht genannt.

2.2 In ihrer gemeinsamen Stellungnahme stellten das EPSO und die Kommission fest, dass die Namen gemäß Punkt D.2. der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens am 4. März 2003 im Amtsblatt veröffentlicht worden waren. Sie gaben den vollständigen Verweis an und verwiesen auf die entsprechende Website, auf der die Liste der Namen abgerufen werden konnte.

2.3 In h wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Aspekt der Beschwerde keine Anmerkungen gemacht hat.

2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 22. Januar 2004 an EPSO zunächst die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sein mit einem Sichtvermerk versehenes Prüfungspapier angefordert hatte. In seiner Antwort teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass er seinen Antrag an den Präsidenten des Ausschusses richten sollte. In seinem Schreiben vom 26. Januar 2004 an den Ausschuss forderte der Beschwerdeführer jedoch nicht die Namen der Mitglieder des Ausschusses an, und die Antwort des Ausschusses enthielt diese Namen nicht.

2.5 EPSO und die Kommission haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses im Amtsblatt veröffentlicht wurden und dass sie dem Beschwerdeführer die entsprechende und sachdienliche Referenz für die Liste der Namen gegeben haben.

2.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer, als er sich mit Schreiben vom 26. Januar 2004 an den Präsidenten des Prüfungsausschusses wandte, davon Abstand nahm, seinen Antrag auf Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu stellen. In ihrer Stellungnahme zu dieser Untersuchung gaben EPSO und die Kommission die maßgebliche Referenz für die Liste der Namen der Mitglieder des Ausschusses an. Zu diesem Aspekt der Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen nicht geäußert. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

3 Schlussfolgerung

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen legt der Bürgerbeauftragte dem EPSO und der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Empfehlungsentwurf vor:

EPSO und die Kommission sollten dem Beschwerdeführer Informationen übermitteln, die hinreichend auf die Schwere und das Ausmaß der vom Prüfungsausschuss festgestellten unterschiedlichen Fehlerarten hindeuten.

EPSO, die Kommission und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermitteln EPSO und die Kommission bis zum 28. Februar 2006 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte die Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffenen Maßnahmen umfassen.

Straßburg, den 18. November 2005

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).

(2) Die Stellungnahme enthielt den vollständigen Verweis und Informationen auf der entsprechenden Website, auf der die Namensliste abgerufen werden konnte.

(3) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).

(4) Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung zur Geheimhaltung, die Teil des Einstellungsverfahrens der Kommission ist: http://www.ombudsman.europa.eu/special/de/default.htm.

(5) Vgl. Pressemitteilung Nr. 16/99 des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Dezember 1999.

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