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Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission in der Beschwerde 1435/2002/GG
Empfehlung
Fall 1435/2002/GG - Geöffnet am Freitag | 30 August 2002 - Empfehlung vom Freitag | 17 Oktober 2003 - Entscheidung vom Montag | 29 März 2004
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, schwedischer Staatsangehöriger, nahm erfolgreich am Auswahlverfahren KOM/A/21/98 teil, und im Juli 1999 wurde sein Name in eine Reserveliste aufgenommen, die bis Ende dieses Jahres gültig sein sollte. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 625/95 des Rates vom 20. März 1995 galten vorübergehend (bis Ende 1999) günstige Regeln für die Einstellung von Bewerbern aus den neuen Mitgliedstaaten (Österreich, Finnland und Schweden). Diese Vorschriften weichen von den normalen Vorschriften ab, insbesondere was die Einstufung der Bewerber betrifft.
Die Gültigkeit der Reserveliste für das Auswahlverfahren KOM/A/21/98 wurde anschließend bis Ende 2000 verlängert. Die Geltungsdauer der oben genannten Ausnahmeregelung wurde jedoch nicht verlängert.
Im Dezember 1999 erhielt der Beschwerdeführer zwei mündliche Stellenangebote bei der Kommission, eines in Luxemburg (Generaldirektion Informationsgesellschaft) und eines in Brüssel (Generaldirektion Binnenmarkt). Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er die Stelle in Luxemburg unter der Voraussetzung angenommen habe, dass seine Generaldirektion (GD) und die GD Personal und Verwaltung das erforderliche schriftliche Angebot rechtzeitig, d. h. vor Ende des Jahres, arrangieren würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erwies sich dies jedoch aufgrund eines internen Missverständnisses als nicht möglich, da es sich bei der angebotenen Stelle nicht um eine unbefristete Stelle, sondern um eine Forschungsstelle handelte, die noch auf eine unbefristete Stelle übertragen werden musste. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Dezember 1999 per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war es dann zu spät, das Angebot der GD Binnenmarkt anzunehmen. Das schriftliche Angebot für die Stelle bei der GD Informationsgesellschaft wurde schließlich im Mai 2000 abgegeben, und der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit bei der Kommission am 15. September 2000 auf.
Am 15. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kommission beschlossen habe, ihn in die Besoldungsgruppe A5 Dienstaltersstufe 3 einzustufen. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass er aufgrund seiner 19-jährigen Berufserfahrung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A4 Dienstaltersstufe 4 qualifiziert gewesen wäre. Eine am 8. Oktober 2001 eingereichte interne Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde jedoch von der Kommission am 27. Februar 2002 zurückgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass dieses Ergebnis weder fair noch richtig sei und daher berichtigt werden sollte. Er argumentierte, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor diesem Ergebnis zu schützen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er im Nachhinein möglicherweise das getan habe, was ihm die Mitglieder der Kommission damals empfohlen hätten, d. h. jede Stelle vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 625/95 anzunehmen. Da einige Personen aus der entsprechenden Reserveliste tatsächlich vor Ende 1999 beschäftigt waren, brachte der Beschwerdeführer vor, dass Personen aus derselben Reserveliste die gleiche Behandlung erhalten sollten. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass Angebotsschreiben „vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung“ hätten geschrieben werden können und üblicherweise vor der Veröffentlichung des endgültigen Angebotsschreibens verfasst worden seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ermöglichte dies die Festlegung des Datums des Angebots vor bestimmten Stichtagen, um Situationen wie im vorliegenden Fall zu vermeiden. Der Beschwerdeführer kritisierte, dass von dieser Möglichkeit in seinem Fall nicht Gebrauch gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass er im Dezember 1999 von seinem künftigen Referatsleiter darüber informiert worden sei, dass er, falls das Einstufungsverfahren nicht zu dem erwarteten (d. h. positiven) Ergebnis führen sollte, eine gute Chance hätte, eine Änderung dieser Entscheidung durch Einreichung einer Beschwerde gegen sie zu erreichen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers entsprach der Ansatz der Kommission nicht den im „Weißbuch“ von 2000 enthaltenen Aussagen, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit, dem Personal eine angemessene Anerkennung für frühere Beschäftigungszeiten zu gewähren, und die Bedeutung der Transparenz. Der Beschwerdeführer argumentierte insbesondere, dass ein langsames Einstellungsverfahren Situationen geschaffen habe, die der Möglichkeit, externe Einstellungen vorzunehmen, abträglich seien.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:
Das Auswahlverfahren KOM/A/21/98 für die Hauptverwaltungsräte schwedischer Staatsangehörigkeit wurde im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens durchgeführt und war Gegenstand der besonderen und außergewöhnlichen Maßnahmen für die Einstellung dieser Staatsangehörigen während des Erweiterungszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 625/95 des Rates vom 20. März 1995. Diese Verordnung war bis zum 31. Dezember 1999 gültig. Sie hatte von einer Reihe von Artikeln des Statuts abgewichen und die Durchführung von Auswahlverfahren nach Staatsangehörigkeit für die neuen Mitgliedstaaten, die Einstellung solcher Staatsangehöriger ohne vorherige interne Veröffentlichung der frei gewordenen Stelle und die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe ohne die in Artikel 31 des Statuts festgelegten Grenzen ermöglicht.
Am Ende des Erweiterungszeitraums (31. Dezember 1999) wurde die Auffassung vertreten, dass die Kommission weiterhin die erfolgreichen Bewerber aus den Erweiterungswettbewerben heranziehen könne, dass jedoch die besonderen und befristeten Einstellungsmaßnahmen, einschließlich der spezifischen Einstufungskriterien, nicht mehr anwendbar seien und dass die normalen Rechtsvorschriften zur Anwendung kämen. Unter diesen Umständen wurde die Gültigkeit des Auswahlverfahrens KOM/A/21/98 verlängert.
Dem Beschwerdeführer seien die für die Einstellung geltenden besonderen und befristeten Vorschriften und deren zeitliche Begrenzung bekannt gewesen. Wäre die Gültigkeit des Auswahlverfahrens nicht über den 31. Dezember 1999 hinaus verlängert worden, wäre es überhaupt nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer bei der Kommission einzustellen. Wäre es 1999 möglich gewesen, den Beschwerdeführer einzustellen, wäre seine Einstufung nach den spezifischen Kriterien auf der Grundlage seiner 18-19-jährigen Berufserfahrung A4-Stufe 1 und nicht A4-Stufe 4 gewesen, wie er behauptet hatte. Die Einstellung im Jahr 2000 erfolgte im Einklang mit den Statuts- und Klassifizierungsvorschriften, die zu diesem Zeitpunkt für alle Bediensteten der Kommission galten. Der Beschwerdeführer sei genauso behandelt worden wie alle anderen Bewerber für Erweiterungswettbewerbe, die nach dem Ende des Erweiterungszeitraums eingestellt worden seien.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er räumt ein, dass er über die Vorschriften der Kommission für neu eingestellte Bewerber informiert worden sei, erklärt jedoch, er habe keine Ahnung, wie diese Vorschriften anzuwenden seien. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Auffassung, dass die Kommission ein „lettre d’offre à titre indicatif“ hätte ausstellen können, das die Anwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 625/95 des Rates festgelegten Ausnahmekriterien ermöglicht hätte.
WEITERE ANFORDERUNGEN
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein.
Bitte um weitere InformationenDer Bürgerbeauftragte forderte die Kommission daher auf, zu den Argumenten des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, erstens, dass es bei der GD Informationsgesellschaft im Dezember 1999 ein internes Missverständnis hinsichtlich der Verfügbarkeit der Stelle gegeben habe und dass dies es möglicherweise unmöglich gemacht habe, den Beschwerdeführer vor Ende 1999 einzustellen, und zweitens, dass die Kommission ein „lettre d’offre à titre indicatif“ hätte ausstellen können, das die Anwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 625/95 des Rates festgelegten außergewöhnlichen Kriterien ermöglicht hätte. Der Bürgerbeauftragte übermittelte der Kommission auch eine Kopie der Bemerkungen des Beschwerdeführers.
Antwort der KommissionIn ihrer Antwort äußerte sich die Kommission wie folgt:
Im Dezember 1999 hatte sich der Beschwerdeführer mit der Kommission in Verbindung gesetzt, um eine Stelle für seine Einstellung zu finden. Es wurde vorgeschlagen, sich an die GD Informationsgesellschaft zu wenden, die ihn zu einem Gespräch eingeladen hatte. Es hatte sich herausgestellt, dass die einzige verfügbare Stelle eine im Forschungsbudget war, die es nur erlaubt hätte, ihn als Bediensteter auf Zeit, nicht als Beamter, und nur in die Besoldungsgruppe A6 einzustellen. Unter diesen Umständen war es unmöglich gewesen, den Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 1999 einzustellen. Eine Stelle, die seine Einstellung als A5/A4-Beamter ermöglichen würde, war erst im Februar 2000 verfügbar geworden. Nach Abschluss der gesetzlichen Verfahren war diese Stelle dem Beschwerdeführer im Mai 2000 angeboten worden.
Die Kommission unterbreitete selten an Bedingungen geknüpfte Beschäftigungsangebote. Eine absolute Vorbedingung für die Abgabe eines solchen Angebots war, dass die GD Personal und Verwaltung einen förmlichen Vorschlag für die Einstellung auf einer geeigneten Stelle erhalten haben muss und dass die Anstellungsbehörde die Einstellung genehmigt hat. Im Fall des Beschwerdeführers habe es keinen solchen förmlichen Vorschlag für seine Einstellung gegeben, so dass kein bedingtes Angebot gemacht werden könne.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme zu dieser Antwort räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Kommission im Einklang mit den geltenden Vorschriften gehandelt und somit weder formell noch rechtlich einen Fehler begangen habe. Er argumentierte jedoch, dass die Kommission ein „lettre d’offre à titre indicatif“ hätte ausstellen können, wodurch ein Stichtag vor Ablauf der Frist am 31. Dezember 1999 geschaffen worden sei. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass nach Informationen, die er von Beamten der Kommission erhalten habe, diese Möglichkeit im Zusammenhang mit dem Auslaufen von Vorschriften, die Ausnahmeregelungen anlässlich früherer Beitritte enthielten, genutzt worden sei. Er vermutet, dass diese Möglichkeit aufgrund der zu diesem Zeitpunkt anstehenden Feiertage oder möglicherweise aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit zwischen der GD Informationsgesellschaft und der GD Personal und Verwaltung in seinem Fall vernachlässigt worden sei.
DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf alle Vorwürfe des Beschwerdeführers reagiert hatte.
Der Vorschlag für eine freundliche LösungArtikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten(2) weist den Bürgerbeauftragten an, so weit wie möglich mit dem betreffenden Organ eine Lösung zu suchen, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und die Beschwerde zu befriedigen.
Der Bürgerbeauftragte unterbreitete der Kommission daher folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
Die Europäische Kommission sollte erwägen, die Einstufung des Beschwerdeführers zu überprüfen.
Dieser Vorschlag stützte sich auf folgende Erwägungen:
1 Der Beschwerdeführer hat folgendes vorgetragen: Er nimmt die von der GD Informationsgesellschaft angebotene Stelle unter der Voraussetzung an, dass seine GD und die GD Personal und Verwaltung rechtzeitig, d. h. vor Jahresende, das erforderliche schriftliche Angebot unterbreiten. Dies erwies sich jedoch aufgrund eines internen Missverständnisses als nicht möglich, da es sich bei der angebotenen Stelle um eine Forschungsstelle handelte, die in eine Festanstellung überführt werden musste. Dies wurde ihm am 21. Dezember 1999 per E-Mail mitgeteilt. Es war dann zu spät, ein weiteres mündliches Angebot anzunehmen, das er von einer anderen GD erhalten hatte.
2 Die Kommission wurde vom Bürgerbeauftragten ausdrücklich aufgefordert, sich zu der Behauptung des Beschwerdeführers zu äußern, dass in der GD Informationsgesellschaft ein internes Missverständnis über die Verfügbarkeit der für den Beschwerdeführer vorgesehenen Stelle bestanden habe. In ihrer Antwort erhob die Kommission keine Einwände gegen die Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer.
3 Es war eine gute Verwaltungspraxis, bei Einstellungsverfahren fair vorzugehen. Im vorliegenden Fall schien der Beschwerdeführer zu der Annahme verleitet worden zu sein, dass er von der GD Informationsgesellschaft eingestellt würde und dass seine Einstellung in den Genuss der bis Ende 1999 geltenden abweichenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 625/95 kommen könnte. Außerdem schien sich die Einstellung aufgrund eines internen Missverständnisses der Kommissionsdienststellen zu verzögern. Die Kommission schien dem Argument des Beschwerdeführers zu folgen, dass es möglich gewesen wäre, die negativen Folgen dieses Missverständnisses zu vermeiden, indem dem Beschwerdeführer ein bedingtes Beschäftigungsangebot unterbreitet worden wäre.
4 Unter diesen Umständen vertrat der Bürgerbeauftragte die vorläufige Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission über die Einstufung des Beschwerdeführers ungerecht sei und dass dies ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit sein könne.
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:
Die Tatsache, dass es sich bei einem externen Auswahlverfahren um einen erfolgreichen Bewerber handelte, gab dem Betroffenen kein Anrecht auf eine Einstellung. Die Kommission hatte bereits bestätigt, dass in der GD Informationsgesellschaft keine Stelle verfügbar war, die die Einstellung des Beschwerdeführers als Beamter auf der Ebene A5/A4 ermöglicht hätte.
Dem Argument des Beschwerdeführers, dass ein bedingtes Beschäftigungsangebot hätte unterbreitet werden können, konnte nicht gefolgt werden. Jedem Stellenangebot musste stets ein förmlicher Vorschlag für eine Einstellung auf eine geeignete freie Stelle durch eine GD der Kommission und eine förmliche Einstellungsentscheidung durch die Anstellungsbehörde vorausgehen. Keine dieser Voraussetzungen war im Fall des Beschwerdeführers erfüllt, und es gab keine Ausnahmen von diesen Verfahren.
Unter diesen Umständen war die Kommission nicht in der Lage, dem Ersuchen des Bürgerbeauftragten um eine einvernehmliche Lösung zuzustimmen. Darüber hinaus würde die Zustimmung zu einem solchen Antrag auch die Behandlung anderer erfolgreicher Bewerber aus anderen Erweiterungswettbewerben in Frage stellen, die vor Ablauf des Erweiterungszeitraums aus irgendeinem Grund nicht eingestellt werden konnten.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und äußerte sich weiter wie folgt:
Mit Traurigkeit und Bestürzung habe er die Stellungnahme der Kommission erhalten. Er sei von der GD Personal und Verwaltung (Frau R., Herr V. und Herr L.) direkt über die Möglichkeit der Ausstellung eines „lettre d’offre à titre indicatif“ informiert worden. Es war sein Verständnis oder vielleicht seine Interpretation, dass diese Möglichkeit aufgrund der zu diesem Zeitpunkt anstehenden Feiertage sowie der mangelnden Zusammenarbeit zwischen der GD Informationsgesellschaft und der GD Personal und Verwaltung ignoriert worden war.
DER BESCHLUSS
1 Angeblich unfaire und falsche Einstufung1.1 Der Beschwerdeführer, schwedischer Staatsangehöriger, nahm erfolgreich am Auswahlverfahren KOM/A/21/98 teil, und im Juli 1999 wurde sein Name in eine Reserveliste aufgenommen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 625/95 des Rates galten günstige Regeln für die Einstellung von Bewerbern aus den neuen Mitgliedstaaten (Österreich, Finnland und Schweden), die vorübergehend von den normalen Regeln abwichen, insbesondere in Bezug auf die Einstufung der Bewerber. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endete jedoch am 31. Dezember 1999. Im Dezember 1999 erhielt der Beschwerdeführer ein mündliches Angebot für eine Stelle bei der Generaldirektion (GD) Informationsgesellschaft der Kommission. Das schriftliche Angebot wurde jedoch erst im Mai 2000 abgegeben, und der Beschwerdeführer begann seine Tätigkeit bei der Kommission am 15. September 2000. Er wurde in die Besoldungsgruppe A5 der Stufe 3 eingestuft. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass dieses Ergebnis angesichts seiner 19-jährigen Berufserfahrung weder fair noch korrekt sei und daher berichtigt werden müsse.
1.2 Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Einstellung des Beschwerdeführers im Einklang mit den zu diesem Zeitpunkt für alle Bediensteten der Kommission geltenden Statuts- und Klassifizierungsvorschriften erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei genauso behandelt worden wie alle anderen Bewerber für Erweiterungswettbewerbe, die nach Ablauf des Erweiterungszeitraums am 31. Dezember 1999 eingestellt worden seien.
1.3 In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission auf ein Auskunftsersuchen räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Kommission im Einklang mit den geltenden Vorschriften gehandelt habe und somit weder formal noch rechtlich einen Fehler begangen habe. Der Bürgerbeauftragte war daher der Ansicht, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Kommission bei der Entscheidung über die Einstufung des Beschwerdeführers gegen für ihn verbindliche Rechtsvorschriften verstoßen habe.
1.4 In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe ungerecht gehandelt, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer folgende Ausführungen gemacht habe: Er habe die von der GD Informationsgesellschaft angebotene Stelle unter der Voraussetzung angenommen, dass seine GD und die GD Personal und Verwaltung rechtzeitig, d. h. vor Jahresende, das erforderliche schriftliche Angebot unterbreiten würden. Dies sei jedoch aufgrund eines internen Missverständnisses nicht möglich gewesen, da es sich bei der angebotenen Stelle um eine Forschungsstelle gehandelt habe, die in eine Festanstellung überführt werden müsse. Dies wurde ihm am 21. Dezember 1999 per E-Mail mitgeteilt. Es sei dann zu spät gewesen, ein weiteres mündliches Angebot anzunehmen, das er von einer anderen GD erhalten habe.
1.5 Die Kommission wurde vom Bürgerbeauftragten ausdrücklich aufgefordert, zu der Behauptung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, dass es in der GD Informationsgesellschaft ein internes Missverständnis über die Verfügbarkeit der für den Beschwerdeführer vorgesehenen Stelle gegeben habe. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Antwort keine Einwände gegen die Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer erhoben hat.
1.6 Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daraufhin einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, die auf den vom Beschwerdeführer beschriebenen Fakten beruhte. Die Kommission lehnte diesen Vorschlag ab. Sie stellte jedoch die Darstellung der dem genannten Vorschlag zugrunde liegenden Ereignisse durch den Beschwerdeführer nicht in Frage.
1.7 Der Bürgerbeauftragte hält es für eine gute Verwaltungspraxis, bei Einstellungsverfahren fair vorzugehen. Im vorliegenden Fall scheint der Beschwerdeführer zu der Annahme verleitet worden zu sein, dass er von der GD Informationsgesellschaft eingestellt würde und dass seine Einstellung in den Genuss der bis Ende 1999 geltenden Ausnahmeregelungen der Verordnung (EG) Nr. 625/95 kommen könnte. Darüber hinaus scheint sich die Einstellung aufgrund eines internen Missverständnisses der Kommissionsdienststellen verzögert zu haben, und als der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass ihm noch keine feste Stelle in der GD Informationsgesellschaft zur Verfügung stand, war es für den Beschwerdeführer zu spät, ein weiteres mündliches Angebot anzunehmen, das er von einer anderen GD erhalten hatte.
1.8 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission über die Einstufung des Beschwerdeführers ungerecht war und dass es sich hierbei um einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit handelt.
2 SchlussfolgerungIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unterbreitet der Bürgerbeauftragte der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:
Der EmpfehlungsentwurfDie Kommission sollte erwägen, die Einstufung des Beschwerdeführers zu überprüfen.
Die Kommission und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission bis zum 31. Januar 2004 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte die Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffenen Maßnahmen umfassen.
Straßburg, den 17. Oktober 2003
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. 1994, L 113, S. 15).
(2) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).