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Entwurf einer Empfehlung an das Europäische Parlament in der Beschwerde 341/2001/BB

(Hergestellt gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten (1))

ZUSAMMENFASSUNG

Die Beschwerde betraf die Weigerung des Europäischen Parlaments, dem Beschwerdeführer Zugang zu einer Liste erfolgreicher Bewerber auf der Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/C/153/98 zu gewähren.

Das Parlament ist der Auffassung, dass es durch den Schutz personenbezogener Daten, die Verfassungen der Mitgliedstaaten und die Charta der Grundrechte daran gehindert wird, die Liste der erfolgreichen Bewerber ohne Zustimmung der betroffenen Personen zu übermitteln.

Der Europäische Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass das Recht auf Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie und der Charta der Grundrechte das Europäische Parlament nicht daran hindert, in künftigen Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens bekannt zu geben, dass die Namen der erfolgreichen Bewerber veröffentlicht werden.

Der Bürgerbeauftragte legt daher einen Empfehlungsentwurf vor, wonach das Parlament sicherstellen sollte, dass in künftigen Auswahlverfahren die Liste der erfolgreichen Bewerber veröffentlicht wird.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EUR/C/153/98 für finnische Schreibkräfte teil. Am 7. November 2000 wurde ihm mitgeteilt, dass er nicht genügend Noten erhalten habe, um seinen Namen in die Reserveliste aufzunehmen. Obwohl der Beschwerdeführer bei jeder Prüfung das erforderliche Minimum und mindestens 60 % der Höchstpunktzahl der Prüfungen erreicht hatte, gehörte er nicht zu den 32 besten Bewerbern.

Am 7. Januar 2001 schrieb der Beschwerdeführer an das Europäische Parlament und fragte, welche Qualifikationen ihm fehlten, wie viele Männer zu den 32 besten Bewerbern gehörten und wie viele Arbeitslose in die Reserveliste aufgenommen wurden. Am 24. Januar 2001 beantwortete der Referatsleiter der GD 5 die erste Frage mit den Zeichen des Beschwerdeführers. Zur zweiten Frage führte der Referatsleiter aus, dass männliche Bewerber nicht diskriminiert würden, da die Reserveliste die Zahl der männlichen Teilnehmer am allgemeinen Auswahlverfahren EUR/C/153/98 widerspiegele. In Bezug auf die dritte Frage erklärte der Referatsleiter schließlich, dass er nicht in der Lage sei, personenbezogene Daten anderer Teilnehmer zur Verfügung zu stellen, und dass dies gegen die Datenschutzvorschriften verstoße.

Am 15. Februar 2001 antwortete der Beschwerdeführer dem Referatsleiter der GD 5, dass er nicht alle Antworten auf die von ihm gestellten Fragen erhalten habe. Er wollte wissen, wie viele männliche Kandidaten zu den 32 besten Kandidaten gehörten. Darüber hinaus beantragte er die Namen der 32 Kandidaten auf der Reserveliste und ihre Noten im allgemeinen Auswahlverfahren EUR/C/153/98.

Am 22. Februar 2001 übermittelte der Referatsleiter Informationen über die Zahl der männlichen Bewerber, deren Namen auf der Reserveliste stehen (6,25 % der Bewerber auf der Reserveliste). Der Referatsleiter betonte, dass das Parlament den Schutz der personenbezogenen Daten jedes Bewerbers gewährleisten müsse.

Am 7. März 2001 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat sich das Parlament zu Unrecht geweigert, die Namen der 32 besten Bewerber und ihre Noten im allgemeinen Auswahlverfahren EUR/C/153/98 anzugeben.


DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Parlaments

Das Parlament führte zusammenfassend folgende Punkte aus:

Das Parlament erklärte, dass die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber gemäß der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens persönlich über die Ergebnisse informiert würden und die Reserveliste zur Gewährleistung der Offenheit den erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegt werde (ABl. C 61 A/14 vom 3. März 1999, Teil VIII.2). Darüber hinaus wurde die Reserveliste teilweise veröffentlicht, indem sie an den Anschlagtafeln des Organs veröffentlicht wurde. Erfolglose Antragsteller konnten jedoch keine Informationen über die Kandidaten auf der Reserveliste erhalten, ohne gegen die Verfassungen der Mitgliedstaaten und die Rechte der Bürger dieser Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verstoßen. Darüber hinaus erklärte das Parlament, dass es erwäge, seine Praktiken in Bezug auf die Veröffentlichung von Informationen über die Kandidaten auf der Reserveliste zu ändern.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer übermittelte keine Bemerkungen.

DER BESCHLUSS

1 Fehlende Angabe der Namen der 32 Kandidaten auf der Reserveliste

1.1 Der Beschwerdeführer nahm erfolglos am allgemeinen Auswahlverfahren EUR/C/153 für finnische Schreibkräfte teil. Das Europäische Parlament habe es versäumt, ihm die Namen der 32 erfolgreichen Bewerber auf der Reserveliste dieses Auswahlverfahrens mitzuteilen.

1.2 Das Europäische Parlament antwortete, dass es dem Beschwerdeführer solche Informationen nicht zur Verfügung stellen könne. Das Parlament erklärte, dass die erfolgreichen Bewerber gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens persönlich über die Ergebnisse informiert würden und die Reserveliste zur Gewährleistung der Offenheit den erfolgreichen Bewerbern vorgelegt werde (ABl. C 61 A/14 vom 3. März 1999, Teil VIII.2). Darüber hinaus wurde die Reserveliste teilweise veröffentlicht, indem sie an den Anschlagtafeln des Organs veröffentlicht wurde. Erfolglose Kandidaten konnten jedoch keine Informationen über die Kandidaten auf der Reserveliste erhalten, ohne gegen die Verfassungen der Mitgliedstaaten und die Rechte der Bürger dieser Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verstoßen. Darüber hinaus erklärte das Parlament, dass es erwäge, seine Praktiken in Bezug auf die Veröffentlichung von Informationen über die Kandidaten auf der Reserveliste zu ändern.

1.3 Durch die Verweigerung des Zugangs des Beschwerdeführers zur Liste der erfolgreichen Bewerber scheint das Parlament im Rahmen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gehandelt zu haben. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die am 3. Dezember 2001 in Kraft getreten ist, zu stellen (2). Falls der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis seines Antrags nicht zufrieden ist, hat er die Möglichkeit, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Punkt VIII Absatz 2 der finnischen Übersetzung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen ist, dass die Reserveliste anstelle von „lauréats“ oder „erfolgreichen Bewerbern“ an „Kandidaten“ weitergeleitet wird.

1.4 Dem Bürgerbeauftragten sind jedoch keine Rechtsvorschriften oder Grundsätze bekannt, die das Europäische Parlament daran hindern könnten, in Ausschreibungen bekannt zu geben, dass die Namen der erfolgreichen Bewerber veröffentlicht werden. Darüber hinaus stünde die Annahme einer solchen Praxis im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz der Offenheit, dem sich die Europäische Union verpflichtet hat, wie er u. a. in Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union zum Ausdruck kommt.

1.5 Der Bürgerbeauftragte erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Europäische Kommission 1997 zugestimmt hat, die Namen der erfolgreichen Bewerber in künftigen Auswahlverfahren zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung wurde im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung der Beschwerde 16/17.1.95/GS/IT eingegangen.

1.6 Darüber hinaus erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass das Parlament in seiner Entschließung zur Geheimhaltung im Rahmen der Einstellungsverfahren der Kommission (3) darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der Offenheit während des gesamten Auswahlverfahrens gelten muss.

1.7 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält es der Bürgerbeauftragte für unvereinbar mit dem Engagement des Europäischen Parlaments für Offenheit im Einstellungsverfahren, dass die Verwaltung des Europäischen Parlaments in Ausschreibungen nicht ankündigt, dass die Namen der erfolgreichen Bewerber veröffentlicht werden. Um die Anwendung des Grundsatzes der Offenheit bei künftigen Auswahlverfahren zu gewährleisten, unterbreitet der Bürgerbeauftragte dem Parlament gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:

Bei künftigen Auswahlverfahren sollte das Europäische Parlament die Bewerber in den Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens darüber informieren, dass die Namen der erfolgreichen Bewerber veröffentlicht werden.

2 Nichtvorlage der Noten der 32 Kandidaten auf der Reserveliste

2.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Europäische Parlament habe es versäumt, ihm die Noten der 32 Bewerber auf der Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/C/153/98 zur Verfügung zu stellen.

2.2 Das Parlament antwortete, dass es dem Beschwerdeführer solche Informationen aus den in Abschnitt 1.2 genannten Gründen nicht zur Verfügung stellen könne.

2.3 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Frage der Veröffentlichung der Noten erfolgreicher Bewerber neben anderen Fragen der Offenheit in der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten zur Einstellung bei den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft geprüft wurde (4). Im Zusammenhang mit dieser Untersuchung legte der Bürgerbeauftragte der Kommission den Entwurf einer Empfehlung vor, wonach „[d]ie Kommission den Bewerbern in ihren künftigen Auswahlverfahren auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsunterlagen [erteilt]“. Dem Bürgerbeauftragten ist jedoch keine Vorschrift bekannt, die das Parlament verpflichten würde, die Noten anderer Bewerber zu veröffentlichen.

2.4 Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass es in Bezug auf diesen Aspekt des Falles keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu geben scheint.

Der Empfehlungsentwurf

Bei künftigen Auswahlverfahren sollte das Europäische Parlament die Bewerber in den Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens darüber informieren, dass die Namen der erfolgreichen Bewerber veröffentlicht werden.

Das Europäische Parlament und der Beschwerdeführer werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt das Parlament vor dem 31. Juli 2002 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten und einer Beschreibung seiner Umsetzung bestehen.

Straßburg, den 7. März 2002

 

Jacob Söderman


(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. 1994, L 113, S. 15).

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43-48.

(3) Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung zur Geheimhaltung im Rahmen der Einstellungsverfahren der Kommission (C5-0082/2000 - 2000/2048 (COS)), 17. Dezember 2000. Diese Entschließung stützt sich auf den Bösch-Bericht über den Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung zur Geheimhaltung, die Teil der Einstellungsverfahren der Kommission ist, 12. Oktober 2000, FINAL A5-0280/2000.

(4) Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission in der Initiativuntersuchung 1004/97/PD, 8. März 1999.

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