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Weigerung der Europäischen Kommission, die Namen und Berufsbezeichnungen der Mitglieder der gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag eingesetzten Sachverständigengruppe offenzulegen
Eröffnete Fälle
Fall 1677/2015/DR - Geöffnet am Freitag | 18 März 2016 - Entscheidung vom Mittwoch | 02 Mai 2018 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Lösung erzielt ) - Land Frankreich
Behauptung(en)
Die Europäische Kommission hat sich zu Unrecht geweigert, die Namen und Lebensläufe der Sachverständigen gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag offenzulegen, die den Bericht "Strahlenschutz Nr. 105" von 1998 und die Stellungnahme von 2012 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von Lebens- und Futtermitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall verfasst haben.
Forderung(en)
1. Die Kommission sollte die Namen und Lebensläufe der Sachverständigen gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag offenlegen.
2. Sollte eine solche Offenlegung durch die Kommission nicht möglich sein, sollte die Kommission die in Artikel 31 Euratom-Vertrag genannten Sachverständigen davon überzeugen, die Transparenzvorschriften anzuwenden und ihre Namen und Lebensläufe offenzulegen.