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Anfrage des estnischen Justizkanzlers zu den Rechten von Familienangehörigen von EU-Bürgern gemäß der Richtlinie 2004/38/EG
Eröffnete Fälle
Fall Q1/2025/VS - Geöffnet am Donnerstag | 05 Juni 2025 - Entscheidung vom Montag | 09 März 2026 - Land Estland
Leiter des Referats
Generalsekretariat –
Referat SG.A.3 – Transparenz undamp; Ethik
der Europäischen Kommission
Sehr geehrte Frau X,
Der Europäische Bürgerbeauftragte hat vom Amt des estnischen Justizkanzlers eine Anfrage zur Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erhalten.
Die diesem Schreiben beigefügte Anfrage wurde im Rahmen einer derzeit beim Justizkanzler anhängigen Rechtssache eingereicht, in der es um einen EU-Bürger und seinen Ehegatten, einen Drittstaatsangehörigen, geht, die seit Februar 2020 ihren Wohnsitz in Estland haben. Der Fall betrifft insbesondere die Anforderungen an die Erneuerung der befristeten Aufenthaltskarte des Ehegatten und die damit verbundenen Gebühren sowie das Recht des Ehegatten, eine Daueraufenthaltskarte zu beantragen.
Drittstaatsangehörige müssen in Estland im Besitz eines „Aufenthaltstitels“ sein, während estnische Staatsangehörige und andere EU-Bürger, die sich länger als drei Monate aufhalten, im Besitz eines Personalausweises sein müssen. Während die Aufenthaltskarte des Ehegatten erst im Juni 2020 ausgestellt wurde, lief sie im April 2025 ab (Datum des Ablaufs des Personalausweises ihres Ehegatten mit Unionsbürgerschaft). Daher muss sie eine neue Karte beantragen. Seit dem 1. Januar 2025 hat Estland neue gesetzliche Gebühren für solche Karten eingeführt, mit einer Gebühr von 115 EUR für Aufenthaltskarten und 45 EUR für Personalausweise. Die Justizkanzlerin möchte wissen, ob diese höheren Gebühren mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG im Einklang stehen.
Nach geltendem Recht können Drittstaatsangehörige, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Estland aufhalten, einen Antrag auf Daueraufenthalt stellen. Obwohl sich die Ehegattin nach den geltenden Vorschriften seit Februar 2020 in Estland aufhält, kann sie erst im Juni 2025, fünf Jahre nach Ausstellung ihrer befristeten Aufenthaltskarte, einen Antrag auf Daueraufenthalt stellen. Die Justizkanzlerin möchte wissen, ob diese Bestimmungen mit der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den Aufenthaltszeiten im Einklang stehen, die berücksichtigt werden sollten, wenn ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers, der Drittstaatsangehöriger ist, auf der Grundlage der Artikel 6, 7, 11 und 16 der Richtlinie einen Antrag auf Daueraufenthaltsstatus stellt.
Zu diesem Zweck ersucht der Bürgerbeauftragte die Kommission, die folgenden Fragen des estnischen Justizkanzlers zu beantworten:
Gesetzliche Gebühren für eine Aufenthaltskarte
1. Verlangt Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, dass die Gebühren für die Ausstellung von Aufenthaltskarten, mit denen das Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern bescheinigt wird, die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigen, die estnischen Staatsangehörigen für die Ausstellung ähnlicher Dokumente (z. B. Personalausweise) auferlegt werden? Oder ist es angemessen, dass wie bei den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen estnischer Staatsangehöriger auch für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern eine höhere Gebühr für Aufenthaltskarten erhoben wird als für Personalausweise estnischer Staatsangehöriger und anderer EU-Bürger mit Wohnsitz in Estland?
2. Können die gesetzlichen Gebühren für Aufenthaltskarten für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, im Vergleich zu den Gebühren für Personalausweise von Staatsangehörigen höher sein, da die Behörden überprüfen müssen, ob der Familienangehörige die in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für das Recht auf vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt (und für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte) erfüllt?
3. Hat Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie seiner Natur nach unmittelbare Wirkung?
Für die Zwecke der Rechtsstellung des Daueraufenthalts zu berücksichtigende Zeiträume
4. Ist die fünfjährige ununterbrochene Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die zuständigen Behörden entschieden haben, dass eine Person das Recht auf vorübergehenden Aufenthalt als Familienangehöriger eines Unionsbürgers hat, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem sie eine befristete Aufenthaltskarte ausgestellt haben, oder sind frühere Zeiten, zu denen diese Person ihren rechtmäßigen Aufenthalt hatte, ebenfalls zu berücksichtigen? Dies wird in den folgenden Fragen weiter ausgeführt.
5. Umfasst der Begriff „rechtmäßiger Aufenthalt während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren“ auch den Zeitraum, in dem der Familienangehörige gemäß Artikel 7 Absatz 2 („Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate“) in dem Mitgliedstaat gelebt hat, aber bevor die nationalen Behörden über seinen Anspruch auf vorübergehenden Aufenthalt entschieden und eine Aufenthaltskarte ausgestellt haben?
6. Ist der Aufenthaltszeitraum nach Art. 6 („Aufenthaltsrecht für bis zu drei Monate“) bei der Berechnung des Fünfjahreszeitraums für die Berechtigung zum Daueraufenthalt zu berücksichtigen, sofern dieser Zeitraum Teil desselben Daueraufenthalts ist und die Person ihren Aufenthalt im Mitgliedstaat nachweisen kann?
7. Steht es im Einklang mit der Richtlinie, dass ein Mitgliedstaat einem Familienangehörigen eines EU-Bürgers eine Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausstellt, nur um sicherzustellen, dass das Ablaufdatum der Karte mit dem des EU-Bürgers übereinstimmt, der seinen Personalausweis früher erhalten hat? Kann dies auch dann gerechtfertigt sein, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der EU-Bürger beabsichtigt, den Mitgliedstaat nach Ablauf seines Personalausweises zu verlassen?
8. Hat die Kommission im Allgemeinen geprüft, ob das estnische Recht und die estnische Verwaltungspraxis mit der Richtlinie 2004/38 im Einklang stehen? Falls ja, hat die Kommission diesbezüglich Anmerkungen an die estnischen Behörden gerichtet oder beabsichtigt sie, dazu Stellung zu nehmen?
Der Justizkanzler wirft auch die Frage eines möglichen Problems mit der estnischen Übersetzung der Richtlinie auf, nämlich deren Artikel 9-11, 15, 20 und 25, die die Ausstellung und Gültigkeit von "Aufenthaltskarten" betreffen. In der estnischen Sprachfassung der Richtlinie beziehen sich diese Bestimmungen jedoch auf die Ausstellung und Gültigkeit von „Aufenthaltstiteln“.
Ich würde es begrüßen, wenn die Kommission diese Anfrage und die oben genannten Fragen so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 7. Juli 2025 beantworten könnte, damit der Bürgerbeauftragte die Informationen an den estnischen Justizkanzler weiterleiten kann.
Eine Kopie dieses Schreibens und der Antwort der Kommission wird auf der Website der Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen
Straßburg, 5.6.2025