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Nachweis der Kenntnisse einer dritten Sprache vor der ersten Beförderung

Behauptung(en)

Bei der Feststellung, ob der Beschwerdeführer die Beförderungskriterien im Jahr 2009 erfüllte, versäumte es das Parlament, Nachweise für die Kenntnis einer dritten Sprache durch den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Forderung(en)

Der Beschwerdeführer sollte für eine rückwirkende Beförderung ab 2009 in Betracht gezogen werden.

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