Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
Aktuelle Sprache:
- DE Deutsch
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Nachweis der Kenntnisse einer dritten Sprache vor der ersten Beförderung
Eröffnete Fälle
Fall 799/2011/TN - Geöffnet am Freitag | 27 Mai 2011 - Entscheidung vom Montag | 23 April 2012 - Betroffene Institution Europäisches Parlament ( Kein Missstand festgestellt )
Behauptung(en)
Bei der Feststellung, ob der Beschwerdeführer die Beförderungskriterien im Jahr 2009 erfüllte, versäumte es das Parlament, Nachweise für die Kenntnis einer dritten Sprache durch den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Forderung(en)
Der Beschwerdeführer sollte für eine rückwirkende Beförderung ab 2009 in Betracht gezogen werden.