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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1156/97/PD gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 9. Juni 1999

Sehr geehrter Herr L.,
Sie haben am 14. November 1997 eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet, weil die Europäische Kommission Ihre Schreiben nicht beantwortet hat.
Am 30. Januar 1998 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 18. Mai 1998 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am 24. Juli 1998 erhielt ich Ihre Stellungnahme.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE


Der Beschwerdeführer beschwerte sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten über die fehlende Antwort auf die von ihm an die Europäische Kommission gerichteten Schreiben. In den Schreiben an die Kommission machte der Beschwerdeführer geltend, die spanischen Behörden hätten sich rechtswidrig geweigert, sein argentinisches Diplom in Zahnmedizin anzuerkennen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde war von der Kommission keine Antwort eingegangen.

DIE ANFRAGE


In ihrer
Stellungnahme teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie dem Beschwerdeführer nach Einreichung dieser Beschwerde ausführlich geantwortet habe.
Die Kommission erläuterte auch die Verzögerung bei der Beantwortung. Erstens wurde der Gegenstand der Anfragen des Beschwerdeführers von der Kommission im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde eines anderen Bürgers untersucht; Die zuständigen Kommissionsdienststellen hatten auf die endgültigen Ergebnisse dieser Untersuchungen gewartet. Zweitens habe der Anwalt des Beschwerdeführers diese Dienststellen am 10. November 1997 besucht, bei denen die Beamten ausführlich die Auffassung der Kommission zur Nichtanerkennung bestimmter argentinischer Zahnmedizindiplome durch Spanien erläutert hätten.
Die Kommission fügte hinzu, dass die Bedenken des Beschwerdeführers im Wesentlichen denen ähnelten, die der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer anderen Beschwerde untersuchte (Beschwerde 535/97/PD). Sie hat daher den Bürgerbeauftragten auf seine Stellungnahme in dieser Beschwerde verwiesen.
Angesichts
der Bezugnahme der Kommission auf ihre Stellungnahme in der Beschwerde 535/97/PD beschloss der Bürgerbeauftragte, diese Stellungnahme zusammen mit der Stellungnahme der Kommission in diesem Fall an den Beschwerdeführer weiterzuleiten.
In seiner Stellungnahme widersprach der Beschwerdeführer der Auffassung der Kommission, dass Spanien die argentinischen Zahnmedizindiplome nicht anerkenne. Er machte auch geltend, dass es Elemente gebe, die seine Beschwerde von der von der Kommission genannten unterscheiden (535/97/PD).

DER BESCHLUSS


1 Nichtbeantwortung
1.1 Die ursprüngliche Beschwerde betraf die fehlende Antwort der Kommission.
1.2 Aus der Stellungnahme der Kommission geht hervor, dass die Kommission dem Beschwerdeführer nun geantwortet hat. Darüber hinaus hat die Kommission die Gründe erläutert, aus denen sich die Antwort verzögert hat.
1.3 Vor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass es keinen Grund gibt, sich eingehender mit diesem Aspekt der Beschwerde zu befassen.
2 Schlussfolgerungen der Kommission in der Sache
2.1 Nach eingehender Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die wesentlichen Fragen denen der anderen von der Kommission genannten Beschwerde ähneln (535/97/PD).
2.2 In der Beschwerde 535/97/PD betrafen die Vorwürfe die Fallprüfung der Kommission und ihre Auslegung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, der Richtlinie 78/687. In Bezug auf den ersten Vorwurf führte der Bürgerbeauftragte eine gründliche Prüfung der Akten der Kommission durch. Die Kontrolle veranlasste den Bürgerbeauftragten zu dem Schluss, dass die relevanten Fragen mit ausreichender Sorgfalt und Sorgfalt bewertet worden waren. In Bezug auf die rechtliche Auslegung der Kommission stellte der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung fest, dass die Auslegung begründet und begründet erschien. Der Bürgerbeauftragte erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass der Gerichtshof die höchste Instanz bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist.
2.3 Auf dieser Grundlage kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat. Eine Kopie der Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 535/97/PD ist diesem Schreiben beigefügt.
3 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
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