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Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 788/97/PD gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 788/97/PD - Geöffnet am Montag | 22 September 1997 - Entscheidung vom Donnerstag | 26 November 1998
Straßburg, den 26. November 1998
Sehr geehrter Herr W.,
Sie haben am 28. August 1997 beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen der Weigerung des Europäischen Parlaments eingelegt, Ihrer Organisation einen Langzeitausweis für ihre Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Am 22. September 1997 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Kollegium der Quästoren des Europäischen Parlaments hat seine Stellungnahme am 5. Dezember 1997 übermittelt, und ich habe sie Ihnen am 16. Februar 1998 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am 31. März 1998 erhielt ich Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme des Parlaments.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, eine religiöse Organisation, behauptete, das Europäische Parlament habe sich zu Unrecht geweigert, ihm einen langfristigen Lobbypass zu gewähren. Die beantragte Art von Ausweis hätte dem Beschwerdeführer einen automatischen Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ermöglicht. Derzeit stützt sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Praxis der Ad-hoc-Genehmigungen für die Einreise in das Parlament.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers wurde am 3. September 1996 bei der für die Ausstellung langfristiger Pässe zuständigen Stelle, dem Kollegium der Quästoren, gestellt. In seiner Antwort teilte das Kollegium der Quästoren mit, dass die Quästoren dem Antrag nicht zustimmen konnten. Der Beschwerdeführer wandte sich dann an einen der einzelnen Quästoren, um einen weiteren Antrag auf einen langfristigen Pass zu stellen. Der Quästor antwortete schriftlich und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich das Europäische Parlament das Recht vorbehalte, Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren, und nicht verpflichtet sei, seine Argumentation zu veröffentlichen. Spätere Anträge des Beschwerdeführers wurden ebenfalls abgelehnt. Der Beschwerdeführer forderte spezifische Begründungen für diese Ablehnungen, gab jedoch keine an.
DIE ANFRAGE
Die Beschwerde
wurde an das Europäische Parlament weitergeleitet. Das Kollegium der Quästoren, das die Beschwerde bearbeitet hat, erklärte, dass es ein langjähriger Grundsatz sei, dass das Europäische Parlament Beschlüsse über seine eigene interne Organisation fassen könne. Das Kollegium der Quästoren legte auch die Gründe für seine Entscheidung vor, dem Beschwerdeführer keinen langfristigen Pass auszustellen. Die vollständige Begründung lautete wie folgt:
- "In Anbetracht der in der Entschließung des Parlaments vom 29. Februar 1996 zu Sekten in Europa (ABl. C 78 vom 18.3.96) zum Ausdruck gebrachten Meinung entschied das Kollegium der Quästoren, dass es nicht wünschenswert sei, dass den Vertretern der Scientology langfristige Pässe gewährt würden."
In der Präambel der Entschließung des Parlaments zu Sekten wird auf das Recht auf Religionsfreiheit hingewiesen und hinzugefügt:
- „in der Erwägung, dass jedoch einige Sekten, die über ein grenzüberschreitendes Netzwerk innerhalb der Europäischen Union tätig sind, illegale oder kriminelle Tätigkeiten ausüben und gegen die Menschenrechte verstoßen, wie Misshandlung, sexueller Missbrauch, rechtswidrige Inhaftierung, Sklaverei, die Förderung aggressiven Verhaltens oder die Verbreitung rassistischer Ideologien, Steuerbetrug, illegale Geldtransfers, Waffen- oder Drogenhandel, Verstöße gegen das Arbeitsrecht, die illegale Praxis der Medizin usw.“.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Beschwerdeführer antwortete auf die Stellungnahme des Kollegiums der Quästoren, indem er die Berufung der Quästoren auf die Entschließung des Parlaments zu Sekten bestreitet. Er wies darauf hin, dass die in der Entschließung enthaltenen Verweise auf kriminelle Aktivitäten sogenannter Sekten in Bezug auf den Beschwerdeführer irrelevant seien. Er vertrat die Auffassung, dass das Parlament die Existenz krimineller Aktivitäten in der Arbeit der Organisation nachweisen müsse, wenn es sich auf seine Entschließung zu Sekten stützen wolle, um die Anträge auf langfristige Pässe abzulehnen.
DER BESCHLUSS
1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die Befugnis des Europäischen Parlaments, Lobbyisten langfristige Pässe zu gewähren. Die Regeln für die Ausstellung solcher Ausweise sind in der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt. Artikel 9 bestimmt:
- „Die Quästoren sind dafür verantwortlich, Personen, die die Räumlichkeiten des Parlaments häufig betreten möchten, um den Mitgliedern im Rahmen ihres parlamentarischen Mandats in ihrem eigenen Interesse oder im Interesse Dritter Informationen zur Verfügung zu stellen, Nominativausweise mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr auszustellen.“
Anhang IX der Geschäftsordnung enthält detailliertere Regeln und einen sogenannten "Verhaltenskodex", in dem die Grundregeln festgelegt sind, die die Lobbyisten einhalten müssen. Weder in Artikel 9 noch in Anhang IX werden die materiell- oder verfahrensrechtlichen Fragen der vorliegenden Beschwerde behandelt.
2. Das Kollegium der Quästoren hat zu Recht festgestellt, dass seine Befugnis zur Ausstellung langfristiger Ausweise in die interne Organisationsbefugnis des Europäischen Parlaments fällt. Der Grundsatz, dass das Parlament wie andere Gemeinschaftsorgane über einen weiten Ermessensspielraum bei der Organisation seiner inneren Angelegenheiten verfügt, wird vom Gerichtshof fest anerkannt. Der Bürgerbeauftragte kann keine Ermessensentscheidungen der Verwaltung in Frage stellen, sofern das betreffende Organ im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt hat.
3. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Organe aufgrund der internen Organisationsbefugnis befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um ihr internes Funktionieren im Einklang mit den Interessen einer guten Verwaltung sicherzustellen (1).
Die Grundsätze einer guten Verwaltung verlangen, dass die Verwaltung die Entscheidungen, die sie gegenüber den Bürgern trifft, angemessen begründet. Diese Pflicht zielt zum einen darauf ab, es den Einzelnen zu ermöglichen, zu erfahren, warum das Organ oder die Einrichtung die betreffende Entscheidung getroffen hat, und zum anderen darauf, die Kontrollorgane der Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, ihre Kontrollbefugnisse auszuüben.
Die Begründungspflicht ist darüber hinaus ein grundlegender Grundsatz der Transparenz in der Europäischen Union, da sie es der Öffentlichkeit ermöglicht, die Ausübung ihrer Befugnisse durch die Gemeinschaftsorgane zu erfahren. Darüber hinaus spielt die Begründungspraxis eine wichtige Rolle bei der Verringerung von Rechtsstreitigkeiten, da sie die Kommunikation zwischen den Bürgern und der Verwaltung verbessert.
4. Im vorliegenden Fall habe es das Kollegium der Quästoren versäumt, die Beschwerdeführer für seine Entscheidung, den beantragten langfristigen Pass nicht auszustellen, zu begründen.
In seiner Stellungnahme zu dieser Untersuchung hat das Kollegium der Quästoren seine Entscheidung damit begründet, dass es sich ausschließlich auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zu Sekten in Europa bezog. Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass eine derart weit gefasste Befassung mit einer Entschließung nicht der Pflicht zur Begründung genügt und das Parlament somit gegen die Grundsätze einer guten Verwaltung verstoßen hat.
Schlussfolgerung
5. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, folgende kritische Bemerkung zu machen:
- Die Grundsätze der guten Verwaltung verlangen, dass Personen, die Verwaltungsentscheidungen unterliegen, eine angemessene Begründung für die getroffenen Entscheidungen erhalten. Im vorliegenden Fall habe das Europäische Parlament es versäumt, den Beschwerdeführern eine angemessene Begründung für seine Entscheidung zu geben, ihnen keinen langfristigen Zugangsausweis zur Verfügung zu stellen. In seiner Stellungnahme zur Untersuchung des Bürgerbeauftragten verwies das Parlament weitgehend auf seine Entschließung zu Sekten, in der eine unbestimmte Anzahl schwerer krimineller Aktivitäten von nicht näher bezeichneten Sekten aufgeführt ist. Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass eine derart weit gefasste Befassung mit einer Entschließung nicht der Pflicht zur Begründung genügt und das Parlament somit gegen die Grundsätze einer guten Verwaltung verstoßen hat.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
(1) Rechtssache C-58/94, Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 37