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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 298/97/PD gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 30. April 1999

Sehr geehrter Herr C.,
Sie haben am 10. April 1997 im Namen der Vereinigung Save Our Shoreline Southport Association (SOS) eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht. Die Beschwerde betraf das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission, das Umweltrecht der Gemeinschaft im Vereinigten Königreich durchzusetzen, sowie angebliche Verfahrensfehler bei der Bearbeitung von Beschwerden, die von der genannten Vereinigung eingereicht wurden.
Am 30. April 1997 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter.
Am 15. Mai 1997 haben Sie mir ein weiteres Schreiben übermittelt. Am 9. Juli 1997 reichte der Verein einen Antrag an mich ein.
Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 18. Juli 1997 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, wenn Sie dies wünschen. Ihre Stellungnahme ist mir am 1. Oktober 1997 zugegangen.
Am 5. November 1997 übermittelten Sie mir eine weitere Stellungnahme. Am 24. November, 12. und 23. Dezember 1997 sowie am 8., 10. und 26. Januar 1998 übermittelte mir SOS Schriftsätze. Am 8. und 30. Januar 1998 haben Sie mir weitere Stellungnahmen übermittelt.
Am 18. März 1998 teilte mir die Kommission mit, dass sie eine Untersuchung zu bestimmten Fragen eingeleitet habe, die den Gegenstand der Beschwerde beträfen. Am 16. April 1998 übermittelten Sie mir eine weitere Stellungnahme. Am 4. Mai 1998 reichte der Verein einen weiteren Antrag an mich ein. Am 23. Juni 1998 übermittelten Sie eine weitere Stellungnahme.
Nach Prüfung der Stellungnahme, der Bemerkungen und der weiteren Ausführungen habe ich die Kommission mit Schreiben vom 13. August 1998 um eine zweite Stellungnahme ersucht. Die Antwort der Kommission ist am 26. Oktober 1998 eingegangen, und ich habe sie Ihnen mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am selben Tag reichten Sie ein weiteres Vorbringen ein, das auch eine weitere Beschwerde betraf (Dok. 813/98/PD). Diese andere Beschwerde wirft Fragen auf, die mit der vorliegenden Beschwerde zusammenhängen. Am 21. Dezember 1998 erhielt ich Ihre weiteren Bemerkungen zur zweiten Stellungnahme der Kommission.
Am 8. März 1999 erhielt ich weitere Unterlagen und Stellungnahmen, die von Ihnen im Namen von SOS und einem anderen Verband übermittelt wurden.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
Ich entschuldige mich für die Zeit, die es für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt hat.

DIE BESCHWERDE


Hintergrund der Beschwerde ist kurz gesagt Folgendes: Am 10. Dezember 1995 reichte der beschwerdeführende Verband eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein. In der Beschwerde an die Kommission wurde geltend gemacht, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hätten, indem sie in Southport (Vereinigtes Königreich) eine Betonmauer zur Seeverteidigung errichtet hätten. Der Verband vertrat die Auffassung, dass die Gebietskörperschaft, die die Baugenehmigungen 1993 und 1995 erteilte, die Umweltvorschriften der Gemeinschaft nicht einhielt. Der Verein hatte sich an die Behörden der Zentralregierung des Vereinigten Königreichs gewandt, die sich entschieden hatten, die Entscheidung der lokalen Behörde, Baugenehmigungen zu erteilen, nicht zu überprüfen oder aufzuheben.
In der Beschwerde wies der Verband auf den Schutzstatus des Gebiets hin, in dem die Betonmauer errichtet werden sollte, der in der Richtlinie 92/43 über Lebensräume und der Richtlinie 79/409 über wildlebende Vogelarten vorgesehen ist. Der Verband war der Ansicht, dass die Betonmauer direkte Schäden an Fauna und Flora sowie indirekte Schäden verursachen würde, indem sie eine starke Zunahme des Verkehrs ermöglichte. Der Verband forderte die Kommission daher auf, zu prüfen, ob die Gebietskörperschaft gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien verstoßen hat. Art. 6 der Richtlinie 92/43 sieht für Schutzgebiete vor:
„Jeder Plan oder jedes Projekt, der/das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht erforderlich ist, aber erhebliche Auswirkungen auf dieses Gebiet haben könnte,... , wird im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets einer angemessenen Bewertung seiner Auswirkungen auf das Gebiet unterzogen. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet und vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 stimmt die zuständige nationale Behörde dem Plan oder Vorhaben erst zu, nachdem sie festgestellt hat, dass er die Unversehrtheit des betreffenden Gebiets nicht beeinträchtigt, und gegebenenfalls nach Einholung der Stellungnahme der Öffentlichkeit." (Unterstreichung hinzugefügt; Diese Bestimmung gilt auch für die Richtlinie 79/407, vgl. Art. 7 der Richtlinie 92/43.

Der Verband war der Ansicht, dass die Meeresmauer erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet haben würde. Die Gemeinde hatte vielmehr die Auffassung vertreten, dass die Meeresmauer keine „erheblichen Auswirkungen“ haben könne, und daher keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen vorgenommen. Der Verband widersprach den Schlussfolgerungen der Gemeinde und machte geltend, dass eine natürliche Alternative zur Betonmauer hätte in Betracht gezogen werden müssen. Eine adäquate Alternative wären laut Verband Sanddünen. Der Verband äußerte auch den Verdacht, dass bewusst eine Betonmauer gewählt wurde, um einen erhöhten Verkehr zu ermöglichen, ein Ziel, das die Umwelt des Gebiets schädigen würde. Dieser Schaden hätte bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337 berücksichtigt werden müssen.
Am 4. Juli 1996 ersuchte die Kommission die britischen Behörden um Stellungnahme. Die britische Behörde, die die Stellungnahmen übermittelte, war English Nature, eine satzungsmäßige Einrichtung des Ministeriums für Umwelt, Verkehr und Regionen. In der Stellungnahme von English Nature wurde der Schluss gezogen, dass das umstrittene Meereswandprojekt nicht gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft verstoßen würde. Zusätzlich zu den Informationen von English Nature führte die Kommission Anfang September 1996 eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Am 30. September 1996 kam die Kommission zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft vorliegt. Am 3. Februar 1997 wurde der Verein von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Da der Verband mit den Schlussfolgerungen der Kommission und der Bearbeitung der Beschwerde unzufrieden war, schrieb er an sein lokales Mitglied des Europäischen Parlaments, das die Angelegenheit an den Europäischen Bürgerbeauftragten weiterleitete. Im Wesentlichen behauptete der Verband:
- Die Kommission hat es versäumt, den Verband an ihrer Vor-Ort-Prüfung Anfang September 1996 zu beteiligen.
- Die Kommission hat es versäumt, den Verband rechtzeitig über die Ergebnisse ihrer Untersuchung zu unterrichten.
- Die Kommission hat das EG-Umweltrecht falsch ausgelegt. Die Baugenehmigungen hätten als rechtswidrig angesehen werden müssen, da bei der Planung natürliche Sanddünenschutzmaßnahmen nicht im Einklang mit den Erhaltungszielen und -anforderungen der Richtlinien 92/43 und 85/337 berücksichtigt worden seien.

DIE ANFRAGE


In
Bezug auf
die erste Beschwerde stellte die Kommission fest, dass der Besuch von Vertretern der Kommission informell war und auf Ersuchen des Gemeinderates durchgeführt wurde. Das Interesse der Kommission an einem solchen Besuch bestand lediglich darin, das Küstengebiet und den genauen Standort des Projekts visuell aus erster Hand zu ermitteln. Angesichts der begrenzten Rolle des Besuchs wurde eine Diskussion mit dem Verband als nicht angemessen erachtet. Die Kommission fügte hinzu, dass sie von der Vereinigung einen umfangreichen Schriftwechsel und Material über die potenziellen Umweltauswirkungen des Projekts erhalten habe und ihre Bedenken in Bezug auf die vorgeschlagene Entwicklung vollständig verstanden habe.
In Bezug auf die zweite Beschwerde räumte die Kommission ein, dass die Verzögerung übermäßig war, und teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um ähnliche Verzögerungen in der Zukunft zu vermeiden.
In Bezug auf die dritte Rüge erklärte die Kommission, dass der Auslöser für die Anwendung der Schutzmaßnahmen gemäß den oben genannten Richtlinien die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Plan oder Projekt erhebliche Auswirkungen auf das betreffende Gebiet haben wird. Diese Wahrscheinlichkeit ist nicht nur in Bezug auf den Plan oder das Projekt selbst zu sehen, sondern auch in Bezug auf andere Pläne oder Projekte. Nach Prüfung der Stellungnahmen der britischen Behörden kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Projekt nicht gegen das Umweltrecht oder die Umweltpolitik der Gemeinschaft verstoßen würde, da die Auswirkungen auf das Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele des Gebiets nicht negativ bewertet wurden.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Im
Wesentlichen hielt der Verband an seiner Beschwerde fest.

WEITERE ANFORDERUNGEN


Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Verbands stellte sich heraus, dass zwischen der Kommission und dem Verband immer noch offene Unterschiede bestehen, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Kommission die Möglichkeit geprüft hat, Sanddünen die Entwicklung natürlicher Meeresschutzmaßnahmen zu ermöglichen, und in Bezug auf die Frage, warum die Kommission der Auffassung war, dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf das betreffende Gebiet im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/43 haben würde. Dementsprechend ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu diesen Fragen.
Die Kommission antwortete ausführlicher und erklärte, dass sie nach Prüfung der von den britischen Behörden vorgelegten Beweise der Auffassung sei, dass keine der Phasen der Entwicklung der Meereswände erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben würde. Sie habe sich auch vergewissern können, dass die Bewertung durch die britischen Behörden ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. In Bezug auf das angebliche Versäumnis, Alternativen in Betracht zu ziehen, wiederholte die Kommission, dass die Behörden nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 nur dann nach Alternativen suchen müssen, wenn davon ausgegangen wurde, dass das vorgeschlagene Projekt erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben wird. Im vorliegenden Fall wurde davon ausgegangen, dass das Projekt keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das betreffende Gebiet hatte und daher keine rechtliche Verpflichtung zur Suche nach Alternativen bestand. Die Kommission fügte hinzu, dass die britischen Behörden trotz dieses Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung tatsächlich die Möglichkeit geprüft hätten, Sanddünen die Entwicklung von Meeresschutzgebieten zu ermöglichen. Sie hätten der Kommission erklärt, dass sie nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit zu dem Schluss gekommen seien, dass ein natürlicher Schutz weder kurz- noch mittelfristig den durch harte (konkrete) Schutzmaßnahmen gebotenen Hochwasserschutz bieten könne.
Um diese Schlussfolgerungen und Bemerkungen zu untermauern und zu belegen, übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten den einschlägigen vertraulichen Schriftwechsel zwischen ihm und den Behörden des Vereinigten Königreichs.
Weitere Anmerkungen des Beschwerdeführers
Im Wesentlichen hielt der Verband an seiner Beschwerde fest.

DER BESCHLUSS


1 Vorbemerkung
1.1 In seinen Ausführungen brachte der Verband Fragen vor, die in der ursprünglichen Beschwerde nicht vorgebracht wurden, insbesondere Bedenken hinsichtlich der Pläne zur Stärkung und Steigerung der Nutzung von Küstenstraßen in Southport.
1.2 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass er eine Beschwerde einer anderen Vereinigung über die Pläne zur Stärkung und Steigerung der Nutzung von Küstenstraßen in Southport erhalten hat, Beschwerde 813/98/PD.
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Inhalt dieser neuen Fragen im Rahmen der Untersuchung dieser anderen Beschwerde besser untersucht wird, weshalb sie in der vorliegenden Untersuchung nicht entschieden werden.
2 Teilnahme des Beschwerdeführers an der Sitzung vor Ort
2.1 Der Verband war der Auffassung, dass die Kommission die Teilnahme des Verbands an der von den britischen Behörden organisierten Sitzung vor Ort hätte sicherstellen müssen.
2.2 Der Ausschluss eines Beschwerdeführers von einer Sitzung, die dazu bestimmt ist, den Gegenstand der Beschwerde auszuhandeln oder anderweitig zu erörtern, wäre in einem normalen Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, dem ersten Anschein nach unangemessen. Darüber hinaus kann die Teilnahme über das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Teilnahme an solchen Sitzungen hinaus dazu beitragen, die sachdienlichsten Informationen und Beratungen herbeizuführen und so ein größeres Vertrauen in die Richtigkeit der endgültigen Schlussfolgerungen der Kommission zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall hatte die Vor-Ort-Prüfung jedoch nur sehr begrenzte Ziele und wurde darüber hinaus auf Einladung der örtlichen Behörde des Vereinigten Königreichs durchgeführt. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass die Kommission unangemessen gehandelt hat, indem sie die Beteiligung des Verbands nicht sichergestellt hat. Dieser Aspekt der Beschwerde hat den Bürgerbeauftragten jedoch veranlasst, weitere Bemerkungen an die Kommission zu richten.
3 Versäumnis, den Beschwerdeführer rechtzeitig über die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission zu unterrichten
3.1 Der Verband vertrat die Auffassung, dass die Kommission ihn nicht rechtzeitig über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen unterrichtet habe.
3.2 1997 führte der Europäische Bürgerbeauftragte aus eigener Initiative eine Untersuchung 303/97/PD über die Verwaltungsverfahren der Kommission mit Beschwerden wie der vorliegenden durch. Infolgedessen verpflichtete sich die Kommission, die Beschwerdeführer über den Umgang mit ihren Beschwerden auf dem Laufenden zu halten, insbesondere über ihre mögliche Absicht, das Dossier zu schließen, damit der betreffende Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann (siehe Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für 1997, Kapitel 3.7, ABl. 1998, C 380/1). Dieses Unternehmen ist jedoch hinter dem Sachverhalt des vorliegenden Falles zurückgeblieben. die Verwaltung kann nicht zur Einhaltung von Verpflichtungen aufgefordert werden, die zum Zeitpunkt des streitigen Sachverhalts noch nicht eingegangen waren. Darüber hinaus hat die Kommission im vorliegenden Fall eingeräumt, dass die Verzögerung bei der Unterrichtung des Verbands über seine endgültige Entscheidung, die Akte zu schließen, übermäßig war. Sie teilte dem Bürgerbeauftragten ferner mit, dass Maßnahmen ergriffen worden seien, um ähnliche Verzögerungen in der Zukunft zu vermeiden. Der Bürgerbeauftragte hält es daher nicht für erforderlich, weitere Untersuchungen zu diesem Teil der Beschwerde durchzuführen.
4 Schlussfolgerungen der Kommission zur Nichtverletzung
Die von der Vereinigung vorgebrachten zentralen Punkte sind erstens, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gekommen sei, dass das Projekt „Meeresmauer“
keine nennenswerten Auswirkungen auf das betreffende Schutzgebiet haben könne, und zweitens, dass natürliche Alternativen zu einer konkreten Meeresmauer hätten in Betracht gezogen werden müssen. Der Verband beruft sich auf die Richtlinien 92/43 und 85/337.
4.2 Die Kommission hat eingeräumt, dass Alternativen im Rahmen der Richtlinie 92/43 in Betracht gezogen werden müssen, wenn davon ausgegangen wird, dass das betreffende Projekt "erhebliche Auswirkungen haben könnte". Die Gesamtfrage dreht sich daher um die Beurteilung der Kommission, ob eine solche "erhebliche Wirkung" wahrscheinlich war oder nicht. Die vorliegende Untersuchung des Bürgerbeauftragten zielt darauf ab, zu untersuchen, ob die Kommission bei dieser Bewertung korrekt und sorgfältig gehandelt hat.
In Fällen wie dem vorliegenden beschränkt sich die Beurteilung der Kommission in der Regel auf die Prüfung, ob die nationalen Behörden die Verfahrensvorschriften eingehalten haben, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Daher zielt ihre Untersuchung nicht auf eine Entscheidung darüber ab, ob eine nationale Ermessensentscheidung ersetzt werden soll oder nicht.
4.3 Der Verband bestreitet die Richtigkeit und Relevanz der von den britischen Behörden vorgelegten Fakten. Aus dem vertraulichen Schriftwechsel, zu dem die Kommission dem Bürgerbeauftragten Zugang gewährte, geht hervor, dass die Stellungnahmen der britischen Behörden relevante und objektive Kriterien enthielten. Somit hat die vorliegende Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Berufung der Kommission auf die von den nationalen Behörden vorgelegten Tatsachen irrational oder unangemessen war und somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.
5 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission zu geben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

WEITERE BEMERKUNGEN


Im vorliegenden Fall hat ein örtlicher Verband bei der Kommission eine Beschwerde wegen eines örtlichen Bauvorhabens eingereicht, mit der ein Verstoß gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft gerügt wird. Im Zuge der Prüfung der Beschwerde nahmen die zuständigen Kommissionsdienststellen auf Einladung der betreffenden Behörde an einer Vor-Ort-Prüfung des Projekts teil. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass in einer solchen Situation, in der die zuständigen Kommissionsdienststellen aufgrund der Beschwerde vor Ort sind, Schritte unternommen werden sollten, um sich auch mit dem Beschwerdeführer zu treffen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
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