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Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 1330/2012/ER gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)
Entscheidung
Fall 1330/2012/ER - Geöffnet am Donnerstag | 19 Juli 2012 - Entscheidung vom Dienstag | 28 Januar 2014 - Betroffene Institution Europäisches Amt für Personalauswahl ( Durch die Einrichtung beigelegt , Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt )
Hintergrund der Beschwerde
1. Dieser Fall betrifft den angeblich unlauteren Ausschluss vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/206/11 - AD5 ("das Auswahlverfahren")[1], das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) organisiert wird.
2. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, der sich für das Auswahlverfahren beworben hat. Er absolvierte die computergestützten Zulassungstests und absolvierte anschließend die Assessment-Center-Tests.
3. Am 3. Februar 2012 teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass er bei den Kompetenztests des Assessment-Centers die Mindestpunktzahl nicht erreicht habe. Das EPSO übergab dem Beschwerdeführer eine Kopie seines „Kompetenzpasses“, in der die erzielten Gesamtnoten und eine Aufschlüsselung der Noten in den bei den Prüfungen bewerteten spezifischen und allgemeinen Kompetenzen angegeben waren.
4. Am 13. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen. Er weist darauf hin, dass er bei den Prüfungen des Assessment-Centers festgestellt habe, dass andere Bewerber des AD5-Auswahlverfahrens ihre Berufserfahrung bei ihren Online-Bewerbungen angegeben hätten, obwohl die Online-Anweisungen des EPSO Folgendes vorsähen: „Sie müssen angeben, dass Sie keine Berufserfahrung angeben möchten“. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass die Tatsache, dass andere Bewerber ihre Berufserfahrung angegeben hätten, zu einer Ungleichbehandlung der Bewerber führe und seine Leistung bei den Assessment-Center-Tests beeinträchtige.
5. Am 3. April 2012 bestätigte das EPSO seine Entscheidung, den Namen des Beschwerdeführers nicht in die Reserveliste aufzunehmen.
6. Mit E-Mail vom 4. April 2012 brachte der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit der Antwort des EPSO zum Ausdruck.
7. Am 26. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.
Gegenstand der Untersuchung
8. Der Beschwerdeführer legte folgende Behauptungen und Behauptungen vor:
Vorwürfe
1. EPSO beantwortete die E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 nicht.
2. Das EPSO habe die auf seiner Website veröffentlichten Anweisungen zur Angabe der Berufserfahrung nicht berücksichtigt und die Bewerber daher ungleich behandelt.
Forderungen
1. EPSO sollte auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. April 2012 antworten.
2. EPSO sollte in die Reserveliste für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/206/11 alle Bewerber des Assessment-Centers aufnehmen, die wie der Beschwerdeführer ausgeschlossen wurden, obwohl sie die einschlägigen Vorschriften eingehalten haben.
Die Untersuchung
9. Am 19. Juli 2012 teilten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten dem Beschwerdeführer und EPSO mit, dass der Bürgerbeauftragte beschlossen habe, eine Untersuchung des ersten Vorwurfs und der ersten Klage des Beschwerdeführers einzuleiten. Um dies rasch zu lösen, ersuchten die Dienststellen der Bürgerbeauftragten das EPSO, sich so bald wie möglich mit der Angelegenheit zu befassen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer und dem EPSO mitgeteilt, dass der Bürgerbeauftragte zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde, ob der zweite Vorwurf des Beschwerdeführers und sein zweiter Antrag zulässig sind und ob ausreichende Gründe für eine Untersuchung vorliegen. Am 24. Juli 2012 antwortete EPSO auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. April 2012. Die Antwort des EPSO wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Ebenfalls am 24. Juli 2012 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme.
10. Nach einer Analyse der Antwort des EPSO und der diesbezüglichen Bemerkungen des Beschwerdeführers beschloss der Bürgerbeauftragte, eine umfassende Untersuchung des zweiten Vorwurfs des Beschwerdeführers einzuleiten, und ersuchte das EPSO am 1. Oktober 2012 um eine Stellungnahme zu diesem Vorwurf. In Bezug auf das zweite Vorbringen des Beschwerdeführers stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass keine ausreichenden Gründe für eine Untersuchung vorlagen. In diesem Zusammenhang stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Aufnahme von Bewerbern in die Reserveliste unabhängig von ihrer Leistung im Assessment-Center und selbst wenn sie bei den Kompetenztests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hätten, das eigentliche Ziel eines allgemeinen Auswahlverfahrens untergraben würde.
11. Das EPSO übermittelte seine Stellungnahme am 30. Januar 2013, die dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt wurde.
12. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 19. Februar 2013 ein.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Vorwurf der Nichtbeantwortung
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
13. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass EPSO seine E-Mail vom 4. April 2012 nicht beantwortet habe.
14. In seiner Antwort an den Beschwerdeführer vom 24. Juli 2012 entschuldigte sich EPSO i) für die Verzögerung bei der Beantwortung und ii) informierte den Beschwerdeführer über seine Auslegung der Anweisungen auf seiner Website.
15. In seiner Stellungnahme zur Antwort des EPSO äußerte sich der Beschwerdeführer zufrieden darüber, dass das EPSO geantwortet habe. Gleichzeitig stimmte er dem Inhalt der Antwort nicht zu.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
16. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Artikel 14 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (im Folgenden "Kodex") Folgendes vorsieht:
„1. Jedes Schreiben oder jede Beschwerde an das Organ erhält innerhalb von zwei Wochen eine Empfangsbestätigung, es sei denn, innerhalb dieser Frist kann eine inhaltliche Antwort übermittelt werden.“
17. Darüber hinaus bestimmt Art. 17 des Zollkodex:
„1. Der Beamte stellt sicher, dass über jeden Antrag oder jede Beschwerde beim Organ innerhalb einer angemessenen Frist, unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags, entschieden wird.
2. Kann ein Antrag oder eine Beschwerde bei dem Organ aufgrund der Komplexität der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der oben genannten Frist entschieden werden, so unterrichtet der Beamte den Verfasser so bald wie möglich hiervon. In diesem Fall sollte dem Urheber innerhalb kürzester Zeit eine endgültige Entscheidung mitgeteilt werden.“
18. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass EPSO dem Beschwerdeführer nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten am 24. Juli 2012 eine inhaltliche Antwort auf seine E-Mail vom 4. April 2012 übermittelt hat. In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zwar mit dem Standpunkt des EPSO in seiner Antwort nicht einverstanden sei, er aber mit der Tatsache zufrieden sei, dass das EPSO nun geantwortet habe. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass das EPSO Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit in dem Maße beizulegen, in dem es um die angebliche Nichtbeantwortung geht.
B. Behauptete Nichtberücksichtigung der auf ihrer Website veröffentlichten Anweisungen zur Angabe der Berufserfahrung
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
19. Der Beschwerdeführer machte geltend, EPSO habe die auf seiner Website veröffentlichten Anweisungen zur Angabe der Berufserfahrung nicht berücksichtigt und die Bewerber daher ungleich behandelt.
20. Das elektronische Online-Bewerbungsformular enthalte eine eindeutige Anweisung, in der die Bewerber aufgefordert würden, keine Angaben zu ihrer Berufserfahrung zu machen. Vor diesem Hintergrund argumentierte er, dass EPSO die Bewerber nicht gleich behandelt habe, da diejenigen Bewerber, die ihre Berufserfahrung auf dem Bewerbungsformular angegeben hätten, neben denjenigen, die im Formular keine solche Erfahrung angegeben hätten, zu den Prüfungen des Assessment-Centers zugelassen worden seien. Erstere hätten sich bei den Assessment-Center-Tests einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können. Er räumte auch ein, dass die Anweisung 2012 nicht erneut verwendet worden sei, wies jedoch darauf hin, dass die Annahme einer neuen Praxis die 2011 erlittenen Vorurteile nicht wiederherstellen könne.
21. In seiner Erwiderung wies das EPSO darauf hin, dass die AD5-Bewerber ihre Berufserfahrung nicht einbringen müssten, wies aber auch darauf hin, dass nichts sie daran hindere. Daher konnte kein Regelverstoß festgestellt werden. Darüber hinaus wurden die Bewerber während der Prüfungen im Assessment-Center nur auf der Grundlage ihrer Leistung bewertet, und die Mitglieder des Prüfungsausschusses hatten keinen Zugang zu ihren Lebensläufen.
22. In seinen Anmerkungen bekräftigte der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass es den Bewerbern untersagt sei, ihre Berufserfahrung in ihre Bewerbung aufzunehmen, und verwies auf die entsprechende Anweisung, die im Online-Bewerbungstool des EPSO enthalten sei. Er argumentierte, dass Kandidaten, die gegen diese Regel verstoßen hätten, hätten disqualifiziert werden müssen.
23. In seiner Stellungnahme bestätigte EPSO die bereits in der Antwort auf den Überprüfungsantrag des Beschwerdeführers und in seiner E-Mail vom 24. Juli 2012 übermittelten Informationen. Somit sollte die streitige Anweisung den Bewerbern nicht verbieten, Angaben zu ihrer Berufserfahrung zu machen. EPSO argumentierte stattdessen, dass die Bewerber aufgefordert würden, anzugeben, ob sie eine solche Erfahrung nicht angeben möchten. Der Grund dafür war, dass das IT-System aufgrund der technischen Einrichtung des Online-Bewerbungsformulars die Einreichung von Bewerbungen nicht zuließ, wenn der Abschnitt "Berufserfahrung" leer blieb. EPSO räumte jedoch ein, dass die Formulierung der betreffenden Dienstanweisung "ziemlich bedauerlich"sei, und fügte hinzu, dass es in der Tat vorzuziehen gewesen wäre, in der Dienstanweisung anzugeben: "Wenn Sie keine Berufserfahrung angeben möchten, geben Sie dies bitte hier an". Das EPSO entschuldigte sich daher bei der Beschwerdeführerin für etwaige Unannehmlichkeiten, die diese mehrdeutige Formulierung verursacht haben könnte. Auf Antrag teilte sie dem Bürgerbeauftragten mit, dass für nachfolgende Auswahlverfahren der Wortlaut der entsprechenden Anweisung wie folgt geändert worden sei: „Bitte klicken Sie auf das Kästchen, wenn Sie keine Berufserfahrung angeben möchten.“
24. Auf jeden Fall betonte EPSO, dass die fragliche Anweisung nicht geeignet sei, einen der Bewerber zu benachteiligen oder sich anderweitig auf die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens oder seine Ergebnisse auszuwirken. Dies liegt daran, dass die Berufserfahrung der Bewerber (oder deren Fehlen) überhaupt nicht relevant war, da es sich bei dem fraglichen Auswahlverfahren um ein Auswahlverfahren handelte, das ausschließlich auf Prüfungen beruhte. Dementsprechend führte der Prüfungsausschuss eine vergleichende Bewertung der jeweiligen Verdienste der Bewerber durch und wählte ausschließlich auf der Grundlage ihrer Leistung in den Prüfungen die Besten aus. Folglich wurden die Angaben in den Bewerbungsformularen der Bewerber ausschließlich berücksichtigt, um festzustellen, ob sie zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt waren, d. h. ob sie die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten objektiven Zulassungskriterien erfüllten.
25. Das EPSO stellte ferner fest, dass ein Prüfungsausschuss, wenn er die Leistung der Bewerber bei einer Prüfung bewertet, rechtlich verpflichtet ist, sich ausschließlich auf den inneren Wert der Antworten zu stützen. Dabei dürfen Elemente wie die Berufserfahrung der Bewerber, ihre akademischen Qualifikationen, die Meinungen ihrer Vorgesetzten oder die Ergebnisse, die sie in einem anderen Auswahlverfahren erzielt haben, nicht berücksichtigt werden [2].
26. In seiner Stellungnahme begrüßte der Beschwerdeführer das Eingeständnis des EPSO, das er als formalen Fehler im Auswahlverfahren bezeichnete. Er fügte hinzu, dass er zu der Überzeugung gelangt sei, dass ein unbeabsichtigter Fehler aufgetreten sei. Er kritisierte, dass EPSO über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr jegliche Verwirrung geleugnet und sein diesbezügliches Schreiben nicht beantwortet habe. Der Beschwerdeführer merkte zwar an, was EPSO durch die entsprechende Anweisung vermitteln wolle, bestand jedoch darauf, dass EPSO einen offensichtlichen sprachlichen Fehler begangen habe.
27. Konkret argumentierte der Beschwerdeführer, dass das Verständnis der einschlägigen Anweisung als Anforderung, keine Berufserfahrung zu erwähnen, auch dadurch untermauert werde, dass für das AD5-Auswahlverfahren keine spezifische Berufserfahrung erforderlich sei. Darüber hinaus schloss die Verwendung des Verbs "muss" in der entsprechenden Anweisung jede Ansicht aus, dass Angaben zur Berufserfahrung erforderlich seien.
28. Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass EPSO zur Gewährleistung der Gleichbehandlung Bewerber, die der Weisung nicht nachgekommen seien, unter Angabe ihrer Berufserfahrung hätte ausschließen müssen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
29. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union über einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Eignungskriterien für die zu besetzenden Stellen und bei der Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Durchführung eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage dieser Kriterien und ganz allgemein im dienstlichen Interesse verfügt [3]. Die Kontrolle des Unionsrichters über die Ausübung dieses Ermessens beschränkt sich auf die Prüfung, ob die betreffende Behörde dieses offensichtlich fehlerhaft oder nicht im Einklang mit dem Ziel von Art. 27 Abs. 1 des Statuts ausgeübt hat [4]. Die Bürgerbeauftragte betont, dass derselbe Überprüfungsstandard auch für ihre Untersuchungen gilt.
30. Bei der Entscheidung über die Behauptung des Beschwerdeführers, EPSO habe die auf seiner Website veröffentlichten Anweisungen zur Angabe der Berufserfahrung nicht berücksichtigt und die Bewerber daher ungleich behandelt, muss der Bürgerbeauftragte zunächst die Bedeutung der einschlägigen Anweisungen analysieren. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die streitige Anweisung lautete: "Sie müssen angeben, dass Sie keine Berufserfahrung angeben möchten".
31. Während der gesamten Untersuchung bestand EPSO darauf, dass die entsprechende Passage der Anweisungen den Bewerbern nicht verbieten sollte, Informationen über ihre Berufserfahrung vorzulegen. Stattdessen sollten die Bewerber aufgefordert werden, anzugeben, ob sie eine solche Erfahrung nicht erwähnen möchten. In seiner Stellungnahme erläuterte EPSO, dass der Grund dafür darin bestehe, dass das IT-System aufgrund der technischen Einrichtung des Online-Bewerbungsformulars die Einreichung von Bewerbungen nicht erlaube, wenn der Abschnitt „Berufserfahrung“ leer gelassen werde. Der Bürgerbeauftragte akzeptiert, dass es möglich ist, die Erklärung so auszulegen, dass es den Bewerbern untersagt war, ihre Berufserfahrung anzugeben. Wäre dies jedoch die Absicht von EPSO gewesen, wäre es nicht leicht zu verstehen, warum ein Begriff, der eine Verpflichtung bezeichnet ("muss"), mit einem Begriff kombiniert wird, der sich auf eine persönliche Entscheidung des Bewerbers zu beziehen scheint ("wollen"). Wenn die Annahme des Beschwerdeführers richtig gewesen wäre, hätte man erwartet, dass EPSO lediglich erklärt, dass die Bewerber „keine Berufserfahrung angeben dürfen“. EPSO erläuterte, dass damit gemeint sei, dass Bewerber, die im entsprechenden Feld keine Angaben zu ihrer Berufserfahrung machen wollten, dies angeben sollten. Wie das EPSO in seiner Stellungnahme zugab, war es aufgrund des tatsächlich verwendeten Wortlauts jedoch sehr schwer nachzuvollziehen, dass dies gemeint war. Das EPSO räumte ein, dass es hier eindeutige Formulierungen hätte verwenden müssen.
32. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass, obwohl die Bedeutung, die der Beschwerdeführer der fraglichen Passage zugewiesen hat, nicht die einzige oder sogar die logischste Art und Weise ist, diesen Text auszulegen, es offensichtlich ist, dass die entsprechende Anweisung nicht klar genug war. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass EPSO in seiner Stellungnahme eingeräumt hat, dass der von ihm verwendete Wortlaut unzureichend war. EPSO hat sich auch bei dem Beschwerdeführer für alle Unannehmlichkeiten entschuldigt, die diese mehrdeutige Formulierung verursacht haben könnte. Das EPSO hat den Bürgerbeauftragten auch darüber informiert, dass es bei späteren Auswahlverfahren den Wortlaut der entsprechenden Anweisung geändert hat, was nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nun eindeutig den Gedanken vermittelt, dass die Angabe der Berufserfahrung freiwillig ist. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu diesem Aspekt der Behauptung des Beschwerdeführers gibt.
33. Hinsichtlich des zweiten Aspekts der Behauptung des Beschwerdeführers, dass EPSO die Bewerber ungleich behandelt habe, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass EPSO überzeugend argumentiert habe, dass das Auswahlverfahren nur auf Prüfungen beruhe und dass daher die in die Reserveliste aufzunehmenden Bewerber ausschließlich auf der Grundlage ihrer Leistung bei den Prüfungen ausgewählt worden seien. EPSO wies ferner darauf hin, dass die Angaben in den Bewerbungsformularen ausschließlich für die Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Bewerber berücksichtigt worden seien. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer auch geltend machte, dass es bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Bewerber zu einer Ungleichbehandlung gekommen sein könnte. Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass entgegen der Situation in Bezug auf das Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD7, das gemeinsam mit dem hier in Rede stehenden Auswahlverfahren durchgeführt wurde, in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eindeutig angegeben wurde, dass für das Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD5 keine Berufserfahrung erforderlich war. Da die Zulässigkeitskriterien in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erschöpfend dargelegt sind und keine Berufserfahrung im betreffenden Auswahlverfahren umfassten, ist die Auffassung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht daher nicht überzeugend. Gleiches gilt für die Auffassung des Beschwerdeführers, dass Bewerber, die Berufserfahrung angeben, vom Auswahlverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den zweiten Aspekt seiner Behauptung nicht untermauert hat.
34. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass bei Auswahlverfahren für Stellen, für die keine Berufserfahrung erforderlich ist, die Tatsache, dass den Bewerbern auf dem Online-Bewerbungsformular die Möglichkeit eingeräumt wird, Informationen über ihre Berufserfahrung bereitzustellen, an sich irreführend sein könnte. Um etwaige Unklarheiten bei der Einreichung und Bewertung von Bewerbungen bei dieser Art von Auswahlverfahren zu vermeiden, wäre es daher sinnvoll, wenn EPSO in Zukunft erwägen könnte, den Abschnitt über die Berufserfahrung der Bewerber aus seinem Online-Bewerbungsformular zu streichen.
35. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen des zweiten Vorwurfs des Beschwerdeführers gibt.
C. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage ihrer Untersuchung dieser Beschwerde schließt die Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
EPSO hat die Angelegenheit in Bezug auf die angebliche Nichtbeantwortung geklärt.
Es gibt keinen Grund für weitere Ermittlungen im weiteren Verlauf des Falles.
Der Beschwerdeführer und EPSO werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Weitere Bemerkung
Um etwaige Unklarheiten bei der Einreichung und Bewertung von Bewerbungen bei Auswahlverfahren, bei denen keine Berufserfahrung erforderlich ist, zu vermeiden, wäre es sinnvoll, wenn EPSO in Zukunft erwägen könnte, den Abschnitt über die Berufserfahrung der Bewerber aus seinem Online-Bewerbungsformular für diese Art von Auswahlverfahren zu streichen.
Emily O´Reilly
Geschehen zu Straßburg am 28. Januar 2014
[1] ABl. 2011, C 82A, S. 1.
[2] Siehe Rechtssache T-72/01, Pyres/Kommission, Slg. ÖD 2003, I-A-169 und II-861, Randnrn. 34-35; Rechtssache T-153/95, Kaps/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, I-A-233 und II-663, Randnrn. 50 und 54; Rechtssache 143/82, Lipman/Kommission, Slg. 1983, 1301, Randnr. 10; Verbundene Rechtssachen T-167/99 und T-174/99, Giulietti/Kommission, Slg. ÖD 2001, I-A-93 und II-441, Randnr. 75.
[3] Vgl. u. a. Urteil vom 17. November 2009, Rita di Prospero/Kommission, F-99/08, nicht veröffentlicht; Rechtssache C-16/07 P, Chetcuti/Kommission, Slg. 2008, I-7469; Rechtssache T-256/01, Pyres/Kommission, Slg. ÖD 2005, I-A-23 und II-99, Randnr. 36; Rechtssache T-420/04, Blackler/Parlament, Slg. ÖD 2006, I-A-2-185 und II-943, Randnr. 45; Rechtssache T-207/95, Ibarra Gil/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-13 und II-31, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung.
[4] Siehe Rechtssache C-16/07, Chetcuti/Kommission, Slg. 2008, I-7469. In Artikel 27 Absatz 1 des Statuts heißt es: "Die Einstellung ist darauf gerichtet, für das Organ die Dienste von Beamten mit den höchsten Befähigungs-, Effizienz- und Integritätsstandards zu gewährleisten, die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage eingestellt werden."