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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3269/2005/TN gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 3269/2005/TN - Geöffnet am Mittwoch | 16 November 2005 - Entscheidung vom Montag | 16 Juli 2007
Die Beschwerde, die im Namen einer NRO eingereicht wurde, betraf die Streichung der Namen von Industrielobbyisten durch die Kommission in Dokumenten, zu denen gemäß der Verordnung 1049/2001 Zugang gewährt worden war [1]. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission ihrer Pflicht, ordnungsgemäßen Zugang zu Dokumenten zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission nicht erläutert habe, inwiefern die Verbreitung der betreffenden Namen den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde, und dass sie sich beim Ausstreichen der Namen zu Unrecht auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 [2] gestützt habe.
Die Kommission argumentierte, dass die Offenlegung der Namen der betroffenen Personen ihr Recht auf Privatsphäre beeinträchtigen könnte, das durch das Gemeinschaftsrecht über den Schutz personenbezogener Daten geschützt ist. Die Kommission war der Auffassung, dass ihre Entscheidung, die Namen auszublenden, im Einklang mit dem Verständnis des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) steht, wie in seinem Hintergrundpapier über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und den Datenschutz erläutert.
Der Bürgerbeauftragte wandte sich schriftlich an den EDSB und forderte ihn auf, zu dem Standpunkt der Kommission Stellung zu nehmen, insbesondere zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf den vorliegenden Fall. In Beantwortung des Ersuchens des Bürgerbeauftragten erklärte der EDSB, dass er das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, abwarten wolle, bevor er den vorliegenden Fall prüfe. Der EDSB erläuterte, dass er in dem betreffenden Fall zur Unterstützung des Klägers tätig geworden sei, da seiner Ansicht nach der Standpunkt der Kommission nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt habe.
Da nicht klar war, wann das Urteil in der Rechtssache T-194/04 ergehen würde, beschloss der Bürgerbeauftragte, den vorliegenden Fall zu prüfen, ohne das Urteil des Gerichtshofs und die Stellungnahme des EDSB abzuwarten.
Anschließend analysierte der Bürgerbeauftragte den Fall im Lichte der Leitlinien des EDSB, wonach drei Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Zugang gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 verweigert werden kann. Der Bürgerbeauftragte war nicht der Ansicht, dass die Kommission festgestellt habe, dass eine der drei Bedingungen erfüllt sei. Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers begründet zu sein schien.
In einer solchen Situation würde der Bürgerbeauftragte normalerweise versuchen, eine einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten zu finden. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-194/04 die Frage der Ausblendung von Personennamen in Dokumenten, zu denen gemäß der Verordnung 1049/2001 Zugang gewährt worden sei, geprüft habe, und vertrat die Auffassung, dass es nicht sinnvoll sei, eine einvernehmliche Lösung vorzuschlagen, da die Kommission vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs wahrscheinlich keine Maßnahmen ergreifen werde. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass es keinen Grund gebe, seine Untersuchung fortzusetzen, und schloss den Fall ab. Er wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer erwägen könnte, dem Bürgerbeauftragten eine neue Beschwerde vorzulegen, sobald der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache T-194/04 erlassen hat und die Kommission darauf reagiert hat.
Anmerkung: Das Gericht erster Instanz hat sein Urteil in der Rechtssache T-194/04 am 8. November 2007 erlassen. Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission, mit der die Bekanntgabe der Namen aller Teilnehmer an einer Sitzung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens abgelehnt wurde, für nichtig erklärt.
[1] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
[2] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
Straßburg, den 16. Juli 2007
Sehr geehrter Herr H.,
Am 11. Oktober 2005 reichten Sie mit den am 11. November 2005 übermittelten Belegen im Namen der Beobachtungsstelle „Corporate Europe“ eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Ihre Beschwerde betraf die Streichung der Namen von Industrielobbyisten durch die Europäische Kommission in Dokumenten, zu denen gemäß der Verordnung 1049/2001 Zugang gewährt worden war.
Am 16. November 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Mit Schreiben vom selben Tag habe ich dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zur Kenntnisnahme auch eine Kopie Ihrer Beschwerde übermittelt. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 4. April 2006 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 30. Mai 2006 übermittelt haben.
Am 10. Oktober 2006 habe ich mich schriftlich an den EDSB gewandt und ihn um seine Stellungnahme zu dem Fall gebeten. Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte mir der EDSB mit, dass er das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, abwarten möchte, bevor er die Einzelheiten Ihrer Rechtssache prüft. Der EDSB erklärte, dass in Kürze mit einem Urteil zu rechnen sei. Sie wurden mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 davon in Kenntnis gesetzt.
Im Mai 2007 haben Sie sich an meine Dienststellen gewandt, um nach dem Fortgang Ihres Falls zu fragen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht erster Instanz noch keine Entscheidung in der Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, erlassen hat, und der Dauer meiner Untersuchung Ihrer Beschwerde haben meine Dienststellen Ihnen am 21. Juni 2007 eine E-Mail übermittelt, in der ich Ihnen mitteilte, dass ich beschlossen habe, Ihren Fall zu prüfen, ohne das Urteil des Gerichtshofs und die Bemerkungen des EDSB abzuwarten.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Die Beschwerde betraf die Streichung der Namen von Industrielobbyisten durch die Kommission in Dokumenten, zu denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) (im Folgenden „Verordnung 1049/2001“) Zugang gewährt worden war. Aus dem Schreiben der Kommission, mit dem der Zweitantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, lässt sich Folgendes ableiten:
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Bei den Dokumenten, zu denen Zugang beantragt wurde, handelte es sich zusammenfassend um Berichte (einschließlich Protokolle und Vermerke) und Korrespondenz (einschließlich E-Mails) zwischen der Generaldirektion Handel („GD Handel“) der Kommission und bestimmten Wirtschaftsverbänden. Der Antrag wurde teilweise abgelehnt, und der Beschwerdeführer stellte einen Zweitantrag, in dem er sich unter anderem gegen die Praxis der Kommission wandte, die Namen von Industrielobbyisten, mit denen die GD Handel korrespondiert hatte, auszublenden. In ihrer Antwort vom 29. Juni 2006 verwies die Kommission auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, nämlich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) („Verordnung 45/2001“). Die Kommission argumentierte, dass sie nach diesen Rechtsvorschriften verpflichtet sei, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Dies gelte unabhängig davon, ob die betreffende Person privat oder als angestellter Lobbyist für einen Wirtschaftsverband gehandelt habe. Folglich konnten die Namen der Personen, die im Namen des Transatlantischen Wirtschaftsdialogs (TABD) und des Europäischen Dienstleistungsforums (ESF) handeln, nicht veröffentlicht werden. Die Kommission argumentierte ferner, dass personenbezogene Daten gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nur übermittelt werden dürfen, wenn der Empfänger feststellt, dass die Übermittlung der Daten erforderlich ist, und wenn die Kommission davon ausgehen kann, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. In ihrer Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers vertrat die Kommission den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die betreffenden Daten an ihn übermittelt werden müssten.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten widersprach der Beschwerdeführer erneut der Weigerung der Kommission, die Namen der Industrielobbyisten in den Dokumenten, zu denen Zugang gewährt wurde, offenzulegen, und argumentierte wie folgt:
Die Vertreter des ESF und der TABD kommunizierten mit der Kommission als angestellte Lobbyisten für Unternehmen und Industrie-Lobbygruppen und nicht in privater Eigenschaft. Diese Kontakte sind offiziell und sollten der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Der Hinweis der Kommission auf die Notwendigkeit, die "Integrität des Einzelnen" zu schützen, ist daher umständlich.
Der Bürgerbeauftragte sollte klarstellen, dass die Praxis, Namen von Lobbyisten systematisch auszublenden, falsch ist. Diese Praxis ist eindeutig ein Schritt hin zu einer restriktiveren Auslegung der Verordnung 1049/2001, da in ähnlichen Fällen vor einigen Jahren keine Namen ausgeblendet wurden.
Die Offenlegung der betreffenden Namen würde in keiner Weise „den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen beeinträchtigen“, wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 vorgesehen. Die Kommission hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, zu erklären, wie sie dies für richtig hält. Was die Bezugnahme der Kommission auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betrifft, so stützt sich das Argument, die Namen von Lobbyisten nicht auszublenden, auf das öffentliche Interesse an der Sichtbarkeit gegenüber der Entscheidungsfindung der Kommission. Dieses öffentliche Interesse sollte jeden möglichen Wunsch nach Geheimhaltung durch die Lobbygruppen und ihre Vertreter außer Kraft setzen. Geheimhaltung ist eindeutig kein legitimes Interesse für diejenigen, die Einfluss auf die Entscheidungsfindung in der EU nehmen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission ihrer Verpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, einen ordnungsgemäßen Zugang zu Dokumenten zu gewähren, nicht nachgekommen sei.
Zur Stützung der obigen Behauptung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission i) zu Unrecht die Namen von Industrielobbyisten in Dokumenten, zu denen gemäß der Verordnung 1049/2001 Zugang gewährt wurde, ausgeblendet habe; ii) nicht erläutert hat, inwiefern die Offenlegung der betreffenden Namen den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde; und iii) sich bei der Ausblendung der Namen zu Unrecht auf Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 gestützt hat, obwohl der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Übermittlung der betreffenden Daten an ihn festgestellt hatte.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission ihre Praxis beenden sollte, in Dokumenten, zu denen der Zugang der Öffentlichkeit gewährt wird, die Namen von Lobbyisten, mit denen sie im Wege von Korrespondenz oder Treffen Informationsaustausch und Zusammenarbeit betreibt, auszublenden.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission zusammenfassend wie folgt:
HintergrundAm 22. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu folgenden Dokumenten:
- alle Berichte der Kommission, einschließlich Protokollen und Aufzeichnungen, über Treffen zwischen Kommissionsmitglied Mandelson, Mitgliedern seines Kabinetts und anderen Mitarbeitern der GD Handel und Vertretern von Wirtschaftsverbänden, einschließlich UNICE, dem Europäischen Dienstleistungsforum, dem Europäischen Runden Tisch der Industriellen und dem Transatlantischen Wirtschaftsdialog;
- alle Berichte, einschließlich Protokolle und Vermerke, über Konferenzen und andere Sitzungen von Wirtschaftsverbänden, einschließlich UNICE, des Europäischen Dienstleistungsforums, des Europäischen Runden Tisches der Industriellen und des Transatlantischen Wirtschaftsdialogs, an denen Kommissionsmitglied Mandelson und/oder andere Beamte der GD Handel teilnahmen; und
- den gesamten Schriftwechsel, auch per E-Mail, zwischen Kommissionsmitglied Mandelson, Mitgliedern seines Kabinetts und anderen Mitarbeitern der GD Handel und Vertretern von Wirtschaftsverbänden, einschließlich UNICE, dem Europäischen Dienstleistungsforum, dem Europäischen Runden Tisch der Industriellen und dem Transatlantischen Wirtschaftsdialog.
Am 12. April 2005 gewährte die GD Handel teilweisen Zugang zu 30 Dokumenten, die dem Antrag entsprechen. Einige Absätze der offengelegten Dokumente sowie die Namen der Personen, die für die privaten Einrichtungen arbeiten, waren jedoch ausgeblendet worden. Die dem Ausblenden zugrunde liegende Begründung beruhte auf folgenden Erwägungen:
- Das öffentliche Interesse in Bezug auf die internationalen Beziehungen, das unter die Ausnahme in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 fällt.
- Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission, der unter die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 fällt.
- Was insbesondere die Namen von Personen betrifft, so gilt der Schutz ihrer Privatsphäre und Integrität im Einklang mit den Datenschutzvorschriften, die unter die Ausnahme in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 fallen.
Am 13. Mai 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag mit der Begründung, dass die Kommission seinen Antrag zu eng ausgelegt habe und dass er zu restriktiv gewesen sei, als er nur teilweisen Zugang gewährt habe. Nachdem der Generalsekretär der Kommission die Antwortfrist verlängert hatte, beschloss er am 29. Juni 2005, einen breiteren Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren. Die Identifizierung der angeforderten Dokumente wurde erläutert und die Ablehnung in Bezug auf jedes betroffene Dokument weiter begründet.
Die Weigerung, die Namen von Personen offenzulegen, die im Namen privater Einrichtungen handeln, wurde bestätigt. In diesem Zusammenhang erklärte die Kommission, dass sie nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, verpflichtet sei, die Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person als Privatperson oder als Lobbyist bei einem Wirtschaftsverband tätig ist. Folglich konnten die Namen der im Namen von TABD und ESF handelnden Personen nicht veröffentlicht werden. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nur übermittelt, wenn der Empfänger feststellt, dass die Übermittlung der Daten erforderlich ist, und wenn die Kommission davon ausgehen kann, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden sei.
Stellungnahme der Kommission zur BeschwerdeDie Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung der Namen der betroffenen Personen ihr Recht auf Privatsphäre beeinträchtigen könnte. Das Recht auf Privatsphäre wird durch das Gemeinschaftsrecht zum Schutz personenbezogener Daten geschützt. Die Tatsache, dass die betroffenen Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft handelten, steht der Anwendung der Datenschutzvorschriften, die auch für Personen am Arbeitsplatz gelten sollen, nicht entgegen (3).
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Standpunkt, den sie in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheidung eingenommen hat, mit der Auslegung übereinstimmt, die der Europäische Datenschutzbeauftragte (im Folgenden „EDSB“) in seinem Hintergrundpapier über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und den Datenschutz vorgeschlagen hat. Die vom EDSB vorgeschlagene Übereinkunft über die Wechselwirkung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist für die Kommission am zufriedenstellendsten. Da die Kommission jedoch nicht an der Ausarbeitung des Hintergrundpapiers beteiligt war, führt sie derzeit eine offene Diskussion mit dem Büro des EDSB, um zu einem gemeinsamen Verständnis bestimmter spezifischer Rechtsfragen zu gelangen. Außerdem wird das Verhältnis zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vor dem Gericht erster Instanz geprüft (4). Die Kommission wartet daher auf die Auslegung durch den Gerichtshof, bevor sie ihre derzeitige Praxis in Bezug auf die Offenlegung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung 1049/2001 überprüft.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Privatsphäre und Integrität der Vertreter des ESF und der TABD nicht durch die Offenlegung ihrer Namen untergraben werden könnten, da sie im beruflichen Bereich als angestellte Lobbyisten und nicht in privater Eigenschaft handelten. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die angeforderten personenbezogenen Daten zwar im beruflichen Kontext erscheinen, ihre Offenlegung jedoch den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen beeinträchtigen kann. Dieses Verständnis der Datenschutzvorschriften beruht auf der Gesetzgebung selbst (5) und wird durch ein Urteil gestützt, in dem der Gerichtshof die weite Auslegung des Begriffs des Privatlebens durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass "es keinen grundsätzlichen Grund gibt, den Ausschluss beruflicher Tätigkeiten (...) vom Begriff des 'Privatlebens' zu rechtfertigen"(6). Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen in der Tat auf dem Spiel standen, obwohl sie in einem beruflichen Bereich handelten. Angesichts des Kontexts des Antrags ist die Kommission der Auffassung, dass die Offenlegung der Namen der betroffenen Personen ihr Privatleben beeinträchtigen, ihre Privatsphäre und Integrität untergraben und sie unangemessenem Druck von außen aussetzen könnte.
Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Offenlegung die Privatsphäre und Integrität der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 beeinträchtigen könnte, setzte sie ihre Analyse auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr fort. Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 stellen Namen von Personen personenbezogene Daten dar. Nach Art. 2 Buchst. b gilt die Offenlegung solcher Daten nach der Verordnung Nr. 45/2001 in gleicher Weise wie die Verarbeitung personenbezogener Daten. Im vorliegenden Fall wurde die Offenlegung gemäß der Verordnung 1049/2001 beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die offengelegten Dokumente, einschließlich derer, die personenbezogene Daten enthalten, öffentlich zugänglich gemacht und sind anschließend auf Anfrage jeder anderen Person zugänglich. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Offenlegung gegenüber Empfängern in Drittländern. Eine solche Situation kann nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 als i) eine Übermittlung personenbezogener Daten an "andere Einrichtungen als die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die der Richtlinie 95/46/EG unterliegen", die in Artikel 8 vorgesehen ist, oder ii) eine "Übermittlung an andere Empfänger als die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die nicht der Richtlinie 95/46/EG unterliegen", die in Artikel 9 vorgesehen ist, gelten. In beiden Fällen erfordert eine solche Übermittlung personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b Nr. 7 und Art. 9 Abs. 6 Buchst. d, dass der Antragsteller die Erforderlichkeit des Vorgangs feststellt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Recht auf öffentliche Kontrolle offizieller Kontakte zwischen der Kommission und professionellen Lobbyisten eine solche Notwendigkeit darstelle. Die Kommission setzt sich uneingeschränkt für die Entwicklung und Umsetzung angemessener Transparenzstandards in Bezug auf Lobbytätigkeiten ein. Die Frage der Transparenz und Ethik im Lobbying ist eine der Fragen, die im Rahmen der Europäischen Transparenzinitiative zu prüfen sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Transparenz insbesondere zwei Aspekte der Lobbytätigkeit abdecken sollte, nämlich: i) welche Lobbys und welche Interessen durch die Lobbytätigkeit vertreten werden; und ii) wie sie handelt und inwieweit ihr Standpunkt in den Beschlüssen der EU-Organe berücksichtigt wird.
Im vorliegenden Fall wurden die Namen der Lobbyorganisationen offengelegt, ebenso wie ein wesentlicher Teil der mit diesen Unternehmen ausgetauschten Dokumente. Der Beschwerdeführer verwendete jedoch das Argument der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der Namen von Einzelpersonen und nicht in Bezug auf die Namen der Lobbyorganisationen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung der Namen dieser Personen aus Sicht der Transparenz keinen Mehrwert bringt. Daher ist die Notwendigkeit der Offenlegung der Namen der Personen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b Nr. 8 der Verordnung Nr. 45/2001 nicht erwiesen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seinen Bemerkungen machte der Beschwerdeführer zusammenfassend folgende Bemerkungen:
Die von der Kommission vorgebrachten Argumente widersprechen dem Geist und dem Buchstaben des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, in dem auf Seite 5 ausgeführt wird, dass Personen, die "Tätigkeiten mit dem Ziel ausüben, die Politikgestaltung und den Entscheidungsprozess der europäischen Organe zu beeinflussen", der öffentlichen Kontrolle zugänglich sein müssen. Es wäre zutiefst problematisch, wenn die Datenschutzgesetzgebung so ausgelegt würde, dass eine solche demokratische Kontrolle verhindert wird.
Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die Offenlegung der Namen dieser Personen aus Sicht der Transparenz keinen Mehrwert bringt. Tatsache ist jedoch, dass die Offenlegung der Namen einzelner Lobbyisten sowohl im Allgemeinen als auch in diesem speziellen Fall einen sehr erheblichen Mehrwert bietet. Das Ausblenden der Namen der Industrielobbyisten aus den Dokumenten, zu denen am 22. Februar 2005 Zugang beantragt wurde, schließt die Prüfung der Rolle der Vertreter einzelner Unternehmen, die Lobbyarbeit bei den EU-Organen betreiben, effektiv aus. Sowohl ESF als auch TABD sind große Unternehmenskoalitionen mit einer kleinen Anzahl von Sekretariatsmitarbeitern, und der Großteil ihrer Lobbyarbeit wird von Mitarbeitern einzelner Mitgliedsunternehmen geleistet. Es ist sehr wichtig zu wissen, welcher einzelne Lobbyist von welchem dieser Unternehmen im Namen dieser Branchenkoalitionen Lobbyarbeit leistet. Andernfalls könnten sich Unternehmen hinter gesichtslosen Branchenverbänden verstecken und beispielsweise die Frage, ob ihre Lobbyarbeit im Einklang mit dem von den Unternehmen zum Ausdruck gebrachten Engagement für die soziale Verantwortung der Unternehmen steht, effektiv von der öffentlichen Kontrolle ausschließen. Die Offenlegung der Namen einzelner Lobbyisten ist unerlässlich, um eine ernsthafte Bewertung der Lobbytätigkeit zu bestimmten Themen zu ermöglichen.
Darüber hinaus ist die Offenlegung der Namen einzelner Lobbyisten im Online-Register der akkreditierten Lobbyisten des Europäischen Parlaments gängige Praxis. Alle Lobbyisten mit einem dauerhaften Zugangsausweis müssen den Namen des Inhabers des Zugangsausweises, den Namen der Firma, für die der Inhaber arbeitet, und die Organisation, die der Inhaber vertritt, angeben. Das Register der akkreditierten Lobbyisten wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht und erleichtert den Mitgliedern des Europäischen Parlaments den Zugang zu zumindest einigen Informationen darüber, wer das Parlament vertritt und in wessen Namen. Nach der Logik der Kommission könnte die Verpflichtung, seinen Namen in das Register des Parlaments einzutragen, als Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften angesehen werden. Darüber hinaus ist die Praxis, Namen auszublenden, ein relativ neuer und in der Tat gefährlicher Trend, der, wenn er gebilligt würde, einen ernsthaften Rückschritt in Bezug auf die Transparenz in Bezug auf die Rolle von Lobbyisten bei der Entscheidungsfindung in der EU bedeuten würde.
Das Ausblenden von Namen widerspricht auch dem Vorschlag der Kommission im Grünbuch über die Europäische Transparenzinitiative für ein webbasiertes Registrierungssystem für alle Interessengruppen und Lobbyisten, die zu EU-Initiativen konsultiert werden möchten. Derzeit findet eine Konsultationsphase statt, um festzustellen, wie ein solches System am besten gestaltet werden kann. Das Argument der Kommission, dass die Offenlegung von Namen von Lobbyisten das Recht auf Privatsphäre beeinträchtigen würde, untergräbt ernsthaft das Ziel des Grünbuchs, ein Registrierungssystem zu schaffen, das die "externe Kontrolle der Lobbyarbeit"ermöglichen würde.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein.
Der Bürgerbeauftragte wandte sich daher schriftlich an den EDSB und bat ihn, zu dem Standpunkt Stellung zu nehmen, den die Kommission in ihrer Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers sowie in ihrer Stellungnahme, insbesondere zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf den vorliegenden Fall, eingenommen hatte.
Antwort des EDSBIn Beantwortung des Ersuchens des Bürgerbeauftragten erklärte der EDSB, dass er das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, abwarten wolle, bevor er den vorliegenden Fall prüfe. Der EDSB erklärte, dass der Gerichtshof am 13. September 2006 eine mündliche Verhandlung abgehalten habe und dass mit einem baldigen Urteil zu rechnen sei. Der EDSB wies in seinem Schreiben auch darauf hin, dass er in drei Rechtssachen vor dem Gericht zur Unterstützung der Klägerinnen beigetreten sei, da der Standpunkt der Kommission seiner Ansicht nach nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt habe (9).
Der Beschwerdeführer wurde entsprechend informiert.
Im Mai 2007 kontaktierte der Beschwerdeführer die Dienststellen des Bürgerbeauftragten, um nach dem Fortgang seines Falls zu fragen. Mit E-Mail vom 21. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bürgerbeauftragte beschlossen habe, den Fall zu prüfen, ohne das Urteil des Gerichtshofs und die Bemerkungen des EDSB abzuwarten.
DER BESCHLUSS
1 Zum angeblichen Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht zur Gewährung eines ordnungsgemäßen Zugangs zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 und der damit verbundenen Forderung1.1 Die Beschwerde betraf die Streichung der Namen von Industrielobbyisten durch die Kommission in Dokumenten, zu denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10) (im Folgenden "Verordnung 1049/2001") Zugang gewährt worden war. Der Beschwerdeführer beantragte gemäß der Verordnung 1049/2001 Zugang zu Berichten, einschließlich Protokollen und Vermerken, sowie zu Schriftwechseln, einschließlich E-Mails, zwischen der Generaldirektion Handel („GD Handel“) der Kommission und bestimmten Wirtschaftsverbänden. Der Antrag wurde teilweise abgelehnt, und der Beschwerdeführer stellte einen Zweitantrag, in dem er sich unter anderem gegen die Praxis der Kommission wandte, die Namen von Industrielobbyisten, mit denen die GD Handel korrespondiert hatte, auszublenden. In ihrer Antwort vom 29. Juni 2006 verwies die Kommission auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, nämlich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) („Verordnung 45/2001“). Die Kommission argumentierte, dass sie nach diesem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sei, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Dies gelte unabhängig davon, ob die betreffende Person als Privatperson oder als Lobbyist bei einem Wirtschaftsverband tätig gewesen sei. Folglich konnten die Namen der Personen, die im Namen des Transatlantischen Wirtschaftsdialogs (TABD) und des Europäischen Dienstleistungsforums (ESF) handeln, nicht veröffentlicht werden. Die Kommission argumentierte ferner, dass personenbezogene Daten gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nur übermittelt werden dürfen, wenn der Empfänger feststellt, dass die Übermittlung der Daten erforderlich ist, und wenn die Kommission davon ausgehen kann, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. In ihrer Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers vertrat die Kommission den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die betreffenden Daten an ihn übermittelt werden müssten.
1.2 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten widersprach der Beschwerdeführer erneut der Weigerung der Kommission, die Namen der Industrielobbyisten in den Dokumenten, zu denen Zugang gewährt wurde, offenzulegen, und argumentierte, dass die Vertreter des ESF und der TABD mit der Kommission als angestellte Lobbyisten für Unternehmen und Industrielobbygruppen und nicht in privater Eigenschaft kommunizierten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Kontakte offiziell und sollten der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Seiner Ansicht nach ist der Hinweis der Kommission auf die Notwendigkeit, die "Integrität des Einzelnen" zu schützen, daher umständlich.
Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass der Bürgerbeauftragte klarstellen sollte, dass die Praxis, Namen von Lobbyisten systematisch auszublenden, falsch ist. Diese Praxis ist eindeutig ein Schritt hin zu einer restriktiveren Auslegung der Verordnung 1049/2001, da in ähnlichen Fällen vor einigen Jahren keine Namen ausgeblendet wurden. Die Offenlegung der betreffenden Namen würde in keiner Weise „den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen beeinträchtigen“, wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 vorgesehen. Die Kommission hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, zu erklären, wie sie dies für richtig hält. Was die Bezugnahme der Kommission auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betrifft, so stützt sich das Argument, die Namen von Lobbyisten nicht auszublenden, auf das öffentliche Interesse an der Sichtbarkeit gegenüber der Entscheidungsfindung der Kommission. Dieses öffentliche Interesse sollte jeden möglichen Wunsch nach Geheimhaltung durch die Lobbygruppen und ihre Vertreter außer Kraft setzen. Geheimhaltung ist eindeutig kein legitimes Interesse für diejenigen, die Einfluss auf die Entscheidungsfindung in der EU nehmen.
1.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission ihrer Pflicht zur Gewährung eines ordnungsgemäßen Zugangs zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 nicht nachgekommen sei.
Zur Stützung der obigen Behauptung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Kommission i) zu Unrecht die Namen von Industrielobbyisten in Dokumenten, zu denen gemäß der Verordnung 1049/2001 Zugang gewährt wurde, ausgeblendet habe; ii) nicht erläutert hat, inwiefern die Offenlegung der betreffenden Namen den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde; und iii) sich bei der Ausblendung der Namen zu Unrecht auf Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 gestützt hat, obwohl der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Übermittlung der betreffenden Daten an ihn festgestellt hatte.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission ihre Praxis beenden sollte, in Dokumenten, zu denen der Zugang der Öffentlichkeit gewährt wird, die Namen von Lobbyisten, mit denen sie im Wege von Korrespondenz oder Treffen Informationsaustausch und Zusammenarbeit betreibt, auszublenden.
1.4 In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass nach dem Zweitantrag des Beschwerdeführers die Weigerung, die Namen von Personen offenzulegen, die im Namen privater Einrichtungen handeln, bestätigt wurde. In diesem Zusammenhang erklärte die Kommission, dass sie nach den Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, verpflichtet sei, die Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person als Privatperson oder als Lobbyist bei einem Wirtschaftsverband tätig ist. Folglich konnten die Namen der im Namen von TABD und ESF handelnden Personen nicht veröffentlicht werden. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nur übermittelt, wenn der Empfänger feststellt, dass die Übermittlung der Daten erforderlich ist, und wenn die Kommission davon ausgehen kann, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden sei.
1.5 Als Reaktion auf die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten stellte die Kommission ferner klar, dass sie der Auffassung ist, dass die Offenlegung der Namen der betroffenen Personen ihr Recht auf Privatsphäre beeinträchtigen könnte. Das Recht auf Privatsphäre wird durch das Gemeinschaftsrecht zum Schutz personenbezogener Daten geschützt. Die Tatsache, dass die betroffenen Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft handelten, steht der Anwendung der Datenschutzvorschriften, die auch für Personen am Arbeitsplatz gelten sollen, nicht entgegen (12). Die Kommission ist der Auffassung, dass der Standpunkt, den sie in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheidung eingenommen hat, mit der Auslegung übereinstimmt, die der Europäische Datenschutzbeauftragte (im Folgenden „EDSB“) in seinem Hintergrundpapier über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und den Datenschutz vorgeschlagen hat. Die vom EDSB vorgeschlagene Übereinkunft über die Wechselwirkung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist für die Kommission am zufriedenstellendsten. Darüber hinaus wird die Wechselwirkung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in bestimmten beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssachen überprüft (13). Die Kommission wartet daher auf die Auslegung durch den Gerichtshof, bevor sie ihre derzeitige Praxis in Bezug auf die Offenlegung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung 1049/2001 überprüft.
1.6 In ihrer Stellungnahme wies die Kommission auch auf das Argument des Beschwerdeführers hin, dass die Privatsphäre und Integrität der Vertreter des ESF und der TABD nicht durch die Offenlegung ihrer Namen untergraben werden könne, da sie als angestellte Lobbyisten und nicht als Privatperson beruflich tätig seien. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die angeforderten personenbezogenen Daten zwar im beruflichen Kontext erscheinen, ihre Offenlegung jedoch den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen beeinträchtigen könnte. Dieses Verständnis der Datenschutzvorschriften beruht auf der Gesetzgebung selbst (14) und wird durch ein Urteil gestützt, in dem der Gerichtshof die weite Auslegung des Begriffs des Privatlebens durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt hat. In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass "es keinen grundsätzlichen Grund gibt, den Ausschluss beruflicher Tätigkeiten (...) vom Begriff des 'Privatlebens' zu rechtfertigen"(15). Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen in der Tat auf dem Spiel standen, obwohl sie in einem beruflichen Bereich handelten. Angesichts des Kontexts des Antrags ist die Kommission der Auffassung, dass die Offenlegung der Namen der betroffenen Personen ihr Privatleben beeinträchtigen, ihre Privatsphäre und Integrität untergraben und sie unangemessenem Druck von außen aussetzen könnte.
1.7 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Offenlegung die Privatsphäre und Integrität der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 beeinträchtigen könnte, setzte sie ihre Analyse auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr fort. Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 stellen Namen von Personen personenbezogene Daten dar. Nach Art. 2 Buchst. b gilt die Offenlegung solcher Daten nach der Verordnung Nr. 45/2001 in gleicher Weise wie die Verarbeitung personenbezogener Daten. Im vorliegenden Fall wurde die Offenlegung gemäß der Verordnung 1049/2001 beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die offengelegten Dokumente, einschließlich derer, die personenbezogene Daten enthalten, öffentlich zugänglich gemacht und sind anschließend auf Anfrage jeder anderen Person zugänglich. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Offenlegung gegenüber Empfängern in Drittländern. Eine solche Situation kann nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 als i) eine Übermittlung personenbezogener Daten an "andere Einrichtungen als die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die der Richtlinie 95/46/EG unterliegen", die in Artikel 8 vorgesehen ist, oder ii) eine "Übermittlung an andere Empfänger als die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die nicht der Richtlinie 95/46/EG unterliegen", die in Artikel 9 vorgesehen ist, gelten. In beiden Fällen erfordert eine solche Übermittlung personenbezogener Daten nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b Nr. 16 und Art. 9 Abs. 6 Buchst. d, dass der Antragsteller die Erforderlichkeit des Vorgangs feststellt.
Die Kommission stellte fest, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass das Recht auf öffentliche Kontrolle offizieller Kontakte zwischen der Kommission und professionellen Lobbyisten eine solche Notwendigkeit darstelle. Die Kommission brachte vor, dass sie sich uneingeschränkt für die Entwicklung und Umsetzung angemessener Transparenzstandards in Bezug auf Lobbytätigkeiten einsetze. Die Frage der Transparenz und Ethik im Lobbying ist eine der Fragen, die im Rahmen der Europäischen Transparenzinitiative zu prüfen sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Transparenz insbesondere zwei Aspekte der Lobbytätigkeit abdecken sollte, nämlich: i) welche Lobbys und welche Interessen durch die Lobbytätigkeit vertreten werden; und ii) wie sie handelt und inwieweit ihr Standpunkt in den Beschlüssen der EU-Organe berücksichtigt wird.
In Bezug auf den vorliegenden Fall stellte die Kommission fest, dass die Namen der Lobbyorganisationen offengelegt wurden und somit auch ein wesentlicher Teil der mit diesen Unternehmen ausgetauschten Dokumente offengelegt wurde. Der Beschwerdeführer verwendete jedoch das Argument der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der Namen von Einzelpersonen und nicht in Bezug auf die Namen der Lobbyorganisationen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Offenlegung der Namen dieser Personen aus Sicht der Transparenz keinen Mehrwert bringt. Daher ist die Notwendigkeit, die Namen der Personen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b Nr. 17 der Verordnung Nr. 45/2001 offenzulegen, nicht erwiesen.
1.8 In seinen Anmerkungen argumentierte der Beschwerdeführer, dass die von der Kommission vorgebrachten Argumente im Widerspruch zu Geist und Buchstaben des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative stünden, in dem es auf Seite 5 heißt, dass Personen, die "Tätigkeiten mit dem Ziel ausüben, die Politikgestaltung und den Entscheidungsprozess der europäischen Organe zu beeinflussen", öffentlich kontrolliert werden müssten. Es wäre zutiefst problematisch, wenn die Datenschutzgesetzgebung so ausgelegt würde, dass eine solche demokratische Kontrolle verhindert wird. Das Ausblenden von Namen widerspricht auch dem Vorschlag der Kommission im Grünbuch über die Europäische Transparenzinitiative für ein webbasiertes Registrierungssystem für alle Interessengruppen und Lobbyisten, die zu EU-Initiativen konsultiert werden möchten.
1.9 Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass die Kommission auch der Auffassung sei, dass die Offenlegung der Namen dieser Personen unter dem Gesichtspunkt der Transparenz keinen Mehrwert erbringe. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass die Offenlegung der Namen einzelner Lobbyisten sowohl im Allgemeinen als auch in diesem speziellen Fall in Wirklichkeit einen sehr erheblichen Mehrwert darstelle. Das Ausblenden der Namen der Industrielobbyisten aus den Dokumenten, zu denen der Zugang am 22. Februar 2005 beantragt wurde, schließt eine Kontrolle der Rolle der Vertreter einzelner Unternehmen, die Lobbyarbeit bei den EU-Organen betreiben, effektiv aus. Sowohl ESF als auch TABD sind große Unternehmenskoalitionen mit einer kleinen Anzahl von Sekretariatsmitarbeitern, und der Großteil ihrer Lobbyarbeit wird von Mitarbeitern einzelner Mitgliedsunternehmen geleistet. Es ist sehr wichtig zu wissen, welcher einzelne Lobbyist von welchem dieser Unternehmen im Namen dieser Branchenkoalitionen Lobbyarbeit leistet. Andernfalls könnten sich Unternehmen hinter gesichtslosen Branchenverbänden verstecken und beispielsweise die Frage, ob ihre Lobbyarbeit im Einklang mit dem von den Unternehmen zum Ausdruck gebrachten Engagement für die soziale Verantwortung der Unternehmen steht, effektiv von der öffentlichen Kontrolle ausschließen. Die Offenlegung der Namen einzelner Lobbyisten ist unerlässlich, um eine ernsthafte Bewertung der Lobbytätigkeit zu bestimmten Themen zu ermöglichen.
1.10 Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass die Offenlegung der Namen einzelner Lobbyisten im Online-Register der akkreditierten Lobbyisten des Europäischen Parlaments gängige Praxis sei. Alle Lobbyisten mit einem dauerhaften Zugangsausweis müssen den Namen des Inhabers des Zugangsausweises, den Namen der Firma, für die der Inhaber arbeitet, und die Organisation, die der Inhaber vertritt, angeben. Das Register der akkreditierten Lobbyisten wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht und erleichtert den Mitgliedern des Europäischen Parlaments den Zugang zu zumindest einigen Informationen darüber, wer das Parlament vertritt und in wessen Namen. Nach der Logik der Kommission könnte die Verpflichtung, seinen Namen in das Register des Parlaments einzutragen, als Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften angesehen werden. Darüber hinaus ist die Praxis, Namen auszublenden, ein relativ neuer und in der Tat gefährlicher Trend, der, wenn er gebilligt würde, einen ernsthaften Rückschritt in Bezug auf die Transparenz in Bezug auf die Rolle von Lobbyisten bei der Entscheidungsfindung in der EU bedeuten würde.
1.11 Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers richtete der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an den EDSB und forderte ihn auf, zu dem Standpunkt Stellung zu nehmen, den die Kommission in ihrer Antwort auf den Zweitantrag des Beschwerdeführers sowie in ihrer Stellungnahme, insbesondere zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf den vorliegenden Fall, eingenommen hatte.
In Beantwortung des Ersuchens des Bürgerbeauftragten erklärte der EDSB, dass er das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, abwarten wolle, bevor er den vorliegenden Fall prüfe. Der EDSB erklärte, dass der Gerichtshof am 13. September 2006 eine mündliche Verhandlung abgehalten habe und dass mit einem baldigen Urteil zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend informiert.
1.12 Im Mai 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an die Dienststellen des Bürgerbeauftragten, um nach dem Fortgang seines Falls zu fragen. Mit E-Mail vom 21. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bürgerbeauftragte beschlossen habe, den Fall zu prüfen, ohne das Urteil des Gerichtshofs und die Bemerkungen des EDSB abzuwarten.
1.13 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Kommission bei ihrer Entscheidung, die Namen von Industrielobbyisten in den Dokumenten, zu denen gemäß der Verordnung 1049/2001 Zugang gewährt wurde, auszublenden, auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gestützt hat. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme erklärt hat, dass der von ihr in diesem Fall erlassene Beschluss der vom EDSB in seinem Hintergrundpapier vorgeschlagenen Auslegung entspricht und dass sie die vom EDSB vorgeschlagene Übereinkunft in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Verordnung 1049/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für am zufriedenstellendsten hält. Unter Hinweis darauf, dass Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorsieht, dass der EDSB die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung auf alle von einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft durchgeführten Verarbeitungsvorgänge überwacht, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es wünschenswert gewesen wäre, vor einer Entscheidung über die Beschwerde die Stellungnahme des EDSB zum vorliegenden Fall einzuholen. In Ermangelung solcher Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erklärung der Kommission in ihrer Stellungnahme hält es der Bürgerbeauftragte jedoch für angemessen, den vorliegenden Fall im Lichte der Leitlinien und Schlussfolgerungen zu prüfen, die der EDSB in seinem Hintergrundpapier Nr. 1 vom Juli 2005 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und den Datenschutz (im Folgenden „Hintergrundpapier“)(18) getroffen hat. Dieser Ansatz für die Analyse des vorliegenden Falles steht im Einklang mit der Vereinbarung zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem EDSB, in der sich die beiden Organe verpflichten, einen kohärenten Ansatz für rechtliche und administrative Aspekte des Datenschutzes zu verfolgen (19).
1.14 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass gemäß Ziffer 4.3.2 des Hintergrundpapiers drei Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 auf ein Dokument Anwendung findet, zu dem Zugang beantragt wurde:
- die Privatsphäre der betroffenen Person auf dem Spiel stehen muss;
- Der Zugang der Öffentlichkeit muss sich erheblich auf die betroffene Person auswirken; und
- Der Zugang der Öffentlichkeit ist nach den Datenschutzgesetzen nicht gestattet.
1.15 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung, d. h., dass die Privatsphäre der betroffenen Person auf dem Spiel stehen muss, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der EDSB auf der Grundlage von Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden "EMRK") folgende Leitlinien angibt: Es muss ein qualifiziertes Interesse einer betroffenen Person bestehen, was bedeutet, dass das Dokument Details über eine Person enthalten muss, die normalerweise als "persönlich" oder "privat" angesehen werden. Die Tatsache, dass ein Dokument personenbezogene Daten allgemeiner Art wie den Namen einer Person enthält, sollte (im Allgemeinen) die Offenlegung nicht behindern. Der Begriff des Privatlebens schließt Tätigkeiten beruflicher oder geschäftlicher Art nicht aus, aber die betroffenen Interessen können einen anderen Charakter haben. Die Offenlegung von Daten würde in der Regel in den Schutzbereich fallen, wenn es um sensible Daten wie Gesundheitsdaten geht oder wenn es um die Ehre und den Ruf einer Person geht, eine Person in ein falsches Licht gestellt werden könnte, peinliche Fakten offengelegt würden oder Informationen, die von der Person vertraulich gegeben oder erhalten werden, offengelegt würden.
Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission in ihrer Schlussfolgerung, dass personenbezogene Daten, die im beruflichen Kontext erscheinen, möglicherweise den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen beeinträchtigen könnten, Recht hat. Der Bürgerbeauftragte möchte jedoch betonen, dass auch im beruflichen Kontext erläutert werden muss, auf welche Weise die Privatsphäre der betroffenen Person auf dem Spiel stünde, wenn Zugang zu einem bestimmten Dokument gewährt würde.
Der Bürgerbeauftragte stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass sie im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass die Offenlegung der Namen der Branchenlobbyisten die Privatsphäre und Integrität der betroffenen Personen beeinträchtigen könnte. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch nicht der Auffassung, dass die Kommission erläutert hat, auf welche Weise die Offenlegung der Namen der Branchenlobbyisten die Privatsphäre und Integrität der betroffenen Personen untergraben könnte. Das einzige von der Kommission hierzu vorgebrachte Argument ist, dass die Offenlegung der Namen „[die betroffenen Personen] einem ungebührlichen Druck von außen aussetzen [könnte]“. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass die Möglichkeit, dass die betreffenden Personen nach der Offenlegung ihres Namens einem Druck von außen ausgesetzt sind, keinen Beweis dafür darstellt, dass die fraglichen Dokumente Einzelheiten über die beteiligten Personen enthalten, die normalerweise als "persönlich" oder "privat" angesehen werden. Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass die Kommission festgestellt hat, dass die erste Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 erfüllt ist.
1.16 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, d. h., dass der Zugang der Öffentlichkeit die betroffene Person erheblich beeinträchtigen muss, nimmt der Bürgerbeauftragte die Erklärung des EDSB in Ziffer 4.3.4 des Hintergrundpapiers zur Kenntnis, wonach diese Voraussetzung eng mit der ersten Voraussetzung verbunden ist, jedoch ein wesentlicher Unterschied besteht. Der EDSB ist der Auffassung, dass als erste Voraussetzung zu prüfen ist, ob die in einem Dokument enthaltenen Informationen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK fallen. Unter der zweiten Voraussetzung ist jedoch zu prüfen, ob die Offenlegung im konkreten Fall die Privatsphäre der betroffenen Person beeinträchtigen oder mit anderen Worten erheblich beeinträchtigen würde. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Folgen für die Privatsphäre der betroffenen Person nicht nur theoretischer Natur sind.
Der Bürgerbeauftragte ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Kommission, da sie nicht einmal nachgewiesen hat, dass die Offenlegung der Namen theoretische Folgen für die Privatsphäre der Branchenlobbyisten hätte (siehe Punkt 1.15 oben), nicht nachgewiesen hat, dass es im konkreten Fall Konsequenzen für die Privatsphäre geben würde, wie es die zweite Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 verlangt.
1.17 Die dritte Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 ist, dass der Zugang der Öffentlichkeit nach den Datenschutzvorschriften nicht gestattet werden darf. Nach Ansicht des EDSB bedeutet dies, dass die Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nur insoweit angewandt werden kann, als die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 die Offenlegung von Daten ausdrücklich verbietet. Der Bürgerbeauftragte stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Kommission bei ihrer Weigerung, die Namen der einzelnen Branchenlobbyisten offenzulegen, auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gestützt und geltend gemacht hat, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die Übermittlung der Daten an ihn erforderlich sei.
Die Anwendung von Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird in Nummer 3.4.3 des Hintergrundpapiers behandelt. Der EDSB weist darauf hin, dass Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ein Beispiel für das Spannungsverhältnis zwischen der Datenschutzverordnung und der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit und darüber hinaus zwischen den verschiedenen Zielen der beiden Verordnungen ist. Nach Ansicht des EDSB würde eine wörtliche Auslegung des Wortlauts in Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu einem Ergebnis führen, das die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ernsthaft beeinträchtigen würde. Ein solches Ergebnis hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ins Auge fassen können. Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 setzt voraus, dass der Empfänger eines Dokuments, das personenbezogene Daten enthält, darlegt, warum er Zugang dazu benötigt. Der Zugang zu Dokumenten wird jedoch gewährt, um die Bürger in die Lage zu versetzen, sich stärker am demokratischen Prozess zu beteiligen. Nach Ansicht des EDSB ist es für dieses Ziel von wesentlicher Bedeutung, dass die Bürger, wie die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz bestätigt hat, kein besonderes Interesse an der Weitergabe eines Dokuments an den Antragsteller nachweisen müssen.
In Nummer 3.4.3 des Hintergrundpapiers führt der EDSB weiter aus, dass Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Lichte der Ziele der einschlägigen Bestimmungen sowohl der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 als auch der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auszulegen sei. Einerseits verleiht Artikel 2 der Verordnung 1049/2001 den Bürgern der EU ein rechtlich durchsetzbares Recht auf Zugang zu Dokumenten für die im vorstehenden Absatz genannten Zwecke. Andererseits sieht Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 lediglich den Schutz der betroffenen Person in Fällen vor, in denen die Offenlegung der Daten nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Datenverarbeitung als solche zulässig ist. Der EDSB weist darauf hin, dass in solchen Fällen die Übermittlung der Daten an sich in der Regel die berechtigten Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigen würde. Mit anderen Worten, wenn die Übermittlung personenbezogener Daten nach den anderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zulässig ist, kann Art. 8 Buchst. b die Offenlegung nicht einschränken.
Die vorstehenden Erwägungen führen den EDSB zu folgender Auslegung: in Fällen, in denen Daten übermittelt werden, um Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nachzukommen, und sofern die Offenlegung der Daten gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Datenverarbeitung zulässig ist, wird die Notwendigkeit der Übermittlung der Daten definitionsgemäß festgestellt.
Der Bürgerbeauftragte stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission nicht argumentiert hat, dass die Übermittlung der betreffenden Daten auf der Grundlage einer anderen Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 als Artikel 8 Buchstabe b verboten wäre. Nach der vom EDSB vorgenommenen Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 hat der Beschwerdeführer daher definitionsgemäß festgestellt, dass die Übermittlung der Daten erforderlich ist. Folglich ist die dritte Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1049/2001 nicht erfüllt.
1.18 In Anbetracht der Schlussfolgerungen in den Ziffern 1.15 bis 1.17 ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission ihrer Pflicht, einen ordnungsgemäßen Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 zu gewähren, nicht nachgekommen ist, indem sie i) die Namen von Industrielobbyisten in Dokumenten, zu denen der Zugang gemäß der Verordnung 1049/2001 gewährt wurde, fälschlicherweise ausgeblendet hat; ii) nicht erläutert, inwiefern die Offenlegung der betreffenden Namen den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde; und iii) sich beim Ausstreichen der Namen zu Unrecht auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu berufen. Aus diesen Gründen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe ihrer Pflicht zur Gewährung eines ordnungsgemäßen Zugangs zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001 nicht nachgekommen, begründet erscheint. Dies wäre ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission. In einer solchen Situation bemüht sich der Bürgerbeauftragte in der Regel gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten um eine einvernehmliche Lösung in Bezug auf die Beschwerde.
1.19 Der Bürgerbeauftragte erinnert jedoch daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die höchste Instanz ist. In Bezug auf die vom Bürgerbeauftragten in diesem speziellen Fall ausgelegten Rechtsvorschriften stellt der Bürgerbeauftragte ferner fest, dass das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, die Frage der Berufung auf die Notwendigkeit des Schutzes personenbezogener Daten und damit der Ausblendung der Namen von Personen, mit denen die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Kontakt stand, in Dokumenten, zu denen gemäß der Verordnung 1049/2001 Zugang gewährt wurde, prüft. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der EDSB in diesem Fall tätig geworden ist. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll ist, einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung an die Kommission auf der Grundlage der Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit in Ziffer 1.18 zu richten, da die Kommission wahrscheinlich keine Maßnahmen ergreifen würde, bevor der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, erlassen hat.
1.20 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es offenbar keinen Grund gibt, seine Untersuchung des Vorwurfs des Beschwerdeführers fortzusetzen. Aus den gleichen Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass seine Untersuchung der Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission solle ihre Praxis einstellen, in Dokumenten, zu denen der Zugang der Öffentlichkeit gewährt wird, die Namen von Lobbyisten, mit denen sie im Wege von Korrespondenz oder Treffen Informationsaustausch und Zusammenarbeit betreibt, auszublenden, nicht weiter verfolgt werden muss.
1.21 Sobald der Gerichtshof seine Entscheidung in der Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, erlassen hat und die Kommission darauf reagiert hat, kann der Beschwerdeführer erwägen, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde und aus den in den Ziffern 1.19 und 1.20 dargelegten Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. L 145, S. 43.
(2) ABl. L 8, S. 1.
(3) Vgl. Erwägungsgrund 72 der Richtlinie 95/46/EG und Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(4) Rechtssache T-170/03, BAT/Kommission, Klage, eingereicht am 14. Mai 2003; Rechtssache T-161/04, Valero Jordana/Kommission, Klage, eingereicht am 26. April 2004; und Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, Klage, eingereicht am 27. Mai 2004.
(5) Vgl. Erwägungsgrund 72 der Richtlinie 95/46/EG und Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(6) Verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 73.
(7) Der Bürgerbeauftragte versteht, dass die Kommission auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verweist.
(8) Der Bürgerbeauftragte versteht, dass die Kommission auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verweist.
(9) Im Jahresbericht des EDSB für das Jahr 2006, der unter Punkt 3.4 auf Seite 48 erwähnt wird, heißt es: „Im März 2006 hat der EDSB beschlossen, zur Unterstützung der Schlussfolgerungen der Rechtsmittelführer in drei beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssachen über das Verhältnis zwischen dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und dem Datenschutz tätig zu werden.“ Bei den drei Rechtssachen handelt es sich um die am 14. Mai 2003 erhobene Klage in der Rechtssache T-170/03, BAT/Kommission. Rechtssache T-161/04, Valero Jordana/Kommission, Klage, eingereicht am 26. April 2004; und Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, Klage, eingereicht am 27. Mai 2004.
(10) ABl. L 145, S. 43.
(11) ABl. 2001, L 8, S. 1.
(12) Vgl. Erwägungsgrund 72 der Richtlinie 95/46/EG und Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(13) Rechtssache T-170/03, BAT/Kommission, Klage, eingereicht am 14. Mai 2003; Rechtssache T-161/04, Valero Jordana/Kommission, Klage, eingereicht am 26. April 2004; und Rechtssache T-194/04, Bavarian Lager/Kommission, Klage, eingereicht am 27. Mai 2004.
(14) Vgl. Erwägungsgrund 72 der Richtlinie 95/46/EG und Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(15) Verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 73.
(16) Der Bürgerbeauftragte versteht, dass die Kommission auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verweist.
(17) Der Bürgerbeauftragte versteht, dass die Kommission auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verweist.
(18) Das Hintergrundpapier Nr. 1 vom Juli 2005 ist auf der Website des EDSB (http://www.edps.europa.eu) unter "Veröffentlichungen"/"Papers" abrufbar.
(19) ABl. 2007, C 27, S. 21.