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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2771/2005/MHZ gegen das Europäische Amt für Personalauswahl


DIESE BESCHWERDE WURDE VERTRAULICH BEHANDLT. DIE ENTSCHEIDUNG IST DAHER ANONYMISIERT. DAS MASCULINE-FORMULAR WURDE DURCHFÜHREND VERWENDET.

Straßburg, den 14. Dezember 2005

Sehr geehrter Herr X,

Am 22. August 2005 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) betreffend das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/26/05 für Verwaltungsräte im Bereich Recht eingereicht. Am 28. August, 5. September und 4. Oktober 2005 übermittelten Sie mir zusätzliche Informationen zu Ihrer Beschwerde.

Sie machten geltend, dass das Erfordernis des oben genannten Auswahlverfahrens in Bezug auf die zweite Sprache der Bewerber a) diskriminierend sei und b) nicht mit Artikel 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates vom 23. Februar 2004 zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften anlässlich des Beitritts Zyperns, der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens vereinbar sei.

Sie brachten vor, dass der Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geändert werden sollte und dass sich das Erfordernis des Auswahlverfahrens in Bezug auf die zweite Sprache der Bewerber auf alle Amtssprachen der Gemeinschaften, einschließlich der Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten, beziehen sollte.

Am 21. September 2005 habe ich Ihre Beschwerde an den Direktor des EPSO weitergeleitet. Am 3. November 2005 teilte mir EPSO mit, dass Sie nach Einreichung Ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bei EPSO eingereicht haben, die dieselben Behauptungen enthält wie Ihre Beschwerde beim Bürgerbeauftragten.

Am 11. November 2005 haben sich meine Dienststellen telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt und Sie haben die oben genannten Informationen von EPSO bestätigt. Sie erklärten ferner, dass Sie erwägen würden, Ihre Beschwerde beim Bürgerbeauftragten zu erneuern, falls die Antwort des EPSO auf Ihre Beschwerde nicht zufriedenstellend ist und auf einen möglichen Missstand in der Verwaltungstätigkeit hindeutet.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Beschwerden ist der Bürgerbeauftragte stets der Auffassung, dass, wenn ein Beschwerdeführer, der kein Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften ist, von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einzureichen, die in Artikel 2.4 des Statuts des Bürgerbeauftragten (1) festgelegte Voraussetzung, dass einer Beschwerde die geeigneten administrativen Ansätze vorausgehen müssen, erst dann erfüllt ist, wenn das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung entweder auf die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 antwortet oder die Antwortfrist abgelaufen ist.

Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem Sie eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 bei dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung eingereicht haben, nachdem Sie eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht haben, bin ich der Ansicht, dass im Einklang mit dem oben dargelegten Ansatz in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit keine weiteren Untersuchungen Ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten gerechtfertigt sind. Ich habe daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, Ihre Beschwerde beim Bürgerbeauftragten zu erneuern, wenn Sie mit der Antwort des EPSO auf Ihre Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 nicht zufrieden sind oder wenn das EPSO nicht rechtzeitig antwortet.

Der Direktor des EPSO wird über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Artikel 2.4 Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten (Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 1994, S. 113):

„Der Beschwerde (...) müssen die geeigneten administrativen Ansätze bei den betreffenden Organen und Einrichtungen vorausgehen.“

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