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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1532/2005/OV gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1532/2005/OV - Geöffnet am Freitag | 29 April 2005 - Entscheidung vom Montag | 14 November 2005
Straßburg, den 14. November 2005
Sehr geehrter Herr X.,
Am 6. April 2005 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission über die Beendigung Ihres Vertrags über technische Hilfe eingereicht.
Am 29. April 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter.
Am 26. April 2005 übermittelten Sie eine E-Mail zu Ihrem Fall, und mein Büro antwortete Ihnen am 27. April 2005. Am 20. Mai 2005 sandten Sie eine weitere E-Mail mit Fragen zum Verfahren des Bürgerbeauftragten, auf die mein Büro mit E-Mail vom 23. Mai 2005 antwortete. Am 26. Juli 2005 und am 7. September 2005 informierte Sie mein Büro per E-Mail über den Stand des Eingangs der Stellungnahme der Kommission.
Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 5. September 2005 übermittelt. Ich habe sie Ihnen am 21. September 2005 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. September 2005 übermittelt haben. Am 4. Oktober 2005 führten Sie mit meinem Büro ein Telefongespräch über Ihr Schreiben vom 27. September 2005.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um folgende Sachverhalte:
Am 17. März 2003 schloss der Beschwerdeführer mit der Delegation der Kommission in einem Drittland „Y“ (im Folgenden „Delegation“) einen Vertrag über technische Hilfe zur Koordinierung des Programms „S“ in diesem Land.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 teilte der Delegationsleiter dem Beschwerdeführer mit, dass er beabsichtige, den Vertrag des Beschwerdeführers aus Umstrukturierungsgründen zu kündigen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 wurde der Vertrag wirksam gekündigt (1). Alle Zahlungen ausstehender Rechnungen wurden ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 8. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits und forderte die Zahlung seiner Rechnungen vom November und Dezember 2004 sowie die Zahlung für Dienstleistungen, die aufgrund der Beendigung des Vertrags nicht erbracht wurden (d. h. Gebühren für 13 Monate und 21 Tage in Höhe von 137 135,37 EUR).
Am 6. April 2005 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Er machte geltend, dass die Kündigung seines Vertrags ungerechtfertigt sei, und forderte die Zahlung seiner Rechnungen vom November 2004 (10 000 EUR und „YYY“(2) 14 929 627) und Dezember 2004 (7 424,51 EUR und 14 578 850 YYY) sowie die Zahlung für nicht erbrachte Dienstleistungen (137 135,37 EUR, d. h. 13 Monate und 21 Tage Dienstleistungen).
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission zusammenfassend wie folgt:
SachverhaltAm 17. März 2003 schlossen die Republik des Landes Y einerseits und der Beschwerdeführer andererseits einen Vertrag über technische Hilfe, in dem der Beschwerdeführer als „Koordinator der S-Programme des Landes Y“ fungierte. Der Vertrag wurde aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „8. EEF“) finanziert, der dem am 24. Januar 2003 zwischen der Kommission und der Regierung des Landes Y geschlossenen Rahmen der gegenseitigen Verpflichtungen für die Verwendung der „S“-Mittelübertragungen der Jahre 1996-1999 (im Folgenden „KOM „S“ 1996-1999) unterliegt.
Der Zuschlag und die Ausführung des Auftrags unterliegen folglich dem Abkommen von Lomé IV in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens (nachstehend "das geänderte Abkommen von Lomé IV"genannt) (3), der KOM "S" 1996-1999, den Allgemeinen Vorschriften für aus dem EEF finanzierte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (4) (nachstehend "die Allgemeinen Vorschriften") und den Allgemeinen Auftragsbedingungen für aus dem EEF finanzierte Dienstleistungsaufträge (5).
Die Finanzkontrollverpflichtungen der Kommission für den 8. EEF sind in der Haushaltsordnung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Abkommens von Lomé IV (6) (nachstehend "Haushaltsordnung für den 8. EEF" genannt) festgelegt.
Auf der Grundlage der Artikel 302 und 312 des geänderten Abkommens von Lomé IV übertrug der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt des Landes Y in seiner Eigenschaft als nationale Anweisungsbefugte (im Folgenden „NAO“) des EEF der Kommission die Befugnis, den Vertrag mit dem Beschwerdeführer in seinem Namen auszuhandeln, abzuschließen und zu verwalten.
Die Ausführungsfrist des Vertrags betrug 36 Monate nach seiner Unterzeichnung und endete somit am 17. Mai 2006.
Das S-Programm betraf die Stabilisierung der Ausfuhreinnahmen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die die Artikel 186 bis 212 des geänderten Abkommens von Lomé IV gelten. Der Beschwerdeführer wurde als Koordinator der Unterstützungszelle „S“ eingestellt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 übermittelte der Beschwerdeführer der Delegation eine Liste mit der Situation der Dossiers innerhalb der Unterstützungszelle „S“. Nach dem genannten Datum war diese Liste bereits am 17. Dezember 2004 erstellt worden. Am 21. Dezember 2004 übergab der Beschwerdeführer der Delegation das ihm zur Verfügung gestellte Auto und Mobiltelefon (ein Bericht über die Übergabe wurde erstellt). Danach ging der Beschwerdeführer nach Europa.
Am 30. Dezember 2004 teilte die Delegation dem Beschwerdeführer in einem Schreiben mit, dass er auf der Grundlage der erhaltenen Informationen seinen Posten aufgegeben und das Land endgültig verlassen habe und dass die Delegation in diesem Fall den Vertrag kündigen und alle Zahlungen aussetzen müsse.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der Delegation mit, dass der Beschwerdeführer um eine einvernehmliche Lösung des Streits gebeten habe. Diese Forderung wurde in einem Schreiben vom 27. Januar 2005 wiederholt. Mit Schreiben vom 8. März 2005 forderte der Beschwerdeführer die Zahlung seiner Rechnungen vom November und Dezember 2004 sowie die Zahlung von Rechnungen für nicht erbrachte Dienstleistungen. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten schätzte der Beschwerdeführer seine Gesamtforderung auf 158 890,88 EUR wie folgt:
- 10 000 EUR – Rechnung November 2004
- JJJ 14 929 627 - Rechnung November 2004 (d. h. 2 191 EUR)
- EUR 7 424,51 - Rechnung Dezember 2004
- YYY 14 578 850 - Rechnung Dezember 2004 (d. h. 2 140 EUR)
- 137 135,37 EUR - nicht erbrachte Dienstleistungen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 schrieb der Anwalt des Beschwerdeführers, dass sein Mandant zustimmen könne, einen verminderten Betrag geltend zu machen und die Rechnungen und Kosten des Zeitraums November-Dezember 2004 unter der Bedingung zu akzeptieren, dass ihm kein Schadenersatz in Rechnung gestellt werde.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 unterrichtete die Delegation den Beschwerdeführer über die Kündigung seines Vertrags auf der Grundlage von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Allgemeinen Leistungsbeschreibung, da der Vertrag nicht ausgeführt wurde. In diesem Schreiben teilte die Delegation dem Beschwerdeführer mit, dass sich der ihm noch zustehende Betrag auf 17 421,51 EUR und YYY 5 901 695 EUR (d. h. 2 387 EUR) belaufe, die Zahlung dieser Beträge jedoch bis zur endgültigen Bewertung des Schadens, der ihm in Rechnung gestellt werden könne, ausgesetzt bleibe.
Stellungnahme zur BeschwerdeIm letzten Halbjahr 2004 stellte der NAO schwerwiegende Probleme bei der Verwaltung der S-Programme fest, für die der Beschwerdeführer Koordinator war, und unterrichtete die Delegation. So baten die Behörden des Landes Y mit Schreiben vom 2. und 5. August 2004 den Beschwerdeführer um Klarstellungen zu nicht gerechtfertigten Anträgen auf Vorschüsse in Höhe von 1 056 978,431 YYY (d. h. 155 141 EUR), die im Rahmen des spezifischen Protokolls (SP) 07/2001 gestellt wurden. Ferner beantragte der NAO mit Schreiben vom 29. November 2004 betreffend das SP 05/2003 die Zustimmung der Delegation zu einer außerordentlichen Neukreditierung von 736 794 746 YYY (d. h. 108 145 EUR) zur Zahlung der „Centre Technique Horticole de T.“ (im Folgenden „CTHT“).
Im Rahmen von SP 05/2003 blieb die von CTHT innerhalb der normalen Frist eingeführte Rekreditierungsforderung in der Unterstützungszelle "S" monatelang ausgesetzt, bevor sie mit erheblicher Verzögerung beim NAO eintraf. Während dieser Wartezeit war das CTHT verpflichtet, den verbleibenden Vorschussbetrag zu verwenden, der das CTHT ohne Gelder zurückließ. Aus diesem Grund wurde die außerordentliche Rekreditierung beantragt.
Der Tätigkeitsbericht Nr. 2/2004 für den Zeitraum März-August 2004, den der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 übermittelte, zeigte auch die Schwierigkeiten auf, mit denen die Unterstützungszelle „S“ konfrontiert war. In diesem Bericht schlug der Beschwerdeführer selbst vor, dass sich die Unterstützungszelle "aus der täglichen Verwaltung der Projekte zurückzieht" und dass seine Rolle neu ausgerichtet wird.
In diesem Zusammenhang richtete die Delegation am 1. Dezember 2004 ein Schreiben an den nationalen Anweisungsbefugten, in dem sie darauf hinwies, dass sie auf der Grundlage des Tätigkeitsberichts der Unterstützungszelle „S“ und des allgemeinen Fortschritts des Programms zu dem Schluss kommen müsse, dass der Beschwerdeführer die ihm gemäß seinem Vertrag übertragenen Aufgaben nicht erfüllt habe und dass eine Umstrukturierung der Verwaltung des Programms „S“ mit einem kürzeren Kündigungstermin für den Vertrag des Beschwerdeführers vorgesehen sei.
Es wurde ein Entwurf eines Addendums zum Vertrag erstellt. Sie sah eine Verkürzung der Vertragslaufzeit vom 17. Mai 2006 auf den 31. Januar 2005 vor.
Vorschlag vom 20. Dezember 2004Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 übermittelte die Delegation dem Beschwerdeführer den Entwurf des Addendums und forderte ihn zur Unterzeichnung auf. Unmittelbar nach Absendung des Schreibens vom 20. Dezember 2004 gab der Beschwerdeführer seine Stelle auf. Da der Beschwerdeführer den vorgeschlagenen Nachtrag jedoch nicht unterzeichnete, blieb der ursprüngliche Vertrag in seiner Gesamtheit gültig. Mit dem Ausscheiden habe der Beschwerdeführer seine vertraglichen Verpflichtungen ernsthaft verletzt.
Auf der Grundlage von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Allgemeinen Leistungsbeschreibung kann der Vertrag mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden, wenn der technische Assistent die Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbringt oder den Vertrag 14 Tage nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 11 weiterhin nicht erfüllt.
Nach Art. 41 Abs. 3 der Allgemeinen Leistungsbeschreibung berührt die Kündigung des Vertrags nicht die sonstigen Rechte oder Zuständigkeiten des Bauherrn, der das Recht hat, die Leistungen selbst zu erbringen. Nach Art. 41 Abs. 7 der Allgemeinen Leistungsbeschreibung hat der Bauherr das Recht, vom Auftragnehmer Schadensersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen.
Mitteilung des Vertragsversagens vom 30. Dezember 2004Am 30. Dezember 2004 richtete die Delegation ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie ihn mit den Informationen konfrontierte, dass er seinen Posten offenbar endgültig verlassen habe. Dieses Schreiben stellte eine Mitteilung im Sinne von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Allgemeinen Leistungsbeschreibung dar, die dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bot, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten.
Kündigung des Vertrags und Festsetzung der fälligen Beträge (13. Juni 2005)Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 teilte die Delegation dem Beschwerdeführer die Kündigung seines Vertrags auf der Grundlage von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Allgemeinen Leistungsbeschreibung mit. In demselben Schreiben teilte die Delegation dem Beschwerdeführer mit, dass sich der fällige Betrag für Rechnungen und erstattungsfähige Kosten für die Monate November und Dezember 2004 auf 17 421,51 EUR und 5 901 695 YYY belaufe. In dem Schreiben wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Zahlung dieser Beträge ausgesetzt wurde, bis die endgültige Bewertung der Schäden abgeschlossen war, die vom Bauherrn aufgrund der fristlosen Aufgabe der Stelle und aufgrund von Fehlern bei der Verwaltung der verschiedenen Projekte, für die der Beschwerdeführer verantwortlich war, verlangt werden konnten.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 ersuchte der NAO die Delegation, aus dem Haushalt des EEF eine Prüfung der finanziellen Ordnungsmäßigkeit der vom Beschwerdeführer bis zu seiner Abreise verwalteten Projekte zu finanzieren. Die Schlussfolgerungen dieser Prüfung sollten es den Behörden des Landes Y ermöglichen, die Höhe des eventuell vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Schadens zu bestimmen. Die Kosten der Prüfung könnten ihm ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Sollte die Höhe des Schadensersatzes niedriger sein als die Höhe der ausgesetzten Beträge, wird die Differenz an den Beschwerdeführer gezahlt. Im umgekehrten Fall muss ein Betrag vom Beschwerdeführer zurückgefordert werden.
Bewerbung des Beschwerdeführers vom 29. November 2004 für das Land ZDie Firma T. führt einen Vertrag über technische Hilfe in Land Z aus, der ebenfalls aus dem 8. EEF finanziert wird. Im Rahmen dieses Vertrags schlug T. mit Schreiben vom 29. November 2004 an die Delegation der Kommission in Land Z. den Beschwerdeführer als Ersatz für einen seiner Sachverständigen vor. In dem Schreiben heißt es: „Der Beschwerdeführer beendet tatsächlich eine ähnliche Dienstreise bei der Delegation in Land Y“, so dass „er ab dem 2. Januar 2005 zur Verfügung steht“. Der Beschwerdeführer „hätte den Auftrag angenommen, für die neue Stelle in Land Z ausschließlich bis zum 15. Dezember 2004 verfügbar zu sein“.
Seit dem 2. Januar 2005 arbeitet der Beschwerdeführer bereits im Rahmen dieses Vertrags im Land Z, und es ist vorgesehen, dass er bis zum Ende des mit T. geschlossenen Vertrags (d. h. bis zum 28. März 2006) auf dieser Stelle bleibt. Vor Erlass des Schreibens vom 20. Dezember 2004 erklärte der Beschwerdeführer daher, dass er für eine andere Stelle zur Verfügung stehe, indem er darauf hinwies, dass seine Dienstreise in Land Y beendet werde. Seine von T. bereits am 29. November 2004 übermittelte Bewerbung für die Stelle in Land Z ist mit der Frist für die Ausführung seines Vertrags in Land Y, die bis zum 17. Mai 2006 lief, nicht vereinbar.
Anfrage nach einer freundlichen LösungDer Beschwerdeführer forderte eine einvernehmliche Lösung des Streits. In ihrem Schreiben vom 22. März 2005 forderte die Delegation den nationalen Anweisungsbefugten auf, zu dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine einvernehmliche Lösung Stellung zu nehmen. Letztere können erst dann über eine eventuelle freundliche Lösung entscheiden, wenn sie die Ergebnisse des Audits kennen.
SchlussfolgerungDie Kommission ist der Auffassung, dass die Aussetzung der Zahlung der Rechnungen vom November und Dezember 2004 im Einklang mit den Vorschriften für die aus dem 8. EEF finanzierten Verträge erfolgte. Diese Aussetzung war erforderlich, um den Ersatz des eventuellen Schadens durch den Bauherrn bestimmen zu können. Die Kommission hat im Einklang mit den Vorschriften gehandelt, und es sind keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer stellte fest, dass ihm während der Ausführung seines Vertrags keine schwerwiegenden Versäumnisse mitgeteilt worden seien. Die plötzliche Entscheidung, seinen Vertrag zu kündigen, wurde ohne Diskussion und ohne seine Beobachtungen zu hören getroffen.
Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass er, um den Fall zum Abschluss zu bringen, seine Beschwerde zurückziehe und bereit sei, die Argumente der Kommission nach Erhalt einer „Dienstbescheinigung“ zu akzeptieren.
Der Beschwerdeführer akzeptierte ferner, dass alle - durch eine Prüfung zu bestimmenden - Schäden für etwaige Mängel bei der Verwaltung der Rechnungen, für die er bis zu seiner Abreise verantwortlich war, von seinen Rechnungen für November und Dezember 2004 abgezogen werden konnten (17 421,51 EUR und 5 901 695 YYY).
In einem Telefongespräch mit dem Büro des Bürgerbeauftragten am 4. Oktober 2005 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde fallen lassen wolle und dass er bereit sei, seine Rechnungen für November und Dezember 2004 kürzen zu lassen, um etwaige ihm zur Last gelegte Schäden abzudecken. Er erklärte auch, dass er auf die Ergebnisse der Prüfung warte. Der Beschwerdeführer stellte ferner klar, dass er unter „Dienstbescheinigung“ die Ausstellung einer Bescheinigung über den Zeitraum, in dem er für das Projekt gearbeitet habe, verstehe.
DER BESCHLUSS
1 Die angeblich ungerechtfertigte Kündigung des Vertrags über technische Hilfe1.1 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kündigung seines Vertrags ungerechtfertigt sei. Außerdem forderte er die Zahlung seiner Rechnungen vom November 2004 (10 000 EUR und 14 929 627 YYY) und Dezember 2004 (7424,51 EUR und 14 578 850 YYY) sowie die Zahlung für nicht erbrachte Dienstleistungen (137 135,37 EUR, d. h. 13 Monate und 21 Tage Dienstleistungen).
1.2 Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme den Sachverhalt ausführlich beschrieben. Die Kommission führte aus, dass der in Rede stehende Rechtsstreit auf einem am 17. März 2003 zwischen der Republik Y und dem Beschwerdeführer geschlossenen Vertrag beruhe. Die Kommission hatte das Mandat, den Vertrag des Beschwerdeführers im Namen und im Namen der Regierung des Landes Y zu verwalten. Im letzten Halbjahr 2004 unterrichtete der nationale Anweisungsbefugte die Kommission über schwerwiegende Probleme bei der Verwaltung des Programms „S“, für das der Beschwerdeführer der Koordinator war. Die Kommission wies darauf hin, dass diese Probleme auch aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Tätigkeitsbericht Nr. 2/2004 hervorgingen. Auf der Grundlage dieser Informationen teilte die Delegation dem nationalen Anweisungsbefugten mit, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben nicht erfüllt habe und dass eine Umstrukturierung der Verwaltung des Programms „S“ vorgesehen sei, die ein kürzeres Ablaufdatum für den Vertrag des Beschwerdeführers vorsehen würde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 forderte die Delegation den Beschwerdeführer auf, ein Addendum zu seinem Vertrag zu unterzeichnen. Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer seine Stelle aufgegeben und das Land Y verlassen habe. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 unterrichtete die Delegation den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und die ausstehenden Zahlungen auszusetzen. Dies geschah schließlich mit Schreiben der Delegation vom 13. Juni 2005. In diesem Schreiben teilte die Delegation dem Beschwerdeführer auch mit, dass die Zahlung der Rechnungen und der erstattungsfähigen Kosten für die Monate November und Dezember 2004 ausgesetzt werde, bis die endgültige Bewertung des Schadens, den der Auftraggeber der Arbeiten vom Beschwerdeführer verlangen könne, aufgrund der Tatsache, dass Ersterer seine Stelle aufgegeben habe und Fehler bei der Verwaltung des Programms aufgetreten seien, abgeschlossen sei. Die Kommission erklärte, dass diese Schäden durch eine vom nationalen Anweisungsbefugten in Auftrag gegebene Prüfung bestimmt würden. Es sei Sache des nationalen Anweisungsbefugten, zu dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine einvernehmliche Lösung Stellung zu nehmen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Zahlung der Rechnungen des Beschwerdeführers vom November und Dezember 2004 im Einklang mit den geltenden Vorschriften erfolgte und dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
1.3 In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er, um den Fall zum Abschluss zu bringen, seine Beschwerde zurückgezogen habe und bereit sei, die Argumente der Kommission nach Erhalt einer "Dienstbescheinigung" zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer akzeptierte auch, dass etwaige - durch eine Prüfung zu bestimmende - Schäden für etwaige Mängel bei der Verwaltung der Rechnungen, für die er bis zu seiner Abreise verantwortlich war, von seinen Rechnungen für November und Dezember 2004 abgezogen werden konnten (17 421,51 EUR und 5 901 695 YYY).
1.4 In einem Telefongespräch mit dem Büro des Bürgerbeauftragten am 4. Oktober 2005 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde zurücknehmen wolle, und stellte klar, dass er mit der Ausstellung einer Bescheinigung über den Zeitraum, in dem er für das Projekt gearbeitet habe, gemeint sei. In Bezug auf die Zustellungsbescheinigung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Bürgerbeauftragte nicht befugt ist, eine solche Bescheinigung auszustellen, und dass er sich direkt an seinen Arbeitgeber wenden sollte. In diesem Gespräch wurde der Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass die Tatsache, dass er seine Beschwerde zum gegenwärtigen Zeitpunkt zurückzieht und in der Erwägung, dass die Ergebnisse der Prüfung noch nicht bekannt sind, sein Recht, in Zukunft eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, nicht beeinträchtigt.
1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht. Die Untersuchung ist daher abgeschlossen.
1.6 In Bezug auf die Ausstellung einer „Dienstbescheinigung“ stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass er nicht befugt ist, eine solche Bescheinigung auszustellen. Der Beschwerdeführer sollte seinen Antrag direkt an seinen Arbeitgeber richten, nämlich an den Delegationsleiter, der vom Finanz- und Wirtschaftsminister des Landes Y beauftragt wurde, den Vertrag auf der Grundlage der Artikel 302 und 312 des geänderten Abkommens von Lomé IV abzuschließen und zu verwalten, und mit dem der Beschwerdeführer am 17. März 2003 den Vertrag über technische Hilfe geschlossen hat.
2 SchlussfolgerungAus den Informationen, die der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten übermittelt hat, geht hervor, dass er die Beschwerde zurücknehmen möchte. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) In dem der Beschwerde beigefügten Schreiben der Delegation vom 30. Dezember 2004 heißt es, dass der Vertrag gekündigt worden sei, weil der Beschwerdeführer seine Stelle als Koordinator des Programms „S“ im Land Y aufgegeben und dieses Land endgültig verlassen habe, ohne die Delegation davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Währung des betreffenden Landes.
(3) ABl. L 156 von 1998.
(4) ABl. 1990, L 382.
(5) ABl. 1990, L 382.
(6) ABl. L 191 von 1998.