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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde OI/5/2004/MHZ gegen das Europäische Amt für Personalauswahl


Straßburg, den 25. Oktober 2005

Sehr geehrter Herr X,

Am 9. April 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) betreffend das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/18/04 eingereicht.

Zum Zeitpunkt Ihrer Beschwerde waren Sie nicht Unionsbürger und wohnten nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Es hat sich somit gezeigt, dass Sie nicht berechtigt waren, sich beim Bürgerbeauftragten zu beschweren. Ich war jedoch der Ansicht, dass die mit Ihrer Beschwerde aufgeworfenen Fragen von mir in einer Initiativuntersuchung behandelt werden sollten.

Daher habe ich Ihre Beschwerde am 23. April 2004 an den Direktor des EPSO weitergeleitet und ihm mitgeteilt, dass ich beschlossen habe, mich von Amts wegen nach den darin aufgeworfenen Fragen zu erkundigen. Am 4. August 2004 übermittelte das EPSO eine Stellungnahme, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte. Zu der Stellungnahme des EPSO scheinen keine Bemerkungen von Ihnen eingegangen zu sein.

Am 25. Mai 2005 bat ich EPSO um weitere Informationen zu Ihrem Fall. Am 28. Juni 2005 erhielt ich die Antwort des EPSO auf Französisch und am 19. Juli 2005 die englische Übersetzung. Am 21. Juli 2005 übersandte ich Ihnen die Übersetzung mit der Aufforderung, mir Ihre Anmerkungen zu übermitteln.

Zu der Antwort von EPSO auf mein Auskunftsverlangen scheinen keine Bemerkungen von Ihnen eingegangen zu sein.

Das EPSO hatte mir in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass es nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 keine Einwände dagegen erheben werde, dass Ihre Beschwerde als solche und nicht als Initiativuntersuchung behandelt werde. Unter diesen Umständen habe ich beschlossen, Ihren Fall von nun an als Beschwerde und nicht mehr als Initiativuntersuchung zu behandeln.

Ihrer Bitte entsprechend habe ich Ihre Beschwerde vertraulich behandelt.

Da der Gegenstand Ihrer Beschwerde eng mit dem Gegenstand zweier weiterer beim Bürgerbeauftragten eingereichter Beschwerden (Fall 0935/2004/MHZ (OI/03/2004/MHZ) betreffend die allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 und EPSO/A/17/04 und Fall 1024/2004/MHZ (OI/04/2004/MHZ) betreffend auch das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 und das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/22/04) zusammenhängt, wurden einige Aspekte meiner Untersuchungen zusammen mit diesen anderen Fällen durchgeführt. Dies hat jedoch die Vertraulichkeit Ihres Falles nicht beeinträchtigt.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer, ein litauischer Staatsangehöriger, erfuhr von der Ankündigung des EPSO zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/18/04, einen Reservepool für die Einstellung der Verwaltungsräte A7 und A6 in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu bilden, der am 21. April 2004 veröffentlicht werden sollte.

Eine der Voraussetzungen für die Bewerber sei die Staatsangehörigkeit eines der 15 EU-Mitgliedstaaten (im Folgenden „alte Mitgliedstaaten“) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (d. h. am 21. April 2004). Er vertrat daher die Auffassung, dass der Ausschluss neuer EU-Bürger von diesem Wettbewerb nur zehn Tage vor der Erweiterung dem Geist der Erweiterung besonders zuwiderlaufen würde, und legte am 9. April 2004 beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde ein.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass EPSO den Zielen der Erweiterung zuwiderlaufe, indem es den Zugang zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/18/04 auf Bürger alter Mitgliedstaaten unmittelbar vor der Erweiterung beschränke.

Der Beschwerdeführer forderte EPSO auf, seine Gründe für den Ausschluss von Bewerbern aus neuen Mitgliedstaaten von den Auswahlverfahren zu erläutern.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des EPSO

Der Bürgerbeauftragte leitete die Beschwerde an EPSO weiter. Die Stellungnahme des EPSO lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Erstens legte das EPSO vor dem Hintergrund der Erweiterung die Grundzüge seiner Einstellungspolitik dar.

Das EPSO betonte, dass die Aufstellung seines Arbeitsprogramms und folglich die Einleitung allgemeiner Auswahlverfahren eng mit dem Einstellungsbedarf der Organe im Rahmen der Erweiterung verknüpft seien.

EPSO merkte an, dass es Auswahlverfahren auf der Grundlage seines eigenen Arbeitsprogramms organisiert, vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats. Das Arbeitsprogramm des EPSO für die Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren bis 2007 wurde gemäß Artikel 6 Buchstabe f des Beschlusses vom 25. Juli 2002 über die Organisation und Arbeitsweise des EPSO (1) am 3. März 2003 vom Verwaltungsrat des EPSO einstimmig genehmigt.

Das EPSO wies ferner darauf hin, dass sein Arbeitsprogramm mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2004 des Rates (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 1) im Einklang steht, mit der anlässlich des Beitritts von 2004 befristete Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, die bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft bleiben. EPSO machte geltend, dass die Verordnung Nr. 401/2004 des Rates vorschreibe, dass während der Übergangszeit auch Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten durchgeführt werden sollten, deren Hauptsprache eine der elf Amtssprachen der alten Mitgliedstaaten sei. Das EPSO hält es angesichts der Dauer des Übergangszeitraums (bis zum 31. Dezember 2010) und der Einstellungsgrundsätze (Artikel 27 des Statuts) für erforderlich, weiterhin allgemeine Auswahlverfahren durchzuführen, die sich nicht speziell an Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten richten.

EPSO zeichnete zwei Wellen von Erweiterungswettbewerben aus. Die erste Welle sollte den dringendsten Bedarf der Organe decken, während die zweite Welle spezifischere Profile abdecken sollte.

Die erste Welle begann 2003 und ist im Gange. Zunächst rief das EPSO zur Interessenbekundung auf, um Hilfskräfte aus Beitrittsländern einzustellen. Danach, noch 2003, leitete das EPSO Auswahlverfahren für Referatsleiter (A5/A4-A/9 und A3-A*12) in den Bereichen Information, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Referatsleiter (A3-A*12 und A5/A4-A*9) in den Bereichen Recht, Makro-/Mikroökonomie/Statistik, Rechnungsprüfung/Finanzmanagement und europäische öffentliche Verwaltung ein. Im Juli 2004 wurde ein Wettbewerb für Administratoren im Bereich der Forschung veröffentlicht. Sobald die erste Auswahlrunde beendet ist, legen die Organe ihre Prioritäten für die Einstellung durch die Organisation der zweiten Auswahlrunde fest. Im Einklang mit diesen Prioritäten wird EPSO speziellere allgemeine Auswahlverfahren planen, die vor Ende 2010 stattfinden und hauptsächlich auf den Einstellungsbedarf der Organe im Rahmen der Erweiterung ausgerichtet sein werden. Diese Auswahlverfahren der zweiten Welle sollten zunächst allgemeinerer Art sein (ähnlich wie die Auswahlverfahren der ersten Welle) und anschließend spezifischer Natur sein und sich auf bestimmte Fachgebiete konzentrieren (wie EPSO/A/18/04).

Zweitens betrachtete EPSO das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/18/, auf das sich der Beschwerdeführer bezog.

Dieses Auswahlverfahren wurde vor dem Datum der Erweiterung durchgeführt und daher nicht gemäß der Verordnung Nr. 401/2004, sondern gemäß dem normalen Rechtsrahmen für allgemeine Auswahlverfahren durchgeführt.

Am 5. März 2004 genehmigte der Verwaltungsrat des EPSO das Arbeitsprogramm des EPSO für das Jahr 2004. Der in Rede stehende Wettbewerb wurde nach dem in diesem Programm festgelegten Zeitplan durchgeführt.

Am 21. April 2004 wurde die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/18/04 im Amtsblatt (2004/C/96 A/01) veröffentlicht. Das Auswahlverfahren EPSO/A/18/04 wurde organisiert, um einen Reservepool für die Einstellung der Verwaltungsräte A7/A6 in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu bilden. Gemäß Punkt A.II. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens mussten die Bewerber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (d. h. am 21. April 2004) alle Zulassungsbedingungen (siehe Punkt A.II.1,2,3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) erfüllen. Daher mussten die Bewerber zu diesem Zeitpunkt Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein.

Schließlich kam das EPSO zu dem Schluss, dass es die Bürger der neuen Mitgliedstaaten nicht diskriminiere und dass der Zeitplan für die Einleitung allgemeiner Auswahlverfahren durch das EPSO auf der Grundlage von a) Anträgen der Organe, b) der organisatorischen Leistungsfähigkeit des EPSO und c) der Genehmigung durch seinen Verwaltungsrat festgelegt worden sei.

Das EPSO wies in seinen Schlussfolgerungen auch darauf hin, dass es keine Einwände dagegen erhebt, dass die Beschwerde nicht mehr als Initiativuntersuchung behandelt wird, da der Beschwerdeführer nun EU-Bürger ist.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Eine Kopie der Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Von ihm gingen keine Bemerkungen ein.

Weitere Anfragen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des EPSO schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein.

Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 25. Mai 2005

Mit Schreiben an EPSO vom 25. Mai 2005 ersuchte der Bürgerbeauftragte um weitere Informationen zu seinen Untersuchungen aus eigener Initiative zu möglichen Missständen in der Verwaltungstätigkeit bei den vom Beschwerdeführer genannten Einstellungsverfahren, nämlich den allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 und EPSO/B/22/04 sowie bei den Einstellungsverfahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/17/04 und EPSO/A/18/04.

Der Bürgerbeauftragte wies das EPSO auch auf bestimmte Erwägungen hin, die für die Umstände des Falles relevant sein könnten. Insbesondere verwies der Bürgerbeauftragte auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 und auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-115/94 Opel Austria (2).

Er erinnerte daran, dass ein Staat nach Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (im Folgenden "erstes Wiener Übereinkommen")(3) und Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 21. März 1986 (im Folgenden "Wiener Übereinkommen von 1986") verpflichtet ist, Handlungen zu unterlassen, die den Zweck und Zweck eines Vertrags vereiteln würden, wenn a) er den Vertrag unterzeichnet oder die den Vertrag bildenden Instrumente vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung ausgetauscht hat, bis er seine Absicht deutlich gemacht hat, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden; oder b) er seine Zustimmung ausgedrückt hat, bis zum Inkrafttreten des Vertrags durch den Vertrag gebunden zu sein, oder sofern sich das Inkrafttreten ungebührlich verzögert.

Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-115/94, Opel Austria, entschieden habe, dass der Grundsatz von Treu und Glauben eine Regel des Völkergewohnheitsrechts sei, deren Existenz vom Internationalen Gerichtshof anerkannt und daher für die Gemeinschaft verbindlich sei, und dass dieser Grundsatz durch Artikel 18 des Ersten Wiener Übereinkommens (4) kodifiziert worden sei. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben die Folge des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Völkerrecht ist, der nach der Rechtsprechung Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist (5). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer in einer Situation, in der die Gemeinschaften ihre Genehmigungsurkunden für ein internationales Abkommen hinterlegt haben und der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bekannt ist, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, um den Erlass einer den Bestimmungen dieses Abkommens zuwiderlaufenden Maßnahme durch die Organe in der Zeit vor dessen Inkrafttreten anzufechten (6).

Darüber hinaus erinnerte der Bürgerbeauftragte bei der Prüfung der möglichen Bedeutung des oben genannten Urteils im vorliegenden Kontext an die fortschreitende Entwicklung der Anerkennung der Rechte des Einzelnen als Bürger und nicht nur als Wirtschaftsakteur durch die europäischen Organe. Er verweist auch auf die ständige Rechtsprechung zur Unionsbürgerschaft und zu den Rechten.

Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass unabhängig davon, ob sich die Bürger aus den Beitrittsländern auf den Rechtsgrundsatz des berechtigten Vertrauens in Bezug auf die Möglichkeit der Teilnahme an Auswahlverfahren berufen könnten, um eine Reserveliste zu erstellen, die nach dem 1. Mai 2004 gültig bleiben würde, unbestreitbar ist, dass die Auswahlverfahren für Stellen in den EU-Organen für die Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten eine ihrer ersten Erfahrungen mit der Funktionsweise der europäischen Organe und der Art und Weise, wie sie ihre Rechte achten und ihnen helfen, ihre Bestrebungen zu verwirklichen, darstellen.

Der Bürgerbeauftragte erinnerte EPSO an seine Verantwortung, seine Aufgaben in einer Weise wahrzunehmen, die den Eindruck vermeidet, dass die Bürger der neuen Mitgliedstaaten nicht gleich behandelt werden wie die Bürger der alten Mitgliedstaaten.

Der Bürgerbeauftragte wies ferner darauf hin, dass EPSO nach seiner Kenntnis nach der Erweiterung keine Auswahlverfahren in den Bereichen IT und Lebensmittelsicherheit durchgeführt habe und dass EPSO gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2004 des Rates befugt sei, Auswahlverfahren durchzuführen, die bis zum 31. Dezember 2010 auf Bewerber aus neuen Mitgliedstaaten beschränkt seien.

In Bezug auf das Auswahlverfahren für Spezialisten in Forschungsbereichen (EPSO/A/17/04) stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass am 22. Juli 2004 (d. h. etwa drei Monate nach Ablauf des Auswahlverfahrens EPSO/A/17/04 nur für Bewerber aus alten Mitgliedstaaten) ein ähnliches Auswahlverfahren (EPSO/AD/24/04) in erster Linie für Bewerber aus den neuen Mitgliedstaaten eingeleitet wurde. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch auch fest, dass sich auch Bewerber, die sich für das frühere Auswahlverfahren EPSO/A/17/04 angemeldet hatten, für das neue Auswahlverfahren bewerben konnten und dass diese Bewerber aus den alten Mitgliedstaaten somit die Möglichkeit hatten, an zwei Auswahlverfahren teilzunehmen, während Bewerber aus neuen Mitgliedstaaten nur an einem Auswahlverfahren teilnehmen konnten.

Schließlich ersuchte der Bürgerbeauftragte das EPSO, ihm mitzuteilen, ob es einen Zeitplan für neue Auswahlverfahren im Bereich IT, in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelgesellschaft sowie im Bereich Forschung erstellen wolle und ob solche Auswahlverfahren nur für Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten bestimmt seien. In diesem Zusammenhang wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass seiner Ansicht nach das Vorhandensein oder die Festlegung eines genauen Zeitplans für künftige Auswahlverfahren in diesen Bereichen nicht nur dazu beitragen könnte, dass die Anstellungsbehörden der Organe ihrer Verpflichtung zur Einstellung von Beamten auf der breitesten geografischen Grundlage unter den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten nachkommen (7), sondern auch dazu beitragen würde, das Vertrauen der Bürger in die europäischen Organe zu einer Zeit zu stärken, in der sich die Union an einem wichtigen Punkt ihrer Entwicklung befindet.

Antwort des EPSO

In seiner Antwort äußerte sich das EPSO zusammenfassend wie folgt:

EPSO erstellt und implementiert einen Zeitplan für allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage der Erklärungen der Organe zu ihren Bedürfnissen und Anforderungen. Ein solches Programm wird regelmäßig aktualisiert und kann von allen interessierten Bewerbern auf der EPSO-Website eingesehen werden.

Eine der Hauptaufgaben des EPSO besteht seit 2003 darin, Auswahlverfahren für die Einstellung von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten entweder nach Sprache, bei Auswahlverfahren für Linguisten oder nach Staatsangehörigkeit in anderen Bereichen zu organisieren. In diesem Zusammenhang vertrat das EPSO die Auffassung, dass die Zahl der bereits organisierten allgemeinen Auswahlverfahren für Bürger der neuen Mitgliedstaaten und die Tatsache, dass viele weitere geplant sind und in naher Zukunft veröffentlicht werden, deutlich zeigt, dass sie nicht diskriminiert wurden.

Das EPSO wies ferner darauf hin, dass angesichts des Umfangs der Einstellung die gleichzeitige Einleitung aller Auswahlverfahren für die neuen Mitgliedstaaten für die verschiedenen Funktionsgruppen und Bereiche der europäischen Politik (einschließlich des IT-Bereichs) nicht möglich erscheint. Aus diesem Grund hat der Rat einen Übergangszeitraum von sieben Jahren festgelegt, um die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 vom 23. Februar 2004 festgelegten Ziele zu erreichen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 401/2004 müssen während des genannten Übergangszeitraums auch Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten durchgeführt werden, deren Hauptsprache eine der elf Amtssprachen der alten Mitgliedstaaten ist. Auf diese Weise wird der im Statut festgelegte Grundsatz der Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage eingehalten.

In Bezug auf die Auswahlverfahren EPSO/A/17/04 und EPSO/AD/24/04 erklärte das EPSO, dass der erste dieser Bewerber zwar Bürger eines der damals 15 Mitgliedstaaten sein müsse, der zweite aber Staatsangehörige aus einem der zehn neuen Mitgliedstaaten einstellen wolle. Dementsprechend waren nur Bewerber mit doppelter Staatsangehörigkeit (d. h. mit der Staatsangehörigkeit sowohl eines EU-15-Mitgliedstaats als auch eines EU-10-Mitgliedstaats) für beide Auswahlverfahren teilnahmeberechtigt. Daher bezog sich Punkt A der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/24/04, in dem es hieß, dass sich bereits für das Auswahlverfahren EPSO/A/17/04 angemeldete Bewerber auch für das Auswahlverfahren EPSO/AD/2004 anmelden könnten, nur auf Bewerber mit doppelter Staatsangehörigkeit. Da die Prüfungen für beide Auswahlverfahren am selben Tag stattfinden sollten, wurden die Bewerber aufgefordert, zum Zeitpunkt der Bestätigung ihrer Bewerbung über ihr EPSO-Profil das Auswahlverfahren auszuwählen, für das sie sich registrieren lassen wollten.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Eine Kopie dieser Antwort wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Von ihm gingen keine Bemerkungen ein.

DER BESCHLUSS

1 Zeitplan der Wettbewerbe

1.1 Am 5. März 2004 billigte der Verwaltungsrat des EPSO auf der Grundlage von Artikel 6 Buchstabe f des Beschlusses vom 25. Juli 2002 über die Organisation und die Arbeitsweise des EPSO (8) das Arbeitsprogramm des EPSO für das Jahr 2004, das unter anderem den Zeitplan für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/18/04 enthielt.

Am 8. März 2004 trat die Verordnung (EG) Nr. 401/2004 (9) mit befristeten Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften nach dem Beitritt in Kraft.

Am 21. April 2004 wurde die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/A/18/04 im Amtsblatt (2004/C/96 A/01) veröffentlicht. Voraussetzung für dieses Auswahlverfahren war, dass die Bewerber am 21. April 2004 Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein müssen.

Am 1. Mai 2004 trat der Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 in Kraft, und zehn neue Mitgliedstaaten traten der Europäischen Union bei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das EPSO gegen die Ziele der Erweiterung verstoßen habe, indem es den Zugang zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/18/04 auf Bürger alter Mitgliedstaaten kurz vor der Erweiterung beschränkt habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass EPSO seine Gründe für den Ausschluss von Bewerbern aus neuen Mitgliedstaaten von den Auswahlverfahren erläutern sollte.

1.2 Das EPSO gibt an, dass der Zeitplan für die Einleitung allgemeiner Auswahlverfahren durch das EPSO auf der Grundlage a) der Anträge der Organe, b) der organisatorischen Leistungsfähigkeit des EPSO und c) der Zustimmung seines Verwaltungsrats festgelegt wurde.

Das EPSO weist ferner darauf hin, dass die fraglichen Auswahlverfahren vor dem Datum der Erweiterung durchgeführt wurden und daher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2004, sondern gemäß dem normalen Rechtsrahmen für allgemeine Auswahlverfahren durchgeführt wurden.

EPSO schlägt vor, dass spezialisierte Auswahlverfahren wie EPSO/A/18/2004 für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten nur irgendwann vor Ende 2010 stattfinden sollten.

1.3 In seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen des Bürgerbeauftragten über einen Zeitplan für neue Auswahlverfahren im IT-Bereich, in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelgesellschaft sowie in den Forschungsbereichen, die nur für Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind, erklärt das EPSO, dass der Zeitplan für alle allgemeinen Auswahlverfahren regelmäßig aktualisiert und auf seiner Website veröffentlicht wird. Das EPSO betont jedoch, dass dieser Zeitplan auf der Grundlage der Bedürfnisse und Anforderungen der Organe festgelegt und umgesetzt wird. Der Bürgerbeauftragte geht daher davon aus, dass EPSO nicht bereit ist, ihn über einen Zeitplan für neue Auswahlverfahren im Bereich IT, in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelgesellschaft sowie in den Forschungsbereichen zu informieren, die nur für Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind.

1.4 Auf der Grundlage seiner bisherigen Untersuchungen zu dieser Beschwerde stellt der Bürgerbeauftragte folgende Fakten fest: (1) Nur wenige Tage vor dem Zeitpunkt der Erweiterung und fast ein Jahr nach der Unterzeichnung (am 16. April 2003) des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union wurde den Bürgern der Beitrittsländer, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags (d. h. ab dem 1. Mai 2004) EU-Bürger werden sollten, die Teilnahme an dem betreffenden Auswahlverfahren verweigert. (2) Die Prüfungen für das betreffende Auswahlverfahren und die Aufstellung von Reservelisten fanden nach dem 1. Mai 2004 statt.

1.5 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass die Unionsbürgerschaft der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein soll (zuletzt in der Rechtssache C-148/02, Carlos Garcia Avello/Belgischer Staat (10)). Dieser Status ermöglicht es Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in derselben Situation befinden, (im Anwendungsbereich des EG-Vertrags) unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen, vorbehaltlich der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen.

1.6 Im Zusammenhang mit dem oben genannten Urteil hält es der Bürgerbeauftragte für unbestreitbar, dass die Bürgerrechte, die sich aus dem Vertrag über den Beitritt der Union ergeben, einen großen Vorteil für die Bürger der neuen Mitgliedstaaten darstellen, die der Union nach ihrer jüngsten Erweiterung beigetreten sind.

1.7 Darüber hinaus weist die Bürgerbeauftragte darauf hin, dass Auswahlverfahren für EU-Stellen für Bürger aus neuen Mitgliedstaaten eine ihrer ersten Erfahrungen mit der Funktionsweise der europäischen Institutionen und der Art und Weise sind, wie diese Institutionen ihre Rechte achten und ihnen helfen, ihre Bestrebungen zu verwirklichen.

1.8 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass das EPSO dafür verantwortlich ist, seine Aufgaben in einer Weise wahrzunehmen, die den Eindruck vermeidet, dass die Bürger der neuen Mitgliedstaaten nicht gleichberechtigt mit denen der alten Mitgliedstaaten behandelt werden, und schlägt vor, dass es für das EPSO nützlich sein könnte, über diesen Punkt im Zusammenhang mit künftigen Erweiterungen der Union nachzudenken. In diesem Zusammenhang wird im Folgenden noch eine weitere Bemerkung gemacht.

1.9 Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung (11) bei der Festlegung der Voraussetzungen für eine Planstelle über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.

1.10 Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass weitere Untersuchungen ergeben könnten, dass EPSO bei der Festlegung des Stichtags für die Teilnahme an den betreffenden Auswahlverfahren den Ausschluss von Bürgern der neuen Mitgliedstaaten zum Ziel hatte oder dass es auf andere Weise außerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt hat.

1.11 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Antwort des EPSO auf die weiteren Untersuchungen, die bereits durchgeführt wurden, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass eine Verlängerung seiner Untersuchung der vorliegenden Beschwerde keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind, und schließt den Fall ab.

2 Schlussfolgerung

Aus den oben genannten Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Direktor des EPSO wird über diesen Beschluss unterrichtet.

WEITERE BEMERKUNG

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass EPSO dafür verantwortlich ist, seine Aufgaben so wahrzunehmen, dass der Eindruck vermieden wird, dass die Bürger der neuen Mitgliedstaaten nicht gleichberechtigt mit denen der alten Mitgliedstaaten behandelt werden, und schlägt vor, dass es für EPSO nützlich sein könnte, über diesen Punkt im Hinblick auf künftige Erweiterungen der Union nachzudenken.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und Arbeitsweise des EPSO 2002 (ABl. L 197, S. 56).

(2) Rechtssache T-115/94 Opel Austria gegen Rat (1997), Slg. II-39.

(3) United Nations Treaty Series, Bd. 788, S. 354.

(4) Rechtssache T-115/94, Opel Austria, Rn. 91.

(5) Rechtssache T-115/94, Opel Austria, Rn. 93.

(6) Rechtssache T-115/94, Opel Austria, Rn. 94.

(7) Artikel 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

(8) Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und Arbeitsweise des EPSO 2002 (ABl. L 197, S. 56).

(9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2004 des Rates (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 1) vom 23. Februar 2004 können nach dem Tag des Beitritts bis zum 31. Dezember 2010 freie Stellen durch Ernennung von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten besetzt werden. Bis zum 31. Dezember 2010 finden auch allgemeine Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten statt, deren Hauptsprache eine der elf Amtssprachen der alten Mitgliedstaaten ist. Diese allgemeinen Auswahlverfahren erstrecken sich gleichzeitig auf alle diese Sprachen.

(10) Rechtssache C-148/02, Carlos Garcia Avello/Belgischer Staat, Slg. 2003, I-11613, Randnrn. 22 und 23.

(11) Siehe Rechtssache T-54/91 Antunes/Europäisches Parlament (1992) II-01739, Randnr. 39, und Rechtssache T-249/01 Boixader Rivas/Europäisches Parlament (2003) II-00749, Randnr. 29.

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