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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3500/2004/MF gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 3500/2004/MF - Geöffnet am Montag | 10 Januar 2005 - Entscheidung vom Montag | 26 März 2007
Straßburg, den 26. März 2007
Sehr geehrter Herr L.,
Am 29. November 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament über Ihre vorgeschlagene Einstellung beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ein, nachdem Sie Ihren Namen in die Liste der geeigneten Bewerber für das allgemeine Auswahlverfahren PE/32/B aufgenommen hatten.
Am 8. Dezember 2004 haben sich meine Dienststellen wegen Ihrer Beschwerde telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt.
Mit E-Mail vom 10. Dezember 2004 haben Sie mir weitere Unterlagen zu Ihrer Beschwerde übermittelt.
Am 10. Januar 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 13. April 2005 übermittelt. Da die Stellungnahme des Parlaments nur den ersten in Ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorwurf betraf, habe ich den Präsidenten des Parlaments am 4. Mai 2005 gebeten, bis zum 15. Juni 2005 auch eine Stellungnahme zum zweiten Vorwurf Ihrer Beschwerde vorzulegen. Am selben Tag habe ich Ihnen die erste Stellungnahme des Parlaments übermittelt und Ihnen mitgeteilt, dass ich den Präsidenten des Parlaments um eine Stellungnahme zum zweiten Vorwurf Ihrer Beschwerde gebeten habe.
Das Parlament hat seine Stellungnahme zu dem zweiten Vorwurf am 8. Juni 2005 übermittelt. Am 16. Juni 2005 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Sie haben Ihre Anmerkungen am 26. Juli 2005 übermittelt.
Am 22. September 2005 bat ich das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) um weitere Informationen. Sie wurden am selben Tag entsprechend informiert.
Anlässlich eines Telefongesprächs zwischen den Dienststellen des OLAF und meinen Dienststellen am 28. Oktober 2005 teilte das OLAF dem Bürgerbeauftragten mit, dass das im Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen aufgeworfene Thema in die Zuständigkeit der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission („GD Personal und Verwaltung“) falle und dass das OLAF keine detaillierten Informationen zu dem betreffenden Thema vorlegen könne. Die Dienststellen des OLAF schlugen vor, das Schreiben des Bürgerbeauftragten an die Kommission weiterzuleiten, die eine ausführliche gesonderte Antwort zu diesem Thema übermitteln könnte. Meine Dienststellen hielten diesen Ansatz für angemessen.
Am 7. November 2005 teilte mir das OLAF mit, dass es eine Kopie meines Schreibens an die Kommission weitergeleitet habe und dass diese eine gesonderte Antwort übermitteln werde.
Am 22. Dezember 2005 übermittelte mir die Kommission ihre Antwort auf mein Ersuchen um weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde. Am 16. Januar 2006 habe ich Ihnen die Antwort der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme vor dem 28. Februar 2006 übermittelt. Bis zu dem für diesen Zweck festgelegten Datum sind keine Bemerkungen von Ihnen eingegangen.
Am 5. und 13. Februar 2007 haben sich meine Dienststellen bezüglich der in Ihrer Beschwerde aufgeworfenen Fragen telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich benötigt habe, um die Untersuchung Ihrer Beschwerde abzuschließen.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:
Der Beschwerdeführer hat die Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens PE/32/B bestanden, das 2002 vom Parlament organisiert wurde, um eine Reserveliste hochrangiger Verwaltungsassistenten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu erstellen.
Am 12. März 2004 teilte der Leiter der Dienststelle Auswahlverfahren des Parlaments dem Beschwerdeführer mit, dass sein Name in die Reserveliste aufgenommen worden sei und dass „[d]ie Aufnahme ihn zur Besetzung einer freien Stelle bei einem der Organe der Europäischen Union berechtigt [hat]“. Die Reserveliste sollte Ende Dezember 2004 auslaufen.
Am 30. März 2004 wurde der Beschwerdeführer zu einem Gespräch für eine Stelle im OLAF eingeladen. Er wurde einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und legte die für Anfang Mai 2004 vorgesehenen Belege für seine Einstellung durch das OLAF vor. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Einstellungsverfahren eingestellt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Parlament beschlossen, das Verfahren für seine Einstellung durch OLAF aus Gründen im Zusammenhang mit Quoten einzustellen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ihm informell mitgeteilt worden sei, dass das Parlament die Einstellung von Bewerbern, deren Namen auf seinen eigenen Reservelisten stünden, durch andere Organe nicht mehr akzeptieren werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war dies eine unfaire Situation, da im Parlament derzeit keine freien Stellen zu besetzen seien.
Der Beschwerdeführer kontaktierte das Parlament mehrmals per E-Mail. Am 11. Oktober 2004 rief er die Generaldirektion Personal des Parlaments an, um Informationen über freie Stellen zu erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sein Lebenslauf der zuständigen Generaldirektion des Parlaments übermittelt worden sei. Er fragt weiter, ob seine Einstellung wegen der Existenz von Quoten gestoppt worden sei. Anlässlich dieses Telefongesprächs bat der Beschwerdeführer ferner um Informationen darüber, wie lange die Reserveliste des von ihm bestandenen Auswahlverfahrens bewertet werden sollte. Dem Beschwerdeführer zufolge war die für die Reservelisten zuständige Person nicht in der Lage, ihm die Informationen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Parlament ihm mit Schreiben vom 16. Juli 2004 mitgeteilt habe, dass die Gültigkeitsdauer der einschlägigen Reserveliste unverändert bleibe und er rechtzeitig informiert werde, wenn sie verlängert werde.
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass das Parlament zu Unrecht beschlossen habe, das Verfahren für seine Einstellung durch das OLAF einzustellen. Außerdem habe das Parlament ihn nicht rechtzeitig über die mögliche Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Reserveliste für das allgemeine Auswahlverfahren PE/32/B informiert.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des ParlamentsDie Stellungnahme des Parlaments zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:
Der Beschwerdeführer hat die Prüfungen in Open C ompetition PE/32/B bestanden, die vom Parlament für die Einstellung von Assistenten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie organisiert wurden. Sein Name wurde somit in die Reserveliste aufgenommen, die am 27. Februar 2004 gebildet wurde.
Das allgemeine Auswahlverfahren PE/32/B wurde vom Parlament organisiert, um seinen eigenen Personalbedarf in diesem Bereich zu decken. Gemäß den interinstitutionellen Vereinbarungen über die Aufteilung der Reservelisten, die sich aus Auswahlverfahren ergeben, hat das Parlament bei der Erstellung der Reserveliste neben seinem eigenen Bedarf auch den Bedürfnissen der folgenden Organe Rechnung getragen: die Europäische Kommission, den Rat der Europäischen Union, den Europäischen Gerichtshof ("EuGH"), den Europäischen Ausschuss der Regionen ("COR") und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ("EWSA"). Die ursprünglich vorgesehene Zahl der Preisträger belief sich auf 120 und wurde wie folgt aufgeteilt: 67 Preisträger für das Parlament; 45 Preisträger für die Kommission; 4 Preisträger des EWSA (1); 2 Preisträger für den EuGH; und zwei Preisträger für den EWSA. Die Reserveliste, die sich aus dem allgemeinen Auswahlverfahren PE/32/B ergab, enthielt jedoch eine Liste von 68 Preisträgern, die niedriger war als die ursprünglich vorgesehene Anzahl von Preisträgern. Infolgedessen war die Zahl der Preisträger, die den einzelnen betroffenen Organen proportional zugewiesen wurden, geringer als ursprünglich vorgesehen.
Was den ersten Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, so war die Kommission für die Personalverwaltung mehrerer Agenturen und Ämter, einschließlich OLAF, zuständig. Entsprechend der Quote hatte die Kommission dem Parlament eine Liste der Preisträger übermittelt, die ihr zustehen und die sie einstellen wollte, d. h. 37,5 % der Preisträger, die 25 Preisträgern entsprechen (anstelle der ursprünglich vorgesehenen 45). Der Name des Beschwerdeführers war in dieser Liste der 25 Preisträger nicht enthalten.
Der Lebenslauf des Beschwerdeführers wurde den zuständigen Dienststellen des Parlaments übermittelt. Anschließend wurde er mehrmals für Interviews in verschiedenen Dienststellen des Parlaments kontaktiert. Als er am 23. März 2004 kontaktiert wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich um eine Stelle beim OLAF beworben habe. Er wurde auch am 21. April 2004 und am 23. Juni 2004 kontaktiert.
Am 29. April 2004 forderte die Kommission den Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung auf. Dies hätte den Beschwerdeführer in Bezug auf die Einstellungsabsichten der Kommission irreführen können.
Der Beschwerdeführer lehnte die Einladungen des Parlaments zu telefonischen Vorstellungsgesprächen ab oder fragte nach den Stellenbeschreibungen der entsprechenden Stellen in Brüssel. Die entsprechenden Stellenbeschreibungen wurden dem Beschwerdeführer übermittelt, er folgte jedoch nicht der Einladung des Parlaments zu Vorstellungsgesprächen. Im Einklang mit den interinstitutionellen Vereinbarungen über die Verwendung der Reservelisten, die sich aus Auswahlverfahren ergeben, folgte das Parlament den Einstellungsanträgen der anderen Organe, die Interesse an dem allgemeinen Auswahlverfahren PE/32/B bekundeten. Nach Ansicht des Parlaments hat die Kommission nie darum gebeten, den Beschwerdeführer einzustellen.
Das Parlament ignorierte die Gründe, aus denen die Vorbereitungen für die Einstellung des Beschwerdeführers durch das OLAF nicht weiterverfolgt worden waren, und war der Ansicht, dass dieses Thema in die ausschließliche Zuständigkeit des OLAF falle.
Zum zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers heißt es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, dass die Gültigkeit der Reserveliste am 31. Dezember 2004 abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 teilte das Parlament dem Beschwerdeführer mit, dass die Gültigkeit der Reserveliste bis zum 31. Dezember 2005 verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte den Eingang des Schreibens des Parlaments am 9. Februar 2005.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2005 verwies der Beschwerdeführer auf die Erklärungen des Parlaments, wonach die Kommission nie darum gebeten habe, ihn einzustellen, und dass nur OLAF dafür verantwortlich sei, dass seine Einstellung durch das Parlament nicht weiterverfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer fragte, ob es möglich sei, die Kommission und das OLAF um Stellungnahme zu diesen beiden Erklärungen zu ersuchen.
Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass weder die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens noch das Schreiben des Parlaments, mit dem er über das Ergebnis seines Antrags informiert worden sei, Angaben zu den Quoten enthalten hätten, auf die sich das Parlament in seiner Stellungnahme bezogen habe.
Weitere UntersuchungenDas an das OLAF gerichtete Auskunftsersuchen
Angesichts der Stellungnahme des Parlaments und der Bemerkungen des Beschwerdeführers hielt es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, das OLAF um Auskünfte zu ersuchen, damit es die gegen das Parlament gerichtete Beschwerde bearbeiten kann. Der Bürgerbeauftragte ersuchte das OLAF daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 seines Statuts, ihm Informationen zu folgenden Punkten zu übermitteln:
„In Nr. 9 seiner Stellungnahme zu der Beschwerde stellte das Parlament fest, dass „das Europäische Parlament nicht in der Lage [ist], die Gründe zu erfahren, aus denen die Vorbereitungen für die Einstellung des Beschwerdeführers durch das OLAF nicht weiterverfolgt wurden, da diese Frage nur in die Zuständigkeit des OLAF fällt“.
Könnte das OLAF dem Bürgerbeauftragten bitte mitteilen, warum es den Beschwerdeführer nicht eingestellt hat?
Schreiben des OLAF vom 7. November 2005In seinem Schreiben vom 7. November 2005 teilte der Generaldirektor des OLAF dem Bürgerbeauftragten mit, dass er zwar die Anstellungsbehörde für Einstellungsentscheidungen in Bezug auf das OLAF sei, die administrative Abwicklung der Einstellungsverfahren für alle Dienststellen der Kommission jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit der GD Personal und Verwaltung der Kommission falle.
Der Generaldirektor des OLAF teilte dem Bürgerbeauftragten ferner mit, dass er daher eine Kopie des Schreibens des Bürgerbeauftragten an das Generalsekretariat der Kommission weitergeleitet habe, das eine gesonderte Antwort zu dem betreffenden Thema übermitteln werde (2).
Antwort der Kommission vom 22. Dezember 2005In ihrer Erwiderung wies die Kommission darauf hin, dass das OLAF unter Beibehaltung seiner Befugnisse als Anstellungsbehörde die anderen Dienststellen der Kommission, nämlich die GD Personal und Verwaltung, aufgefordert habe, die administrative Abwicklung der Einstellungsverfahren für sein Personal durchzuführen.
Gemäß der Verwaltungspraxis und den bestehenden Vereinbarungen zwischen den Organen war die Einstellung von Bewerbern, die ein vom Parlament organisiertes Auswahlverfahren durch ein anderes Organ als das Parlament bestanden hatten, vorbehaltlich bestimmter Quoten möglich. Angesichts dieser Umstände hatte das Parlament der Kommission (einschließlich zu diesem Zweck OLAF ) eine Quote von 25 Preisträgern aus der Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens PE/32/B) gewährt. Die Einstellung von Bewerbern aus dieser Liste durch die Kommission musste dem Verfahren der Ernennung und Versetzung folgen, d. h. einer Ernennung in das Parlament, gefolgt von einer Versetzung an die Kommission mit demselben Wirksamwerdensdatum.
Sobald die Reserveliste für das allgemeine Auswahlverfahren PE/32/B veröffentlicht worden war, hatte die Kommission im März 2004 nach Konsultation ihrer Generaldirektionen und Dienststellen eine Liste von 23 Preisträgern erstellt, die sie einstellen wollte. Der Name des Beschwerdeführers stand nicht auf dieser Liste.
Mit Vermerk vom 26. März 2004 hatte das OLAF die Einstellung eines anderen Preisträgers als des Beschwerdeführers beantragt und anschließend erhalten.
Mit E-Mail vom 31. März 2004 hatte das OLAF der Kommission informell mitgeteilt, dass es die Einstellung eines zweiten Preisträgers, nämlich des Beschwerdeführers, beantragen wolle. Das OLAF hat hierzu mit Vermerk vom 6. April 2004 einen förmlichen Antrag gestellt.
Am 8. April 2004 übermittelte die Kommission dem Parlament die Liste der 23 Preisträger, die sie einstellen wollte. Obwohl der Antrag des OLAF auf Einstellung des Beschwerdeführers bereits am 6. April 2004 an die Kommission gerichtet worden war, waren diese beiden Vermerke durchgestrichen. Dies erklärt, warum der Name des Beschwerdeführers nicht auf der Liste stand, die dem Parlament am 8. April 2004 übermittelt wurde.
Zu diesem Zeitpunkt schien die Rekrutierung des Beschwerdeführers jedoch noch möglich zu sein. Nach der üblichen Praxis wurde der Beschwerdeführer daher am 16. April 2004 zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen, die für den 13. Mai 2004 vorgesehen war. Aus dem Einladungsschreiben ging eindeutig hervor, dass eine solche Einladung in keiner Weise "im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens eine Verpflichtung der Kommission in seiner Hinsicht darstellen"könne.
Die Anstellungsbehörde beschloss jedoch später, die beiden verbleibenden Ziehungsrechte ("droits de tirage") der Generaldirektion Informationstechnologien der Kommission zuzuweisen. Infolgedessen wurde die Einstellung des Beschwerdeführers beim OLAF unmöglich. Die Kommission hat dem Parlament daher keinen Antrag auf Einstellung des Beschwerdeführers übermittelt. Die Kommission unterrichtete das OLAF entsprechend, hob die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers jedoch nicht auf.
Die Kommission räumte ein, dass sie die an den Beschwerdeführer gerichtete Einladung zur ärztlichen Untersuchung hätte annullieren können und dass sie den Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit hätte darüber informieren müssen, dass seine Einstellung beim OLAF nicht mehr möglich sei. Damit wären wohl weitere Missverständnisse vermieden worden. Die Kommission bedauerte diese Missverständnisse und entschuldigte sich dafür. Er erinnerte jedoch daran, dass ein Kandidat, dessen Name auf eine Reserveliste gesetzt worden sei, kein automatisches Recht habe, eingestellt zu werden. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass sich die Anstellungsbehörde nie verpflichtet habe, den Beschwerdeführer einzustellen.
Im November 2005 wurde der Kommission mitgeteilt, dass das Parlament beabsichtige, die im ersten Jahr der Erstellung der Reserveliste angewandte Quotenregelung flexibler zu gestalten. Sollte diese Information bestätigt werden, und unter der doppelten Bedingung, dass das Parlament beschloss, den Beschwerdeführer nicht für seine eigenen Dienststellen einzustellen, und dass das OLAF weiterhin ein Bedürfnis und ein Interesse an der Einstellung dieses Kandidaten hatte, könnte die Kommission erwägen, die Ernennung des Beschwerdeführers durch das Parlament und seine Übertragung an das OLAF zu beantragen.
Weitere Anmerkungen des BeschwerdeführersBis zu dem für diesen Zweck festgesetzten Zeitpunkt gingen keine weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.
Telefongespräche zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und dem BeschwerdeführerAm 5. Februar 2007 kontaktierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer telefonisch, um zu prüfen, ob er Bemerkungen vorzubringen hatte. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er keine Bemerkungen zu machen habe, und teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass er seine Untersuchung abschließen könne. Der Beschwerdeführer teilte den Dienststellen des Bürgerbeauftragten ferner mit, dass er sich nach der erneuten Veröffentlichung der Stellenausschreibung für die betreffende Stelle erneut beim OLAF beworben habe und von diesem eingestellt worden sei.
Anlässlich eines weiteren Telefongesprächs am 13. Februar 2007 machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er in Bezug auf seinen Einzelfall der Ansicht sei, dass dieser abgeschlossen werden könne. Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten teilten dem Beschwerdeführer mit, dass der Europäische Bürgerbeauftragte prüfen werde, ob es für ihn angemessen sei, eine Initiativuntersuchung zum Quotensystem einzuleiten, auf das sich sowohl das Parlament als auch die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung bezogen hätten. Der Beschwerdeführer begrüßte diese Informationen.
DER BESCHLUSS
1 Vorwürfe des Beschwerdeführers1.1 Im Jahr 2002 organisierte das Europäische Parlament das allgemeine Auswahlverfahren PE/32/B, um eine Reserveliste hochrangiger Verwaltungsassistenten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu erstellen. Der Beschwerdeführer hat dieses Auswahlverfahren erfolgreich bestanden und wurde am 12. März 2004 davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Name in die Reserveliste aufgenommen wurde, deren Gültigkeit vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung Ende Dezember 2004 auslaufen sollte. Ferner wird ihm mitgeteilt, dass er aufgrund der Aufnahme seines Namens in die Reserveliste für eine freie Stelle bei einem der EU-Organe in Frage käme. Daraufhin bewarb sich der Beschwerdeführer um eine Stelle beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Am 30. März 2004 wurde der Beschwerdeführer vom OLAF zu einem Gespräch eingeladen. Anschließend unterzog er sich der notwendigen ärztlichen Untersuchung. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass das Parlament zu Unrecht beschlossen habe, das Verfahren für seine Einstellung durch das OLAF einzustellen. Außerdem habe das Parlament ihn nicht rechtzeitig über die mögliche Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Reserveliste für das allgemeine Auswahlverfahren PE/32/B informiert.
1.2 In seiner Stellungnahme wies das Parlament darauf hin, dass die Europäische Kommission Anspruch auf eine Quote von 37,5 % der erfolgreichen Bewerber (entspricht 25 Preisträgern) für die Einstellung in ihren Dienststellen, einschließlich des OLAF, gehabt habe. Das Parlament erklärte, es wisse nicht, aus welchen Gründen die Vorbereitungen für die Einstellung des Beschwerdeführers durch das OLAF nicht weiterverfolgt worden seien. Jedenfalls fiel diese Frage in die ausschließliche Zuständigkeit des OLAF. Zum zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers erklärte das Parlament, es habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2005 mitgeteilt, dass die Gültigkeit der Reserveliste bis zum 31. Dezember 2005 verlängert worden sei.
1.3 In seiner Stellungnahme fragte der Beschwerdeführer, ob es möglich sei, die Kommission und das OLAF um Stellungnahme zu den Erklärungen des Parlaments zu ersuchen. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass weder die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens noch das Schreiben des Parlaments, mit dem er über das Ergebnis seines Antrags informiert worden sei, Angaben zu den Quoten enthalten hätten, auf die sich das Parlament in seiner Stellungnahme bezogen habe.
1.4 Daraufhin forderte der Bürgerbeauftragte das OLAF auf, ihm Informationen über die Gründe zu übermitteln, aus denen es den Beschwerdeführer nicht eingestellt habe. Da die administrative Abwicklung von Einstellungsverfahren in die Zuständigkeit der Kommission fiel, leitete das OLAF das Schreiben des Bürgerbeauftragten an die Kommission weiter.
1.5 In ihrer Antwort teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass das OLAF mit Schreiben vom 6. April 2004 einen förmlichen Antrag auf Einstellung des Beschwerdeführers gestellt habe. Am 8. April 2004 übermittelte die Kommission dem Parlament eine Liste von 23 Preisträgern, die sie im Rahmen ihrer Quote einstellen wollte. Die Kommission erklärte, dass diese beiden Vermerke durchgestrichen seien und dass dies erkläre, warum der Name des Beschwerdeführers nicht in die Liste der ersten 23 Preisträger aufgenommen worden sei, die die Kommission einstellen wolle. Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 16. April 2004 zur ärztlichen Untersuchung eingeladen. Die Anstellungsbehörde beschloss jedoch später, die beiden verbleibenden Ziehungsrechte ("droits de tirage") zu nutzen, um Stellen in einer anderen Dienststelle zu besetzen. Die Einstellung des Beschwerdeführers beim OLAF wurde daher unmöglich. Die Kommission räumte ein, dass sie die an den Beschwerdeführer gerichtete Einladung zur ärztlichen Untersuchung hätte annullieren können und dass sie den Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit hätte darüber informieren müssen, dass seine Einstellung beim OLAF nicht mehr möglich sei. Damit wären wohl weitere Missverständnisse vermieden worden. Die Kommission bedauerte diese Missverständnisse und entschuldigte sich beim Beschwerdeführer.
1.6 Die Antwort der Kommission wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Bis zu dem zu diesem Zweck festgesetzten Zeitpunkt gingen keine Bemerkungen von ihm ein.
1.7 Am 5. Februar 2007 kontaktierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer telefonisch, um zu prüfen, ob er Bemerkungen vorzubringen hatte. Der Beschwerdeführer teilte den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er keine Bemerkungen machen wolle und dass der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung abschließen könne. Der Beschwerdeführer teilte den Dienststellen des Bürgerbeauftragten ferner mit, dass er sich nach der erneuten Veröffentlichung der betreffenden Stelle erneut beim OLAF beworben habe und von diesem eingestellt worden sei. Anlässlich eines weiteren Telefongesprächs zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2007 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er die Angelegenheit für seinen Einzelfall als abgeschlossen ansehe.
1.8 Angesichts dieser Umstände und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schließlich vom OLAF eingestellt wurde, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, seine Untersuchung der Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen das Parlament fortzusetzen. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie die Kommission mit der vorgeschlagenen Einstellung des Beschwerdeführers beim OLAF umgegangen ist, eine genauere Prüfung verdient hätte. Da der Beschwerdeführer jedoch klargestellt hat, dass er die Angelegenheit in Bezug auf seinen Einzelfall für abgeschlossen hält, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, eine Untersuchung gegen die Kommission einzuleiten, um dies zu tun.
1.9 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sowohl das Parlament als auch die Kommission in ihren Stellungnahmen auf ein Quotensystem verwiesen haben, das offenbar bei der Einstellung von Bewerbern zum Einsatz kommt. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wirft ein solches Quotensystem eine Reihe von Fragen auf, die eine Prüfung rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang wird im Folgenden noch eine weitere Bemerkung gemacht.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu der Beschwerde zu geben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Eine Kopie dieses Beschlusses wird auch dem Generaldirektor des OLAF und dem Präsidenten der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt.
WEITERE BEMERKUNG
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sowohl das Parlament als auch die Kommission in ihren Stellungnahmen auf ein Quotensystem verwiesen haben, das offenbar bei der Einstellung von Bewerbern zum Einsatz kommt. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wirft ein solches Quotensystem eine Reihe von Fragen auf, die eine Prüfung rechtfertigen würden.
Unter diesen Umständen wird der Bürgerbeauftragte prüfen, ob diese Frage Gegenstand einer Initiativuntersuchung sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die Reserve von vier Preisträgern für den Rat und nicht für den EWSA war, der unmittelbar danach erwähnt wird und der zwei Preisträger erhalten sollte, oder für den AdR.
(2) Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten wurden informell konsultiert, bevor das OLAF das Schreiben des Bürgerbeauftragten an die Kommission weiterleitete.