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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3268/2004/MF gegen das Europäische Parlament


Straßburg, den 28. Juni 2005

Sehr geehrter Herr X,

Am 2. November 2004 haben Sie eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament wegen der Erstattung Ihrer Krankheitskosten bei mir eingereicht. Am 9. November 2004 haben Sie mir eine weitere E-Mail zu Ihrer Beschwerde geschickt.

Am 9. Dezember 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 9. Februar 2005 übermittelt. Am 28. Februar 2005 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme vor dem 31. März 2005 übermittelt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine Stellungnahmen von Ihnen eingegangen.

Am 23. Juni 2005 haben sich meine Dienststellen telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt, um festzustellen, ob Sie mit der Antwort des Parlaments zufrieden waren.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um folgende Sachverhalte:

Von Februar bis Juli 2004 absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum im Europäischen Parlament. Am Ende seines Praktikums, im Juli 2004, übersandte er dem Europäischen Parlament mehrere Rechnungen über Krankheitskosten. Der Beschwerdeführer forderte das Parlament auf, diese Krankheitskosten in Höhe von 620,58 EUR zu erstatten. Anlässlich eines Telefongesprächs im November 2004 mit der für seine Akte im Europäischen Parlament zuständigen Person wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Erstattung ohne Angabe des Datums der Erstattung gewährt werde.

Am 2. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Er behauptete, das Europäische Parlament habe seine Krankheitskosten nicht erstattet. Er forderte, dass seine medizinischen Kosten so schnell wie möglich erstattet werden sollten.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Parlaments

Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:

Angesichts der großen Zahl von Anträgen auf Erstattung medizinischer Rechnungen und der verschiedenen damit verbundenen Dienstleistungen dauert die Durchführung solcher Vorgänge einige Zeit. Zudem habe sich die Bearbeitung der Erstattungsanträge wegen der Urlaubszeit verzögert.

Dennoch sei der Erstattungsantrag des Beschwerdeführers bearbeitet und der erstattungsfähige Betrag am 18. November 2004 an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Bis zu dem zu diesem Zweck festgesetzten Zeitpunkt gingen keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.

Am 23. Juni 2005 kontaktierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer telefonisch, um festzustellen, ob er mit der Antwort des Parlaments zufrieden war. Der Beschwerdeführer teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass er die Beschwerde für erledigt halte, und dankte dem Bürgerbeauftragten für sein Eingreifen.

DER BESCHLUSS

1 Behauptetes Versäumnis, dem Beschwerdeführer seine Krankheitskosten zu erstatten

1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Parlament habe seine Krankheitskosten nicht erstattet. Er forderte, dass seine Krankheitskosten so schnell wie möglich erstattet werden sollten.

1.2 In seiner Stellungnahme wies das Parlament darauf hin, dass der Erstattungsantrag der Beschwerdeführer bearbeitet und der erstattungsfähige Betrag am 18. November 2004 an ihn ausgezahlt worden sei.

1.3 Am 23. Juni 2005 kontaktierten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer telefonisch, um festzustellen, ob er mit der Antwort des Parlaments zufrieden war. Der Beschwerdeführer teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass er die Beschwerde für erledigt halte, und dankte dem Bürgerbeauftragten für sein Eingreifen.

2 Schlussfolgerung

Aus der Stellungnahme des Parlaments und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2005 geht hervor, dass das Parlament Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

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