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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2259/2004/PB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 22. September 2005

Sehr geehrter Herr C.,

Am 14. Juli 2004 haben Sie im Namen von Konsulentkompagniet eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über eine Prüfung der Finanzhilfevereinbarung VS/1999/0550 durch die Europäische Kommission gerichtet.

Am 1. September 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 18. November 2004 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 30. Dezember 2004 übermittelt haben.

Am 17. August 2005 übermittelten Sie mir ein Schreiben, in dem Sie sich nach dem Stand meiner Untersuchung Ihrer Beschwerde erkundigten. Am 31. August 2005 übersandte ich Ihnen ein Schreiben, in dem ich Sie über den Stand meiner Untersuchung informierte.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.


DIE BESCHWERDE

Die Beschwerde betrifft eine Vor-Ort-Prüfung durch die Prüfer der Kommission im Zusammenhang mit der Finanzhilfevereinbarung VS/1999/0550 („Neue europäische Strategien zur Integration von Zigeunern“). Bei der Prüfung, die vom 25. bis 27. Juni 2003 stattfand, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (ein dänisches Beratungsunternehmen) die für die Finanzhilfevereinbarung mit der Kommission erforderliche Buchführungsmethode nicht befolgt hatte. Der Beschwerdeführer hatte stattdessen die Buchführungspraxis angewandt, die er normalerweise bei Verträgen mit lokalen und nationalen Behörden anwendete. Um dieses Problem anzugehen, stimmten die Prüfer zu, "auf der Grundlage der im Hauptbuch verbuchten projektbezogenen Ausgaben zu arbeiten" (Prüfbericht S. 10, Tz. 3.1).

Auf der Grundlage des Prüfberichts übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 13 999,45 EUR. Mit Schreiben vom 19. September 2003 focht der Beschwerdeführer die Feststellungen im Prüfbericht an und legte zusätzliche Unterlagen vor. In ihrer Antwort vom 4. Oktober 2003 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass die zusätzlichen Unterlagen nicht akzeptiert werden könnten, da die genannten Beträge nicht auf tatsächlich entstandenen Kosten beruhten und keine Belege für die Echtheit der beantragten Beträge und der entsprechenden Zahlungen vorlägen. Der Beschwerdeführer beantragte ein Treffen mit der Kommission, um die Behauptungen zu klären. Die Kommission lehnte diesen Antrag ab und informierte den Beschwerdeführer schließlich am 26. Januar 2004 über die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen oder sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten zu beschweren.

In der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Kommission akzeptiert habe, auf der Grundlage der in ihrem Hauptbuch verbuchten Ausgaben zu arbeiten. Der Beschwerdeführer gab an, dass die teilweise Abwesenheit seines Direktors während der Prüfung und die völlige Abwesenheit seines Buchhalters Fehler bei der Klärung der Ausgaben verursacht hätten. Der Beschwerdeführer schien der Auffassung zu sein, dass die der Kommission am 19. September 2003 vorgelegten zusätzlichen Dokumente das Hauptbuch betrafen und daher hätten akzeptiert werden müssen. Der Beschwerdeführer äußerte sich unzufrieden mit der Weigerung der Kommission, eine Sitzung zu diesem Thema abzuhalten.

Der Beschwerdeführer machte folgende Behauptungen geltend:

1. Die Kommission habe widersprüchlich gehandelt, indem sie zunächst die Arbeit auf der Grundlage des Hauptbuchs akzeptiert und anschließend die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. September 2003 genannten Kosten zurückgewiesen habe.

2. Die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, die streitigen Kosten zu erörtern.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Angelegenheit erneut geprüft werden sollte.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:

Hintergrund

Am 13. Mai 2003 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass ihre Dienststellen vom 25. bis 27. Juni 2003 in Dänemark eine Prüfung durchführen würden. Aus dem offiziellen Schreiben der Kommission vom 13. Mai 2003 ging hervor, dass alle Belege und Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausgaben für die Durchführung der Vereinbarung den Prüfern vor Ort zur Verfügung gestellt werden mussten. Eine indikative Liste der erforderlichen Dokumente wurde sowohl in englischer als auch in dänischer Sprache beigefügt. Es wurde hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den in der Schlusserklärung geltend gemachten Beträgen je Posten, der Buchführung und den Belegen nachweisen sollte. Ferner sei in einer E-Mail vom 5. Mai 2003 an den Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Anwesenheit der für den finanziellen Teil des Projekts verantwortlichen Person bei der Prüfung ratsam sei.

Der Beschwerdeführer hatte die Prüfer vor der Prüfung nicht darüber informiert, dass einige dieser Unterlagen nicht verfügbar sein würden oder dass der Buchhalter der Firma des Beschwerdeführers nicht teilnehmen könnte.

Als die Wirtschaftsprüfer am 25. Juni 2003 bei der Firma des Beschwerdeführers in Dänemark eintrafen, stellte sich heraus, dass der Buchhalter der Firma nicht an der Prüfung teilnehmen würde. Der Beschwerdeführer selbst war am ersten Tag der Prüfung abwesend, aber später anwesend. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht vorlegen konnte, so dass die Prüfer - trotz erheblicher Anstrengungen - die von dem Unternehmen an die Kommission übermittelte Finanzerklärung nicht mit der Buchhaltung in Einklang bringen konnten.

Das Unternehmen des Beschwerdeführers hatte keine endgültige Erklärung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten abgegeben, die gemäß der zwischen dem Unternehmen und der Kommission unterzeichneten Finanzhilfevereinbarung entstanden waren, sondern im Wesentlichen auf der Grundlage der veranschlagten Beträge. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach, auch in der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten, eingeräumt, dass dies ein Fehler sei.

Die Prüfer hätten vom Beschwerdeführer eine völlig neue Finanzerklärung verlangen können, die durch die ordnungsgemäßen Begründungsunterlagen untermauert worden wäre. Stattdessen schlugen sie aus praktischen Gründen vor, auf der Grundlage der im Hauptbuch verbuchten projektbezogenen Ausgaben zu arbeiten. Mit dem Beschwerdeführer wurde vereinbart, dass alle tatsächlich entstandenen Kosten im Hauptbuch angegeben werden sollten. Andere Kosten waren für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens nicht akzeptabel.

Anmerkungen zum ersten Vorwurf

Die Prüfer analysierten alle vom Begünstigten vorgelegten Unterlagen sowohl während der Prüfung in Dänemark als auch danach. Die Dienststellen der Kommission konnten Anträgen auf Kofinanzierung von Ausgaben, die nicht durch eindeutige Unterlagen belegt waren, nicht stattgeben. Als die Prüfer die Prüfung ankündigten, forderten sie den Beschwerdeführer eindeutig auf, spezifische Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit aller im Rahmen des Projekts getätigten tatsächlichen Ausgaben aufzubewahren. Der Beschwerdeführer konnte einen solchen Nachweis nicht vorlegen; Es stellte sich heraus, dass die endgültige Erklärung auf der Grundlage der veranschlagten und veranschlagten Beträge und nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gemäß der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Finanzhilfevereinbarung abgegeben worden war. Die Prüfer unternahmen jedoch erhebliche Anstrengungen, um die betreffenden Beträge zu ermitteln, und akzeptierten die Durchführung der Kontrolle auf der Grundlage der im Hauptbuch erfassten Beträge. Mit dem Begünstigten wurde vereinbart, dass für dieses Projekt keine anderen Ausgaben als die in diesem Hauptbuch ausgewiesenen akzeptiert werden.

Das Hauptbuch stützte jedoch nicht alle Ausgaben, die in der der Kommission vorgelegten Abschlusserklärung ausgewiesen waren. Folglich mussten einige Ausgaben abgelehnt werden, und die Kommission schlug einen Wiedereinziehungsbetrag in Höhe von 13 999,45 EUR vor. Der Beschwerdeführer legte der Kommission ein „überarbeitetes“ Hauptbuch vor, aber die neuen oder angepassten Zahlen wurden nicht durch Unterlagen untermauert, die ihre Echtheit belegen könnten. Die Dienststellen der Kommission mussten daher an ihrem Standpunkt festhalten. Ausgaben, für die keine Nachweise gemäß den Vorschriften vorlagen, konnten nicht als förderfähig anerkannt werden.

Anmerkungen zum zweiten Vorwurf

Die Kommission hatte dem Beschwerdeführer den Prüfbericht am 24. Juli 2003 übermittelt und ihn aufgefordert, seine Dienststellen vor dem 8. September 2003 über mögliche Bemerkungen zu unterrichten. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde eine Verlängerung bis zum 22. September 2003 gewährt. Die Antwort des Beschwerdeführers ging am 25. September 2003 ein.

In seiner Antwort erklärte der Beschwerdeführer, dass das den Prüfern vor Ort vorgelegte Hauptbuch unvollständig sei, ein Argument, das während der Prüfung nicht vorgebracht worden sei. Dennoch haben die Dienststellen der Kommission die vom Beschwerdeführer übermittelten neuen Unterlagen eingehend geprüft. Diese neue Dokumentation war im Grunde eine andere Version des Hauptbuchs mit unterschiedlichen Beträgen, die darin angegeben sind. Die Dienststellen der Kommission akzeptierten diese neuen Unterlagen nicht, da der Beschwerdeführer im Hauptbuch keine Belege für die Echtheit dieser neuen Beträge vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer hätte Rechnungen, Verträge, Zahlungsnachweise und andere Unterlagen vorlegen müssen, die die Richtigkeit der Beträge im Hauptbuch hätten bestätigen können. Beträge, die nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurden, konnten im Rahmen der Vereinbarung nicht als Kosten akzeptiert werden. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Beträge des vorläufigen Haushalts und nicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten gestützt. Es zeigte sich, dass die meisten Zahlen im Hauptbuch erfasst wurden, um die Beträge der endgültigen Forderung mit den Beträgen des vorläufigen Haushalts in Einklang zu bringen. In der Finanzhilfevereinbarung (Anhang II Teil B Artikel 11.1) wurde festgelegt, dass die Kosten tatsächlich entstanden sein müssen, in der Buchführung des Unternehmens des Beschwerdeführers verbucht werden müssen und identifizierbar und kontrollierbar sein müssen (siehe Artikel 11 der Finanzbestimmungen der Vereinbarung). Die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen erlaubten eine solche Identifizierung und Kontrolle nicht. Infolgedessen konnte die Kommission die früheren Prüfungsfeststellungen und Schlussfolgerungen nur bestätigen, den Wiedereinziehungsbetrag beibehalten und die Untersuchung abschließen.

Nach Abschluss der Untersuchung sandte der Beschwerdeführer zwei weitere Schreiben an die Kommission, eines an den Auditdienst EMPL/F/3, der am 14. November 2003 eintraf, und eines an das operative Referat EMPL/E/2, das am 5. Januar 2004 eintraf. In diesen Schreiben bestätigte der Beschwerdeführer erneut, dass ihm bekannt sei, dass die zur Begründung der Ausgaben vorgelegten Unterlagen nicht korrekt seien. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine zusätzlichen Nachweise vor, die die Richtigkeit der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben belegen könnten. Nach einer sorgfältigen Überprüfung des Falles mussten die Dienststellen der Kommission daher an ihrem Standpunkt festhalten. Ein Antrag auf ein Treffen wäre nur dann angemessen gewesen, wenn der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, Nachweise für die Richtigkeit und Echtheit der neuen Beträge im Hauptbuch vorzulegen. Die Kommission war bereit, die vorgelegten Nachweise zu prüfen, konnte jedoch Ausgaben, für die keine Nachweise vorlagen, nicht kofinanzieren.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seinen Behauptungen und Behauptungen fest.

DER BESCHLUSS

1 Angebliche Inkonsistenz

1.1 Die Beschwerde betraf eine Vor-Ort-Prüfung durch die Prüfer der Kommission im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (ein dänisches Beratungsunternehmen) die für die Finanzhilfevereinbarung mit der Kommission erforderliche Buchführungsmethode nicht befolgt hatte. Der Beschwerdeführer hatte stattdessen die Buchführungspraxis angewandt, die er normalerweise bei Verträgen mit lokalen und nationalen Behörden anwendete. Um dieses Problem anzugehen, stimmten die Prüfer zu, "auf der Grundlage der im Hauptbuch verbuchten projektbezogenen Ausgaben zu arbeiten" (Prüfbericht S. 10, Tz. 3.1). Auf der Grundlage des Prüfberichts übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 13 999,45 EUR. Mit Schreiben vom 19. September 2003 focht der Beschwerdeführer die Feststellungen im Prüfbericht an und legte zusätzliche Unterlagen vor. In ihrer Antwort vom 4. Oktober 2003 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass die zusätzlichen Unterlagen nicht akzeptiert werden könnten, da die genannten Beträge nicht auf tatsächlich entstandenen Kosten beruhten und keine Belege für die Echtheit der beantragten Beträge und der entsprechenden Zahlungen vorlägen. Der Beschwerdeführer beantragte ein Treffen mit der Kommission, um die Behauptungen zu klären. Die Kommission lehnte diesen Antrag ab und informierte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2004 über die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen oder sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten zu beschweren.

1.2 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Kommission habe widersprüchlich gehandelt, indem sie zunächst die Arbeit auf der Grundlage des Hauptbuchs akzeptiert und anschließend die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. September 2003 genannten Kosten abgelehnt habe.

1.3 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass ihre Prüfer alle vom Begünstigten vorgelegten Unterlagen sowohl während der Prüfung in Dänemark als auch danach analysiert hätten. Die Dienststellen der Kommission konnten Anträge auf Kofinanzierung von Ausgaben, die nicht durch eindeutige Unterlagen belegt waren, nicht akzeptieren. Als die Prüfer die Prüfung ankündigten, forderten sie den Beschwerdeführer eindeutig auf, spezifische Unterlagen zur Verfügung zu halten, um die Richtigkeit aller im Rahmen des Projekts getätigten tatsächlichen Ausgaben nachzuweisen. Der Beschwerdeführer konnte einen solchen Nachweis nicht vorlegen; Es stellte sich heraus, dass die endgültige Erklärung auf der Grundlage der veranschlagten und veranschlagten Beträge und nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gemäß der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Finanzhilfevereinbarung abgegeben worden war. Die Prüfer unternahmen jedoch erhebliche Anstrengungen, um die betreffenden Beträge zu ermitteln, und akzeptierten die Durchführung der Kontrolle auf der Grundlage der im Hauptbuch erfassten Beträge. Das Hauptbuch stützte jedoch nicht alle Ausgaben, die in der der Kommission vorgelegten Abschlusserklärung ausgewiesen waren. Folglich mussten einige Ausgaben abgelehnt werden. Der Beschwerdeführer legte der Kommission anschließend ein „überarbeitetes“ Hauptbuch vor, die neuen oder angepassten Zahlen wurden jedoch nicht durch Unterlagen untermauert, die ihre Echtheit belegen könnten. Die Dienststellen der Kommission mussten daher an ihrem Standpunkt festhalten.

1.4 Die vorliegende Rechtssache betrifft einen Vertragsstreit zwischen der Kommission und einem Privatunternehmen. Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden "über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft" entgegenzunehmen. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass Missstände in der Verwaltungstätigkeit auftreten, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit einer für sie verbindlichen Regel oder einem für sie verbindlichen Grundsatz handelt. Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit kann somit auch dann festgestellt werden, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen geht, die von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaften geschlossen wurden.

Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Umfang der Überprüfung, die er in solchen Fällen durchführen kann, notwendigerweise begrenzt ist. Insbesondere ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass er nicht versuchen sollte, festzustellen, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat, wenn die Angelegenheit strittig ist. Diese Frage könnte nur von einem zuständigen Gericht wirksam behandelt werden, das die Möglichkeit hätte, die Argumente der Parteien in Bezug auf das einschlägige nationale Recht anzuhören und widersprüchliche Beweise in strittigen Sachverhaltsfragen zu bewerten.

Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es in Fällen, die vertragliche Streitigkeiten betreffen, gerechtfertigt ist, seine Untersuchung auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft ihm eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für sein Handeln vorgelegt hat und warum es seine Auffassung der vertraglichen Position für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, wird der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommen, dass seine Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben hat. Diese Schlussfolgerung berührt nicht das Recht der Parteien, ihre vertragliche Streitigkeit von einem zuständigen Gericht prüfen und maßgebend beilegen zu lassen.

1.5 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Kommission habe widersprüchlich gehandelt, indem sie zunächst akzeptiert habe, den betreffenden Vertrag auf der Grundlage des Hauptbuchs zu prüfen, und anschließend die in seinem Schreiben vom 19. September 2003 genannten Kosten zurückgewiesen habe. Hintergrund der Angelegenheit war, dass der Beschwerdeführer (wie er selbst einräumte) den Finanzbogen für die Prüfung nicht gemäß den für den Vertrag geltenden Vorschriften vorgelegt hatte. Zur Durchführung der Prüfung hatte sich die Kommission daher bereit erklärt, auf der Grundlage des Hauptbuchs zu arbeiten.

1.6 Die Kommission scheint voll und ganz anerkannt zu haben, dass ihre ursprüngliche Vereinbarung, ausnahmsweise auf der Grundlage des Hauptbuchs zu arbeiten, bei der Prüfung des Jahresabschlusses eingehalten werden musste. Aus den dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen geht nicht hervor, dass die Kommission später zu dem Schluss gekommen wäre, dass sie an diese Entscheidung nicht mehr gebunden sei. Stattdessen hat sich die Kommission offenbar bereit erklärt, nach der Vor-Ort-Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens des Beschwerdeführers ein überarbeitetes Hauptbuch zu prüfen. Die Entscheidung der Kommission, bestimmte geltend gemachte Kosten abzulehnen, sei auf fehlende Belege für die im Hauptbuch angegebenen Kosten zurückzuführen. Im Rahmen dieser Untersuchung hat der Beschwerdeführer keine detaillierten Nachweise dafür vorgelegt, dass die Kommission tatsächlich über die für die Annahme der geltend gemachten Kosten erforderlichen schriftlichen Unterlagen verfügt. Der Bürgerbeauftragte hat daher keine Beweise erhalten, die darauf hindeuten, dass die Auffassung der Kommission in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhaltenen Unterlagen falsch ist.

1.7 In Bezug auf die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Kommission widersprüchlich gehandelt habe, bedeutet die Tatsache, dass die Kommission bestimmte Behauptungen zurückgewiesen hat, weil Beweise fehlten, nicht, dass sie nicht im Einklang mit ihrer Verpflichtung gehandelt hat, auf der Grundlage des Hauptbuchs zu arbeiten. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für ihre Maßnahmen vorgelegt hat und warum sie der Auffassung ist, dass ihre Auffassung der vertraglichen Position gerechtfertigt ist. Daher ist in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission aufgetreten.

2 Angeblich falsche Weigerung, die streitigen Kosten zu erörtern

2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, die strittigen Kosten zu erörtern.

2.2 In ihrer Stellungnahme berichtete die Kommission ausführlich über ihre Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Vor-Ort-Prüfung im Juni 2003. Offenbar forderte die Kommission den Beschwerdeführer am 24. Juli 2003 auf, zum Prüfbericht Stellung zu nehmen. dass dem Beschwerdeführer auf Antrag eine Fristverlängerung für die Einreichung von Stellungnahmen gewährt wurde; dass die Stellungnahmen des Beschwerdeführers von der Kommission geprüft wurden; dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Prüfung der Kommission zwei weitere Schreiben an die Kommission gerichtet hat; dass diese Schreiben geprüft wurden, um festzustellen, ob sie neue Informationen zur Stützung der Behauptungen des Beschwerdeführers enthielten; dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass sie keine derartigen neuen Informationen enthielten; und dass die Kommission daher zu dem Schluss kam, dass ein weiteres Treffen mit dem Beschwerdeführer nicht angemessen wäre.

2.3 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Behauptung fest.

2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass dem Beschwerdeführer offenbar mehrere Möglichkeiten geboten wurden, nachzuweisen, dass die betreffenden finanziellen Forderungen gerechtfertigt waren. Unter Berücksichtigung der Feststellungen unter Nummer 1 ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission ihren Standpunkt in kohärenter und angemessener Weise dargelegt hat. Daher hat die Kommission in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde offensichtlich keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.

3 Antrag auf eine neue Bewertung

3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Angelegenheit erneut geprüft werden sollte. Er erklärt, dass er sich erneut mit der Kommission treffen wolle, um die Angelegenheit zu erörtern.

3.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass ein weiteres Treffen mit dem Beschwerdeführer nur dann angemessen wäre, wenn der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Echtheit der neuen Beträge im Hauptbuch nachgewiesen hätte. Da der Beschwerdeführer dies versäumt hatte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein weiteres Treffen nicht angemessen wäre.

3.3 In Anbetracht der Feststellungen unter den Nummern 1 und 2 hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, weitere Untersuchungen zur Behauptung des Beschwerdeführers durchzuführen.

4 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

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