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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1771/2004/GG gegen das Europäische Parlament


Straßburg, den 14. Oktober 2004

Sehr geehrter Herr X.,

Am 8. Juni 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament betreffend das Auswahlverfahren PE/98/A eingereicht.

Am 16. Juni 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 13. September 2004 übermittelt. Ich habe sie Ihnen am 22. September 2004 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 28. September 2004 übermittelt haben.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer hat das Auswahlverfahren CC/A/12/02 (Informationstechnologie – Besoldungsgruppe A7/A6) erfolgreich bestanden. Nach der Veröffentlichung der entsprechenden Reserveliste im August 2002 wandte er sich an mehrere Organe, darunter das Europäische Parlament, ohne jedoch eine geeignete Stelle zu finden.

Im Februar 2004 veröffentlichte das Europäische Parlament die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens PE/98/A (Ingenieure mit Telekommunikationsfachkenntnissen – Besoldungsgruppe A5/A4). Gemäß dieser Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sollte der Prüfungsausschuss die Bewerbungen prüfen, um die 15 besten Bewerber zu finden, die zu den mündlichen Prüfungen eingeladen werden sollten.

Der Beschwerdeführer beantragte die Teilnahme am Auswahlverfahren PE/98/A und wurde anschließend vom Parlament darüber informiert, dass er nicht zu diesen 15 Bewerbern gehöre. Am 6. April 2004 ersuchte er das EP, seinen Antrag erneut zu prüfen. Am 25. Mai 2004 erhielt der Beschwerdeführer ein ausführliches Schreiben mit den Gründen für die betreffende Entscheidung.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nur 9,88 von maximal 20 Punkten erhalten habe, womit er auf Platz 24 von 38 Kandidaten liege. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Bewertung seines Hochschulstudiums (4,4 von 6 Punkten) falsch gewesen sei, da er einen Abschluss in Mathematik und einen postuniversitären Studiengang in Informatik absolviert habe. Er weist auch darauf hin, dass er 0,2 Punkte (von 0,4) im Bereich "elektronische Post" erhalten habe, obwohl diese Tätigkeit immer Teil seiner Verantwortung gewesen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde auch der Abschnitt "Netzwerksicherheit" zu Unrecht mit 0,2 bewertet. (von 0,4) Punkten. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass der Abschnitt "Integration von Dienstleistungen auf einem Arbeitsplatz", in dem er nur 0,2 (von 0,4) Punkten erhalten habe, ein Bereich sei, in dem er viel Erfahrung gesammelt habe.

Auf dieser Grundlage kam der Beschwerdeführer zu dem Schluss, dass er mindestens 12,08 Punkte hätte erhalten müssen.

Der Beschwerdeführer fragte sich auch, warum seine Berufserfahrung nur mit 1,08 (von 6) Punkten bewertet worden sei.

Der Beschwerdeführer machte somit im Wesentlichen geltend, dass das Europäische Parlament seinen Antrag auf Teilnahme am Auswahlverfahren PE/98/A nicht ordnungsgemäß geprüft habe und dass er zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens zugelassen werden müsse.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Europäischen Parlaments

In seiner Stellungnahme äußerte sich das Europäische Parlament wie folgt:

Der Prüfungsausschuss hatte die Bewerbung des Beschwerdeführers geprüft und ihm 9,88 von 20 Punkten zuerkannt, was ihn auf den 24. Platz unter den 38 zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerbern brachte. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 29. März 2004 über dieses Ergebnis und die Tatsache, dass er nicht zu den 15 besten Bewerbern gehöre, informiert worden.

Mit Schreiben vom 6. April 2004 hatte der Beschwerdeführer diese Beurteilung unter Hinweis auf seine Ausbildung und Erfahrung angefochten und eine erneute Prüfung seines Antrags beantragt. Aufgrund technischer Probleme hatte das Referat Auswahlverfahren dieses Schreiben jedoch erst am 24. Mai 2004 erhalten. Das Schreiben wurde dann umgehend an den Prüfungsausschuss weitergeleitet.

In seiner Sitzung vom 24. Mai 2004 hatte der Prüfungsausschuss den Antrag des Beschwerdeführers geprüft und seine Entscheidung bestätigt, ihn nicht zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen. Der Beschwerdeführer war mit Schreiben vom 25. Mai 2004 über diese Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Gründe unterrichtet worden.

Die Beurteilung von Qualifikationen und Erfahrungen war naturgemäß eine vergleichende Prüfung, bei der die Verdienste der Bewerber verglichen wurden. Um sicherzustellen, dass alle Bewerber gleich behandelt werden, hatte der Prüfungsausschuss seine Bewertung auf ein im Voraus auf der Grundlage des Wortlauts der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erstelltes Bewertungsschema gestützt.

Nach ständiger Rechtsprechung verfügte der Prüfungsausschuss bei der Beurteilung der Verdienste der Bewerber über ein weites Ermessen, und die Verwaltung konnte die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Beschwerdeführer nicht zu den mündlichen Prüfungen einzuladen, nicht aufheben.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen betonte der Beschwerdeführer, dass er fünf Monate vor der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens spontane Bewerbungen an das Parlament gerichtet habe und dass er daher die Rechtfertigung des betreffenden Auswahlverfahrens (Erstellung einer Liste geeigneter Bewerber, um Stellen zu besetzen, die nicht durch interne Versetzungen, interne Auswahlverfahren oder Versetzungen von Personal aus anderen EU-Organen besetzt werden könnten) für schwach halte. Der Beschwerdeführer erklärte, er möchte, dass ein unabhängiger Sachverständiger seinen Antrag prüft und sich mit den von ihm in seiner Beschwerde angesprochenen Fragen befasst.

DER BESCHLUSS

1 Einleitende Bemerkung

1.1 In seiner im Juni 2004 eingereichten Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen das Ergebnis der Bewertung seines vom Europäischen Parlament organisierten Wettbewerbsantrags PE/98/A zur Einstellung von Ingenieuren mit Telekommunikationsfachkenntnissen (Besoldungsgruppe A5/A4).

1.2 In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments äußerte der Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtfertigung für die Durchführung dieses Auswahlverfahrens. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er ein weiteres Auswahlverfahren bestanden habe (Wettbewerb CC/A/12/02 – Informationstechnologie – Besoldungsgruppe A7/A6), dass er auf die Reserveliste für dieses Auswahlverfahren gesetzt worden sei und dass er fünf Monate vor der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens PE/98/A spontane Bewerbungen an das Parlament gerichtet habe.

1.3 Der Europäische Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine eindeutige Behauptung hinsichtlich der Rechtfertigung für die Durchführung des Auswahlverfahrens PE/98/A vorgebracht hat und dass es daher nicht angemessen ist, diese Frage in der vorliegenden Untersuchung zu behandeln. Dem Beschwerdeführer steht es frei, eine weitere Beschwerde zu diesem Thema beim Bürgerbeauftragten einzureichen, nachdem er zuvor geeignete Schritte beim Parlament unternommen hat.

2 Angeblich fehlerhafte Beurteilung des Antrags

2.1 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er in Bezug auf seinen Antrag nur 9,88 von maximal 20 Punkten erhalten habe. Er machte geltend, dass die Bewertung seines Hochschulstudiums (4,4 von 6 Punkten), des Abschnitts „elektronische Post“ (0,2 von 0,4 Punkten), des Abschnitts „Netzwerksicherheit“ (0,2 von 0,4 Punkten) und des Abschnitts „Integration von Diensten auf einem Arbeitsplatz“ (0,2 von 0,4 Punkten) falsch gewesen sei und dass er mindestens 12,08 Punkte hätte erhalten müssen.

2.2 In seiner Stellungnahme vertrat das Parlament die Auffassung, dass der Prüfungsausschuss bei der Beurteilung der Verdienste der Bewerber über ein weites Ermessen verfüge und die Verwaltung nicht in der Lage sei, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Beschwerdeführer nicht zu den mündlichen Prüfungen einzuladen, aufzuheben.

2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bei der Beurteilung der Verdienste der Bewerber über ein weites Ermessen verfügt und dass die Gerichte nur dann tätig werden können, wenn bei dieser Beurteilung ein offensichtlicher Fehler vorliegt (1). Der Bürgerbeauftragte hält es in einem Fall wie dem vorliegenden für angemessen, hinsichtlich der Begründetheit der vom Prüfungsausschuss getroffenen Entscheidung den gleichen Prüfungsmaßstab wie das Gericht anzuwenden. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass im vorliegenden Fall ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung seines Antrags aufgetreten ist. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, den Antrag des Beschwerdeführers auf Prüfung seines Antrags durch einen unabhängigen Sachverständigen zu prüfen.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Siehe z. B. Rechtssache T-139/00 Bal/Kommission, Slg. 2002, S. II-139, Randnr. 55.

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