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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1364/2004/TN gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 1364/2004/TN - Geöffnet am Donnerstag | 17 Juni 2004 - Entscheidung vom Dienstag | 14 Juni 2005
Straßburg, den 14. Juni 2005
Sehr geehrter Herr X,
Am 7. Mai 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament wegen Ihrer mündlichen Prüfung im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens PE/32/B eingereicht.
Am 17. Juni 2004 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weitergeleitet. Nachdem das Parlament eine Verlängerung der Frist für die Vorlage seiner Stellungnahme beantragt hatte und es einige Verzögerungen bei der Vorlage einer Übersetzung der Stellungnahme durch dasselbe Organ gab, wurde die Stellungnahme am 8. Dezember 2004 in irischer Sprache übermittelt. Ich habe es Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 19. Januar 2005 übermittelt haben.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellen sich die relevanten Tatsachen zusammenfassend wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer nahm an dem allgemeinen Auswahlverfahren PE/32/B teil. Nachdem er die schriftlichen Prüfungen bestanden hatte, wurde er zu den mündlichen Prüfungen zugelassen. Während des Interviews mit dem Prüfungsausschuss wurde er auf Französisch nach etwas gefragt, das 16 Jahre zuvor geschah, und die Person, die anfing, Französisch zu sprechen, sprach mit leiser Stimme und war schwer zu hören. Dem Beschwerdeführer wurde somit keine angemessene Gelegenheit gegeben, seine Französischkenntnisse nachzuweisen, zumal der Prüfungsausschuss versuchte, seine Kenntnisse in vier Sprachen in zehn Minuten zu prüfen. Der Prüfungsausschuss änderte sogar die Sprache in der Mitte eines diskutierten Themas. Ihm wurden Fragen in allen Sprachen gestellt, die er in seinen Lebenslauf aufgenommen hatte, d. h. Spanisch, Deutsch, Französisch und Italienisch. Er fand es sehr schwierig, vor Ort von einer Sprache in eine andere zu wechseln, und fügte hinzu, dass er im Bewerbungsformular nicht gesagt habe, dass er Italienisch spreche.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Prüfungsausschuss ungerecht gehandelt habe, indem er
1. ihm nicht die Möglichkeit zu geben, seine Französischkenntnisse unter Beweis zu stellen;
2. Fragen auf Italienisch stellen, obwohl er in seinem Lebenslauf nicht angegeben hatte, dass er Italienisch sprach; und
3. Eine mündliche Prüfung in vier Sprachen in zehn Minuten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Möglichkeit gegeben werden sollte, die mündliche Prüfung zu wiederholen, um seine Französischkenntnisse nachzuweisen.
DIE ANFORDERUNG
Stellungnahme des Europäischen ParlamentsIn seiner Stellungnahme nimmt das Europäische Parlament zusammenfassend wie folgt Stellung:
Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren PE/32/B teil und wurde zu den mündlichen Prüfungen zugelassen, die am 4. Februar 2004 in Brüssel stattfanden. Der Beschwerdeführer erhielt im Sprachtest 9 Punkte, für die die erforderliche Mindestpunktzahl 10 betrug, und wurde daher davon in Kenntnis gesetzt, dass er aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden war.
In Bezug auf die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten weist das Parlament darauf hin, dass der Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs an die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden ist, in der in diesem Fall Folgendes festgelegt ist (Abschnitt VII.4 Buchstabe b): „Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zur Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber (siehe Abschnitt III.B.3). Maximal zulässige Zeit: 15 Minuten. Kennzeichnung: von 20 Punkten. Bewerber, die weniger als 10 Punkte erzielen, werden ausgeschlossen.“ Das Parlament macht daher geltend, dass der Beschwerdeführer von Beginn des Verfahrens an gewusst habe, dass es einen Test zur Prüfung seiner Sprachkenntnisse geben werde und dass die maximale Dauer des Tests 15 Minuten betragen habe. Der Beschwerdeführer wurde nur in den Sprachen geprüft, die er in seinem Antrag angegeben hatte und die er kannte. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag tatsächlich Italienisch, Spanisch und Deutsch erwähnt. Die für die Prüfung vorgesehene Zeit reichte aus, um es dem Prüfungsausschuss zu ermöglichen, das Niveau der Sprachkenntnisse jedes Bewerbers zu beurteilen. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm nicht genügend Zeit eingeräumt worden sei, um seine Französischkenntnisse nachzuweisen, erinnert das Parlament daran, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eingeräumt habe, dass er über „mäßig gute Französischkenntnisse“ und nicht über die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgeschriebenen „guten“ Kenntnisse verfüge.
Während des betreffenden Tests teilte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer mit, dass die Fragen, die ihm in anderen Sprachen als seiner ersten Fremdsprache (d. h. Französisch) gestellt wurden, nur zu seiner Punktzahl beitragen könnten und dass er nicht dafür bestraft werde, dass er Fragen nicht beantwortet habe. Folglich handelte der Prüfungsausschuss, indem er Fragen in italienischer Sprache stellte, im Interesse des Bewerbers. Der Beschwerdeführer forderte den Prüfungsausschuss nicht auf, Fragen zu wiederholen oder anzugeben, dass er die Fragen nicht verstanden habe. Alle Fragen wurden allen Bewerbern von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die über ausgezeichnete Kenntnisse der geprüften Sprachen verfügten, sehr klar gestellt.
Das Parlament weist ferner darauf hin, dass der Prüfungsausschuss über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und dass seine Bewertung nur überprüft werden kann, wenn die für seine Arbeit geltenden Vorschriften missachtet werden. Die vorliegende Rüge lässt nicht den Schluss zu, dass der Prüfungsausschuss gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens oder andere rechtliche Anforderungen verstoßen hat. Hinsichtlich der Bewertung der mündlichen Prüfung gemäß Abschnitt VII Nummer 4 Buchstabe b der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wandte der Prüfungsausschuss dieselben Kriterien für die Bewertung der Sprachkenntnisse aller Bewerber an. Der Prüfungsausschuss hatte beschlossen, die 20 für die mündliche Prüfung verfügbaren Punkte, auf die in diesem Punkt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens Bezug genommen wird, wie folgt zu vergeben: 0-12 für die erste Fremdsprache und 0-2 für andere Sprachen bis maximal 8 Mark. Darüber hinaus habe der Prüfungsausschuss beschlossen, alle von den Bewerbern in ihren Bewerbungen genannten Sprachen zu testen, um den Bewerbern die maximale Anzahl von Noten zu verleihen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Bemerkung hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und macht zusammenfassend folgende Bemerkungen:
Das Parlament macht geltend, dass er keine der ihm vom Prüfungsausschuss gestellten Fragen wiederholt habe. Als dem Beschwerdeführer jedoch eine Frage in deutscher Sprache gestellt wurde, erinnert er sich, dass er "bitte" gesagt hatte, weil er die Frage nicht gehört hatte. Er erinnert sich auch daran, dass er fast auf dem Tisch vor ihm stand und versuchte, die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu hören.
Wenn es wahr ist, dass nur 12 Punkte an einen Kandidaten für eine Sprache vergeben wurden, dann wurde er ungerecht behandelt, weil er ohne Vorwarnung in anderen Sprachen interviewt wurde. Er hätte die gleiche Chance und Zeit haben müssen wie jeder andere Kandidat, um Französisch zu sprechen, und wenn auch andere Sprachen bewertet werden sollten, hätte ihm mehr Zeit gegeben werden müssen. Es ist viel schwieriger, Fragen in drei Sprachen zu beantworten als in nur einer Sprache, und es ist nicht fair, drei Sprachen mit der gleichen Zeit zu testen wie bei Bewerbern, die in nur einer Sprache getestet werden. Der Beschwerdeführer fragt sich, wie der Prüfungsausschuss die Sprachkenntnisse bewerten kann, indem er nur eine Frage in dieser Sprache stellt. Darüber hinaus ist es irrelevant, wie er seine eigenen Französischkenntnisse als "mäßig gut" oder irgendetwas anderes einschätzte, da er einen sehr hohen Standard benötigen könnte, um es "gut" zu nennen.
Es ist auch beunruhigend, dass ein Kandidat aufgefordert wird, in einer Sprache zu sprechen, ohne den Nachweis erbracht zu haben, dass er diese Sprache spricht. Der Beschwerdeführer versteht nicht, wie das Parlament argumentieren kann, dass er wusste, dass er in vier Sprachen interviewt werden würde. Er dachte, dass nur Französisch während der mündlichen Prüfung getestet werden würde. Er ist nicht der Ansicht, dass die Erwähnung anderer Sprachen auf dem Antragsformular dazu führe, dass er damit einverstanden sei, in diesen Sprachen interviewt zu werden. Der Beschwerdeführer erinnert sich, dass er ein Formular ausfüllte, in dem stand, dass er etwas Italienisch lesen konnte, aber er erwähnte nirgendwo, dass er Italienisch sprach. Er versteht nicht, warum das Parlament keine Kopie des Teils des Formulars zur Verfügung stellt, in dem er erwähnt hatte, dass er etwas Italienisch lesen konnte, aber dass er keine Erfahrung darin hatte, es zu sprechen.
Während des Gesprächs mit dem Prüfungsausschuss erwähnte er in fließendem Spanisch, dass er es sehr schwierig finde, von einer Sprache in eine andere zu wechseln. Trotz dieser Bemerkung auf Spanisch erhielt er nur eine halbe Note für Spanisch. Er erklärte auch in gebrochenem Italienisch, dass er kein Italienisch sprechen könne. Er erhielt jedoch keine Noten für Italienisch.
BESCHLUSS
1 Angebliche Unlauterkeit bei der Prüfung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers1.1 Die Beschwerde betrifft die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens PE/32/B. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm keine angemessene Chance gegeben worden sei, seine Französischkenntnisse nachzuweisen, zumal der Prüfungsausschuss versucht habe, seine Kenntnisse in vier Sprachen in zehn Minuten zu prüfen. Darüber hinaus musste er über etwas sprechen, das 16 Jahre zuvor passierte, und die Person, die anfing, auf Französisch zu sprechen, war schwer zu hören. Dem Beschwerdeführer zufolge hätte er die gleiche Chance und die gleiche Zeit wie jeder andere Kandidat erhalten müssen, um Französisch zu sprechen, und wenn auch andere Sprachen bewertet werden sollten, hätte ihm mehr Zeit eingeräumt werden müssen. Es ist viel schwieriger, Fragen in mehreren Sprachen zu beantworten als in nur einer Sprache, und es ist nicht fair, mehrere Sprachen mit der gleichen Zeitspanne zu testen wie bei Bewerbern, die in nur einer Sprache getestet werden. Außerdem wurde ihm nur eine Frage auf Französisch gestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Prüfungsausschuss ungerecht gehandelt habe, indem er ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, seine Französischkenntnisse nachzuweisen, und indem er in zehn Minuten eine mündliche Prüfung in vier Sprachen abgelegt habe.
1.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass er der Ansicht sei, dass bei der mündlichen Prüfung nur Französisch geprüft werde. Er ist nicht der Ansicht, dass die Erwähnung anderer Sprachen auf dem Antragsformular dazu führe, dass er damit einverstanden sei, in diesen Sprachen interviewt zu werden. Der Beschwerdeführer erinnert sich, dass er ein Formular ausfüllte, in dem stand, dass er etwas Italienisch lesen konnte, aber er erwähnte nirgendwo, dass er Italienisch gesprochen hatte. Er versteht nicht, warum das Parlament keine Kopie des Teils des Formulars zur Verfügung stellt, in dem er erwähnt hatte, dass er etwas Italienisch lesen konnte, aber dass er keine Erfahrung darin hatte, es zu sprechen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Prüfungsausschuss ungerecht gehandelt habe, indem er Fragen in italienischer Sprache gestellt habe, obwohl er in seinem Lebenslauf nicht angegeben habe, dass der Bewerber Italienisch gesprochen habe.
1.3 Das Parlament macht geltend, dass der Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs an die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden ist, in der in diesem Fall Folgendes festgelegt ist (Abschnitt VII.4 Buchstabe b): „Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zur Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber (siehe Abschnitt III.B.3). Maximal zulässige Zeit: 15 Minuten. Kennzeichnung: von 20 Punkten. Bewerber, die weniger als 10 Punkte erzielen, werden ausgeschlossen.“ Das Parlament macht daher geltend, dass der Beschwerdeführer von Beginn des Verfahrens an gewusst habe, dass es einen Test zur Prüfung seiner Sprachkenntnisse geben werde und dass die maximale Dauer des Tests 15 Minuten betragen habe. Der Beschwerdeführer wurde nur in den Sprachen geprüft, die er in seinem Antrag angegeben hatte und die er kannte, d. h. Französisch, Italienisch, Spanisch und Deutsch. Die für die Prüfung festgelegte Länge reichte aus, um es dem Prüfungsausschuss zu ermöglichen, das Niveau der Sprachkenntnisse jedes Bewerbers zu beurteilen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses verfügten über ausgezeichnete Kenntnisse der geprüften Sprachen. Bei der Bewertung der Sprachkenntnisse aller Bewerber wandte der Prüfungsausschuss dieselben Kriterien an. Der Prüfungsausschuss hat beschlossen, die für die mündliche Prüfung verfügbaren 20 Punkte wie folgt zu vergeben: 0-12 für die erste Fremdsprache und 0-2 für andere Sprachen bis maximal 8 Mark. Der Prüfungsausschuss habe außerdem beschlossen, alle von den Bewerbern in ihren Bewerbungen genannten Sprachen zu testen, um den Bewerbern die maximale Anzahl von Noten zu verleihen. Der Prüfungsausschuss teilte dem Beschwerdeführer mit, dass Fragen in anderen Sprachen als seiner ersten Fremdsprache, d. h. Französisch, nur zu seiner Punktzahl beitragen könnten und der Prüfungsausschuss daher nur im Interesse des Beschwerdeführers gehandelt habe, als er ihm Fragen in italienischer Sprache gestellt habe.
1.4 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, deren Wortlaut für den Prüfungsausschuss verbindlich war (1), in Abschnitt VII.4 Buchstabe b in der Tat vorgesehen war, dass die mündliche Prüfung eine "[c] Konversation mit dem Prüfungsausschuss zur Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber" umfassen würde (siehe Abschnitt III.B.3). Maximal zulässige Zeit: 15 Minuten. Kennzeichnung: von 20 Punkten. Bewerber, die weniger als 10 Punkte erzielen, werden ausgeschlossen.“ In Abschnitt III.B.3, in dem die Anforderungen an die Sprachkenntnisse festgelegt sind, wurde u. a. festgelegt, dass die Bewerber über gründliche Kenntnisse einer Amtssprache der Europäischen Union, ausreichende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache der Europäischen Union und die Berücksichtigung der Kenntnisse anderer Amtssprachen der Europäischen Union, insbesondere bei den mündlichen Prüfungen, verfügen müssen.
1.5 Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass der Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Modalitäten und des genauen Inhalts der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfung verfügt (2). Der genaue Inhalt einer Prüfung kann nur überprüft werden, wenn er die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Grenzen überschreitet oder im Widerspruch zu den Zwecken der Prüfung oder des Auswahlverfahrens steht (3).
1.6 Der Bürgerbeauftragte hat den Teil des Antragsformulars des Beschwerdeführers, der der Stellungnahme des Parlaments beigefügt war, sorgfältig geprüft. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter Punkt 7 des Antragsformulars („Sprachkenntnisse“) gute Spanisch-, Deutsch- und Französischkenntnisse sowie gute Italienischkenntnisse angegeben hat. Dem Bürgerbeauftragten sind keine anderen Teile des Bewerbungsformulars bekannt, in denen die Bewerber aufgefordert wurden, Informationen über ihre Sprachkenntnisse vorzulegen, z. B. ob sie nur passive Kenntnisse besaßen.
1.7 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass der Prüfungsausschuss auf der Grundlage seines Ermessensspielraums und des Wortlauts der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens berechtigt war, die zugewiesene Zeit, d. h. höchstens 15 Minuten, zu nutzen, um die Kenntnisse der Bewerber in allen Sprachen, die sie in ihren Bewerbungsformularen angegeben hatten, zu testen. Das Bewerbungsformular des Beschwerdeführers wies auf eine angemessene Kenntnis der italienischen Sprache hin, und der Bürgerbeauftragte sieht keinen Grund, warum der Prüfungsausschuss nicht berechtigt gewesen sein sollte, ihm Fragen in dieser Sprache zu stellen. Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Wortlauts der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte wissen müssen, dass ihm während der mündlichen Prüfung Fragen in allen Sprachen gestellt werden konnten, deren Kenntnis er auf dem Bewerbungsformular angegeben hatte. Der Bürgerbeauftragte nimmt auch die Erklärung des Parlaments zur Kenntnis, der der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, dass die Bewerber durch das Testen zusätzlicher Sprachen die Möglichkeit erhielten, zusätzliche Noten zu erhalten.
1.8 Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, dass ihm keine angemessene Gelegenheit gegeben worden sei, seine Kenntnisse seiner ersten Fremdsprache, d. h. Französisch, nachzuweisen, und dass ihm die gleiche Gelegenheit und Zeit hätte eingeräumt werden müssen wie jedem anderen Bewerber, in seiner ersten Fremdsprache zu sprechen, so hat der Bürgerbeauftragte keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass dem Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden wäre, seine Französischkenntnisse nachzuweisen, oder dass er im Vergleich zu anderen Bewerbern ungerecht behandelt worden wäre.
1.9 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass der Prüfungsausschuss bei der Durchführung der mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers außerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt oder die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Grenzen überschritten hat. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments in dieser Angelegenheit fest.
2 Vorbringen des Beschwerdeführers2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Möglichkeit gegeben werden sollte, die mündliche Prüfung zu wiederholen, um seine Französischkenntnisse nachzuweisen.
2.2 In Anbetracht der Feststellung in Ziffer 1.9 sieht der Bürgerbeauftragte keinen Grund, den Antrag des Beschwerdeführers weiterzuverfolgen.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Siehe z. B. Rechtssache T-54/91, Nicole Almeida Antunes gegen Europäisches Parlament, Slg. 1992, II-1739, Randnr. 39.
(2) Rechtssache T-132/89, Gallone gegen Rat, Slg. 1990, II-549, Randnr. 27.
(3) Siehe verbundene Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/96, Sergio u. a./Kommission, Slg. 1998, 1399, Randnr. 22; und Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 121.