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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 543/2004/PB gegen den Rat der Europäischen Union


Straßburg, den 26. Januar 2005

Sehr geehrte Frau P.,

am 12. Februar 2004 legten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, die das Auswahlverfahren A/393 von 2001 betraf. Am 5. März 2004 übersandten Sie mir zusätzliche Informationen und Anmerkungen.

Am 31. März 2004 leitete ich die Beschwerde an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union weiter. Der Rat ließ mir seine Stellungnahme am 7. Juli 2004 zukommen. Ich leitete diese mit der Aufforderung an Sie weiter, mir Ihre Anmerkungen mitzuteilen, die Sie am 24. August 2004 eingesandt haben.

Am 15. November 2004 übersandten Sie mir ein Schreiben, in dem Sie sich nach dem Stand meiner Untersuchung erkundigten. Ich teilte Ihnen mit Schreiben vom 23. November 2004 mit, dass ich damit rechnete, bis Ende Januar 2005 eine Entscheidung zu Ihrer Beschwerde treffen zu können.

Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung in Kenntnis setzen.


DIE BESCHWERDE

Die Beschwerde wurde von einer Teilnehmerin an dem Auswahlverfahren A/393 von 2001 eingelegt. Dieses Auswahlverfahren war vom Rat der Europäischen Union durchgeführt worden, um eine Reserveliste von Verwaltungsräten griechischer Sprache aufzustellen.

Die Beschwerde stand im Zusammenhang mit einer früheren Beschwerde derselben Beschwerdeführerin: 1495/2002/(OV)(VK)(ADB)PB. Diese Beschwerde betraf die Weigerung des Rates, die Beschwerdeführerin zur mündlichen Prüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens einzuladen. Zwei Forderungen der Beschwerdeführerin lauteten: (1) Zugang zu einer Kopie ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit zu erhalten und (2) Zugang zu den Bewertungskriterien des Prüfungsausschusses des Rates eingeräumt zu bekommen. Zu (1) erhielt sie eine Kopie ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit; zu (2) wurde ihr mitgeteilt, dass keine zusätzlichen Prüfungskriterien zu den in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens im Amtsblatt festgelegten Kriterien angewandt worden seien. In seiner Entscheidung vom 16. Februar 2004 kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass kein Missstand vorgelegen habe.

Am 22. Dezember 2003 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einem neuen Schreiben direkt an den Rat und ersuchte um die Korrekturen, die an ihrer Prüfungsarbeit vorgenommen worden waren (d. h. zusätzlich zur Kopie ihrer Prüfungsarbeit, die keine Korrekturen enthielt). Am 11. Februar 2004 sandte der Rat der Beschwerdeführerin ein Antwortschreiben zu, in dem er ihr mitteilte, er habe den Bürgerbeauftragten in der vorausgegangenen Untersuchung 1495/2002/(OV)(VK)(ADB)PB davon in Kenntnis gesetzt, dass er ihr eine Kopie ihrer Prüfungsarbeit zusenden werde. Zur Verwendung ausführlicherer Beurteilungsbögen durch den Prüfungsausschuss teilte der Rat in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin mit, dass die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Bewertungskriterien angewandt worden seien.

In der vorliegenden Beschwerde beim Bürgerbeauftragten erhob die Beschwerdeführerin die folgenden Vorwürfe:

(1) Der Rat habe ihr unzulässigerweise den Zugang zu den Korrekturen ihrer Prüfungsarbeit verweigert.

(2) Der Rat habe ihr unzulässigerweise den Zugang zu den vom Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten verwendeten Unterlagen – wie z. B. Kontrolllisten - verweigert.

(3) Der Rat habe nicht innerhalb der Antwortfristen auf ihre Beschwerden geantwortet.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, von anderen Organen würden transparentere Verfahren praktiziert.

Die Beschwerdeführerin forderte Zugang zu den in ihren Vorwürfen genannten Unterlagen.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme des Rates

Die Beschwerde wurde dem Rat zugeleitet, der insgesamt Folgendes ausführte:

1. Zugang zu den Korrekturen

Der Rat stellte zunächst fest, dass er, während die Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu der vorausgegangen Beschwerde der Beschwerdeführerin (1495/2002/(OV)(VK)(ADB)PB) lief, neue Regeln für all seine externen und internen Auswahlverfahren, die ab dem 1. September 2003 ausgeschrieben werden, festgelegt habe. Bewerber, die wie die Beschwerdeführerin an früher ausgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen hätten, könnten auf Antrag eine Kopie ihrer eigenen Prüfungsarbeit sowie auch des Bewertungsbogens, falls ein solcher vom Prüfungsausschuss erstellt worden war, erhalten. Im vorliegen Fall habe der Prüfungsausschuss keinen Bewertungsbogen erstellt.

Zur Prüfungsarbeit stellte der Rat fest, dass weder das Beamtenstatut noch die auf die Aufgaben von Prüfungsausschüssen anwendbaren allgemeinen Vorschriften den Rat verpflichteten, die von ihm benoteten Kopien mit Anmerkungen zu versehen, Korrekturen auf dem Prüfungsbogen vorzunehmen oder seine Benotung auf der Kopie selbst zu vermerken.

Zu den Einzelbewertungen der unabhängigen Korrektoren machte der Rat geltend, dass die Bewerber, um die Vertraulichkeit der Arbeiten zu gewährleisten, keine Kopie der Einzelbewertungen der Korrektoren erhielten und dass der Prüfungsausschuss auf keinen Fall die persönliche Meinung eines der Korrektoren mitteile. Diese Herangehensweise verfolge, wie er feststellte, auch das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO). Sie entspreche nicht nur der im Beamtenstatut festgelegten Verpflichtung, wonach „die Arbeiten des Prüfungsausschusses […] geheim sind“, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Daher vertrete der Rat die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin zunächst vorgebrachten Argumente unbegründet seien.

2. Zugang zur Kontrollliste

Der Rat machte geltend, dass der Prüfungsausschuss für die Englischprüfung keine Kontrollliste erstellt habe, da er dergleichen für eine Prüfung dieser Art nicht als nützlich erachtet habe. Er erklärte, es gebe keine gesetzliche Verpflichtung des Prüfungsausschusses zur Erstellung von Kontrolllisten für die schriftliche oder mündliche Prüfung. Daher könne kein Zugang zu einer Kontrollliste zur Englischprüfung gewährt werden.

3. Beachtung der Fristen

Die Antwort auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2003 sei am 11. Februar 2004 per Einschreiben an diese verschickt worden. Sie habe dieses Antwortschreiben am 17. Februar 2004 erhalten. In ihrem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 5. März 2004 habe die Beschwerdeführerin die Behauptung, dass der Rat die Fristen für die Beantwortung ihrer Beschwerden nicht einhalte, nicht wiederholt. Daraus schließe der Rat, dass dieses Missverständnis, das darauf beruhe, dass sich das Schreiben des Rates vom 11. Februar 2004 und das Schreiben der Beschwerdeführerin an den Bürgerbeauftragten vom 12. Februar 2004 gekreuzt hätten, damit ausgeräumt sei.

Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin

Die Stellungnahme des Rates wurde der Beschwerdeführerin zugeleitet, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In ihren Anmerkungen brachte die Beschwerdeführerin zusätzliche Äußerungen zur Bewertung ihrer Prüfungsarbeit vor und fragte den Bürgerbeauftragten, ob es möglich sei, für ihre Prüfungsarbeit die Meinung eines unabhängigen Korrektors einzuholen. Darüber hinaus ging sie ausführlicher auf ihre Behauptung ein, andere Gemeinschaftsorgane setzten transparentere Verfahren ein als der Rat. Unerwähnt ließ die Beschwerdeführerin die Bemerkung des Rates, der Vorwurf des Fristverzugs bei der Beantwortung ihrer Beschwerden sei ausgeräumt.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Vorbemerkungen

1.1 Im vorliegenden Fall ersucht eine erfolglose Teilnehmerin an dem Auswahlverfahren A/393 den Rat um Auskünfte und Unterlagen.

1.2 In ihren Anmerkungen fragte die Beschwerdeführerin den Bürgerbeauftragten, ob es möglich sei, eine unabhängige Bewertung ihrer Prüfungsarbeit vornehmen zu lassen.

1.3 Obwohl der Bürgerbeauftragte nicht ausschließen möchte, dass er unter geeigneten Umständen einem Organ nahe legen könnte, die unabhängige Bewertung einer Prüfungsarbeit zu veranlassen, ist er nicht der Auffassung, dass von der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte oder Beweismittel vorgebracht wurden, die in diesem Fall die Einholung einer solchen unabhängigen Bewertung erfordern würden. Unter diesen Umständen hält es der Bürgerbeauftragte für angebracht, auf den Umstand hinzuweisen, dass er in seiner Entscheidung zu der vorausgegangenen Beschwerde der Beschwerdeführerin Nr. 1495/20022/(OV)(VK)(ADB)PB, in der es um die Bewertung ihrer Prüfungsarbeit ging, in den Bewertungsmethoden des Prüfungsausschusses keinen Missstand habe feststellen können.

2 Vorwurf des verweigerten Zugangs zu den Korrekturen

2.1 Die Beschwerdeführerin erhob den Vorwurf, der Rat habe ihr unzulässigerweise den Zugang zu den Korrekturen ihrer Prüfungsarbeit verweigert.

2.2 Der Rat hat in seiner Stellungnahme zunächst festgestellt, dass er neue Regeln für all seine externen und internen Auswahlverfahren, die ab dem 1. September 2003 ausgeschrieben werden, festgelegt habe. Bewerber, die wie die Beschwerdeführerin an früher ausgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen hätten, könnten auf Antrag eine Kopie ihrer eigenen Prüfungsarbeit sowie auch des Bewertungsbogens, falls ein solcher vom Prüfungsausschuss erstellt worden war, erhalten. Im vorliegenden Fall habe der Prüfungsausschuss keinen Bewertungsbogen erstellt. Zur Prüfungsarbeit stellte der Rat fest, dass weder das Beamtenstatut noch die auf die Aufgaben von Prüfungsausschüssen anwendbaren allgemeinen Vorschriften den Rat verpflichteten, die von ihm benoteten Kopien mit Anmerkungen zu versehen, Korrekturen auf dem Prüfungsbogen vorzunehmen oder seine Benotung auf der Kopie selbst zu vermerken. Zu den Einzelbewertungen der unabhängigen Korrektoren machte der Rat geltend, dass die Bewerber, um die Vertraulichkeit der Arbeiten zu gewährleisten, keine Kopie der Einzelbewertungen der Korrektoren erhielten und dass der Prüfungsausschuss auf keinen Fall die persönliche Meinung eines der Korrektoren mitteile. Diese Herangehensweise verfolge, wie er feststellte, auch das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO). Sie entspreche nicht nur der im Beamtenstatut festgelegten Verpflichtung, wonach „die Arbeiten des Prüfungsausschusses […] geheim sind“, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Rat neue Regeln eingeführt hat, nach denen Bewerber in Auswahlverfahren um eine Kopie ihrer eigenen Prüfungsarbeit und den Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses ersuchen können. Diese Regeln lassen sich mit denen vergleichen, die von anderen Organen auf Empfehlung des Bürgerbeauftragten angenommen wurden und an die sich auch das Europäische Amt für Personalauswahl hält. Da jede Prüfungsarbeit normalerweise kopiert und an mehrere unabhängige Korrektoren verteilt wird, existiert im Regelfall keine mit Korrekturen des Prüfungsausschusses versehene Prüfungsarbeit. In seinen Entscheidungen zu früheren Beschwerden, bei denen den Beschwerdeführern zusammen mit klaren und konsistenten Beurteilungsbögen Kopien ihrer keine Korrekturen enthaltenden Prüfungsarbeiten ausgehändigt worden waren, war der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gelangt, dass das betreffende Organ die vorstehend genannten Regeln eingehalten hatte(1). Im vorliegenden Fall war vom Prüfungsausschuss kein abschließender Bewertungsbogen erstellt worden, zu dem Zugang hätte gewährt werden können.

2.4 Zu den Einzelbewertungen der unabhängigen Korrektoren machte der Rat geltend, dass die Bewerber im Interesse der Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeiten keine Kopie der Einzelbewertungen der Korrektoren erhalten könnten.

2.5 Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ergibt sich aus dem vertraulichen Charakter der Tätigkeit des Prüfungsausschusses, dass im Allgemeinen kein Zugang zu den Einzelbewertungen der Korrektoren erteilt wird.

2.6 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass bezüglich dieses Teils der Beschwerde kein Missstand seitens des Rates vorliegt.

3 Verweigerung des Zugangs zu Kontrolllisten

3.1 Die Beschwerdeführerin erhob den Vorwurf, der Rat habe ihr unzulässigerweise den Zugang zu den vom Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten verwendeten Unterlagen, wie z. B. Kontrolllisten, verweigert.

3.2 Der Rat machte in seiner Stellungnahme geltend, dass der Prüfungsausschuss keine Kontrollliste für die Prüfung erstellt habe, daher könne auch kein Zugang zu einer solchen Liste gewährt werden.

3.3 Die Erklärung des Rates, der Prüfungsausschuss habe keine Kontrollliste für die Prüfung erstellt, so dass auch kein Zugang zu einer solchen Liste gewährt werden könne, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Daher liegt bezüglich dieses Teils der Beschwerde offenbar kein Missstand seitens des Rates vor.

4 Vorwurf der Nichtbeachtung der Fristen für die Beantwortung von Beschwerden

4.1 Die Beschwerdeführerin erhob den Vorwurf, der Rat habe nicht innerhalb der Antwortfristen auf ihre Beschwerden geantwortet.

4.2 In seiner Stellungnahme erklärte der Rat, dass seine Antwort auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2003 am 11. Februar 2004 per Einschreiben an diese verschickt worden sei und dass diese in ihrem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 5. März 2004 ihren Vorwurf nicht wiederholt habe. Daraus schließe der Rat, dass dieses Missverständnis, dass darauf beruhe, dass sich das Schreiben des Rates vom 11. Februar 2004 und das Schreiben der Beschwerdeführerin an den Bürgerbeauftragten vom 12. Februar 2004 gekreuzt hätten, damit ausgeräumt sei.

4.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Rat sein Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin einen Tag, bevor diese die vorliegende Beschwerde einlegte, verschickt hatte. In ihren Anmerkungen zur Stellungnahme des Rates hat die Beschwerdeführerin die Auffassung des Rates, wonach dieser Vorwurf sich damit erledigt habe, weder bestritten noch anderweitig angesprochen. Daher sieht der Bürgerbeauftragte keine Notwendigkeit, diesem Aspekt der Beschwerde weiter nachzugehen.

5 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchungen ist der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gelangt, dass bezüglich des ersten und des zweiten Vorwurfs der Beschwerdeführerin offenbar kein Missstand seitens des Rates der Europäischen Union vorgelegen hat. Bezüglich des dritten Vorwurfs, der von der Beschwerdeführerin erhoben wurde, sieht der Bürgerbeauftragte keine Notwendigkeit, diesem Aspekt der Beschwerde weiter nachzugehen. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union wird ebenfalls über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Siehe z. B. 324/2003/MF.