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Beschluss über den Umgang der Europäischen Kommission mit einer Beschwerde über die mutmaßliche Diskriminierung irischer Staatsangehöriger in der gesamten Europäischen Union nach dem Brexit (2028/2025/PGP)

Sehr geehrter Herr X,

Am 17. Juli 2025 haben Sie bei der Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission zu dem oben genannten Thema eingereicht.

In Ihrer Beschwerde bei der Kommission scheinen Sie zusammenfassend geltend zu machen, dass Sie nach dem Brexit in der gesamten Europäischen Union aufgrund Ihrer irischen Staatsangehörigkeit diskriminiert wurden, was sich negativ auf Ihre Rechte als EU-Bürger, einschließlich Ihres Rechts auf Freizügigkeit, ausgewirkt hat. Sie machen ferner geltend, dass Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten gegen Ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten verstoßen haben.

In Ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machen Sie geltend, dass die Kommission Ihren Fall zu Unrecht abgeschlossen habe. Sie machen geltend, dass die Kommission die in Ihrer Beschwerde beschriebene Situation als Privatsache missverstanden habe.

Nach sorgfältiger Analyse aller Informationen, die Sie uns zur Verfügung gestellt haben, wurde beschlossen, die Untersuchung mit folgendem Ergebnis abzuschließen:

Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission.

Die Kommission verfügt bei der Entscheidung darüber, ob und wann sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, über einen weiten Ermessensspielraum.[1] Ihre Politik in Bezug auf Verstöße gegen das EU-Recht ist in ihrer Mitteilung „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung [2] Die Aufgabe des Bürgerbeauftragten besteht in solchen Fällen darin, zu überprüfen, ob offensichtliche Beurteilungsfehler vorliegen und ob die Kommission ihren Standpunkt klar und angemessen begründet hat.

Auf der Grundlage der Informationen, die Sie in Ihrer Beschwerde an die Bürgerbeauftragte übermittelt haben, gibt es keine Hinweise auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf Ihre Beschwerde. Die Kommission legte angemessene Erläuterungen zu ihrer Entscheidung vor, den Fall einzustellen. Wie die Kommission Ihnen mitteilte, hat sie, wenn es um Ihre Rechte als EU-Bürger geht, keine allgemeine Befugnis, in einem Einzelfall bei einem Mitgliedstaat zu intervenieren. Die Kommission kann nach eigenem Ermessen davon ausgehen, dass Ihr Fall keinen Beweis für eine systematische Nichteinhaltung des EU-Rechts durch einen bestimmten Mitgliedstaat darstellt. In Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße gegen Ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten durch Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten hat die Kommission Sie auch korrekt darüber informiert, dass die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung in die Zuständigkeit der nationalen Behörden und nicht der Kommission fällt. Die Kommission hat Sie ferner korrekt darüber informiert, dass Sie, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt, das Recht haben, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes einzureichen.

Ich weiß es zu schätzen, dass dies vielleicht nicht Ihr gewünschtes Ergebnis ist, aber ich hoffe, dass Sie diese Erklärungen hilfreich finden. Vielen Dank, dass Sie sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten gewandt haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung

Straßburg, 14.8.2025

 

[1] Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Starfruit/Kommission, Rechtssache 247/87, abrufbar unter: https://eurlex. europa.eu/legal -content/EN/TXT/?uri=CELEX:61987CJ0247.

[2] https://eur-lex.europa.eu/legal -content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52017XC0119(01)&from=DE

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