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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1967/2003/JMA gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 1967/2003/JMA - Geöffnet am Dienstag | 21 Oktober 2003 - Entscheidung vom Freitag | 10 Dezember 2004
Straßburg, den 10. Dezember 2004
Sehr geehrte Frau S.,
Am 19. August 2003 haben Sie sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten gewandt und sich sowohl gegen die Europäische Kommission als auch gegen das Europäische Parlament im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Anwendung diskriminierender Geschäftspraktiken durch eine belgische Bank beschwert.
Da Ihre Vorwürfe gegen zwei Organe gerichtet wurden, habe ich beschlossen, sie unter zwei verschiedenen Aktenzeichen zu registrieren. Ihre Vorwürfe gegen das Europäische Parlament wurden unter der Beschwerdenummer 1967/2003/JMA und die Vorwürfe gegen die Kommission unter dem Aktenzeichen 1618/2003/JMA registriert.
Ihre Beschwerde gegen die Kommission wegen des angeblichen Versäumnisses dieses Organs, das Problem trotz Ihrer zahlreichen Anträge ordnungsgemäß zu untersuchen, ist Gegenstand einer derzeit laufenden gesonderten Untersuchung.
Der vorliegende Beschluss betrifft daher nur Ihre Beschwerde gegen das Parlament, in der es um die angebliche Nichtbeantwortung des Schreibens geht, das Sie am 15. Februar 2003 an seinen Juristischen Dienst gerichtet haben und in dem es um die angebliche Anwendung diskriminierender Geschäftspraktiken durch eine belgische Bank geht.
Am 21. Oktober 2003 habe ich Ihre Beschwerde mit einer Bitte um Stellungnahme an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weitergeleitet. Am 23. November 2003 haben Sie mir zusätzliche Informationen übermittelt. Ich habe die Stellungnahme des Parlaments am 8. Dezember 2003 erhalten, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt habe. Am 23. Januar 2004 haben Sie mir eine Kopie Ihres vorherigen Schreibens vom 23. November 2003 übermittelt. Am 27. Januar 2004 haben Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme des Parlaments übermittelt. Am 15. September 2004 haben Sie mich schriftlich um Klärung des Umfangs der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in Bezug auf Ihre beiden Beschwerden und um Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit Ihren Fällen gebeten.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.
DIE BESCHWERDE
Der Sachverhalt stellt sich zusammenfassend wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer, ein finnischer Staatsangehöriger, eröffnete im April 1997 ein Konto bei einer belgischen Bank. Aufgrund ihres Status als Ausländerin, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, wurde sie damals aufgefordert, eine Kaution in Höhe von 15 000 belgischen Franken (rund 372 Euro) zu hinterlegen, um einen möglichen Ausfall ihrer Verpflichtungen gegenüber der Bank abzudecken. Die Bank begründete ihren Antrag nicht auf der Grundlage einer schriftlichen Regelung. Der Beschwerdeführerin wurde ferner mitgeteilt, dass auf ihre Kaution keine Zinsen gezahlt würden.
Die Beschwerdeführerin verwies auch auf eine Reihe von Geschäftspraktiken der Bank, die ihrer Ansicht nach unlauter seien, insbesondere in Bezug auf Devisenwechsel. Sie erläuterte beispielsweise, dass die Transaktion, nachdem sie ein bestimmtes Devisengeschäft beantragt habe, erst durchgeführt worden sei, wenn der Wechselkurs für das Finanzinstitut günstiger geworden sei. Die Beschwerdeführerin erklärte ferner, dass die Bank im August 2000 Erklärungen abgegeben habe, aus denen hervorgehe, dass ihre Gelder für einen Teil dieses Jahres auf einem Girokonto in USD und nicht, wie seit 1997 üblich und üblich, auf einem Sparkonto verblieben seien. Diese Unterlassung der Bank verursachte einen Zinsverlust für den Kontoinhaber. Trotz ihres Fehlers weigerte sich die Bank, sie für den Verlust zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die Bank in ihrem Fall beschlossen habe, dass Fax- oder Telefonaufträge nicht mehr ausgeführt würden. Infolgedessen erforderten Aufträge für Finanztransaktionen, dass der Kontoinhaber sich physisch in den Räumlichkeiten der Bank aufhielt. Diese Praxis sei eine willkürliche und diskriminierende Handlung, die eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstelle und gegen die Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verstoße.
Die Beschwerdeführerin verwies auf eine Reihe technischer Fehler der Bank im Zusammenhang mit Finanztransaktionen, die zu Verlusten für sie führten.
Die Bank beschloss, das Konto des Beschwerdeführers am 8. Juli 2002 zu schließen.
Um eine Lösung für die zahlreichen Probleme mit ihrer belgischen Bank zu finden, wandte sich die Beschwerdeführerin an eine Reihe von Beamten und Institutionen der EU, um Hilfe zu erhalten. Sie hoffte, eine außergerichtliche Vorgehensweise zu verfolgen und so zeitaufwändige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Was das Europäische Parlament betrifft, so richtete sie Schreiben an die Ausschüsse für Recht und Binnenmarkt, den Wirtschaftsausschuss, den Petitionsausschuss, den Juristischen Dienst des Parlaments und den Präsidenten des Parlaments.
Ihr Schreiben an die Ausschüsse für Recht und Binnenmarkt vom 11. Dezember 2002 wurde am 10. Januar 2003 beantwortet. In seiner Antwort erläuterte der Ausschuss, dass sein Schreiben als Petition zu betrachten und als solches zu behandeln sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte der Ausschuss wahrscheinlich einen triftigen Grund für seine Empfehlung.
Ebenfalls am 11. Dezember 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Wirtschaftsausschuss. In seiner Antwort vom 17. Juli 2003 schlug der Ausschuss dem Beschwerdeführer vor, sich an den Bürgerbeauftragten für Banken zu wenden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte die für die Beantwortung benötigte Zeit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, da sie gegen Artikel 17 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (angemessene Entscheidungsfrist) verstoße.
Der Beschwerdeführer wandte sich außerdem am 15. Februar 2003 an den Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments. Sie erhielt keine Antwort. In ihren Telefongesprächen mit diesem Dienst wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Schreiben an ein anderes Organ der EU weitergeleitet worden sei; die Person, mit der sie gesprochen habe, habe sich jedoch geweigert zu sagen, wann und an wen ihr Schreiben weitergeleitet worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte diese Klage einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, da sie gegen die Artikel 15 (Verpflichtung zur Überstellung an die zuständige Dienststelle) und 17 (angemessene Entscheidungsfrist) des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoße.
Die Beschwerdeführerin erklärte ferner, dass sie am 30. September 2002 beim Europäischen Parlament eine Petition eingereicht habe, die unter dem Aktenzeichen 1351/2002 registriert worden sei. Erst am 30. Juli 2003 erhielt sie eine Mitteilung des Ausschusses, in der ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Petition ohne weitere Erläuterungen für unzulässig erklärt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte diese Klage einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, da sie gegen Artikel 10 (berechtigte Erwartungen) und Artikel 18 (Begründungspflicht) des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstieß.
In ihrer Beschwerde erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie am 15. März 2003 auch ein Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet habe. Obwohl sie keine Antwort erhalten hatte, brachten ihre telefonischen Anfragen sie zu der Annahme, dass der Präsident den Fall sorgfältig prüfte und mehr Zeit benötigte, um zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu kommen. Sie war daher bereit, auf seine Antwort zu warten.
Auf der Grundlage der in der Beschwerde vorgelegten Informationen leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung gegen das Europäische Parlament ein. Der Bürgerbeauftragte forderte das Parlament auf, eine Stellungnahme abzugeben:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Europäische Parlament habe nicht auf das Schreiben geantwortet, das sie am 15. Februar 2003 an ihren Juristischen Dienst gerichtet habe, in dem es um die angebliche Anwendung diskriminierender Geschäftspraktiken durch eine belgische Bank ging.
Am 23. November 2003 wandte sich der Beschwerdeführer schriftlich an den Bürgerbeauftragten. In ihrem Schreiben erklärte sie, dass es sich um einen technischen Fehler handele, da ihre erste Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten am 19. August 2002 übermittelt worden sei, registriert worden sei und ihr das Aktenzeichen 1532/2002/VK zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ihre Beschwerde gegen eine belgische Bank nicht nur ihr betrügerisches Verhalten bei Finanztransaktionen und ihre diskriminierenden Praktiken betreffe, sondern auch psychischen Terror und unaufhörliche Belästigung über mehrere Jahre hinweg. Sie erklärt auch, dass ihre Vorwürfe gegen das Europäische Parlament nicht darauf beschränkt seien, dass es auf ihr Schreiben an den Juristischen Dienst nicht geantwortet habe, sondern auch auf die Antworten seiner Dienststellen und mehrerer MdEP, einschließlich seines Präsidenten. Die Beschwerdeführerin stellte fest, dass nach der Einreichung ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eine weitere belgische Bank beschlossen habe, ihr Konto zu schließen.
Am 23. Januar 2004 übersandte die Beschwerdeführerin eine weitere Kopie ihres Schreibens vom 23. November 2003, in der sie darauf hinwies, dass sie keine Antwort auf ihr erstes Schreiben erhalten habe, und darauf hinwies, dass sie bis zum 31. Januar 2004 auf das Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 16. Dezember 2003 antworten werde.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des Europäischen ParlamentsIn seiner Stellungnahme beschrieb das Parlament zunächst den tatsächlichen Hintergrund des Falles. Der Beschwerdeführer habe sich schriftlich an verschiedene Stellen im Europäischen Parlament gewandt, was die angeblich diskriminierenden Geschäftspraktiken einiger belgischer Finanzinstitute angehe.
Gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments ist der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt nicht befugt, Beschwerden von Bürgern zu bearbeiten. Die Dienststellen des Parlaments schlugen der Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde als Petition zu behandeln. Sie akzeptierte den Vorschlag. Der Petitionsausschuss schrieb am 30. Juli 2003 an die Beschwerdeführerin und erklärte, dass ihre Petition für unzulässig erklärt worden sei, da das Europäische Parlament gemäß seiner Geschäftsordnung nur Petitionen prüfen könne, deren Gegenstand in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union falle. Der Ausschuss war der Auffassung, dass diese Bedingung im Falle der vom Beschwerdeführer eingereichten Petition nicht erfüllt war.
In Bezug auf den Schriftwechsel mit dem Juristischen Dienst des Parlaments wies das Organ darauf hin, dass dieser Dienst am 5. März 2003 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2003 erhalten habe. Das Schreiben bezog sich auf eine Streitigkeit, an der private Parteien beteiligt waren, ein Gegenstand, der nicht den Aufgaben des Juristischen Dienstes entspricht. Das Schreiben wurde daher an die bereits für das Dossier zuständige Dienststelle weitergeleitet, nämlich an das Sekretariat des Petitionsausschusses.
Anschließend wurde der Juristische Dienst nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern scheinbar von einem männlichen Verwandten kontaktiert. Ihm wird mitgeteilt, dass der Schriftwechsel an eine andere Dienststelle des Parlaments weitergeleitet worden sei und dass der Beschwerdeführer bereits eine Antwort des Petitionsausschusses hätte erhalten müssen.
Da die Beschwerdeführerin von einer Dienststelle des Europäischen Parlaments eine Antwort auf ihr Schreiben vom 15. Februar 2003 erhalten habe, könne sie keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit geltend machen, weil sie ihr Schreiben nicht beantwortet habe.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn ihren Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments wiederholte die Beschwerdeführerin einige der in ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe.
Der Beschwerdeführer machte jedoch einige vorläufige Bemerkungen. Sie weist darauf hin, dass ihr erstes Schreiben an den Europäischen Bürgerbeauftragten im August 2002 und ein zweites Schreiben mit zusätzlichen Anlagen im Oktober 2002 übermittelt worden seien. Ihre Schreiben wurden unter Aktenzeichen 1532/2002/VK registriert. Folglich betonte die Beschwerdeführerin, dass das Datum ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten August 2002 und nicht August 2003 gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin betonte, dass die Bürgerbeauftragte, obwohl sie dem Parlament nur einen der in ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe vorlegte, tatsächlich eine Reihe zusätzlicher Vorwürfe in Bezug auf vermeidbare Verzögerungen, Diskriminierung, Nichterfüllung berechtigter Erwartungen, Informationsverweigerung und Fahrlässigkeit seitens des Rechtsausschusses, des Wirtschaftsausschusses, des Juristischen Dienstes, des Petitionsausschusses und des Präsidenten des Parlaments erhoben habe.
In Bezug auf den Inhalt der Stellungnahme des Parlaments wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Rechtsausschuss der Beschwerdeführerin nicht vorgeschlagen habe, eine Petition einzureichen, sondern ihr Schreiben von sich aus an den Petitionsausschuss weitergeleitet habe, obwohl sie dies bereits getan habe. Die Beschwerdeführerin fügte hinzu, dass sie die Antwort des Ausschusses vom 30. Juli 2003 nie erhalten habe.
In Bezug auf den Petitionsausschuss erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am 19. August 2003, elf Monate nach der Registrierung ihrer Petition, davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihre Petition ohne weitere Informationen unzulässig sei.
Sie weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Parlaments keinen Hinweis auf ihre Korrespondenz mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung enthalte, und erinnert an die zahlreichen Telefon- und Briefgespräche mit dem Vorsitzenden dieses Ausschusses.
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Juristischen Dienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von diesem Dienst nie eine Empfangsbestätigung erhalten habe, aus der hervorgehe, an wen und wann ihr Schreiben weitergeleitet worden sei. Sie habe auch kein Schreiben anderer Dienststellen des Europäischen Parlaments erhalten, in dem der Eingang dieses Schreibens bestätigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Liste von MdEP und Beamten des Parlaments, mit denen sie Kontakt aufgenommen habe, darunter Ward Bayen; Frau Miert Smet, MdEP; und Frau Patsy Sörensen, MdEP, unter anderem. Sie fügt hinzu, dass sie, obwohl sie zunächst bereit gewesen sei, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments den Vorteil des Zweifels zu geben, zu dem Schluss gekommen sei, dass die Nichtbeantwortung ihres Schreibens vom 15. März 2003 auch einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.
DER BESCHLUSS
1 VorbemerkungenArt des Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und einer belgischen Bank
1.1 Um Missverständnisse zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß dem EG-Vertrag befugt ist, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit nur bei den Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu untersuchen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht ausdrücklich vor, dass keine Maßnahme einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein darf.
1.2 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde zielten daher darauf ab, zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten des Europäischen Parlaments Missstände in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten sind. Die Bürgerbeauftragte ist nicht befugt, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen ihre belgische Bank zu untersuchen.
Frühere Beschwerden beim Bürgerbeauftragten1.3 In ihren Anmerkungen zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre ersten Schreiben an den Europäischen Bürgerbeauftragten im August bzw. Oktober 2002 versandt wurden. Der Bürgerbeauftragte registrierte diese Schreiben unter Aktenzeichen 1532/2002/VK. Dementsprechend betont die Beschwerdeführerin, dass das Datum ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten August 2002 und nicht August 2003 sein sollte.
1.4 Offenbar hat der Beschwerdeführer am 19. August 2002 erstmals ein Schreiben an den Bürgerbeauftragten gerichtet. Ihre Beschwerde betraf die Unregelmäßigkeiten und das Verschwinden von Geld von ihrem Konto bei einer belgischen Bank sowie das Versäumnis der Leitung der Bank, auf ihre zahlreichen Schreiben zu antworten. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass diese Beschwerde am 20. September 2002 für unzulässig erklärt worden sei, da sie sich nicht auf einen Rechtsakt eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft beziehe, wie in Artikel 2 Absatz 1 seines Statuts vorgeschrieben. In seinem Schreiben, in dem er die Beschwerdeführerin über die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde informierte, schlug der Bürgerbeauftragte vor, sich an den Bürgerbeauftragten des belgischen Bankenverbands zu wenden.
Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Schreiben an die Bürgerbeauftragte vom Oktober 2002 darauf hingewiesen hat, dass sie ein Schreiben an die Kommission gerichtet habe und dass die eingegangenen Antworten einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnten. In einer Antwort vom 29. Januar 2003 teilte der Bürgerbeauftragte der Beschwerdeführerin mit, dass sie, wenn sie sich gegen die Kommission beschweren möchte, das der Antwort beigefügte Beschwerdeformular verwenden sollte.
In einem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit der Akte 1532/2002/VK. Gemäß Artikel 13 seiner Durchführungsbestimmungen gewährte der Bürgerbeauftragte am 29. Juli 2003 Zugang zu den angeforderten Dokumenten.
1.5 Die Bürgerbeauftragte weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre erste Beschwerde vom 19. August 2002, die unter dem Aktenzeichen 1532/2002/VK registriert wurde, die Handlungen eines Privatunternehmens betraf. Da diese Klagen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fielen, wurde die Beschwerde für unzulässig erklärt.
Ihre Beschwerde beim Bürgerbeauftragten vom 19. August 2003, die unter dem Aktenzeichen 1967/2003/JMA registriert wurde und Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, richtete sich gegen das Europäische Parlament und betraf andere Vorwürfe als die in der Beschwerde 1532/2002/VK enthaltene.
Der Bürgerbeauftragte hält es daher für angemessen, dass die beiden Beschwerden, die die Beschwerdeführerin am 19. August 2002 bzw. am 19. August 2003 eingereicht hat, unter unterschiedlichen Aktenzeichen registriert werden und dass das Datum der zweiten Beschwerde auf den Tag festgesetzt wird, an dem die Beschwerdeführerin ihre neuen Vorwürfe übermittelt hat.
Der Bürgerbeauftragte erinnert ferner daran, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde 1618/2003/JMA gegen die Kommission gerichtet sind und sich daher von denen in der Beschwerde 1532/2002/VK unterscheiden.
Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten1.6 In ihren Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments stellt die Beschwerdeführerin fest, dass die Bürgerbeauftragte, obwohl sie dem Präsidenten des Parlaments nur einen der in ihrer Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe vorlegte, tatsächlich eine Reihe zusätzlicher Vorwürfe erhoben hatte, die vermeidbare Verzögerungen, Diskriminierungen, die Nichterfüllung berechtigter Erwartungen, die Weigerung, Informationen bereitzustellen, und Fahrlässigkeit seitens des Rechtsausschusses, des Wirtschaftsausschusses, des Juristischen Dienstes, des Petitionsausschusses und des Präsidenten des Europäischen Parlaments betrafen.
1.7 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass seine Befugnisse im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten festgelegt sind. Diese Rechtstexte legen genaue Bedingungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde fest. Der Bürgerbeauftragte kann eine Untersuchung nur dann einleiten, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.
Eine dieser Bedingungen, die in Artikel 2.2 seines Statuts festgelegt sind, lautet wie folgt:
„Jeder Unionsbürger [...] kann wegen eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten richten ...“
1.8 Als Reaktion auf die Forderung des Europäischen Parlaments nach einer klaren Definition des Begriffs "Missstand in der Verwaltungstätigkeit" hat der Bürgerbeauftragte in seinem Jahresbericht für 1997 folgende Definition vorgeschlagen:
„Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit liegt vor, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit einer für sie verbindlichen Regel oder einem für sie verbindlichen Grundsatz handelt.“
Das Europäische Parlament nahm 1998 eine Entschließung an, in der diese Definition gebilligt wurde.
1.9 Zur Klärung der Grenzen von Missständen in der Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der politischen Arbeit des Europäischen Parlaments hat der Bürgerbeauftragte in seinem Jahresbericht für 1997 eine Reihe von Erwägungen vorgebracht. Artikel 195 (ehemals Artikel 138 e) des EG-Vertrags verschweige die politische Arbeit des Europäischen Parlaments. Das klassische Büro des Bürgerbeauftragten in den nordischen Ländern wird jedoch eingerichtet, um die öffentliche Verwaltung im Namen des Parlaments zu überwachen, nicht um die politischen Aktivitäten des Parlaments zu überwachen. Auch die Bürgerbeauftragten in anderen Mitgliedstaaten scheinen die politische Arbeit ihrer jeweiligen Parlamente nicht zu überwachen. Unter Anwendung eines den Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungsgrundsatzes befasst sich der Europäische Bürgerbeauftragte daher nicht mit Beschwerden gegen Entscheidungen des Europäischen Parlaments oder seiner Ausschüsse, einschließlich des Petitionsausschusses. Diese Beschwerden fallen daher nicht unter das Mandat des Bürgerbeauftragten (1).
1.10 Der Bürgerbeauftragte ist auch der Auffassung, dass Beschwerden über die von den Ausschüssen des Europäischen Parlaments angewandten Verwaltungsverfahren nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, da die Organisation der Arbeit dieser Ausschüsse in die politische Verantwortung des Organs fällt. Demnach obliegt es dem Europäischen Parlament, seine Dienste so zu organisieren, dass es seine institutionellen Aufgaben wahrnehmen kann. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten werfen diese Beschwerden eher politische Fragen als Missstände in der Verwaltungstätigkeit auf (2).
1.11 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Rechtsausschuss, den Wirtschaftsausschuss und den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit beträfen, sondern politische Fragen aufwarfen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fielen.
Da der Bürgerbeauftragte nicht befugt ist, sich mit diesen Aspekten des Falls zu befassen, konnten die entsprechenden Vorwürfe in seinem an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichteten Ersuchen um Bemerkungen nicht berücksichtigt werden.
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der ursprünglichen Beschwerde durch die Beschwerdeführerin keine Vorwürfe gegen den Präsidenten des Europäischen Parlaments erhoben wurden.
2 Behauptetes Versäumnis der Dienststellen des Parlaments, auf ein Schreiben zu antworten2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Europäische Parlament habe nicht auf das Schreiben geantwortet, das sie am 15. Februar 2003 an ihren Juristischen Dienst gerichtet habe, in dem es um die angebliche Anwendung diskriminierender Geschäftspraktiken durch eine belgische Bank gehe.
2.2 Das Parlament stellt fest, dass diese Dienststelle am 5. März 2003 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2003 erhalten hat. Da der Gegenstand des Schreibens nicht in die Zuständigkeit dieser Dienststelle fiel, wurde es an das zuständige Referat, nämlich das Sekretariat des Petitionsausschusses, weitergeleitet. Nach einem Telefonanruf eines Vertreters des Beschwerdeführers teilte der Juristische Dienst dem Anrufer mit, dass das Schreiben an den zuständigen Dienst, nämlich das Sekretariat des Petitionsausschusses, weitergeleitet worden sei.
Das Parlament ist der Auffassung, dass seine Dienststellen ordnungsgemäß gehandelt haben, da sein Petitionsausschuss dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2003 geantwortet hat.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der Verhaltenskodex des Europäischen Parlaments (3) mit den Verhaltensnormen befasst, die von Beamten bei der Beantwortung von Bürgerbriefen unter Punkt III.A.1 erwartet werden. In dieser Bestimmung heißt es:
„Wenn eine externe Person einen schriftlichen Antrag an eine Verwaltungsabteilung des Parlaments richtet, muss dessen Empfang rasch bestätigt werden, wobei der Nachname, der Vorname, die Position und die Büroanschrift der für die Bearbeitung verantwortlichen Person anzugeben sind. Diese Angaben müssen in allen an den Antragsteller gerichteten Schreiben enthalten sein. Die Antwort wird in der vom Antragsteller verwendeten Amtssprache der Union abgefasst und gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 10. Juli 1997 innerhalb von 45 Tagen erteilt.“
Für den Fall, dass die Empfängerdienststelle für den Inhalt des Schreibens nicht verantwortlich ist, heißt es in Punkt III.A.3 des Verhaltenskodex des Parlaments:
„Wurden Ersuchen an die falsche Dienststelle gerichtet, so leiten die Beamten oder sonstigen Bediensteten, die sie entgegennehmen, sie unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiter und unterrichten die Absender über die getroffenen Maßnahmen.“
2.4 Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass der Juristische Dienst des Europäischen Parlaments nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2003 der Auffassung war, dass die darin enthaltenen Anfragen nicht in die Zuständigkeit des Juristischen Dienstes fielen. Dementsprechend übertrug sie das Schreiben an das Sekretariat des Petitionsausschusses, damit sein Inhalt im Rahmen einer bereits vom Beschwerdeführer eingereichten Petition berücksichtigt werden konnte, die zu diesem Zeitpunkt vom Ausschuss geprüft wurde.
Es scheint auch, dass der Juristische Dienst des Parlaments den Vertreter des Beschwerdeführers mündlich über die im Zusammenhang mit dem Schreiben ergriffenen Maßnahmen informiert hat.
Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die von den Dienststellen des Europäischen Parlaments in Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2003 ergriffenen Maßnahmen offenbar mit den im Verhaltenskodex des Organs festgelegten Verpflichtungen im Einklang stehen, die nicht von denen des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis abzuweichen scheinen. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Europäischer Bürgerbeauftragter, Jahresbericht 1997, S. 26-27.
(2) Europäischer Bürgerbeauftragter, Jahresbericht 1996, Beschwerde 420/9.2.96/PLMP/B, Seite 15.
(3) Den Text des Codes finden Sie unter folgender Internetadresse: http://www.ombudsman.europa.eu/code/en/default.htm