Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1900/2003/OV gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1900/2003/OV - Geöffnet am Dienstag | 04 November 2003 - Entscheidung vom Mittwoch | 07 April 2004
Straßburg, den 7. April 2004
Sehr geehrter Herr W.,
Am 30. September 2003 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Weigerung der Kommission eingereicht, Sie in die Besoldungsgruppe B 4/2 einzustufen.
Am 4. November 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 7. Januar 2004 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 20. Februar 2004 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer wurde von der Kommission am 1. Januar 1985 in der Besoldungsgruppe B 5 Dienstaltersstufe 2 eingestellt. Er war bei der GD Beschäftigung und Soziales angestellt, um ein großes IT-Projekt zu leiten. Am 20. Dezember 2002 teilte die GD Personal dem Beschwerdeführer mit, dass die Anstellungsbehörde im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-389/98 P (Gevaert/Kommission)(1) eine zusätzliche Prüfung seiner ursprünglichen Einstufungsakte vorgenommen habe. Die Anstellungsbehörde bestätigte jedoch die Einstufung des Beschwerdeführers in die Besoldungsgruppe B 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1985, da die gesamte Akte des Beschwerdeführers keine ausreichenden Elemente enthielt, die es ermöglichten, sein Profil in Bezug auf die folgenden Kriterien als außergewöhnlich zu betrachten: Relevanz und Niveau der Bildungsabschlüsse; Niveau und Qualität der Berufserfahrung; Relevanz dieser Erfahrung für die zu besetzende Stelle; Dauer der Berufserfahrung; und Knappheit des gesuchten Profils auf dem Arbeitsmarkt.
Am 18. März 2003 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Anstellungsbehörde ein und beantragte eine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 2 und Dienstaltersstufe 3 ab dem 1. September 1986. Der Beschwerdeführer legte schriftliche Nachweise zu den oben genannten Kriterien vor. Mit Entscheidung R/118/03 vom 23. Juli 2003 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück, ohne sich zu den Argumenten des Beschwerdeführers über den außergewöhnlichen Charakter seines Profils zu äußern. Die Anstellungsbehörde stellte lediglich fest, dass a) die Qualifikationen des Beschwerdeführers im Vergleich zum durchschnittlichen Hintergrund der erfolgreichen Bewerber nicht außergewöhnlich sind, b) die Dauer seiner Erfahrung ganz normal ist und tatsächlich hinter der anderer erfolgreicher Bewerber desselben Auswahlverfahrens und bei Auswahlverfahren desselben Niveaus zurückbleibt, c) die beruflichen Anforderungen der Stelle nicht außergewöhnlicher Art waren und d) es in Bezug auf seinen Hintergrund auf dem Arbeitsmarkt keine Schwierigkeiten haben würde, einen Beamten mit ähnlichem Hintergrund wie der Beschwerdeführer einzustellen.
Am 30. September 2003 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Anstellungsbehörde bei ihrer Weigerung, ihn in die Besoldungsgruppe B 4/2 einzustufen, seine Argumente nicht berücksichtigt habe, sondern lediglich eine Standardantwort ohne spezifische Argumentation gegeben habe.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionBei der Prüfung, ob eine Entscheidung, mit der ein Beamter in den Dienst gestellt wird, als ordnungsgemäß eingestuft wird, prüft die Anstellungsbehörde, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Einstufung als „außergewöhnlich“ im Hinblick auf die bei der Entscheidung über die Einstufung angewandten Kriterien erfüllt, und zwar:
a) außergewöhnliche Qualifikationen wie akademischer Hintergrund (d. h. Anzahl und Qualität der Diplome und Anzahl und Niveau der veröffentlichten Werke), Dauer und Qualität der Berufserfahrung;
b) die besonderen Bedürfnisse der Abteilung, die eine besonders qualifizierte Person einstellen möchte, insbesondere die Relevanz der Berufserfahrung für die bekleidete Stelle, die Situation von Personen mit besonderem beruflichen Hintergrund auf dem Arbeitsmarkt.
In Bezug auf a) die außergewöhnlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers gab die Anstellungsbehörde eine präzise und persönliche Antwort, als sie seinen akademischen Hintergrund sowie die Dauer und Qualität seiner Berufserfahrung überprüfte. Dies ergibt sich aus den Punkten I a) und I b) der der Beschwerde beigefügten Entscheidung R/118/03 der Anstellungsbehörde vom 23. Juli 2003.
Die Antwort war insofern präzise, als sie die akademischen Qualifikationen des Beschwerdeführers als „hochwertig im Vergleich zum durchschnittlichen erfolgreichen Bewerber der Kategorie B“ einschätzte. Allerdings sind die Qualifikationen [des Beschwerdeführers] im Vergleich zum durchschnittlichen Hintergrund der erfolgreichen Bewerber für diese Auswahlverfahren nicht außergewöhnlich. Die Anstellungsbehörde bemerkte auch "die Kontinuität der Arbeit [des Beschwerdeführers] in einem bestimmten Bereich und die ausgezeichneten Bewertungen seiner Vorgesetzten und die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt seines Dienstantritts eine Arbeit ausführte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass [der Beschwerdeführer] über außergewöhnliche Qualifikationen verfügte, die ihn zur Einstufung in die obere Besoldungsgruppe der Laufbahn berechtigen würden.“ Die Anstellungsbehörde kam zu dem Schluss, dass „die Dauer seiner Erfahrung nur durchschnittlich ist und in der Tat hinter der anderer erfolgreicher Bewerber in demselben Auswahlverfahren und in Auswahlverfahren auf demselben Niveau zurückbleibt (siehe Urteil Barnett, Randnr. 50)“.
In Bezug auf b) die besonderen Bedürfnisse der Abteilung, die eine besonders qualifizierte Person einstellen möchte, kam die Anstellungsbehörde zu dem Schluss, dass die beruflichen Anforderungen der Stelle nicht außergewöhnlich waren. Wie in allen Fällen, in denen entschieden werden muss, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts vorzunehmen ist, stützte sich diese Schlussfolgerung auf die Stellenausschreibung, die den damaligen Bedürfnissen der einstellenden Dienststelle Rechnung trägt.
Auch in Bezug auf den besonderen beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei seiner Einstellung wies die Kommission darauf hin, dass sie keine großen Schwierigkeiten gehabt habe, Beamte mit einem vergleichbaren Hintergrund wie den des Beschwerdeführers einzustellen.
Hinsichtlich der Rüge, die Anstellungsbehörde habe sich darauf beschränkt, eine Standardantwort ohne entsprechende Argumentation zu geben, weist die Kommission darauf hin, dass der Umstand, dass sie in ihren Entscheidungen Standardausdrücke verwende, absolut keinen Grund zu der Annahme gebe, dass sie jeden der erhaltenen Ansprüche in unpersönlicher und identischer Weise behandele. Im vorliegenden Fall wird in der Entscheidung R/118/03 eine ausreichende Anzahl individueller und unterscheidungskräftiger Faktoren in Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers erwähnt, um alle Vorwürfe, dass die Kommission mit bestimmten Situationen in einheitlicher oder undifferenzierter Weise umgehe, gründlich zurückzuweisen. Darüber hinaus verwendet die Kommission wiederholt bestimmte Ausdrücke ausschließlich aus Besorgnis, um sicherzustellen, dass diese Forderungen so fair wie möglich behandelt werden. Die Tatsache, dass die Kommission dies tut, bedeutet sicherlich nicht, dass sie den im vorliegenden Fall vorgelegten spezifischen Informationen gleichgültig gegenübersteht.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe in ihrer Ablehnungsentscheidung vom 23. Juli 2003 keines seiner Argumente berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat enorm viel Zeit investiert, um zu erklären, warum er zum Zeitpunkt seiner Einstellung glaubte, zur absoluten Spitze der erfahrenen, hochqualifizierten und knappen IT-Mitarbeiter in Europa zu gehören. Der Beschwerdeführer legte der Kommission in seiner Beschwerde folgende stichhaltige Beweise vor:
- bei Knappheit auf dem Arbeitsmarkt: verschiedene Studien anerkannter Stellen, Artikel in angesehenen Personalzeitschriften, Statistiken des niederländischen Statistikamts, zusätzliche Gehaltsstufen seines ehemaligen Arbeitgebers, mehrere bei der Kommission angebotene Stellen usw.;
- sehr hohes Gehalt von seinem ehemaligen Arbeitgeber;
- extrem hohes Bildungsniveau in IT und Knappheit von Menschen mit diesem Diplom auf dem Arbeitsmarkt;
- strategischer Posten bei der Kommission und außergewöhnlich hohe Platzierung in der ersten und allen nachfolgenden Beurteilungen usw.
Obwohl alle diese Argumente in den Anhängen seiner Beschwerde gut dokumentiert waren, reagierte die Kommission auf keines dieser Argumente, weder in der Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Beschwerde noch in der Stellungnahme zur Beschwerde an den Bürgerbeauftragten.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass es einen eklatanten Fall von Missständen in der Verwaltungstätigkeit gebe, und fordert den Bürgerbeauftragten auf, darauf zu bestehen, dass die Kommission auf der Grundlage der überzeugenden Beweise die ursprüngliche Einstufung des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 1985 von B 5/4 auf B 4/2 und ab dem 1. September 1986 auf B 4/3 ändert.
DER BESCHLUSS
1 Sachverhalt, der den Hintergrund der Beschwerde bildet1.1 Der Bürgerbeauftragte hält es für sinnvoll, die folgenden Tatsachen auf der Grundlage der vorliegenden Beschwerde in Erinnerung zu rufen, da sie nicht aus der Beschwerde selbst hervorgehen:
1.2 Nach einem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 1995 (2) erließ die Kommission die Entscheidung vom 7. Februar 1996 (3), mit der ihre Entscheidung vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Ernennung in die Besoldungsgruppe und die Einstufung in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung geändert wurde. Art. 2 Abs. 1 der letztgenannten Entscheidung in der geänderten Fassung lautete:
„Die [Anstellungsbehörde] ernennt einen Beamten auf Probe in der Anfangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, in die er eingestellt wird. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen Beamten auf Probe in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahnstufe zu bestellen, wenn die besonderen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung einer Person mit besonderen Qualifikationen erfordern oder wenn die eingestellte Person über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt.“
In der Entscheidung vom 7. Februar 1996 heißt es, dass sie am 5. Oktober 1995, dem Tag des oben genannten Urteils, in Kraft treten soll. Im Anschluss an diese Entscheidung beantragte eine große Zahl von Beamten eine Neueinstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn.
1.3 In einem späteren Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die genannte Entscheidung vom 7. Februar 1996 eine neue Tatsache darstellt, die sich nachteilig auf die vor dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten auswirken kann (4). In diesem Zusammenhang hat die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall die ursprüngliche Einstufung des Beschwerdeführers erneut geprüft.
2 Zum angeblichen Begründungsmangel in der Entscheidung der Anstellungsbehörde2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Anstellungsbehörde bei ihrer Weigerung, ihn in die Besoldungsgruppe B 4/2 einzustufen, seine Argumente nicht berücksichtigt habe, sondern lediglich eine Standardantwort ohne spezifische Argumentation gegeben habe. Der Beschwerdeführer beantragt, ihn in die Besoldungsgruppe B 4 einzustufen.
2.2 Die Kommission erinnerte an den Wortlaut, den die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung R/118/03 vom 23. Juli 2003 sowohl in Bezug auf a) außergewöhnliche Qualifikationen als auch b) die besonderen Bedürfnisse der Dienststelle, die eine besonders qualifizierte Person einstellen möchte, verwendet hat. Die Kommission wies darauf hin, dass in der Entscheidung der Anstellungsbehörde eine ausreichende Anzahl individueller und unterscheidungskräftiger Faktoren im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers erwähnt werde, um alle Vorwürfe, dass die Kommission mit bestimmten Situationen in einheitlicher oder undifferenzierter Weise umgehe, gründlich zurückzuweisen.
2.3 Der Bürgerbeauftragte hat die Entscheidung R/118/03 der Anstellungsbehörde vom 23. Juli 2003 sorgfältig geprüft und die folgenden Elemente zur Kenntnis genommen:
a) Die Anstellungsbehörde erinnerte zunächst an Artikel 31 Absatz 1 des Statuts, wonach die Beamten in die Anfangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe ernannt werden, und Artikel 31 Absatz 2, wonach die Anstellungsbehörde innerhalb bestimmter Grenzen Ausnahmen von der oben genannten Regel machen kann. Die Anstellungsbehörde verwies auf die Rechtsprechung, nach der sie im Rahmen von Artikel 31 über ein weites Ermessen verfügt, und nur unter außergewöhnlichen Umständen kann sie in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe berufen. Er verwies auf Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 1. September 1983 in der geänderten Fassung, wonach die Anstellungsbehörde in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe berufen kann, "wenn die besonderen Erfordernisse des Dienstes die Einstellung einer Person mit besonderen Qualifikationen erfordern oder wenn die eingestellte Person über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt". Anschließend nahm die Anstellungsbehörde eine erneute Prüfung der Akte des Beschwerdeführers auf der Grundlage der oben genannten Spezifikationen vor.
b) In Bezug auf die außergewöhnlichen Befähigungsnachweise hat die Anstellungsbehörde folgende Aspekte eingehend geprüft: den akademischen Hintergrund, die Dauer der Berufserfahrung und die Qualität der Berufserfahrung des Beschwerdeführers und kam zu folgenden Schlussfolgerungen:
c) In Bezug auf den akademischen Hintergrund untersuchte die Anstellungsbehörde die vom Beschwerdeführer erworbenen Diplome (zwei werden erwähnt) und kam zu dem Schluss, dass die Qualifikationen des Beschwerdeführers im Vergleich zum durchschnittlichen erfolgreichen Bewerber der Kategorie B ein gutes Niveau aufweisen, im Vergleich zum durchschnittlichen Profil der erfolgreichen Bewerber für diese Auswahlverfahren jedoch keine Ausnahme darstellen.
d) Hinsichtlich der Qualität der Berufserfahrung des Beschwerdeführers untersuchte die Anstellungsbehörde die verschiedenen Stellen, die der Beschwerdeführer seit 1974 innehatte (insgesamt 7). Er vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer Funktionen von gutem Niveau und tatsächlich relevant ausgeübt habe, und stellte fest, dass seine Arbeit in einem bestimmten Bereich fortgesetzt werde und dass seine Vorgesetzten hervorragende Bewertungen vorgenommen hätten und dass er zum Zeitpunkt seines Dienstantritts einsatzbereit sei. Die Anstellungsbehörde kam jedoch zu dem Schluss, dass es nicht möglich sei, zu bestätigen, dass er über außergewöhnliche Qualifikationen verfüge, die ihn zur Einstufung in die obere Besoldungsgruppe der Laufbahn berechtigen würden. In Bezug auf die Dauer der Berufserfahrung des Beschwerdeführers kam die Anstellungsbehörde zu dem Schluss, dass dies völlig normal sei und sogar hinter der von anderen erfolgreichen Bewerbern desselben Auswahlverfahrens und von Auswahlverfahren desselben Niveaus zurückbleibe.
e) In Bezug auf die besonderen Bedürfnisse der Dienststelle, die die Einstellung einer Person mit besonderen Qualifikationen erfordert, verwies die Anstellungsbehörde auf die Beschreibung der Funktionen in der Stellenausschreibung COM/1177/86 und erklärte, dass sie keine außergewöhnlichen beruflichen Anforderungen enthalte. In Bezug auf die Besonderheit des beruflichen Profils des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erklärte die Anstellungsbehörde, dass sie keine Schwierigkeiten habe, Beamte mit einem vergleichbaren Profil einzustellen.
f) Auf der Grundlage der vorstehenden Argumente kam die Anstellungsbehörde zu dem Schluss, dass die Akte des Beschwerdeführers keine Elemente enthielt, die eine Einstufung des Beschwerdeführers in die höhere Besoldungsgruppe der Kategorie rechtfertigten.
2.4 Auf der Grundlage dieser Elemente ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Beschwerdeführer nicht in die höhere Besoldungsgruppe einzustufen, den Besonderheiten des Falles des Beschwerdeführers Rechnung trug und es ihm ermöglichte, die Gründe zu verstehen, aus denen die Anstellungsbehörde seine Beschwerde zurückwies, obwohl sie nicht auf jeden in der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. März 2003 genannten Punkt ausführlich eingegangen ist. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an den Bürgerbeauftragten hat die Kommission diese Gründe erneut dargelegt. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. Angesichts dieser Feststellung hält es der Bürgerbeauftragte für unnötig, den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstufung in die Besoldungsgruppe B 4 getrennt zu prüfen.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Rechtssache C-389/98 P, Gevaert gegen Kommission, Slg. 2001, I-00065.
(2) Rechtssache T-17/95, Alexopoulou gegen Kommission, Slg. 1995, I-A-227 und II-683.
(3) Veröffentlicht in "Administrative Notices" vom 27. März 1996.
(4) Rechtssache C-389/98 P, Gevaert gegen Kommission, Slg. 2001, I-0006, Randnr. 49.