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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1900/2003/OV gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 7. April 2004

Sehr geehrter Herr W.,

Am 30. September 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Weigerung der Kommission ein, Sie in die Besoldungsgruppe B 4/2 einzustufen.

Am 4. November 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 7. Januar 2004. Ich habe es Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 20. Februar 2004 übermittelt haben.

Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


BESCHWERDE

Nach Angaben des Beschwerdeführers stellten sich die relevanten Tatsachen wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer wurde von der Kommission am 1. Januar 1985 in der Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 2 eingestellt. Er war bei der GD Beschäftigung und Soziales angestellt, um ein großes IT-Projekt zu leiten. Am 20. Dezember 2002 teilte die GD Personal dem Beschwerdeführer mit, dass die Anstellungsbehörde nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-389/98 P (Gevaert/Kommission)(1) eine zusätzliche Prüfung seiner ursprünglichen Einstufungsakte vorgenommen habe. Die Anstellungsbehörde bestätigte jedoch die Einstufung des Beschwerdeführers in die Besoldungsgruppe B 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1985, da die gesamte Akte des Beschwerdeführers nicht genügend Elemente enthielt, um sein Profil in Bezug auf die folgenden Kriterien als außergewöhnlich zu betrachten: Relevanz und Niveau der Bildungsabschlüsse; Niveau und Qualität der Berufserfahrung; Relevanz dieser Erfahrung für die zu besetzende Stelle; Dauer der Berufserfahrung; und die Knappheit des gesuchten Profils auf dem Arbeitsmarkt.

Am 18. März 2003 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Anstellungsbehörde ein und beantragte eine Neueinstufung in die Besoldungsgruppen B 4, Besoldungsgruppe 2 und Besoldungsgruppe 3 ab dem 1. September 1986. Der Beschwerdeführer legte Belege zu den oben genannten Kriterien vor. Mit Entscheidung R/118/03 vom 23. Juli 2003 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück, ohne zu den Argumenten des Beschwerdeführers zum Ausnahmecharakter seines Profils Stellung zu nehmen. Die Anstellungsbehörde stellte lediglich fest, dass a) die Qualifikationen des Beschwerdeführers im Vergleich zum durchschnittlichen Hintergrund der erfolgreichen Bewerber nicht außergewöhnlich sind, b) die Dauer seiner Erfahrung ganz normal ist und in der Tat hinter der anderer erfolgreicher Bewerber desselben Auswahlverfahrens und bei Auswahlverfahren desselben Niveaus zurückbleibt, c) die beruflichen Anforderungen an die Stelle keine Ausnahme darstellen und d) er in Bezug auf seinen Hintergrund auf dem Arbeitsmarkt keine Schwierigkeiten haben würde, einen Beamten mit einem ähnlichen Hintergrund wie den Beschwerdeführer einzustellen.

Am 30. September 2003 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Anstellungsbehörde bei ihrer Weigerung, ihn in die Besoldungsgruppe B 4/2 umzustufen, seine Argumente nicht berücksichtigt habe, sondern lediglich eine Standardantwort ohne spezifische Argumentation gegeben habe.

DIE ANFORDERUNG

Stellungnahme der Kommission

Bei der Prüfung, ob eine Entscheidung über die Einstufung eines in den Dienst eintretenden Beamten begründet ist, prüft die Anstellungsbehörde, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Einstufung als „außergewöhnlich“ im Hinblick auf die Kriterien erfüllt, die bei der Entscheidung über die Einstufung angewandt wurden, nämlich:

a) außergewöhnliche Qualifikationen wie akademischer Hintergrund (d. h. Anzahl und Qualität der Diplome und Anzahl und Niveau der veröffentlichten Werke), Dauer und Qualität der Berufserfahrung;

b) die besonderen Bedürfnisse der Dienststelle, die eine besonders qualifizierte Person einstellen möchte, d. h. Relevanz der Berufserfahrung für die ausgeübte Stelle, Situation auf dem Arbeitsmarkt von Personen mit besonderem beruflichen Hintergrund.

In Bezug auf a) die außergewöhnlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers gab die Anstellungsbehörde eine präzise und persönliche Antwort, als sie seinen akademischen Hintergrund sowie die Dauer und Qualität seiner Berufserfahrung überprüfte. Dies ergibt sich aus den Punkten I a) und I b) der der Beschwerde beigefügten Entscheidung R/118/03 der Anstellungsbehörde vom 23. Juli 2003.

Die Antwort war insofern präzise, als sie die akademischen Qualifikationen des Beschwerdeführers als "von hohem Niveau im Vergleich zum durchschnittlichen erfolgreichen Bewerber der Kategorie B" beurteilte. Allerdings sind die Qualifikationen [des Beschwerdeführers] im Vergleich zum durchschnittlichen Hintergrund der erfolgreichen Bewerber für diese Auswahlverfahren keine Ausnahme.“ Die Anstellungsbehörde stellte auch "die Kontinuität der Arbeit [des Beschwerdeführers] in einem bestimmten Bereich und die ausgezeichneten Bewertungen seiner Vorgesetzten sowie die Tatsache fest, dass er zum Zeitpunkt seines Dienstantritts eine Stelle ausübte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass [der Beschwerdeführer] über außergewöhnliche Qualifikationen verfügte, die ihn zur Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe berechtigen.“ Die Anstellungsbehörde kam zu dem Schluss, dass „seine Erfahrung nur durchschnittlich ist und in der Tat hinter der anderer erfolgreicher Bewerber desselben Auswahlverfahrens und bei Auswahlverfahren auf demselben Niveau zurückbleibt (siehe Urteil Barnett, Rn. 50).“

In Bezug auf b) die besonderen Bedürfnisse der Dienststelle, die eine besonders qualifizierte Person einstellen möchte, kam die Anstellungsbehörde zu dem Schluss, dass die beruflichen Anforderungen der Stelle keine Ausnahme darstellen. Wie in allen Fällen, in denen über eine Ausnahme nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts entschieden werden muss, stützte sich diese Schlussfolgerung auf die Stellenausschreibung, die den damaligen Bedürfnissen der einstellenden Dienststelle entspricht.

Auch in Bezug auf den spezifischen beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei seiner Einstellung wies die Kommission darauf hin, dass sie keine großen Schwierigkeiten gehabt habe, Beamte mit einem vergleichbaren Hintergrund wie der Beschwerdeführer einzustellen.

Zu dem Vorwurf, die Anstellungsbehörde habe sich darauf beschränkt, eine Standardantwort ohne sachdienliche Argumentation zu geben, weist die Kommission darauf hin, dass der Umstand, dass sie in ihren Entscheidungen Standardausdrücke verwende, keineswegs den Schluss zulasse, dass sie sich mit jeder der bei ihr eingegangenen Forderungen unpersönlich und identisch befasse. Im vorliegenden Fall wird in der Entscheidung R/118/03 eine ausreichende Zahl individueller und unterscheidungskräftiger Faktoren genannt, die sich auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers beziehen, um alle Vorwürfe, dass die Kommission bestimmte Situationen einheitlich oder undifferenziert behandelt, gründlich zurückzuweisen. Darüber hinaus verwendet die Kommission wiederholt bestimmte Ausdrücke ausschließlich aus Sorge, um sicherzustellen, dass diese Behauptungen so fair wie möglich behandelt werden. Dass die Kommission dies tut, bedeutet sicherlich nicht, dass ihr die konkreten Angaben im vorliegenden Fall gleichgültig sind.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission in ihrer Ablehnungsentscheidung vom 23. Juli 2003 keines seiner Argumente berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer investierte enorm viel Zeit in die Erklärung, warum er zum Zeitpunkt seiner Einstellung der Ansicht war, er gehöre zur absoluten Spitze des erfahrenen, gut ausgebildeten und knappen IT-Personals in Europa. Der Beschwerdeführer legte der Kommission in seiner Beschwerde die folgenden eindeutigen Beweise vor:

- wegen Knappheit auf dem Arbeitsmarkt: verschiedene Studien anerkannter Stellen, Artikel in angesehenen Personalzeitschriften, Statistiken des niederländischen Statistikamts, zusätzliche Gehaltsstufen seines ehemaligen Arbeitgebers, mehrere bei der Kommission angebotene Stellen usw.;

- sehr hohes Gehalt von seinem ehemaligen Arbeitgeber;

- extrem hohes IT-Ausbildungsniveau und Mangel an Menschen mit diesem Diplom auf dem Arbeitsmarkt;

- strategischer Posten bei der Kommission und außergewöhnlich hoher Rang in den ersten und allen nachfolgenden Beurteilungen usw.

Obwohl alle diese Argumente in den Anhängen zu seiner Beschwerde gut dokumentiert waren, reagierte die Kommission auf keines dieser Argumente, weder in der Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Beschwerde noch in der Stellungnahme zur Beschwerde beim Bürgerbeauftragten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein offensichtlicher Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege, und fordert den Bürgerbeauftragten auf, darauf zu bestehen, dass die Kommission auf der Grundlage der überzeugenden Beweise die ursprüngliche Einstufung des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 1985 von B 5/4 auf B 4/2 und ab dem 1. September 1986 auf B 4/3 ändert.

BESCHLUSS

1 Sachverhalt, der den Hintergrund der Beschwerde bildet

1.1 Der Bürgerbeauftragte hält es für sinnvoll, auf die folgenden Tatsachen hinzuweisen, die der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegen, da sie nicht aus der Beschwerde selbst hervorgehen:

1.2 Nach einem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 1995 (2) erließ die Kommission die Entscheidung vom 7. Februar 1996 (3) zur Änderung ihrer Entscheidung vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Ernennung in die Besoldungsgruppe und die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung. Art. 2 Abs. 1 des letztgenannten Beschlusses in geänderter Fassung lautete:

„Die [Anstellungsbehörde] ernennt einen Beamten auf Probe in der Anfangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, in die er eingestellt wird. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen Beamten auf Probe in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, wenn die besonderen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung einer Person mit besonderen Qualifikationen erfordern oder wenn die eingestellte Person über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt.“

In der Entscheidung vom 7. Februar 1996 heißt es, dass sie am 5. Oktober 1995, dem Tag des Urteils, wirksam wird. Im Anschluss an diese Entscheidung beantragte eine große Zahl von Beamten eine Neueinstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn.

1.3 In einem späteren Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die genannte Entscheidung vom 7. Februar 1996 eine neue Tatsache darstellt, die sich nachteilig auf die vor dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten auswirken kann (4). In diesem Zusammenhang hat die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall die ursprüngliche Einstufung des Beschwerdeführers erneut geprüft.

2 Zum angeblichen Begründungsmangel in der Entscheidung der Anstellungsbehörde

2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Anstellungsbehörde bei ihrer Weigerung, ihn in die Besoldungsgruppe B 4/2 umzustufen, seine Argumente nicht berücksichtigt habe, sondern lediglich eine Standardantwort ohne spezifische Argumentation gegeben habe. Der Beschwerdeführer beantragt eine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B 4.

2.2 Die Kommission erinnerte an den Wortlaut, den die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung R/118/03 vom 23. Juli 2003 verwendet hat, und zwar sowohl in Bezug auf a) außergewöhnliche Qualifikationen als auch b) die besonderen Bedürfnisse der Dienststelle, die eine besonders qualifizierte Person einstellen möchte. Die Kommission wies darauf hin, dass in der Entscheidung der Anstellungsbehörde eine ausreichende Anzahl individueller und unterscheidungskräftiger Faktoren in Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers genannt wird, um alle Vorwürfe, dass die Kommission bestimmte Situationen einheitlich oder undifferenziert behandelt, gründlich zurückzuweisen.

2.3 Der Bürgerbeauftragte hat die Entscheidung R/118/03 der Anstellungsbehörde vom 23. Juli 2003 sorgfältig geprüft und nimmt folgende Elemente zur Kenntnis:

a) Die Anstellungsbehörde erinnerte zunächst an Artikel 31 Absatz 1 des Statuts, wonach Beamte in die Anfangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe ernannt werden, und an Artikel 31 Absatz 2, wonach die Anstellungsbehörde innerhalb bestimmter Grenzen von der oben genannten Regel abweichen kann. Die Anstellungsbehörde verwies auf die Rechtsprechung, nach der sie im Rahmen des Artikels 31 über ein weites Ermessen verfüge und nur in Ausnahmefällen in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe berufen könne. Er verwies auf Artikel 2 der geänderten Entscheidung der Kommission vom 1. September 1983, wonach die Anstellungsbehörde in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe berufen kann, „wenn die besonderen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung einer Person mit besonderen Qualifikationen erfordern oder wenn die eingestellte Person über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt“. Anschließend prüfte die Anstellungsbehörde die Akte des Beschwerdeführers auf der Grundlage der vorstehenden Spezifikationen erneut.

b) In Bezug auf die außergewöhnlichen Qualifikationen prüfte die Anstellungsbehörde eingehend die folgenden Elemente: den akademischen Hintergrund, die Dauer der Berufserfahrung und die Qualität der Berufserfahrung des Beschwerdeführers und kam zu folgenden Schlussfolgerungen:

c) In Bezug auf den akademischen Hintergrund prüfte die Anstellungsbehörde die vom Beschwerdeführer erworbenen Diplome (zwei werden genannt) und kam zu dem Schluss, dass die Qualifikationen des Beschwerdeführers im Vergleich zum durchschnittlichen erfolgreichen Bewerber der Kategorie B ein gutes Niveau aufweisen, im Vergleich zum durchschnittlichen Profil der erfolgreichen Bewerber für diese Auswahlverfahren jedoch keine Ausnahme darstellen.

d) Hinsichtlich der Qualität der Berufserfahrung des Beschwerdeführers untersuchte die Anstellungsbehörde die verschiedenen Stellen, die der Beschwerdeführer seit 1974 innehatte (insgesamt 7). Sie vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer Funktionen von gutem Niveau und tatsächlich relevant ausgeübt habe, und verwies auf die Kontinuität seiner Arbeit in einem bestimmten Bereich und die ausgezeichneten Bewertungen seiner Vorgesetzten sowie auf die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt seines Dienstantritts einsatzbereit war. Die Anstellungsbehörde kam jedoch zu dem Schluss, dass nicht bestätigt werden könne, dass er über außergewöhnliche Qualifikationen verfüge, die ihn zur Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe berechtigen würden. Hinsichtlich der Dauer der Berufserfahrung des Beschwerdeführers kam die Anstellungsbehörde zu dem Schluss, dass dies völlig normal sei und sogar hinter der anderer erfolgreicher Bewerber desselben Auswahlverfahrens und gleichrangiger Auswahlverfahren zurückbleibe.

e) In Bezug auf die besonderen Bedürfnisse der Dienststelle, die die Einstellung einer Person mit besonderen Qualifikationen erfordert, verwies die Anstellungsbehörde auf die Beschreibung der Funktionen in der Stellenausschreibung COM/1177/86 und erklärte, dass sie keine außergewöhnlichen beruflichen Anforderungen enthalte. In Bezug auf die Besonderheit des beruflichen Profils des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erklärte die Anstellungsbehörde, dass sie keine Schwierigkeiten bei der Einstellung von Beamten mit einem vergleichbaren Profil habe.

f) Auf der Grundlage der vorstehenden Argumente kam die Anstellungsbehörde zu dem Schluss, dass die Unterlagen des Beschwerdeführers keine Elemente enthielten, die eine Einstufung des Beschwerdeführers in die höhere Besoldungsgruppe der Kategorie rechtfertigten.

2.4 Auf der Grundlage dieser Elemente ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Beschwerdeführer nicht in die höhere Besoldungsgruppe umzustufen, den besonderen Merkmalen des Falls des Beschwerdeführers Rechnung trug und es dem Beschwerdeführer ermöglichte, die Gründe zu verstehen, aus denen die Anstellungsbehörde seine Beschwerde zurückwies, obwohl sie nicht detailliert auf jeden in der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. März 2003 genannten Punkt eingegangen ist. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an den Bürgerbeauftragten hat die Kommission diese Gründe erneut dargelegt. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. Angesichts dieser Feststellung hält es der Bürgerbeauftragte für unnötig, den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstufung in die Besoldungsgruppe B 4 getrennt zu prüfen.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Rechtssache C-389/98 P, Gevaert gegen Kommission, Slg. 2001, I-00065.

(2) Rechtssache T-17/95, Alexopoulou gegen Kommission, Slg. 1995, I-A-227 und II-683.

(3) Veröffentlicht in "Administrative Notices" vom 27. März 1996.

(4) Rechtssache C-389/98 P, Gevaert gegen Kommission, Slg. 2001, I-0006, Randnr. 49.

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