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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1758/2003/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 7. April 2004

Sehr geehrter Herr S.,

Am 15. September 2003 haben Sie im Namen von Origin Motion Pictures Ltd. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission eingereicht. Ihre Beschwerde betrifft die Bearbeitung eines mit Ihrem Unternehmen unterzeichneten Vertrags durch die Kommission (Az.: 0072DE10427UK) im Rahmen des MEDIA-Programms, insbesondere das Versäumnis des Organs, Ihren Antrag auf Verlängerung der Frist für die Rückzahlung eines im Rahmen des MEDIA-Programms bereitgestellten Darlehens ordnungsgemäß zu prüfen.

Am 27. Oktober 2003 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet. Ich habe die Stellungnahme der Kommission am 11. Dezember 2003 erhalten und sie Ihnen mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Ihre Anmerkungen sind mir am 26. Februar 2004 zugegangen.

Ich schreibe Ihnen jetzt, um Ihnen das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen.


BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt sich der Sachverhalt zusammenfassend wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer von Origin Motion Pictures Ltd, einer Filmproduktionsgesellschaft mit Sitz in Guildford (England). Das Unternehmen und die Europäische Kommission unterzeichneten am 20. Juni 2000 einen Vertrag über die Unterstützung und Entwicklung eines Kinofilms im Rahmen des MEDIA-Programms. Das MEDIA-Programm trug mit einem zinsgünstigen Darlehen in Höhe von 30 000 EUR zum Projekt bei.

Der Vertrag sah vor, dass 25 % des Betrags 24 Monate nach dem Datum der Unterzeichnung zurückgezahlt werden sollten. Der Restbetrag war erst zu zahlen, als das Projekt die Produktionsstufe erreichte. Aufgrund eines viel längeren Entwicklungszeitraums für das Projekt und der finanziellen Belastung des Unternehmens wandte sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Dienststellen des MEDIA-Programms, um eine Verlängerung der Frist für die Rückzahlung der 25 % zu beantragen. Obwohl der Antrag vor dem geplanten Ende des Projekts im Mai 2002 gestellt worden war, ging keine Antwort ein.

Der Beschwerdeführer wurde mehrere Monate später darüber informiert, dass das MEDIA-Programm einen neuen Berater mit der Verwaltung seiner Verträge beauftragt hatte, nämlich D&S MEDIA Services, an den der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung gerichtet hatte. Ihm wurde informell mitgeteilt, dass der Antrag angenommen werde. Nachdem der Beschwerdeführer ein Standardformular für die Verlängerung des Vertrags erhalten hatte, füllte er es aus und sandte es ordnungsgemäß unterzeichnet an D&S MEDIA Services zurück.

Am 18. Februar 2003 erhielt der Beschwerdeführer jedoch von der Kommission eine Zahlungsaufforderung über die Rückzahlung von 25 % des Darlehens. Trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers, den zuständigen Kommissionsdienststellen die Lage zu erläutern, wurde die Zahlungsaufforderung offenbar nicht zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das MEDIA-Programm ineffizient sei, da es ihm nicht mitgeteilt habe, dass seine Berater, die für die externe Verwaltung von Verträgen zuständig seien, geändert worden seien. Infolgedessen wurde der ursprüngliche Antrag seiner Firma, der fristgerecht eingereicht worden war, nie beantwortet. Das Ergebnis war, dass er sich erst nach Ablauf der Frist (August 2002) an den neuen zuständigen Berater wenden konnte.

Er weist darauf hin, dass seine Firma eine mündliche Vereinbarung von D&S MEDIA zu seinem Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist getroffen habe. Diese Einigung spiegelte sich offenbar auch in den Unterlagen wider, die dem Beschwerdeführer danach übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer brachte seine Besorgnis über die Stellung seines Unternehmens im Rahmen des MEDIA-Programms zum Ausdruck, da die Haltung des Unternehmens einen Mangel an Kooperation oder Bereitschaft zur Einhaltung der Vorschriften erkennen lasse, was sich auf künftige Möglichkeiten der Unterstützung auswirken könnte.

Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, dass die Kommission

i) nie schriftlich auf seine Anträge auf Verlängerung der Frist für die Rückzahlung von 25 % des im Rahmen des MEDIA-Programms gewährten zinsgünstigen Darlehens geantwortet hat;

ii) Origin Motion Pictures Ltd nicht darüber informiert hat, dass seine Dienststellen die für die Verwaltung der Verträge zuständigen Berater von MEDIA Assistance auf D&S MEDIA umgestellt haben;

iii) die mündliche Vereinbarung, die er mit D&S MEDIA über die Verlängerung der Frist für die Rückzahlung des Zuschusses getroffen hatte, nicht eingehalten hat.

DIE ANFORDERUNG

Stellungnahme der Europäischen Kommission

In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2003 erläuterte die Kommission zunächst den Sachverhalt.

Das Organ stellte fest, dass New Screen Elite Ltd, vertreten durch den Beschwerdeführer, im Anschluss an die im Rahmen des Programms Media II für die Entwicklung und den Vertrieb europäischer audiovisueller Werke 1996-2000 veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung gewährt wurde. Im Rahmen des am 20. Juni 2000 für einen Zeitraum von drei Jahren unterzeichneten Vertrags (Az. 0072DE10427UK) gewährte die Kommission dem Begünstigten einen Betrag von 630 000 EUR für die Entwicklung eines fiktiven audiovisuellen Werks mit dem Titel „Canyonlands“.

Für die Durchführung des Programms wurde die Kommission vom Büro für technische Hilfe „Medienhilfe“ unterstützt.

Die Kommission verpflichtete sich, 50 % des Betrags bei Vertragsunterzeichnung und den Restbetrag nach Eingang und Annahme eines vom Begünstigten innerhalb von neun Monaten nach Vertragsunterzeichnung vorzulegenden Projektberichts zu zahlen. Der Begünstigte verpflichtete sich, 25 % der gewährten Unterstützung innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Zahlung durch die Kommission zurückzuzahlen. Wenn das Projekt vor Ablauf des Vertrags in Produktion ging, musste der Gesamtbetrag der Unterstützung zurückgezahlt werden. Geht das Projekt nicht innerhalb von drei Jahren nach Vertragsunterzeichnung in Produktion, war der Begünstigte verpflichtet, einen Abschlussbericht über das Projekt vorzulegen. Die Kommission könnte dann eine Verlängerung des Vertrags um ein Jahr in Betracht ziehen.

Auf Antrag des Begünstigten unterzeichneten die Kommission und der Beschwerdeführer am 22. März 2001 eine Zusatzvereinbarung über die Übertragung von Rechten auf Nooshin S. Films Ltd. Der Name des Unternehmens wurde am 24. Dezember 2001 erneut geändert, ohne dass der Begünstigte die Kommission davon in Kenntnis setzte. Am 31. Juli 2002 sandte die Kommission ein Fax an den Begünstigten, in dem sie ihn um Informationen zu diesem Thema bat. Am 8. August 2002 bestätigte der Begünstigte die Änderung und beantragte eine Verlängerung des Vertrags. Am 5. Dezember 2002 unterzeichneten die Kommission und der Beschwerdeführer eine zweite Zusatzvereinbarung, mit der der Name des Unternehmens in Origin Motion Pictures Ltd geändert und der Vertrag um ein Jahr bis zum 20. Juni 2004 verlängert wurde.

In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe nie schriftlich auf seine Anträge auf Fristverlängerung geantwortet, stellte das Organ fest, dass seine Dienststellen am 3. Juli 2002 eine Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer gerichtet hätten, der sie offenbar nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer räumte jedoch ein, dass er das Schreiben der Kommission vom 18. Februar 2003 erhalten habe, das an dieselbe Adresse wie die erste versandt worden sei, obwohl es an ein anderes Unternehmen (Nooshin S. Films) gerichtet gewesen sei. Die Zahlungsfrist endete am 31. August 2002.

Mit der zweiten Zusatzvereinbarung zum Vertrag wurde dem Begünstigten eine Verlängerung des Vertrags um ein Jahr bis zum 20. Juni 2004 gewährt. Mit dieser Verlängerung sollte dem Begünstigten mehr Zeit für die Ausarbeitung des Projekts und die Vorlage des Abschlussberichts eingeräumt werden. Diese Verlängerung bezog sich nicht auf die Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der für den Vertrag geltenden Allgemeinen Bedingungen, wonach der Begünstigte 7 500 EUR zu zahlen hatte.

Die Antworten der Kommission hatten stets bestätigt, dass die Zusatzvereinbarung keine zusätzliche Frist für die Rückzahlung des geschuldeten Betrags einräumt und dass zusätzliche Fristen nur vom Rechnungsführer der Kommission unter bestimmten Bedingungen, wie der Zahlung von Zinsen und der Stellung einer Bankbürgschaft, gewährt werden können.

In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe ihm nicht mitgeteilt, dass die für die Verwaltung der MEDIA-Hilfe zuständigen Berater geändert worden seien, stellte das Organ fest, dass das Büro für technische Hilfe „Media Assistance“ seine Arbeit am 30. Juni 2001 eingestellt und „D&S Media“ am 1. Juli 2001 übernommen habe. Die "Media Desks", Informationsnetze für Fachleute des audiovisuellen Sektors, die von der Kommission kofinanziert werden und ihren Sitz in den am Programm teilnehmenden Ländern haben, veröffentlichten die Ernennung des neuen Büros für technische Hilfe.

Schließlich bestritt die Kommission die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die mündliche Vereinbarung mit D&S MEDIA über die Verlängerung der Frist für die Rückzahlung der Beihilfe nicht eingehalten. Das in Artikel 5.4 des Vertrags genannte Organ, in dem es heißt, dass jede Änderung dieses Vertrags, einschließlich etwaiger Anhänge, durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung zu den gleichen Bedingungen wie dieser Vertrag erfolgt und diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist. Es hätten keine weiteren mündlichen Vereinbarungen zur Änderung des Vertrags getroffen werden können.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen unterstrich der Beschwerdeführer, dass er beschlossen habe, die Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen. Er wies darauf hin, dass Origin Motion Pictures Ltd immer behauptet habe, dass sie ihrer vertraglichen Verantwortung nachkommen werde, die sich lediglich durch den Konflikt verzögert habe, der sich aus ihrer Fehlkommunikation ergeben habe. Nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, den Fall der Bürgerbeauftragten zur Prüfung vorzulegen, war er nun bereit, den ausstehenden Betrag von 67 500 EUR an das MEDIA-Programm zurückzuzahlen.

Der Beschwerdeführer machte jedoch einige Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission, wies jedoch darauf hin, dass seine Bemerkungen lediglich zur Information erfolgten.

Er wies darauf hin, dass die Kommission erklärt habe, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers seinen Namen am 24. Dezember 2001 geändert habe, es jedoch versäumt habe, seine Dienststellen davon in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er die Änderung des Firmennamens unverzüglich per Fax an Media Assistance übermittelt habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission, die dem Beschwerdeführer unbekannt war, bereits das Büro für technische Hilfe gewechselt.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers war es unzutreffend festzustellen, dass die Kommission am 31. Juli 2002 um Klarstellung der Namensänderung gebeten hatte. Bei dem erwähnten Fax handelte es sich lediglich um ein Standardformular, das von der Dienststelle für technische Hilfe kurz vor Vertragsende versandt wurde. Dies war der erste Hinweis an den Beschwerdeführer, dass die Kommission über ein neues Büro für technische Hilfe tätig war.

Der Beschwerdeführer hielt es für unstreitig, dass die Kommission den Vertragsparteien die Änderung irgendwie nicht wirksam mitgeteilt habe.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers war der Gegenstand seiner Beschwerde auf ein Missverständnis zurückzuführen, an dem sowohl er selbst als auch die Kommission ein gewisses Verschulden tragen. Er räumte ein, dass sein Unternehmen, wie sich aus der Stellungnahme der Kommission ergebe, einige Klauseln des Vertrags möglicherweise falsch ausgelegt habe, vertrat aber auch die Auffassung, dass die Art und Weise, wie das MEDIA-Programm mit dem Problem umgegangen sei, nicht ganz zufriedenstellend gewesen sei.

BESCHLUSS

Aus den dem Bürgerbeauftragten übermittelten Informationen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht weiterverfolgen möchte. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS

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