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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1196/2003/ELB gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 1196/2003/ELB - Geöffnet am Montag | 28 Juli 2003 - Entscheidung vom Mittwoch | 19 Mai 2004
Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 1196/2003/ELB gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Der Beschwerdeführer beantragte das Auswahlverfahren COM/C/1/02, mit dem eine Reserveliste französischsprachiger Schreibkräfte (C4/C5) gebildet werden sollte. Ihr Antrag wurde abgelehnt, weil ihre Berufserfahrung unzureichend war. Sie schickte eine erste Bitte um Klarstellung. Der Prüfungsausschuss bestätigte seine Entscheidung, sie vom Auswahlverfahren auszuschließen. Sie richtete ein zweites Ersuchen um Klarstellung und wurde zu den Tests eingeladen, die am folgenden Tag stattfanden. Der Beschwerdeführer nahm an den Tests teil, erzielte jedoch unzureichende Ergebnisse und wurde vom Wettbewerb ausgeschlossen. Sie legte daher eine Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Anstellungsbehörde einige der in ihrer Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts genannten Fragen nicht beantwortet habe.
Die Kommission übermittelte eine Stellungnahme zu der Beschwerde, die nach Auffassung des Bürgerbeauftragten die gemeinsamen Ansichten von EPSO und der Kommission wiedergibt. In ihrer Stellungnahme erläutern die Kommission und das EPSO, dass sie auf alle Bitten des Beschwerdeführers um Klarstellung/Überprüfung geantwortet haben. Die Beschwerdeführerin erhielt auch eine Antwort auf ihre Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Antwort auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 sehr detailliert war. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die Kommission und EPSO der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eigenen Untersuchung zusätzliche Erläuterungen zu den dem Bewerbungsformular beizufügenden Unterlagen, ihrer verspäteten Einladung zu den Prüfungen, dem Inhalt der Prüfung, den Beschwerden und dem Verfahren des Prüfungsausschusses übermittelten. In Bezug auf die Tatsache, dass der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin und ihr erstes Ersuchen um Klarstellung abgelehnt wurden, während ihrem zweiten Antrag stattgegeben wurde, wies die Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Erklärung, die die Kommission und das EPSO der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde gegeben hatten, offenbar von der Erklärung abwich, die die Anstellungsbehörde in ihrer Antwort auf die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegeben hatte. Insbesondere vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass sich aus der Erklärung der Kommission und des EPSO in ihrer Stellungnahme ableiten lasse, dass der Prüfungsausschuss der Beschwerdeführerin schließlich die Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen auf der Grundlage der ihrer ursprünglichen Bewerbung für das Auswahlverfahren beigefügten Unterlagen gestattet habe.
Die Bürgerbeauftragte erinnerte daran, dass die Beschwerdeführerin Klarstellungen wünschte, und wies darauf hin, dass sie auf der Grundlage dieser Klarstellungen prüfen werde, ob die Angelegenheit vor Gericht gebracht oder eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht werden solle. Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Beschwerde aufgeworfenen Fragen hinreichend geklärt seien und daher keine weiteren Untersuchungen erforderlich seien.
Straßburg, den 19. Mai 2004
Sehr geehrte Frau G.,
Am 24. Juni 2003 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) wegen Ihres Ausschlusses vom Auswahlverfahren COM/C/1/02 eingereicht.
Am 28. Juli 2003 leitete ich die Beschwerde an den Direktor des EPSO weiter. Da dieses Auswahlverfahren offiziell von der Kommission organisiert wurde, hat EPSO Ihre Beschwerde an die Kommission weitergeleitet. Am 17. Oktober 2003 übermittelte die Kommission eine Stellungnahme, in der die Stellungnahmen des EPSO enthalten waren. Ich habe Ihnen die Stellungnahme mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. Dezember 2003 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer beantragte das Auswahlverfahren COM/C/1/02, mit dem eine Reserveliste französischsprachiger Schreibkräfte (C4/C5) gebildet werden sollte. Ihr Antrag wurde am 17. Oktober 2002 abgelehnt, weil ihre Berufserfahrung unzureichend war.
Am 25. Oktober 2002 ersuchte sie um Klarstellung. Sie erklärt, dass sie über mehr als 11 Jahre Berufserfahrung verfüge, und verweist auf Anhang 8 ihres Antrags, bei dem es sich um ein Berufsausbildungszeugnis handele (1). Die letzte Seite dieses Dokuments beschreibt die Fähigkeiten, die sie erwerben musste, um für ein Institut namens "Institut économique et social des classes moyennes" zu arbeiten. Diese Fähigkeiten ähneln denen, die in Titel II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschrieben sind. Am 17. April 1989 begann sie auf unbestimmte Zeit für das "Institut économique et social des classes moyennes" zu arbeiten. 1991 wurde das Institut aufgelöst und sein Personal in die Wallonische Region verlegt, wo der Beschwerdeführer die gleichen Aufgaben wahrnimmt. Sie fügte ihrem Antrag auch ihren derzeitigen Arbeitsvertrag bei.
Am 6. November 2002 bestätigte der Prüfungsausschuss seine Entscheidung, sie vom Auswahlverfahren auszuschließen, da die Bescheinigung des Ministeriums der Wallonischen Region (2), mit der die Beschäftigung der Beschwerdeführerin vom 17. April 1989 bis zum 30. April 2001 bescheinigt wurde, es dem Prüfungsausschuss nicht erlaubte, die Art ihrer Aufgaben zu bestimmen, und die nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigen konnte.
Am 21. November 2002 übermittelte sie ein zweites Ersuchen um Klarstellung, in dem sie erläuterte, dass die Art ihrer Aufgaben in Anlage 8 ihres Antrags erläutert worden sei. Am 28. November 2002 wurde sie zu den Prüfungen eingeladen, die am folgenden Tag stattfanden.
Am 7. Februar 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Ergebnisse in Test d unzureichend seien (8,6 von 20 Punkten) und dass sie vom Wettbewerb ausgeschlossen sei.
Am 13. Februar 2003 beantragte sie eine korrigierte Fassung ihrer Tests.
Am 24. Februar 2003 richtete sie ein neues Ersuchen um Klarstellung an den Präsidenten des Prüfungsausschusses. Die Tatsache, dass sie zu den Tests eingeladen worden sei, impliziere, dass ihr ursprünglicher Ausschluss auf einen Fehler zurückzuführen sei. Sie wollte wissen, was dieser Fehler war und wie viele Kandidaten zu einem späteren Zeitpunkt eingeladen wurden. Sie betonte auch den Mangel an Zeit, um für die Tests zu studieren, und den Stress, der durch diese späte Einladung verursacht werde. Sie ist der Ansicht, dass der Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht eingehalten worden sei.
Am selben Tag legte sie auch gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 7. Februar 2003 ein.
Am 24. Februar 2003 erhielt sie eine Kopie ihres Tests sowie eine korrigierte Version des Tests.
Am 17. März 2003 antwortete EPSO im Namen des Prüfungsausschusses auf ihr neues Ersuchen um Klarstellung. Sie teilte ihr mit, dass sie stets innerhalb der im Kodex für gute Verwaltungspraxis vorgesehenen Fristen eine Antwort erhalten habe, dass alle Maßnahmen ergriffen worden seien, um ihren Interessen nicht zu schaden, und dass sie nie zuvor die Verspätung der Aufforderung zur Teilnahme am Auswahlverfahren geltend gemacht habe.
Am 28. März 2003 änderte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts und fügte neue Anträge hinzu.
Der Beschwerdeführer stellte der Anstellungsbehörde unter anderem folgende Fragen:
(1) Das Antragsformular:
Welche Unterlagen sind dem Bewerbungsformular als Nachweis für die Berufserfahrung der Bewerber beizufügen? ?
(2) Die späte Einladung zu den Tests:
Versendet eine Einladung einen Tag vor den Tests eine unfaire Behandlung ?
War der Beschwerdeführer der einzige Bewerber, der einen Tag vor den Tests eingeladen wurde ?
Was waren die neuen Elemente in Bezug auf die Länge und die Art ihrer Berufserfahrung, die in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2002 enthalten waren, das den Prüfungsausschuss veranlasste, sie zu den Prüfungen ? einzuladen?
Die späte Einladung zu den Tests war für die Beschwerdeführerin Stressursache und führte zu ihrem Scheitern. Dieser Stress wurde durch die Notwendigkeit erhöht, jemanden zu finden, der sich während der Tests um ihre Kinder kümmert. Dies könnte nach Ansicht des Beschwerdeführers als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts betrachtet werden.
Sind die Argumente, die die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, um zu erklären, warum sie sich nicht früher über die Verspätung der Einladung beschwert hat, unbegründet?
3) Der Inhalt der Prüfung:
Wurde die vom Beschwerdeführer im Text von Test d) vorgenommene zusätzliche Berichtigung falsch vorgenommen?
(4) Zu den Rechtsmitteln:
Warum werden die Antworten auf die Bitten der Beschwerdeführerin um Klarstellung und ihre Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts von derselben Person unterzeichnet?
(5) Verfahren des Prüfungsausschusses:
Sie erklärt, dass die Auswahlverfahren bei den europäischen Institutionen geheimnisvoll und geheim erscheinen. Welche Korrekturkriterien verwendet der Prüfungsausschuss ??
Am 10. Juni 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass die Anstellungsbehörde ihre Beschwerde zurückgewiesen habe.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Anstellungsbehörde einige der in ihrer Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts genannten Fragen nicht beantwortet habe. Sie möchte Klarstellungen zu ihren künftigen Anträgen erhalten und auf der Grundlage dieser Klarstellungen erwägen, ob sie die Angelegenheit vor Gericht bringen oder eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichen möchte.
DIE ANFRAGE
Die StellungnahmeDer Bürgerbeauftragte leitete die Beschwerde an den Direktor des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) weiter. Der Bürgerbeauftragte erhielt eine Stellungnahme der Kommission, die die gemeinsamen Standpunkte des EPSO und der Kommission enthielt. Der Bürgerbeauftragte geht aus einer anderen Untersuchung desselben Auswahlverfahrens hervor, dass EPSO die Beschwerde an die Kommission weitergeleitet hatte, weil diese das fragliche Auswahlverfahren organisiert hatte. Die Stellungnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Beschwerdeführer beantragte das Auswahlverfahren COM/C/1/02 für französischsprachige Schreibkräfte. Am 7. Februar 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Ergebnisse im Test d unzureichend seien und dass sie vom Auswahlverfahren ausgeschlossen sei. Prüfung d) zur Beurteilung der Französischkenntnisse der Bewerber. Die Kandidaten wurden gebeten, etwa 50 Zeilen mit Rechtschreibfehlern, grammatikalischen und syntaktischen Fehlern zu korrigieren. Dieser Test wurde auf einer Skala von 0 bis 20 Punkten markiert und die Mindestpunktzahl betrug 10. Der Beschwerdeführer erhielt 8,6 Punkte.
Auf ihren Antrag hin erhielt die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Tests (d) sowie den Originaltext mit den Korrekturen.
Am 24. Februar 2003 legte die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 7. Februar 2003 ein, mit der sie über ihren Ausschluss vom Auswahlverfahren unterrichtet wurde.
Am 10. Juni 2003 beschloss die Anstellungsbehörde, ihre Beschwerde zurückzuweisen.
Zu den Anträgen des Beschwerdeführers nehmen die Kommission und EPSO wie folgt Stellung:
a) Das Antragsformular
In Absatz 4 der eidesstattlichen Versicherung, in dem auf die Verpflichtung zur Beifügung von Belegen für die Zulässigkeit des Antrags Bezug genommen wird, heißt es, dass die Bewerber als Nachweis ihrer Berufserfahrung folgende Unterlagen beifügen müssen: "Beschäftigungs- oder Vertragserklärungen und die letzte Gehaltsabrechnung."(3)
Die Kommission und das EPSO weisen darauf hin, dass es Sache des Bewerbers ist, seinem Bewerbungsformular die Unterlagen beizufügen, die der Bewerber je nach seiner persönlichen Situation für relevant hält. Der Prüfungsausschuss prüft anhand der vom Bewerber übermittelten Unterlagen, ob der Bewerber die besonderen Bedingungen eines Auswahlverfahrens erfüllt. Es ist daher offensichtlich, dass die Qualität dieser Dokumente sehr wichtig ist. Die Ausdrücke "Beschäftigungs- oder Vertragserklärungen und die letzte Gehaltsabrechnung" werden im Bewerbungsformular verwendet, um den Bewerbern am besten zu erklären, welche Arten von Dokumenten beigefügt werden müssen. Erläuterungen finden sich auch in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und im Leitfaden für die Bewerber.
Die Kommission und EPSO weisen ferner darauf hin, dass die Stellungnahmen der Bewerberin zu diesem Thema irrelevant seien, da sie zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden sei.
b) Die späte Einladung zur schriftlichen Prüfung und die Art dieser Prüfung
Der Prüfungsausschuss prüft sorgfältig alle Anträge auf Klarstellung/Überprüfung (4). Auf ersten Antrag der Beschwerdeführerin konnte der Prüfungsausschuss ihren Antrag aufgrund der beigefügten Unterlagen nicht annehmen. In ihrem zweiten Antrag vom 21. November 2002 erläuterte die Beschwerdeführerin jedoch ihre Berufserfahrung. Daher beschloss der Prüfungsausschuss, sie zur Prüfung einzuladen. Da der Prüfungsausschuss zwei Tage vor den Prüfungen zusammentrat, wurde die Einladung am Tag nach der Sitzung an die Beschwerdeführerin gesandt und sie wurde telefonisch kontaktiert.
Zu den Folgen verspäteter Einladungen für Bewerber erklären die Kommission und EPSO, dass das Verhalten jedes Bewerbers in ähnlichen Situationen von Person zu Person unterschiedlich sein kann.
Alle Einladungen zu den schriftlichen Prüfungen wurden gleichzeitig verschickt. Die Reihenfolge der Veranstaltungen ist die Folge der Korrespondenz zwischen dem Bewerber und dem Prüfungsausschuss. Ihr Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist unbegründet.
c) Zu den Rechtsmitteln
Was die Unterzeichnung der an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben betrifft, so ist das EPSO für die mündlichen und schriftlichen Kontakte mit den Bewerbern eines Auswahlverfahrens zuständig und teilt den Bewerbern die Entscheidungen des Prüfungsausschusses mit. Darüber hinaus übt der Leiter des Amtes gemäß dem Beschluss vom 25. Juli 2002 über die Organisation und die Arbeitsweise des EPSO die der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 des Statuts übertragenen Befugnisse in Bezug auf alle Anträge oder Beschwerden im Zusammenhang mit den Aufgaben des Amtes aus.
d) Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses
Gemäß Artikel 6 des Anhangs III des Statuts sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim. Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte zielt die Geheimhaltung der Verfahren der Prüfungsausschüsse darauf ab, die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse und die Objektivität ihrer Arbeit zu gewährleisten, indem sie sie vor Eingriffen und Druck von außen schützen.
Ein Wettbewerb zielt darauf ab, die Fähigkeiten der Kandidaten zu vergleichen. Die dem Verfahren der Prüfungsausschüsse innewohnende Geheimhaltung schließt die Kommunikation der Einstellungen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und aller Elemente aus, die Teil der persönlichen oder vergleichenden Beurteilungen der Bewerber sind.
Die Bekanntgabe der Noten der Bewerber stellt nach der Rechtsprechung eine angemessene Begründung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar. Die Beschwerdeführerin wurde über die von ihr erhaltenen Noten informiert und erhielt eine Kopie ihrer schriftlichen Prüfung sowie eine Kopie des Originaltextes mit den Korrekturen.
Was die Korrekturkriterien betrifft, so sind sie Teil der vergleichenden Bewertungen des Prüfungsausschusses und fallen somit unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses. Aus Gründen der Transparenz weisen die Kommission und EPSO darauf hin, dass zwischen einfachen Fehlern (hauptsächlich Rechtschreibfehlern) und schwerwiegenden Fehlern (z. B. grammatikalischen Fehlern) unterschieden wurde. Die Bedeutung jedes Fehlers variierte entsprechend dieser Unterscheidung. Verschiedene Schreibweisen wurden für einige Wörter akzeptiert und folglich nicht bestraft. Dies war bei der vom Beschwerdeführer genannten Berichtigung der Fall.
Die Verfahren der Prüfungsausschüsse sind nicht voller "Geheimnisse", wie vom Beschwerdeführer angegeben, sondern unterliegen der gerichtlichen Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte. Die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses ermöglicht es dem Prüfungsausschuss, mit Gleichmut zu arbeiten. Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren folgende Maßnahmen ergriffen, um die Transparenz zu erhöhen:
- die Bewerberinnen und Bewerber dürfen z. B. die Multiple-Choice-Fragen der Vorauswahltests und die Prüfungsfragen für die schriftlichen Prüfungen behalten, wenn sie den Prüfungsraum verlassen;
- sie können eine Kopie ihrer Prüfungen sowie eine Kopie der korrekten Antworten auf die Multiple-Choice-Fragen und eine Kopie des Bewertungsbogens für die schriftlichen Prüfungen für alle seit dem 1. Juli 2000 veröffentlichten Auswahlverfahren anfordern;
- die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Namen der erfolgreichen Bewerber werden seit 1999 veröffentlicht;
- Beispiele für Prüfungen früherer Auswahlverfahren sind auf der EPSO-Website abrufbar. Dies ermöglicht es den Bewerbern, den Typ und die Art der Tests zu kennen und hilft ihnen, für das Auswahlverfahren zu studieren.
Diese verschiedenen Elemente zeigen eine verbesserte Offenheit und Transparenz bei den Auswahlverfahren. Die Kommission und das EPSO betonen, dass dies nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse verstoßen kann.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn ihrer Stellungnahme hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und bringt zusammenfassend folgende Punkte vor:
Zunächst stellt der Beschwerdeführer fest, dass die Stellungnahme nicht unterzeichnet ist, und möchte wissen, welche Institution der Verfasser ist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Antrag entweder aufgrund ihres Antrags oder ihres Antrags auf erneute Prüfung vom 25. Oktober 2002 hätte angenommen werden müssen, da das von ihr am 21. November 2002 übermittelte Schreiben nichts Neues enthalte. Sie ist der Ansicht, dass sie im Vergleich zu anderen Kandidaten ungerecht behandelt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde nicht über die Auswirkungen der Entscheidung vom 25. Juli 2002 über die Einrichtung des EPSO auf laufende Auswahlverfahren unterrichtet.
Sie möchte über die Zahl der beim Gericht erster Instanz eingelegten Rechtsmittel (5) in Bezug auf dieses Auswahlverfahren und frühere Auswahlverfahren, die dem vorliegenden ähnlich sind, sowie über die Zahl der Rechtsmittel von Personen, die nicht für die Organe der Europäischen Union tätig sind, unterrichtet werden. Wenn diese Zahl klein ist, könnte dies die Art und Weise erklären, wie ihre Bewerbung behandelt wurde.
Hinsichtlich der Art und des Inhalts der schriftlichen Prüfung (d) ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass es für die Bewerber sinnvoller wäre, die ursprünglichen Prüfungen mit allen möglichen Korrekturen und nicht nur mit einer Möglichkeit zu erhalten. Es sei unzutreffend, Bewerber, die die von ihr vorgenommene ergänzende Berichtigung nicht vorgenommen hätten, nicht zu bestrafen.
Hinsichtlich der Berichtigungskriterien verweist die Beschwerdeführerin auf die in der Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2059/2002/IP erwähnte Rechtssache T-72/01 des Gerichts erster Instanz Pyres gegen Kommission und beantragt, ihr die Berichtigungskriterien für die Prüfung d) zu geben.
Abschließend fordert der Beschwerdeführer Folgendes:
- in Bezug auf die Ungleichbehandlung:
• wenn bei der Prüfung ihres Antrags ein Fehler begangen wurde, sollte die Kommission ihren Antrag vom 24. Februar 2003 erneut prüfen und eine befürwortende Antwort geben;
• wenn die den Bewerbern erteilte Anweisung unklar ist und dazu geführt hat, dass andere Bewerber am Tag vor dem Test eingeladen wurden, möchte sie über die Erfolgsquote dieser Bewerber im Vergleich zu den anderen informiert werden. Ist diese Quote niedriger, ersucht sie den Bürgerbeauftragten, zur Gültigkeit des Auswahlverfahrens und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses Stellung zu nehmen;
• wenn sie trotz einer unklaren Anweisung die einzige Kandidatin war, die am Tag vor der Prüfung eingeladen wurde, sollte die Kommission den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2003 erneut prüfen und eine positive Antwort geben. Sie fordert den Bürgerbeauftragten ferner auf, zu prüfen, ob andere Bewerber, deren Bewerbung wegen fehlender Beschäftigungserklärung oder fehlender Arbeitsverträge abgelehnt wurde, die Möglichkeit hatten, eine erneute Prüfung ihrer Bewerbung zu beantragen. Wurden sie nicht über diese Möglichkeit informiert, ersucht sie den Bürgerbeauftragten, sie zu unterrichten und zur Gültigkeit des Auswahlverfahrens und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses Stellung zu nehmen.
- in Bezug auf die mangelnde Transparenz:
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie nicht wisse, warum ihre Bewerbung zunächst abgelehnt worden sei, ob sie die einzige zu spät eingeladene Kandidatin gewesen sei und welche Angaben zu ihrer Zulassung zu den Prüfungen d und e geführt hätten. Sie weiß nicht, welche Unterlagen ihren künftigen Bewerbungen für Auswahlverfahren beizufügen sind.
Sie bittet den Bürgerbeauftragten, die Kommission um eine Antwort auf ihre Fragen zu ersuchen.
DER BESCHLUSS
1 Vorbemerkungen zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers1.1 In ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission zu ihrer Beschwerde übermittelten Stellungnahme weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Stellungnahme nicht unterzeichnet sei, und möchte wissen, welches Organ der Verfasser sei. Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Beschwerde gegen EPSO eingereicht wurde und dass er die Beschwerde daher mit einem Ersuchen um Stellungnahme an den Direktor a.i. von EPSO weitergeleitet hat. Der Bürgerbeauftragte erhielt eine Stellungnahme der Kommission, die die gemeinsamen Standpunkte des EPSO und der Kommission enthielt. Der Bürgerbeauftragte geht aus einer anderen Untersuchung desselben Auswahlverfahrens hervor, dass EPSO die Beschwerde an die Kommission weitergeleitet hatte, weil diese das fragliche Auswahlverfahren organisiert hatte. In Bezug auf die Frage der Unterzeichnung teilt der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass die Stellungnahmen der Kommission zu Beschwerden dem Bürgerbeauftragten zusammen mit einem vom Generalsekretär der Kommission unterzeichneten förmlichen Übermittlungsschreiben übermittelt werden.
1.2 In ihrer ursprünglichen Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Anstellungsbehörde einige der in ihrer Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts genannten Fragen nicht beantwortet habe. In ihren Anmerkungen macht die Beschwerdeführerin eine neue Behauptung und neue Anträge. Sie macht geltend, dass sie ungerecht behandelt worden sei, weil sie erst am Tag vor ihrer Teilnahme an den Tests für das Auswahlverfahren eingeladen worden sei. In diesem Zusammenhang möchte sie auch wissen, wie viele Rechtsmittel gegen dieses oder ähnliche Auswahlverfahren beim Gericht erster Instanz eingelegt wurden und wie hoch die Erfolgsquote bei diesem Auswahlverfahren der verspätet eingeladenen Bewerber im Vergleich zu anderen Bewerbern war. Sie bittet den Bürgerbeauftragten, die Kommission um eine Antwort auf ihre Fragen zu ersuchen.
1.3 In Bezug auf den neuen Vorwurf und die neuen Anträge des Beschwerdeführers weist der Bürgerbeauftragte zunächst darauf hin, dass er seiner Ansicht nach bereits über alle Informationen verfügt, die für die Bearbeitung der ursprünglichen Beschwerde erforderlich sind. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die neuen Anträge offenbar keine administrativen Schritte bei der Kommission oder beim EPSO unternommen hat. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es nicht angemessen wäre, den Anwendungsbereich der vorliegenden Untersuchung auf diese Angelegenheiten auszuweiten. Der Beschwerdeführerin steht es selbstverständlich frei, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, wenn sie dies wünscht, nachdem sie zuvor geeignete administrative Ansätze in Bezug auf ihre neuen Anträge getroffen hat.
1.4 Schließlich stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen auf die Entscheidung der Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2059/2002/IP Bezug nimmt. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die Entscheidung über die Beschwerde 2059/2002/IP dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht weiterhilft (6).
2 Angebliches Fehlen einer angemessenen Antwort der Anstellungsbehörde2.1 Der Beschwerdeführer beantragte das Auswahlverfahren COM/C/1/02, mit dem eine Reserveliste französischsprachiger Schreibkräfte (C4/C5) gebildet werden sollte. Im Test d) erzielte sie unzureichende Ergebnisse und wurde vom Wettbewerb ausgeschlossen. Am 24. Februar 2003 legte sie daher eine Beschwerde auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Anstellungsbehörde einige der in ihrer Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts genannten Fragen nicht beantwortet habe.
2.2 Die Kommission übermittelte eine Stellungnahme zu der Beschwerde, von der der Bürgerbeauftragte versteht, dass sie die gemeinsamen Ansichten von EPSO und der Kommission wiedergibt. Der Stellungnahme zufolge antworteten die Kommission und EPSO auf die Bitten des Beschwerdeführers um Klarstellung/Überprüfung vom 25. Oktober 2002, 21. November 2002 bzw. 24. Februar 2003 am 6. November 2002, 28. November 2002 bzw. 17. März 2003. Am 10. Juni 2003 erhielt die Beschwerdeführerin auch eine Antwort auf ihre Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.
2.3 Der Bürgerbeauftragte hat die in der Akte enthaltenen Belege sorgfältig geprüft. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Antwort auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 sehr detailliert war. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission und EPSO der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eigenen Untersuchung zusätzliche Erläuterungen zu den dem Bewerbungsformular beizufügenden Unterlagen, ihrer verspäteten Einladung zu den Prüfungen, dem Inhalt der Prüfung, den Beschwerden und dem Verfahren des Prüfungsausschusses übermittelt haben.
2.4 In Bezug auf die Tatsache, dass der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin und ihr erstes Ersuchen um Klarstellung abgelehnt wurden, während ihrem zweiten Antrag stattgegeben wurde, weist die Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Erklärung, die die Kommission und das EPSO (7) in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an die Beschwerdeführerin abgegeben haben, offenbar von der Erklärung abweicht, die die Anstellungsbehörde in ihrer Antwort auf die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (8) gegeben hat. Die Bürgerbeauftragte ist insbesondere der Auffassung, dass sich aus der Erklärung der Kommission und des EPSO in ihrer Stellungnahme ableiten lässt, dass der Prüfungsausschuss der Beschwerdeführerin schließlich die Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen auf der Grundlage der ihrer ursprünglichen Bewerbung für das Auswahlverfahren beigefügten Unterlagen gestattet hat.
2.5 Die Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Beschwerdeführerin Klarstellungen wünschte und darauf hinwies, dass sie auf der Grundlage dieser Klarstellungen prüfen werde, ob die Angelegenheit vor Gericht gebracht oder eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht werden solle. In Anbetracht der vorstehenden Ziffern 2.3 und 2.4 ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Beschwerde aufgeworfenen Fragen hinreichend geklärt wurden und daher keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind.
3 SchlussfolgerungAus den oben genannten Gründen kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen der vorliegenden Beschwerde erforderlich sind. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor des EPSO wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Auf Französisch: "contrat de formation professionnelle".
(2) Auf Französisch: "attestation du Ministère de la Région wallone".
(3) Auf Französisch: "l'(les) attestation(s) de travail ou bien le(s) contrat(s) de travail et la (les) dernière(s) fiche(s) de paie".
(4) Auf Französisch: "demandes de réexamen/de précisions".
(5) Der Beschwerdeführer schrieb an das Gericht erster Instanz in Straßburg. Sie meinte wahrscheinlich Luxemburg.
(6) In der Beschwerde 2059/2002/IP teilte der Rat dem Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten mit, dass ihm noch am selben Tag eine Kopie des Prüfungspapiers des Beschwerdeführers und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens übermittelt werde. Der Rat erläuterte ferner, dass der Prüfungsausschuss keinen Bewertungsbogen erstellt habe, da die vom Prüfungsausschuss angewandten Bewertungskriterien unter Punkt VI.A.d) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt worden seien. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass der Rat den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten akzeptiert habe und dass die vom Rat zu seiner Umsetzung ergriffenen Maßnahmen zufriedenstellend seien.
Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist online unter folgender Adresse abrufbar:http://www.ombudsman.europa.eu/de/de/022059.htm
(7) In der Stellungnahme geben die Kommission und das EPSO an, dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Klärungsantrag ihre Berufserfahrung präzisiert habe.
(8) Am 11. Juni 2003 hat die Anstellungsbehörde in ihrer Antwort auf die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Folgendes ausgeführt:"(...) les indications que la réclamante avait fournies dans son acte de candidature n'avaient pas permis au jury d'identifier initialement la nature des fonctions exercées puisque le certificat du Ministère de la région wallonne ne les spécifiait pas. Dès lors, le jury était fondé à refuser la candidature de la réclamante. Le fait que le jury ait quand même décidé d'admettre la réclamante aux épreuves écrites suite à ses deux courriers a donc été une mesure prise dans un souci de favoriser l'intéressée malgré le fait que son dossier n'était pas complet".