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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1182/2003/IP gegen das Europäische Parlament


Straßburg, den 29. Juli 2004

Sehr geehrter Herr X.,

Am 24. Juni 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament wegen Ihres Ausschlusses vom allgemeinen Auswahlverfahren EUR/A/158 ein.

Am 30. Juli 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 24. November 2003 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Am 9. Januar 2004 erhielt ich Ihre Stellungnahme.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Aufgrund Ihrer Mitteilung vom 8. Oktober 2003, in der Sie mir mitgeteilt haben, dass Sie keine Übersetzung der Dokumente zu Ihrer Beschwerde ins Italienische benötigen, übersende ich Ihnen diese Entscheidung in englischer Sprache.

Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.


DIE BESCHWERDE

X nahm an den schriftlichen Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/158 (1) für Administratoren italienischer Sprache teil, die vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und dem Gerichtshof gemeinsam organisiert worden waren. Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 wurde X mitgeteilt, dass er in der schriftlichen Prüfung A.1.e)(2) 8 von 20 Punkten erhalten habe. Da die Mindestpunktzahl für die Prüfung 10 Punkte betrug, wurde X vom allgemeinen Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Am 31. Juli 2002 richtete er ein Schreiben an den Prüfungsausschuss und bat diesen, ihm eine Kopie seiner Prüfung A.1.e) und des Korrekturrasters zu übermitteln. Er bittet ferner darum, über die vom Prüfungsausschuss angewandten Korrekturkriterien und die Gesamtpunktzahl und die analytische Punktzahl, die er für jedes Kriterium erhalten habe, unterrichtet zu werden.

Am 5. August 2002 übermittelte das Parlament X Kopien seines Tests A.1.e) und des Korrekturrasters an X. X antwortete auf dieses Schreiben am 13. August 2002. Er weist darauf hin, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen, ungerecht sei, da er die Prüfung A.1.e) auf der Grundlage der den Bewerbern erteilten einschlägigen Anweisungen abgelegt habe. Außerdem habe sich aus der umfassenden Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu seiner Prüfung ergeben, dass er alle Fragen der Prüfung beantwortet habe, was bedeute, dass er den Inhalt der Fragen verstanden habe. Er war der Ansicht, dass seine Prüfung vom Prüfungsausschuss positiv hätte beurteilt werden müssen. Daher ersuchte er die Institution um eine erneute Prüfung seines Tests.

Am 4. Oktober 2002 teilte X dem Organ mit, dass er am 2. Oktober 2002 eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht habe.

Am 21. Oktober 2002 antwortete das Parlament auf das Schreiben von X vom 13. August 2002. In diesem Schreiben betonte das Parlament, dass die Prüfung von X vom Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2002 erneut geprüft worden sei. Mit der Prüfung A.1. e) sollte nicht nur das Verständnis eines Textes, sondern auch die redaktionelle Leistungsfähigkeit der Bewerber geprüft werden. Der Prüfungsausschuss war der Auffassung, dass X in diesem Bereich keine ausreichende Leistungsfähigkeit gezeigt hatte. Sie bestätigte daher ihre Entscheidung, X vom Wettbewerb auszuschließen.

Am 6. November 2002 schrieb das Parlament erneut an X. Das Organ teilte X mit, dass sich nach einer Kontrolle herausgestellt habe, dass das Schreiben vom 21. Oktober 2002 fälschlicherweise an die von X in seinem Antrag angegebene italienische Anschrift und nicht an seine Hauptanschrift in Luxemburg weitergeleitet worden sei. Das Parlament entschuldigte sich für die Unannehmlichkeiten und übersandte eine Kopie des entsprechenden Schreibens an die luxemburgische Anschrift von X. X. Das Parlament vertrat die Auffassung, dass dies eine Verletzung seines Privatlebens darstelle, da andere Personen davon Kenntnis erlangt hätten, dass er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei.

Am 3. Dezember 2002 übermittelte X dem Prüfungsausschuss ein Fax. Er bestätigte den Eingang der Antwort des Parlaments vom 6. November 2002 und brachte seine Enttäuschung über die entsprechende Entscheidung zum Ausdruck. X war der Ansicht, dass die von ihm in seinen früheren Mitteilungen vorgebrachten Punkte nicht berücksichtigt worden seien. Er erneuerte daher seinen Antrag auf Unterrichtung über die vom Prüfungsausschuss angewandten Berichtigungskriterien und die Gesamtpunktzahl und die analytische Bewertung, die er für jedes Kriterium unter anderem auf der Grundlage des Vermerks über das Recht der Bewerber auf Zugang zu allgemeinen Auswahlverfahren für ihre markierte schriftliche Prüfung erhalten hatte, der während des betreffenden allgemeinen Auswahlverfahrens an alle Bewerber verteilt wurde.

Das Parlament antwortete am 11. Dezember 2002 und forderte X auf, die Entscheidung der Anstellungsbehörde abzuwarten, die sich mit seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts befasste. Laut X war der Ton dieses Briefes bedrohlich.

Am 20. Januar 2003 teilte das Parlament X mit, dass seine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 zurückgewiesen worden sei, nachdem es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen, begründet sei.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte X geltend, dass sein Ausschluss vom Wettbewerb unlauter sei und dass das Parlament ihm trotz mehrerer Aufforderungen nicht alle von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt habe.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Europäischen Parlaments

In seiner Stellungnahme zu der Beschwerde äußerte sich das Parlament zusammenfassend wie folgt:

X war vom allgemeinen Auswahlverfahren EUR/A/158 ausgeschlossen worden, weil er die Prüfung A.1.e) nicht bestanden hatte, die nach Punkt VII A.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ein Ausschlusstest war. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses war X am 17. Juli 2002 mitgeteilt worden.

Am 31. Juli 2002 beantragte X Zugang zu der von ihm nicht bestandenen Prüfung und zu dem vom Prüfungsausschuss ausgearbeiteten Korrekturraster. Das Parlament leitete die angeforderten Dokumente am 5. August 2002 an X weiter. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss nach Auffassung der Gemeinschaftsgerichte hinsichtlich der Modalitäten und des genauen Inhalts der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen über ein weites Ermessen verfügt. Das Korrekturraster wurde vom Prüfungsausschuss im Rahmen seiner Bewertungsarbeiten für die Bewerber eingerichtet. Es war daher nicht Sache der Verwaltung des Europäischen Parlaments, zu prüfen, ob das Korrekturraster begründet war.

Die Befugnisse des Prüfungsausschusses implizierten, dass sich der Umfang einer möglichen gerichtlichen Kontrolle darauf beschränkte, festzustellen, ob bei der Ausübung des Ermessens des Prüfungsausschusses ein offensichtlicher Fehler oder Ermessensmissbrauch aufgetreten war oder ob die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten worden waren.

Was den Antrag von X auf erneute Prüfung seiner Prüfung betrifft, so hatte der Prüfungsausschuss dies getan und die X verliehene Note bestätigt. Es war der Anstellungsbehörde nicht möglich, die Beurteilung des Prüfungsausschusses als solche zu überprüfen, ohne den Grundsatz der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses in Frage zu stellen. Die Anstellungsbehörde musste sich darauf beschränken, zu kontrollieren, ob der Prüfungsausschuss die geltenden Regeln und Kriterien eingehalten hatte.

Hinsichtlich des Vorbringens von X, dass das Parlament seiner Ansicht nach sein Privatleben verletzt habe, indem es das Schreiben vom 21. Oktober 2002 an eine andere Anschrift als seinen ständigen Wohnsitz geschickt habe, räumte das Parlament ein, dass ein Fehler aufgetreten sei, als das oben genannte Schreiben an die von X in seinem Antrag angegebene italienische Anschrift, die bei Abwesenheit zu verwenden sei, und nicht an seine Hauptanschrift in Luxemburg geschickt worden sei. Die Dienststellen des Parlaments hatten daher umgehend ein weiteres Schreiben an die richtige Adresse geschickt und sich für das Geschehene entschuldigt. Darüber hinaus wies das Parlament darauf hin, dass das Schreiben vom 21. Oktober 2002 nicht an eine zufällige Anschrift, sondern an eine Anschrift versandt worden sei, die X selbst in seinem Antrag angegeben habe. Das Parlament erklärte, dass die Auffassung von X, dass dies eine Verletzung seines Privatlebens darstelle, nicht aufrechterhalten werden könne.

In Bezug auf den Inhalt des Schreibens vom 3. Dezember 2002, das X als einschüchternd angesehen habe, habe das Parlament betont, dass es nie beabsichtigt habe, X zu bedrohen. Es habe lediglich darauf hingewiesen, dass angesichts der Tatsache, dass er eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht habe, weder die Dienststellen des Auswahlverfahrens noch der Prüfungsausschuss seine Fragen zu Prüfung A.1. e beantworten könnten. X war daher aufgefordert worden, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Beschwerde abzuwarten.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme des Parlaments hielt X an seinem Standpunkt fest, dass das Parlament es versäumt habe, ihm die von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. X verwies darauf, dass er seinen bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 gestellten Antrag auf den Vermerk über das Recht der Bewerber auf Zugang zu allgemeinen Auswahlverfahren zu ihren gekennzeichneten schriftlichen Prüfungen gestützt habe, der an alle Bewerber während des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/158 verteilt worden sei.

Er bekräftigte ferner, dass das Parlament seine Privatsphäre verletzt habe, indem es das Schreiben vom 21. Oktober 2002 an eine andere Adresse als seinen Hauptwohnsitz geschickt habe, und dass der Ton des Schreibens des Parlaments vom 11. Dezember 2002 bedrohlich sei.

DER BESCHLUSS

1 Vorbemerkung

1.1 In seinem Schreiben an das Parlament, mit dem die Untersuchung im vorliegenden Fall eingeleitet wurde, verwies der Bürgerbeauftragte nicht ausdrücklich auf die von X vorgebrachten Punkte bezüglich der angeblichen Verletzung seiner Privatsphäre und auf den angeblich einschüchternden Ton des Schreibens des Parlaments vom 3. Dezember 2002, da er der Ansicht war, dass X keine Vorwürfe oder Behauptungen in Bezug auf diese Punkte vorgelegt habe. X widersprach dieser Auslegung seiner Beschwerde nicht.

1.2 Unter diesen Umständen wird sich der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung, die sich auf die in seinem Eröffnungsschreiben an das Parlament dargelegten Vorwürfe beschränkt, nicht mit diesen Punkten befassen. X steht es jedoch frei, eine neue Beschwerde zu diesen Punkten einzureichen, wenn er dies wünscht.

2 Ausschluss des Beschwerdeführers vom allgemeinen Auswahlverfahren

2.1 X, der an den schriftlichen Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/158 teilgenommen hat, hat die Prüfung A.1.e) nicht bestanden und wurde daher vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. In seiner Beschwerde machte er geltend, dass sein Ausschluss ungerecht sei.

2.2 Das Parlament erläuterte, dass der Test A.1.e) gemäß Punkt VII A.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ein Ausschlusstest sei. Da X diesen Test nicht bestanden hatte, musste er vom Wettbewerb ausgeschlossen werden.

Auf Antrag von X vom 13. August 2002 wurde seine Prüfung A.1.e) vom Prüfungsausschuss erneut geprüft. Ziel der Prüfung A.1.e) war es, nicht nur das Verständnis eines Textes, sondern auch die redaktionelle Leistungsfähigkeit der Bewerber zu prüfen. Der Prüfungsausschuss war der Auffassung, dass X in diesem Bereich keine ausreichende Leistungsfähigkeit gezeigt hatte. Sie habe daher ihre Entscheidung bestätigt, X vom Wettbewerb auszuschließen.

Ohne den Grundsatz der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses in Frage zu stellen, war es der Anstellungsbehörde nicht möglich, die Beurteilung des Prüfungsausschusses als solchem zu überprüfen. Die Anstellungsbehörde musste sich darauf beschränken, zu kontrollieren, ob der Prüfungsausschuss die geltenden Regeln und Kriterien eingehalten hatte.

2.3 Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verfügen die Prüfungsausschüsse über ein weites Ermessen hinsichtlich der Modalitäten und des genauen Inhalts der Prüfungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass ihm im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt worden seien, dass der Prüfungsausschuss seine Befugnisse bei der Entscheidung über den Ausschluss von X vom Auswahlverfahren überschritten habe.

2.4 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

3 Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers

3.1 Nach seinem Ausschluss vom Auswahlverfahren EUR/A/158 hatte X den Prüfungsausschuss gebeten, ihm eine Kopie seiner Prüfung A.1.e) und des Korrekturrasters zu übermitteln. Er habe ferner darum gebeten, über die vom Prüfungsausschuss angewandten Korrekturkriterien und die Gesamtpunktzahl und die analytische Punktzahl, die er für jedes Kriterium erhalten habe, unterrichtet zu werden.

In seiner Beschwerde machte X geltend, dass das Parlament ihm trotz mehrerer Aufforderungen nicht alle angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt habe.

3.2 Das Parlament erklärte, dass der Prüfungsausschuss X eine Kopie der Prüfung von X und eine Kopie des von ihm eingerichteten Korrekturrasters übermittelt habe.

3.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass X auf seinen Antrag hin eine Kopie seines Tests A.1.e) und eine Kopie des Korrekturrasters erhalten hat. Nach Prüfung beider Dokumente, die ihm im Rahmen seiner Untersuchungen übermittelt wurden, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Test von X nicht kommentiert worden war. Das Korrekturraster bestand aus einem Blatt, auf dem der Name des Bewerbers, der Code der Sprache (in diesem speziellen Fall Englisch), in der die Prüfung durchgeführt wurde, und die Tatsache angegeben waren, dass das Verständnis des Textes und die redaktionelle Leistungsfähigkeit der Bewerber bewertet würden. Das Raster bestand ferner aus einer Tabelle, in der die vom Prüfungsausschuss für jede der fünf Fragen der Prüfung vergebene Note angegeben war. Die Gesamtnote und die globale Bewertung des Tests durch den Prüfungsausschuss wurden ebenfalls im Raster angegeben.

3.4 Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass die Einrichtung eines solchen Rasters, wie das Parlament in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, Teil der Arbeit des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Verdienste der Bewerber ist und dass es nicht Sache der Verwaltung ist, zu prüfen, ob das Korrekturraster begründet ist.

3.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das vom Parlament an X übermittelte Korrekturraster Informationen über die Bewertungskriterien enthielt, die der Prüfungsausschuss bei der Bewertung der Prüfung berücksichtigt hatte, sowie die vom Prüfungsausschuss vergebene Note für die Antworten von X auf jede Frage der Prüfung und die globale Stellungnahme zum Test von X.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Europäische Parlament X offenbar alle verfügbaren Informationen zur Verfügung gestellt hat.

3.6 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

4 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. C 147 A vom 26. Mai 2000, S. 10-16.

(2) Test 1.A. e) war der Test der Fremdsprache; X entschied sich für den Test auf Englisch.

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