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Beschluss über das Versäumnis der EU-Einrichtung, innerhalb der geltenden Frist eine endgültige Entscheidung über zwei Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu treffen

In dem Fall ging es um das Versäumnis der EU-Einrichtung, dem Beschwerdeführer zu antworten. Da die EU-Einrichtung geantwortet hat, wurde der Fall als erledigt abgeschlossen. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten betraf in keiner Weise den Inhalt der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage.

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