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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1163/2003/GG gegen das Europäische Parlament


Straßburg, den 16. Februar 2004

Sehr geehrter Herr X.,

am 26. Juni 2003 legten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments ein, die Kosten für den Rücktransport von Spanien nach Deutschland nach Ihrem zweiten Herzinfarkt nicht zu erstatten.

Am 29. Juli 2003 leitete ich Ihre Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Parlament übermittelte mir seine Stellungnahme am 24. November 2003. Ich leitete diese am 28. November 2003 mit der Aufforderung an Sie weiter, Anmerkungen dazu zu machen. Diese übermittelten Sie mir am 14. Januar 2004.

Am 4. Februar 2004 informierte ich Sie über meine Entscheidung, die Beschwerde vertraulich zu behandeln, da das Parlament Kopien der ärztlichen Befunde zu Ihrem Fall eingereicht hatte.

Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen in Kenntnis setzen.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer, ein Beamter des Europäischen Parlaments aus Deutschland, erlitt gegen Ende des Jahres 2001 einen Herzinfarkt. Nach der medizinischen Versorgung in einem Krankenhaus in Deutschland besuchte er im April 2002 für drei Wochen eine Reha-Klinik. Danach reiste er nach Spanien, wo er am 3. Mai 2002 einen zweiten Herzinfarkt erlitt, woraufhin er in das örtliche Krankenhaus in Antequera, eine südspanische Stadt zwischen Granada und Malaga, eingewiesen wurde.

Am 6. Mai 2002 stellte der Beschwerdeführer mittels einer Person der Abteilung Soziale Angelegenheiten(1) beim Parlament einen Antrag auf Genehmigung für den Rücktransport nach Deutschland zur dortigen Weiterbehandlung. Der zuständige Vertrauensarzt am Europäischen Parlament vertrat jedoch den Standpunkt, dass dies unnötig sei, da die zur Weiterbehandlung erforderliche Ausstattung in Spanien zur Verfügung stünde. Dennoch wurde der Rücktransport nach Deutschland durchgeführt. Die Abrechnungsstelle (d.h. die zuständige Dienststelle für die Befriedigung von Ansprüchen) der Krankenkasse lehnte in der Folge die Erstattung der durch den Transport nach Deutschland entstandenen Kosten ab.

Am 25. November 2002 legte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Einspruch gegen diese Entscheidung ein. Dieser Einspruch stützte sich darauf, dass die Entscheidung des Europäischen Parlaments die außergewöhnliche Situation vernachlässigt habe, in der sich der Beschwerdeführer sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht befand.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Standpunkt wie folgt:

Schon der erste Infarkt sei in der Wahrnehmung nicht einfach gewesen und erst bei einer Routineuntersuchung habe man festgestellt, dass er sich einige Wochen zuvor ereignet hatte. Der zweite Infarkt habe sich vollkommen unerwartet kurze Zeit nach Beendigung der Behandlung des ersten Infarktes ereignet und ihn in eine Krise ungekannten Ausmaßes gestürzt. Behindert durch die Sprachbarrieren habe er sich in einer Klinik wiedergefunden, die offensichtlich nicht auf die Behandlung von Herzinfarkten spezialisiert gewesen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Sterblichkeitsrate bei einem Infarkt bei 25 % liegt und dass er innerhalb eines halben Jahres nun schon den zweiten Infarkt erlitten hatte.

Auf der Intensivstation habe er zunächst für eine Nacht Ruhe bekommen, danach sei er auf die allgemeine Station verlegt worden, wo ihm weder spezielle therapeutische Maßnahmen, Medikamente noch eine spezielle Diät zuteil wurden. Obwohl er auf seinen hohen Cholesterinspiegel verwiesen habe, der auch aus den Beipackzetteln der von ihm regelmäßig eingenommenen Medikamente zu ersehen gewesen sei, habe seine Diät unter anderem aus Rührei mit Schinken bestanden.

Die Bedingungen des Krankenhausaufenthaltes seien für ihn stressfördernd gewesen. Er habe sein Zimmer mit einem älteren Herren geteilt, dessen Frau sich 24 Stunden am Tag bei diesem aufgehalten habe. Die Tür zum Flur sei meist geöffnet gewesen und habe so allen Vorbeigehenden Einblick in die Verrichtungen im Zimmer erlaubt.

Die Versorgung sei auf ein Mindestmaß beschränkt gewesen. So habe sich zum Beispiel eine ihm bei Aufnahme gelegte Flügelkanüle verstopft und sei erst von den Ärzten des Deutschen Roten Kreuzes im Flugzeug bei den Vortransportuntersuchungen entfernt worden.

Versuche seinerseits, eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus anzusprechen, habe man mit dem Hinweis auf die fehlende Transportfähigkeit blockiert. Orte wie Madrid und Barcelona sein kurz erwähnt worden, aber trotz seiner ausdrücklichen Bitten seien die Ärzte, die den ersten Eingriff in Deutschland durchgeführt hatten, nicht kontaktiert worden.

Zu keinem Zeitpunkt habe er den Eindruck gehabt, als Patient mit besonderen Bedürfnissen wahrgenommen zu werden. Er sei geschwächt und unsicher und möglicherweise deswegen außerstande gewesen, seine Beanstandungen, Bedenken und Ängste angemessen vorzubringen und diesen Nachdruck zu verleihen. Er habe keine gemeinsame Sprache mit den Ärzten finden können, von denen keiner den Versuch unternommen habe, ihn darüber aufzuklären, welche Art von Infarkt er erlitten oder was diesen möglicherweise eine Woche nach der letzten Ultraschalluntersuchung des Herzens ausgelöst hatte.

In seiner Beschwerde an das Europäische Parlament führte der Beschwerdeführer weiterhin an, dass die fragliche Entscheidung anscheinend auf der Meinung eines spanischen Arztes beruhe, die ihm in dieser Form nicht zugetragen worden war. Weiterhin machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung weder die Meinung der Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes noch die von Dr. L. berücksichtigt habe, der ihn in Deutschland behandelt hatte. Nach Aussage des Beschwerdeführers hatte auch Dr. E. im Medizinischen Dienst des Europäischen Parlaments in Brüssel die Meinung vertreten, dass nur eine zügige Verlegung in das deutsche Krankenhaus, in dem der erste Herzinfarkt behandelt wurde, medizinisch angebracht sei.

Schließlich führte der Beschwerdeführer an, dass die erste ablehnende Entscheidung der Abrechnungsstelle erst am 14. Mai 2002 getroffen worden sei, also fünf Tage nach der Implantation zweier Stents im Krankenhaus in Deutschland.

Die am 25. November 2002 eingegangene Beschwerde wurde am 31. März 2003 vom Parlament zurückgewiesen. In dieser Entscheidung verwies das Europäische Parlament unter anderem darauf, dass aus der Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. R. in Antequera hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in eine Fachklinik verlegt werden müsste, Dr. R. aber die Verantwortung für einen Rücktransport nach Deutschland nicht übernähme. Das Parlament gab ebenso an, dass der Medizinische Dienst der Abrechnungsstelle den Antrag des Beschwerdeführers nach Erhalt am 7. Mai 2002 zügig und sorgfältig geprüft habe. Nach Aussage des Parlaments kam der Vertrauensarzt der Abrechnungsstelle nach Durchsicht weiterer Unterlagen, die um 09.13 Uhr per Fax aus Deutschland eintrafen, einer ärztlichen Bescheinigung, die um 10.00 Uhr eintraf, sowie Rücksprache mit den Vertrauensärzten in Luxemburg und Brüssel zu dem Ergebnis, dass es keinen medizinischen Grund für einen Rücktransport nach Deutschland gäbe. Das Parlament gab an, diesen Ablehnungsentscheid am 7. Mai 2002 getroffen und ihn an die Abteilung Soziale Angelegenheiten mit Bitte um Weiterleitung an den Beschwerdeführer geschickt zu haben.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine besondere Situation bei der Entscheidung des Parlaments nicht in ausreichendem Maß in Betracht gezogen worden sei. Er führte aus, dass ihm der negative Entscheid des Vertrauensarzt nicht mitgeteilt worden sei und keiner der beteiligten Personen ihn in Spanien angerufen habe, um Informationen zu erhalten.

DIE UNTERSUCHUNG

Stellungnahme des Europäischen Parlaments

In seiner Stellungnahme machte das Parlament folgende Ausführungen:

Am 3. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer nach einem Herz-Kreislauf-Ereignis koronaren Ursprungs in ein auf diese Art von Erkrankung nicht spezialisiertes Krankenhaus eingewiesen worden. Am 7. Mai 2002 habe er über Frau C., Beamtin in der Abteilung Soziale Angelegenheiten des Parlaments, beantragt, seinen Rücktransport nach Deutschland mit einem Ambulanzflugzeug. Sein Antrag sei zusammen mit einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. R. um 17.08 Uhr des selben Tages bei der Abrechnungsstelle eingegangen.

Aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. R. sei hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer in eine Fachklinik mit der erforderlichen Ausstattung verlegt werden sollte. Der Vertrauensarzt des Parlaments habe daher festgehalten, dass der Transport des Patienten nach Deutschland auf dessen eigenen Wunsch erfolgen sollte und nicht ohne Risiko war, da der behandelnde Arzt für diesen Fall jede Verantwortung ablehnen würde.

Frau C. sei umgehend von dem Standpunkt des Vertrauensarztes der Abrechnungsstelle in Kenntnis gesetzt worden, das heißt, eine ablehnende Stellungnahme zum Rücktransport nach Deutschland, aber eine befürwortende Stellungnahme zur Verlegung in ein nahegelegenes Universitätsklinikum. In Spanien verfügten diese Kliniken über eine kardiologische Fachabteilung, die in der Lage sei, die vom Beschwerdeführer benötigten Untersuchungen und Behandlung durchzuführen. Diese Verlegung hätte also umgehend und ohne Zeitverlust am 7. Mai 2002 um 09.15 Uhr erfolgen können.

Der Vertrauensarzt habe darauf hingewiesen, dass ein Herz-Kreislauf-Ereignis koronaren Ursprungs eine häufig vorkommende Erkrankung sei, die in jedem Krankenhaus in Europa, das über eine kardiologische Fachabteilung mit der notwendigen Infrastruktur verfügt, beobachtet und behandelt werden könne. Seines Erachtens sei allerdings unbedingt erforderlich, dass eine Verlegung möglichst rasch erfolge, vorzugsweise innerhalb weniger Stunden nach dem Auftreten der Symptome, um die erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können und eine Nekrose und die endgültige Zerstörung des Herzmuskels – allgemein als Infarkt bekannt – zu verhindern.

Als der Vertrauensarzt den Antrag des Beschwerdeführers erhalten habe, sei dieser Zeitraum schon weit überschritten gewesen. Sofern Risiken eingegangen worden seien, hätten hierbei weder die Stellungnahme der Abrechnungsstelle noch die Frist, innerhalb der sie ergangen war, eine Rolle gespielt.

Obwohl der Standpunkt des Vertrauensarztes von Anfang an eindeutig festgestanden habe und ungeachtet weiterer Stellungnahmen von Personen außerhalb der Abrechnungsstelle und der geltenden Regelung, sei der Vertrauensarzt gebeten worden, den Erhalt weiterer Unterlagen von der Klinik in Deutschland, die ihm am 7. Mai 2002 um 09.13 Uhr zugingen, und einer weiteren Bescheinigung, die um 10.00 Uhr einging, abzuwarten.

Nach Einsicht in diese neuen Unterlagen habe sich der Vertrauensarzt umgehend mit den Vertrauensärzten in Luxemburg und Brüssel, Dr. M. und Dr. S., in Verbindung gesetzt, die die erste Stellungnahme bestätigt hätten, wonach kein medizinischer Grund für einen Rücktransport nach Deutschland vorliege, da eine Behandlung gleicher Qualität in Spanien möglich wäre und ein Rücktransport nach Deutschland zudem für den Patienten ein unnötiges Risiko darstellte.

Nach dieser Rücksprache sei die endgültige Stellungnahme am selben Vormittag an Frau C. mit der Bitte um Weiterleitung an den Betroffenen übermittelt worden. Bei dieser Gelegenheit sei der Vertrauensarzt davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Organisation des Rücktransports nach Deutschland unabhängig von seiner Entscheidung bereits angelaufen sei. Daraufhin habe der Vertrauensarzt seine ablehnende Stellungnahme zum Rücktransport nach Deutschland bestätigt. Diese Stellungnahme sei wenige Stunden nach Eingang des Antrags des Beschwerdeführers klar und deutlich und sogar wiederholt ausgesprochen worden.

Nachfolgend sei diese Stellungnahme einstimmig in einer Sitzung des Ärztebeirats im September 2002 bestätigt worden, bei der auch der spanische Arzt Dr. G. anwesend gewesen sei, der die Situation und Behandlungsmöglichkeiten von Universitätskliniken, wie in Granada oder Malaga, sehr genau kenne.

Der Verwaltungsausschuss der Krankenversicherung (CGAM) habe bei seiner Sitzung vom 29. Januar 2003 mit seiner Stellungnahme 27/2002 die Entscheidung der Abrechnungsstelle bestätigt. Der Ausschuss habe den Rücktransport nach Deutschland als nicht gerechtfertigt befunden, da Universitätskliniken in Spanien, namentlich in Granada und Malaga, über die erforderliche Ausstattung verfügten und eine qualitativ gleichwertige Behandlung durchführen könnten und der Rücktransport nach Deutschland ein zusätzliches Risiko für den Patienten dargestellt habe.

Ohne die ernste gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in Frage stellen zu wollen, sei aus den Unterlagen keine Begründung für einen aus medizinischer Sicht notwendigen Rücktransport nach Deutschland hervorgegangen. Der behandelnde Arzt in Antequera, der Vertrauensarzt der Abrechnungsstelle, die Vertrauensärzte in Luxemburg und Brüssel und der Ärztebeirat hätten vielmehr übereinstimmend festgestellt, dass keine medizinisch begründete Notwendigkeit für einen Rücktransport vorläge und dieser vielmehr sogar ein Risiko darstellte. Angesichts dessen sowie der Stellungnahme 27/2002 des CGAM habe das Parlament die vom Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgebrachte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Das Europäische Parlament fügte seiner Stellungnahme Kopien der medizinischen Unterlagen bei, darunter auch ein Schreiben des deutschen Arztes des Beschwerdeführers, Dr. L., vom 6. Mai 2002. In diesem Dokument bestätigte Dr. L., dass er dem Patienten zum Rücktransport in das Krankenhaus in Deutschland geraten habe, wo der erste Herzinfarkt im Februar 2002 behandelt wurde. Dr. L. befand eine solche Verlegung nicht nur als empfehlenswert, sondern „aus gesundheitlicher Sicht von entscheidender Bedeutung”.

Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und bemerkte zusätzlich wie folgt:

Das Parlament habe in seiner Stellungnahme von einem „Herz-Kreislauf-Ereignis koronaren Ursprungs“ gesprochen, aber nicht die Tatsache erwähnt, dass es sich hier um den zweiten akuten Herzinfarkt innerhalb von sechs Monaten handelte. Außerdem habe das Parlament nicht in Betracht gezogen, dass sich der zweite Herzinfarkt lediglich eine Woche nach Verlassen der Reha-Klinik ereignete. Aus der Stellungnahme des Deutschen Roten Kreuzes vom 7. Mai 2002 gehe hervor, dass die kontaktierten ihn behandelnden Ärzte eine Verlegung nach Deutschland befürwortet hatten. Keine der Dienststellen des Parlaments, einschließlich der Vertrauensärzte, habe zwischen dem 3. und 7. Mai 2002 oder zu einem späterem Zeitpunkt Kontakt zu ihm aufgenommen. Von ihm zu erwarten, dass er selbst mit dem Parlament in Kontakt hätte treten sollen, übersteige eindeutig die Möglichkeiten eines Patienten in einem spanischen Provinzkrankenhaus, sich zu informieren und mitzuteilen. Es sei nicht erklärlich, warum sich der Vertrauensarzt nicht auf die Meinung der deutschen Ärzte gestützt habe, die den ersten Herzinfarkt behandelt hatten, sondern auf die Meinung von Ärzten, denen der Patient unbekannt war.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Unfaire Ablehnung der Kostenübernahme für den Transport des Beschwerdeführers von Spanien nach Deutschland

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Beamter beim Europäischen Parlament, erlitt gegen Ende des Jahres 2001 einen Herzinfarkt, der in einem Krankenhaus in Deutschland behandelt wurde. Nach dreiwöchigem Aufenthalt in einer Reha-Klinik im April 2002, reiste der Beschwerdeführer nach Spanien, wo er am 3. Mai 2002 einen zweiten Herzinfarkt erlitt und in Folge dessen in das örtliche Krankenhaus von Antequera eingewiesen wurde. Als deutlich wurde, dass er in eine Fachklinik verlegt werden musste, beantragte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2002 beim Parlament eine vorherige Genehmigung für den Rücktransport in einem Ambulanzflugzeug in die Klink in Deutschland. Das Europäische Parlament lehnte diesen Antrag und damit die Kostenübernahme für den Transport, der ungeachtet dessen durchgeführt wurde, ab. Nachfolgend legte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, die jedoch vom Parlament ebenfalls zurückgewiesen wurde. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung des Europäischen Parlaments die außergewöhnliche Situation, in der er sich in sowohl physischer als auch psychologischer Hinsicht befand, außer Acht gelassen habe.

1.2 In seiner Stellungnahme vertritt das Parlament die Ansicht, seine Entscheidung sei korrekt gewesen, da vom Beschwerdeführer keine medizinische Notwendigkeit dargelegt worden sei, die eine Verlegung nach Deutschland gerechtfertigt hätte. Das Parlament merkt an, dass es einer Verlegung des Beschwerdeführers in eine Universitätsklinik nahe Antequera zugestimmt habe, wobei es darauf hinweist, dass diese Zentren in Spanien über eine kardiologische Fachabteilung verfügen, in denen die für den Patienten notwendigen Behandlungen und Untersuchungen durchgeführt werden können.

1.3 In seiner Beschwerde trägt der Beschwerdeführer eine Reihe von Umständen vor, um seine Auffassung zu belegen, die Versorgung und Behandlung im Krankenhaus in Antequera sei unangemessen gewesen. Da das Parlament jedoch akzeptiert, dass es notwendig war, den Beschwerdeführer in eine Fachklinik zu verlegen, sind diese Umstände, so unangenehm und beunruhigend die Situation auch für den Beschwerdeführer gewesen sein mag, für die Bewertung der Entscheidung des Parlaments nicht erheblich.

1.4 In seiner Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, dass das Parlament erst am 14. Mai 2002 über den Antrag entschieden habe, also eine Woche nach Antragstellung. In seiner Stellungnahme macht das Parlament geltend, dass es seine negative Entscheidung zügig, deutlich und sogar wiederholt nur wenige Stunden nach Antragseingang mitgeteilt habe. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die vom Parlament vorgetragene Abfolge der Ereignisse durch die ihm vorliegenden Unterlagen offensichtlich bestätigt wird.

1.5 Die Gründe, die den Beschwerdeführer bewegten, seine Verlegung in das Krankenhaus, in dem er auch schon nach dem ersten Herzinfarkt behandelt wurde, zu veranlassen, sind für den Bürgerbeauftragten persönlich gut nachvollziehbar. Es muss jedoch festgestellt werden, dass die Entscheidung des Parlaments nicht den Rücktransport als solchen betraf (der unabhängig von dieser Entscheidung durchgeführt wurde), sondern die Frage, ob die Krankenversicherung der Europäischen Gemeinschaften zur Erstattung der Transportkosten verpflichtet sein soll. Weder der Beschwerdeführer noch das Europäische Parlament haben die tatsächlichen Kosten des Rücktransports des Beschwerdeführer von Antequera nach Deutschland mit einem Ambulanzflugzeug beziffert. Es lässt sich jedoch kaum daran zweifeln, dass diese beträchtlich waren.

1.6 Der Bürgerbeauftragte merkt an, dass der Ausgangspunkt für die Entscheidung des Parlaments, d.h. dass eine Kostenerstattung nur im Falle eines medizinisch begründeten Rücktransports möglich ist, vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht in Frage gestellt wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zum entsprechenden Zeitpunkt aufgeregt und besorgt gewesen sei, da er gerade seinen zweiten Herzinfarkt innerhalb weniger Monate erlitten hatte und dass er Schwierigkeiten gehabt habe, auf Spanisch zu kommunizieren. Der Bürgerbeauftragte versteht vollkommen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen in die Klinik nach Deutschland, wo er schon nach dem ersten Herzinfarkt behandelt wurde, verlegt werden wollte. Allerdings muss beachtet werden, dass die Weigerung des Parlaments, den Rücktransport (und damit auch die entstehenden Kosten) zu genehmigen, auf der Begründung basierte, dass Universitätskliniken in Spanien nahe Antequera über kardiologische Fachabteilungen verfügten, die für die Untersuchungen und Behandlungen, deren der Beschwerdeführer bedurfte, ausgerüstet seien. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismaterial vorgebracht hat, das belegen würde, dass diese Auffassung unzutreffend war. Was insbesondere das Gutachten von Dr. L. vom 6. Mai 2002 betrifft, geht dieses nicht auf die Frage ein, ob eine angemessene Behandlung nicht auch in einer Fachklinik in Spanien möglich gewesen wäre.

1.7 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Entscheidung des Parlaments, die Kosten für den Rücktransport von Spanien nach Deutschland nicht zu erstatten, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

2 Schlussfolgerung

Auf Grundlage der Untersuchungen dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments festzustellen. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls von dieser Entscheidung unterrichtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Diese Abteilung gehört zur Direktion Personal und Soziale Angelegenheiten innerhalb der Generaldirektion Personal des Parlaments