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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1786/2002/JMA gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1786/2002/JMA - Geöffnet am Dienstag | 29 Oktober 2002 - Entscheidung vom Dienstag | 22 Juli 2003
Straßburg, den 22. Juli 2003
Sehr geehrter Herr S.,
Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass Herr Jacob Söderman, mit dem Sie zuvor in Bezug auf Ihre Beschwerde korrespondiert haben, in den Ruhestand getreten ist und dass ich ab dem 1. April 2003 sein Nachfolger als Europäischer Bürgerbeauftragter bin.
Am 23. September 2002 haben Sie im Namen des Nordic Centre for Water Products and Technology (NCW) eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht. Ihre Beschwerde betraf den Ausschluss von NCW von einem von der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms Asia Urbs finanzierten Projekt.
Sie haben beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde zum gleichen Thema eingereicht (Az.: 1066/2002/JMA) vom 4. Juni 2002. Da sich aus den vorliegenden Informationen ergab, dass die Beschwerde nicht gegen ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft gerichtet war, erklärte ich sie am 20. Juni 2002 für unzulässig.
Angesichts der neuen Informationen, die Sie am 23. September 2002 übermittelt haben, habe ich Ihre Beschwerde für zulässig erklärt und unter einer neuen Beschwerdenummer registriert: 1786/2002/JMA. Am 29. Oktober 2002 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 24. Januar 2003 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 31. März 2003 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Im September 2002 beschwerte sich der Geschäftsführer des Nordic Centre for Water Products and Technology (NCW) beim Europäischen Bürgerbeauftragten über den Ausschluss von NCW aus einem von der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms Asia Urbs finanzierten Projekt.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich der Sachverhalt zusammenfassend wie folgt:
Der Beschwerdeführer war am 4. Februar 1999 von Herrn Loew aus Wien kontaktiert worden. In seinem Schreiben lud Herr Loew NCW ein, Partner im Projekt "Nachhaltige sozioökonomische Stadtentwicklung der Stadt Hanoi in Vietnam auf der Grundlage der Erneuerung des Wasser- und Abwassersystems des West Lake Network Area" zu werden, das im Rahmen des Programms Asia Urbs finanziert wird. NCW wurde gebeten, bei 11 der 26 Projektaktivitäten eine führende Rolle zu übernehmen. Am 4. Februar 1999 stimmte der NCW dem Vorschlag zu und begann mit den notwendigen Vorbereitungen.
Am 10. Februar 1999 ersuchte Herr Loew die NCW, mit einem schwedischen Regierungspartner ein förmliches Assoziierungsabkommen abzuschließen. Im Anschluss an diesen Antrag wandte sich der Beschwerdeführer an die Gemeinde Dals-Ed in Schweden, die den Vorschlag annahm und der Stadt Wien ein Verpflichtungsschreiben vorlegte. Es wurde angeblich vereinbart, dass NCW für die schwedischen Aspekte des Projekts zuständig sein würde, während die Gemeinde Dals-Ed zusätzliche Aufgaben übernehmen würde.
Am 16. Februar teilte Herr Loew dem Beschwerdeführer mit, dass der NCW infolge einer Reihe von Änderungen bei der Konzeption des Projekts nun für sieben Aufgaben/Tätigkeiten mit einem Budget von 200 000 EUR zuständig sei. Am 26. Februar 1999 reichte die Stadt Wien ihren Vorschlag förmlich mit einem Antrag auf Finanzierung des Programms Asia Urbs ein. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass die Rolle und die Maßnahmen von NCW in den Vorschlag aufgenommen wurden. Im Mai 2000 stimmte das Programm Asia Urbs der Finanzierung des Vorschlags zu. Im Januar 2001 teilte die Stadt Wien dem NCW mit, dass sie eine förmliche Vereinbarung mit dem Programm Asia Urbs geschlossen habe.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Projekt beginnen sollte, teilte die Gemeinde Dals-Ed dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, NCW von dem Projekt auszuschließen und einen Ersatz durch eine öffentliche Ausschreibung zu suchen. Trotz der Einwände von NCW veröffentlichte die Gemeinde Dals-Ed eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Beschwerdeführer ursprünglich übertragen worden waren. Obwohl der Beschwerdeführer die Stadt Wien auf die Angelegenheit aufmerksam machte, wurde die Entscheidung der Gemeinde Dals-Ed nicht angefochten. Aufgrund der Initiativen der Gemeinde Dals-Ed wurde NCW daher von dem Projekt ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission, die für das Programm Asia Urbs zuständig sei, den Vorbereitungsprozess hätte überwachen und die administrativen Unregelmäßigkeiten, die Unlauterkeit und den Machtmissbrauch beseitigen müssen. Er macht geltend, dass sein Unternehmen 40 000 EUR verloren habe, die in das Projekt investiert worden seien, und fordert daher, dass das Programm Asia Urbs diesen Betrag zurückerstatten solle.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der Europäischen KommissionIn ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission zusammenfassend wie folgt:
Im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Zusammenhang mit dem Programm Asia Urbs unterzeichnete die Kommission einen Zuschussvertrag („Asia Urbs“ Nr. ALA/95/21-B7-3010/18) mit der Stadt Wien als Begünstigtem. Das Nordic Centre for Water Products and Technology (NCW) hat an der Ausarbeitung des von der Stadt Wien am 25. Februar 1999 vorgelegten Vorschlags mitgewirkt. Zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen die Projektpartner jedoch, NCW auszuschließen. Daher ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Kosten, die seinem Unternehmen bei der Ausarbeitung des Vorschlags entstanden sind, von der Kommission erstattet werden sollten.
Die Kommission stellte fest, dass die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für dieses Programm eingereichten Projekte nach den in den Anwendungsleitlinien festgelegten Verfahren ausgearbeitet werden müssen, wobei die einzigen Einrichtungen, die als Partner auftreten können, die lokalen Gebietskörperschaften sind. Nach diesem Kriterium wurde die Gemeinde Dals-Ed in Schweden als Partner der Stadt Wien vorgestellt. Die Teilnahme dieser Gemeinde am Projekt wurde durch einen "Letter of Commitment" bestätigt. Dritte sind durch dieses Schreiben nicht an die Kommission gebunden, was dem Organ gegenüber Dritten keine rechtliche Verpflichtung auferlegt.
Das Organ wies darauf hin, dass die allgemeinen und administrativen Bestimmungen für Verträge vorsähen, dass die Gemeinschaft keine vertragliche Verbindung zwischen ihr und dem/den Partner(n) des Begünstigten oder zwischen ihr und einem Unterauftragnehmer anerkenne. Die Kommission wies in ihren Schreiben an NCW vom 9. Juli und 8. Oktober 2002 auf das Fehlen einer vertraglichen Verbindung oder Verantwortung seitens der Kommission hin. Darüber hinaus empfahl die Kommission dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2002, seine Beschwerde an ein in diesen Fällen zuständiges nationales Gericht zu richten.
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Programms müssen bei der Durchführung des Vorhabens Kosten entstanden sein, um förderfähig zu sein. Der Kommission waren die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in seinen Beziehungen zur Gemeinde Dals-Ed nicht bekannt. Als der Beschwerdeführer seine Beschwerde einreichte und die Kommission informierte, war das Projekt bereits abgeschlossen und der Vertrag ausgelaufen.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass sie im Einklang mit allen einschlägigen Vorschriften gehandelt hat.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seinem Vorbringen fest. Er räumte jedoch ein, dass der Ausschluss von NCW aus dem Projekt unmittelbar auf Maßnahmen der Gemeinde Dals-Ed zurückzuführen sei.
DER BESCHLUSS
1 Zuständigkeit der Kommission bei der Vorbereitung des Programms Asien-Urbs1.1 Die Beschwerde betrifft den Ausschluss des Nordic Centre for Water Products and Technology (NCW) von einem Projekt, das von der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms Asia Urbs finanziert wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission, die für das Programm Asia Urbs zuständig sei, den Vorbereitungsprozess hätte überwachen und die administrativen Unregelmäßigkeiten, die Unlauterkeit und den Machtmissbrauch beseitigen müssen. Er fordert die Rückzahlung der 40.000 €, die er in die Vorarbeiten für das Projekt investiert hat.
1.2 Die Kommission macht geltend, sie sei dem Beschwerdeführer gegenüber rechtlich nicht verpflichtet gewesen, da er an dem mit der Stadt Wien geschlossenen Vertrag als Dritter beteiligt gewesen sei. Das Organ erläuterte, dass die Gemeinschaft gemäß der Rechtsgrundlage des Programms keine vertragliche Verbindung zwischen ihr und dem/den Partner(n) des Begünstigten oder zwischen ihr und einem Unterauftragnehmer anerkenne.
Die Kommission wies darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer empfohlen habe, sich an ein nationales Gericht zu wenden, das für diese Art von Fall zuständig sein könnte.
1.3 Der Bürgerbeauftragte nimmt aus den vom Beschwerdeführer und von der Kommission vorgelegten Dokumenten zur Kenntnis, dass die Kommission am 5. April 2001 zugestimmt hat, ein Projekt zur "nachhaltigen sozioökonomischen Stadt- und ländlichen Entwicklung der Stadt Hanoi, Vietnam" zu finanzieren. Der Vertrag wurde zwischen der Kommission und der Stadt Wien geschlossen, die im Vertrag als einziger Begünstigter aufgeführt war.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags sind die Allgemeinen Bedingungen für Finanzhilfeverträge der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Außenhilfe Bestandteil des Vertrags. Diese Allgemeinen Bedingungen, die als Anhang II des Vertrags aufgeführt sind, sehen in Artikel 1.1.4 Folgendes vor:
„Die Gemeinschaft erkennt keine vertragliche Verbindung zwischen ihr und dem/den Partner(n) des Empfängers oder zwischen ihr und einem Unterauftragnehmer an. Der Empfänger allein ist gegenüber der Kommission für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig. Der Empfänger verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die ihm im Rahmen dieses Vertrags auferlegten Bedingungen auch für die beteiligten Partner und Unterauftragnehmer gelten."
1.4 Auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise ist der Bürgerbeauftragte daher der Auffassung, dass die Kommission gegenüber NCW keine vertragliche Verantwortung trägt, da diese Organisation nicht Vertragspartei des zwischen dem Organ und der Stadt Wien als Begünstigter geschlossenen Vertrags war. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Kommission die Probleme des Beschwerdeführers hätte kennen müssen oder tatsächlich gekannt hätte oder dass die Kommission bei der Vorbereitung des fraglichen Projekts eine Pflicht vernachlässigt hätte. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS