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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1386/2002/IP gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 28. September 2004

Sehr geehrter Herr S.,

Am 30. Juli 2002 habe ich die Beschwerde erhalten, die Sie im Namen der Gemeinde Neapel eingereicht haben. Die Beschwerde betraf die Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2001, die Erstattung von 9 752 501,87 EUR zu beantragen, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das Projekt „Emissario di Coroglio - Pedemontano di Posillipo - Arena S. Antonio“ gezahlt wurden, und die ursprünglich vorgesehene Zahlung von 4 131 655,19 EUR zu widerrufen.

Am 18. September 2002 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 19. November 2002. Ich habe es Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 23. Januar 2003 übermittelt haben.

Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

Bitte entschuldigen Sie, wie lange die Prüfung Ihres Falls gedauert hat.


BESCHWERDE

Nach Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich um folgende relevante Tatsachen:

Am 16. Februar 1988 erließ die Europäische Kommission die Entscheidung C(88)0166041 über die Gewährung einer Finanzhilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (nachstehend "EFRE" genannt) für den Bau eines Kanalisationssystems (Emissario di Coroglio - Pedemontano di Posillipo - Arena S. Antonio) in Neapel, Italien.

Am 29. März 1995 beantragte die italienische Regierung eine Fristverlängerung für die Durchführung des Projekts. Die italienischen Behörden stützten ihren Antrag auf Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993, in dem es heißt: "Die Teile der (...) Beträge, für die bis zum 31. März 1995 kein Antrag auf Zahlung des Restbetrags bei der Kommission gestellt wurde, werden von der Kommission unbeschadet der Vorhaben, die aus gerichtlichen Gründen ausgesetzt werden, automatisch bis spätestens 30. September 1995 freigegeben"(1).

Im Dezember 1998 forderte die Kommission die italienische Regierung auf, die "gerichtlichen Gründe" zu begründen, auf deren Grundlage sie die Verlängerung der Frist für die Durchführung des betreffenden Projekts beantragt hatte. Auf der Grundlage des anschließenden Schriftwechsels und der Gespräche zwischen den italienischen Behörden und der Kommission beschloss die Kommission am 30. Januar 2001, den Abschluss ihrer Intervention vorzuschlagen und die letzte Tranche in Höhe von 4 131 655,19 EUR zu streichen. Gleichzeitig beantragte die Kommission die Erstattung von 9 752 501,87 EUR. Mit Schreiben vom 22. März 2001 an die italienischen Behörden bestätigte die Kommission ihren im Schreiben vom 30. Januar 2001 dargelegten Standpunkt.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer: i) dass die Entscheidung der Kommission, 9 752 501,87 EUR zurückzufordern, nachdem sie sich geweigert hatte, die Finanzierung aufzuschieben, offensichtlich falsch war. Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 vom 20. Juli 1993 gestellt. ii) dass es zu einer unangemessenen Verzögerung seitens der Kommission gekommen ist, die über den Antrag entschieden hat, die Finanzierung um mehr als fünf Jahre nach Einreichung des Antrags aufzuschieben; iii) die Kommission gegen das Verfahren des Artikels 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1988 über das EFRE-Projekt Nr. 870503006 verstoßen hat.

Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, die Einziehungsanordnung für nichtig zu erklären und den ursprünglich vereinbarten Betrag von 13 884 157,06 EUR zu zahlen.

DIE ANFORDERUNG

Stellungnahme der Europäischen Kommission

In ihrer Stellungnahme erinnerte die Kommission an den tatsächlichen Hintergrund der Beschwerde und machte folgende Punkte geltend:

Mit Entscheidung C(88)0166041 vom 16. Februar 1988 stimmte die Kommission der Kofinanzierung des Baus der Kanalisation für den Emissario di Coroglio - Pedemontano di Posillipo - Arena S. Antonio in Neapel (Italien) zu. Dieser Beschluss sah vor, dass die EU Finanzmittel in Höhe von bis zu 40 Mrd. LIT bereitstellen sollte (2).

Am 29. März 1995 forderten die italienischen Behörden die Kommission auf, die Frist bis zum 31. März 1995 für die Anforderung der Abschlusszahlung zu verschieben. Sie stützten ihren Antrag auf Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates.

Am 11. November 1998 unterrichtete die Kommission die italienischen Behörden über die Dringlichkeit des Abschlusses des betreffenden Projekts. Die Kommission forderte die italienischen Behörden auf, ihr die Belege dafür vorzulegen, dass die Verzögerung bei der Bearbeitung des Projekts auf gerichtliche Gründe zurückzuführen war.

Am 11. Dezember 1998 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sie die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission vorgesehenen Frist am 31. Dezember 1998 übermitteln könnten und dass sie sie im Januar 1999 übermitteln würden, nachdem sie sich an die zuständigen Verwaltungsdienststellen gewandt hätten. Am 15. Februar 2000 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission einen Bericht, der Informationen über das Gerichtsverfahren enthielt, auf dessen Grundlage sie die Kommission 1995 um Verlängerung der Frist für die Zahlung des Restbetrags ersucht hatten. Weitere Informationen wurden der Kommission am 22. Juni 2000 übermittelt.

Am 30. Januar 2001 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, dass sie ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist bis zum 31. März 1995 für die Anforderung der Abschlusszahlung nicht stattgeben könne. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die von den italienischen Behörden angeführten Gründe nicht als relevant im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates angesehen werden können. Das Organ schlug daher vor, die finanzielle Intervention auf der Grundlage der vor dem 31. März 1995 geltend gemachten bescheinigten Ausgaben abzuschließen. Die italienischen Behörden übermittelten am 8. März 2001 weitere Informationen und beantragten die Abschlusszahlung der Finanzierung. In ihrem Schreiben bestätigten die italienischen Behörden auch, dass das Gerichtsverfahren, auf dessen Grundlage sie die Verschiebung der Abschlusszahlung beantragt hatten, hinter der Aussetzung des Projekts lag. Auf der Grundlage dieser Informationen richtete die Kommission daher am 22. März 2001 ein weiteres Schreiben an die italienischen Behörden, in dem sie ihre Entscheidung vom 30. Januar 2001 bestätigte.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sie keine Anmerkungen zum Standpunkt der Kommission hätten. Die Kommission schloss daher ihre Intervention ab, d. h. sie hob die letzte Tranche in Höhe von 4 131 655,19 EUR auf und beantragte die Erstattung von 9 752 501,87 EUR.

Der auf den vorliegenden Fall anwendbare Rechtsrahmen war die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates über den EFRE (3) und Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EFRE. Gemäß diesem Artikel werden "die Teile der Beträge, die für die Gewährung von Zuschüssen für Vorhaben gebunden sind, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des EFRE beschlossen hat und die bis zum 31. März 1995 nicht Gegenstand eines Antrags auf Zahlung des Restbetrags bei der Kommission waren, von der Kommission automatisch spätestens bis zum 30. September 1995 freigegeben, unbeschadet derjenigen Vorhaben, die aus gerichtlichen Gründen ausgesetzt werden".

Darüber hinaus sieht Artikel 3 der Entscheidung K(88)0166041 der Kommission über die Gewährung eines Zuschusses durch den EFRE vor, dass „[d]ie Nichteinhaltung einer der Bedingungen dieser Entscheidung, einschließlich derjenigen über die Frist für die Durchführung des Vorhabens, die Kommission berechtigt, den nach dieser Entscheidung gewährten Zuschuss zu kürzen oder für nichtig zu erklären; In diesem Fall kann die Kommission die teilweise oder vollständige Rückerstattung des bereits gezahlten Betrags verlangen. Diese Kürzungs-, Nichtigkeits- oder Rückforderungsanordnungen können nicht wirksam sein, ohne dem Begünstigten Gelegenheit zu geben, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung zu nehmen.“

In Bezug auf die Begründung der vorliegenden Beschwerde betonte die Kommission, dass die Planung der Strukturmaßnahmen seit der Schaffung der Strukturpolitiken in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten falle. Die Durchführung einzelner Maßnahmen liegt jedoch in der alleinigen Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats. Im vorliegenden Fall war die Entscheidung der Kommission an die Republik Italien gerichtet worden, die der einzige Gesprächspartner der Kommission war (4). Der gesamte Schriftverkehr der Kommission in dieser Sache war daher an die Italienische Republik gerichtet.

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 gegenstandslos sei, da der Beschwerdeführer von der Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar betroffen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte muss sich der angefochtene Rechtsakt der Gemeinschaft, damit ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Rechtsakt der Gemeinschaft unmittelbar betroffen ist, der Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist, unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirken und den Adressaten dieses Rechtsakts, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, da eine solche Durchführung rein automatisch erfolgt und sich aus einer Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung anderer Zwischenregeln ergibt (5). Die Entscheidung der Kommission, bestimmte von den italienischen Behörden vorgelegte Ausgaben nicht als zuschussfähig zu betrachten, hatte keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Sinne der Gemeinschaftsrechtsprechung. Analog zu einer hypothetischen Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers vor dem Gericht, die unzulässig gewesen wäre, vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig hätte angesehen werden müssen.

Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, daß das Vorhaben zwischen Januar 1992 und Juli 1996 ausgesetzt worden war. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die von den italienischen Behörden angeführten Gründe nicht als relevant im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates angesehen werden können. Aus den in ihrem Besitz befindlichen Belegen ging hervor, dass die Aussetzung der Durchführung des Projekts auf die Weigerung der Region Kampanien zurückzuführen war, bestimmte Änderungen des Plans durch die Stadt Neapel zu akzeptieren. Infolge dieser Weigerung und der Nichtverfügbarkeit bestimmter von dem Projekt betroffener Grundstücke wurde die Durchführung des Projekts ausgesetzt. Nach dieser Aussetzung und der Unterbrechung der Zahlungen leitete das Unternehmen, das das Projekt durchführte, eine außergerichtliche Handlung an den Auftragnehmer weiter. Letzterer brachte daraufhin die Stadt Neapel vor Gericht. Das von den italienischen Behörden angeführte Gerichtsverfahren war daher die Folge der Aussetzung der Arbeiten und nicht ihres Ursprungs, wie es die Verordnung vorschreibt.

In Bezug auf die angebliche unangemessene Verzögerung ihrer Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Beantragung der Abschlusszahlung wies die Kommission darauf hin, dass sie ihre Entscheidung auf der Grundlage der Dokumente getroffen habe, die ihr von den italienischen Behörden übermittelt worden seien. Der Antrag der italienischen Behörden vom 29. März 1995 enthielt nicht genügend Belege, um das Organ in die Lage zu versetzen, über die Begründetheit des Antrags zu entscheiden. In diesem Schreiben haben die italienischen Behörden zugesagt, der Kommission einen ausführlichen Bericht vorzulegen, um ihren Antrag zu begründen. Am 11. November 1998 forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, alle einschlägigen Unterlagen über das Gerichtsverfahren bis Ende Dezember zu übermitteln. Die italienischen Behörden übermittelten die angeforderten Unterlagen jedoch erst am 15. Februar bzw. am 22. Juni 2000. Am 31. Januar 2001 teilte die Kommission den italienischen Behörden ihre Absicht mit, die finanzielle Intervention auf der Grundlage der vor dem 31. März 1995 geltend gemachten bescheinigten Ausgaben abzuschließen. Die italienischen Behörden übermittelten am 8. März 2001 weitere Informationen und beantragten die Abschlusszahlung. Da es keine Anhaltspunkte gab, die einen anderen Standpunkt der Kommission hätten rechtfertigen können, bestätigte das Organ seinen Standpunkt mit Schreiben vom 22. März 2001.

Hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen das Verfahren nach Artikel 3 der Entscheidung K(88)0166041 der Kommission vom 16. Februar 1988 wies das Organ darauf hin, daß die Entscheidung über den Abschluß der finanziellen Intervention für das fragliche Vorhaben nicht auf Artikel 3 der Entscheidung über die Gewährung der Finanzierung gestützt worden sei. Die einschlägige Rechtsgrundlage in diesem Fall war Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinem Standpunkt fest.

Die Kommission habe Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates falsch ausgelegt. Dem Beschwerdeführer zufolge hätte die Kommission dem Antrag der italienischen Behörden auf Fristverlängerung stattgeben müssen. Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, dass Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da er nach der Genehmigung des betreffenden Vorhabens in Kraft getreten sei.

Der Beschwerdeführer betonte ferner, dass Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 nicht die Möglichkeit vorsehe, die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Finanzierung zu beantragen, sondern nur die Möglichkeit vorsehe, "die für die Gewährung von Zuschüssen gebundenen Teile der Beträge für Projekte, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des EFRE beschlossen habe und für die bis zum 31. März 1995 kein Antrag auf Abschlusszahlung bei der Kommission gestellt worden sei, automatisch freizugeben".

BESCHLUSS

1 Vorbemerkungen

1.1 In ihrer Stellungnahme machte die Kommission geltend, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 gegenstandslos sei, da der Beschwerdeführer von der Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar betroffen gewesen sei. Die Kommission verwies auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, wonach eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person darin bestehe, dass sich der angefochtene Rechtsakt der Gemeinschaft unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers auswirken und den Adressaten dieses Rechtsakts, die mit seiner Durchführung betraut seien, kein Ermessen einräumen müsse, da eine solche Durchführung rein automatisch erfolge und sich aus der Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung anderer Zwischenregeln ergebe (6). Analog zu einer hypothetischen Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers vor dem Gericht, die unzulässig gewesen wäre, war die Kommission der Auffassung, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bürgerbeauftragten als unzulässig hätte angesehen werden müssen.

1.2 Gemäß Artikel 195 des Vertrags ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden von Unionsbürgern oder natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft entgegenzunehmen, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse.

Im vorliegenden Fall hat der Bürgerbeauftragte entschieden, eine Untersuchung der Beschwerde einzuleiten, da er nach sorgfältiger Prüfung der Beschwerde der Auffassung war, dass alle Zulässigkeitskriterien erfüllt seien. Artikel 195 verlangt nicht, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, um sich beim Bürgerbeauftragten beschweren zu können.

1.3 In Bezug auf die nachstehende Entscheidung hält es der Bürgerbeauftragte für besser, sich zunächst mit dem zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen unangemessenen Verzögerung durch die Kommission zu befassen, bevor er sich mit dem wesentlichen Aspekt der vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheidung der Kommission befasst.

2 Zur behaupteten unangemessenen Verzögerung der Kommission bei der Bearbeitung des Antrags der italienischen Regierung auf Verlängerung der Frist für den Bau einer Kanalisation in Neapel

2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe ihre Entscheidung über den Antrag der italienischen Regierung vom 29. März 1995 mehr als fünf Jahre nach seiner Einführung unangemessen verzögert. Es ist unbestritten, dass die Kommission über diesen Antrag erst im Jahr 2001 entschieden hat.

2.2 In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, welche Maßnahmen sie vom Zeitpunkt des Antrags der italienischen Behörden bis zu ihrer endgültigen Entscheidung ergriffen hatte. Nach Ansicht der Kommission enthielt der Antrag der italienischen Behörden vom 29. März 1995 nicht genügend Belege, um das Organ in die Lage zu versetzen, über die Begründetheit des Antrags zu entscheiden. Die italienischen Behörden haben zugesagt, der Kommission einen ausführlichen Bericht vorzulegen, um ihren Antrag zu begründen. Am 11. November 1998 forderte die Kommission sie auf, alle sachdienlichen Unterlagen über das Gerichtsverfahren bis Ende Dezember zu übermitteln. Die italienischen Behörden übermittelten die angeforderten Unterlagen jedoch erst am 15. Februar bzw. am 22. Juni 2000. Am 31. Januar 2001 teilte die Kommission den italienischen Behörden ihre Absicht mit, das Vorhaben abzuschließen, da die Kommission auf der Grundlage der von ihr übermittelten Informationen dem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Durchführung des betreffenden Vorhabens nicht stattgeben konnte. Die italienischen Behörden übermittelten am 8. März 2001 weitere Informationen und beantragten die Abschlusszahlung. Da es keine Anhaltspunkte gab, die einen anderen Standpunkt der Kommission hätten rechtfertigen können, bestätigte das Organ seinen Standpunkt mit Schreiben vom 22. März 2001.

2.3 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission eine angemessene Erklärung für den Zeitraum zwischen dem Antrag der italienischen Behörden und ihrer endgültigen Entscheidung abgegeben hat.

2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falls fest.

3 Die Einziehungsanordnung der Kommission

3.1 Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Entscheidung der Kommission, 9 752 501,87 EUR zurückzufordern, nachdem sie sich geweigert hatte, die Finanzierung aufzuschieben, offensichtlich falsch war. Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 vom 20. Juli 1993 gestellt.

3.2 In ihrer Stellungnahme betonte die Kommission, dass die von den italienischen Behörden angeführten "gerichtlichen Gründe" nicht als relevant im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates angesehen werden könnten. Aus den der Kommission vorliegenden Belegen geht hervor, dass die Aussetzung der Durchführung des Projekts auf die Weigerung der Region Kampanien zurückzuführen war, bestimmte Änderungen des Plans durch die Stadt Neapel zu akzeptieren. Infolge dieser Weigerung und der Nichtverfügbarkeit bestimmter Grundstücke im Zusammenhang mit dem Projekt wurde die Durchführung des Projekts ausgesetzt. Nach dieser Aussetzung und der Unterbrechung der Zahlungen leitete das Unternehmen, das das Projekt durchführte, eine außergerichtliche Handlung an den Auftragnehmer weiter. Letzterer brachte daraufhin die Stadt Neapel vor Gericht. Das von den italienischen Behörden angeführte Gerichtsverfahren war daher die Folge der Aussetzung der Arbeiten und nicht ihres Ursprungs, wie es die Verordnung vorschreibt.

3.3 Der Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93, die die Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall bildete, schien darin zu bestehen, alle Vorhaben, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des EFRE beschlossen hatte und die bis zum 31. März 1995 noch anhängig waren, abzuwickeln, sofern nicht die Ausnahme des Artikels 12 Anwendung findet. In Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates heißt es: "Die Teile der Beträge, die für die Gewährung von Zuschüssen für Vorhaben gebunden sind, die die Kommission vor dem 1. Januar 1989 im Rahmen des EFRE beschlossen hat und die bis zum 31. März 1995 nicht Gegenstand eines Antrags auf Zahlung des Restbetrags bei der Kommission waren, werden von der Kommission automatisch spätestens am 30. September 1995 freigegeben, unbeschadet der Vorhaben, die aus gerichtlichen Gründen ausgesetzt werden."

3.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, daß die Kommission ihre Entscheidung in dieser Sache vor dem 1. Januar 1989 getroffen hatte und am 31. März 1995 noch anhängig war. Die Entscheidung der Kommission, ihre Entscheidung auf die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 zu stützen, scheint daher richtig zu sein. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die italienischen Behörden ihren Antrag auf Verlängerung der Frist für die Beantragung der Abschlusszahlung selbst auf die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 gestützt haben.

3.5 In seiner Stellungnahme vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da er nach der Genehmigung des betreffenden Vorhabens in Kraft getreten sei.

3.6 Der Beschwerdeführer scheint daher nahezulegen, dass der Ansatz der Kommission im vorliegenden Fall auf einer rückwirkenden Anwendung der Verordnung Nr. 2083/93 beruht. Artikel 12 dieser Verordnung wurde jedoch gerade für Fälle wie den vorliegenden erlassen, in denen die Entscheidung der Kommission über die Gewährung einer Finanzhilfe vor 1989 getroffen worden war. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 2083/93 am 20. Juli 1993 erlassen wurde, also fast zwei Jahre vor Ablauf der in Artikel 12 genannten Frist am 31. März 1995. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, warum Artikel 12 der Verordnung Nr. 2083/93 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte.

3.7 Auf der Grundlage der im Rahmen dieser Untersuchung eingeholten Informationen hält der Bürgerbeauftragte die Auffassung der Kommission, dass die in Artikel 12 der oben genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme im vorliegenden Fall nicht anwendbar war, für angemessen.

3.8 Unter diesen Umständen hält der Bürgerbeauftragte die Auffassung der Kommission, dass sie nicht in der Lage war, weitere Zahlungen an die italienische Regierung zu leisten (insbesondere in Bezug auf die letzte Tranche von 4 131 655,19 EUR), für angemessen.

3.9 In Bezug auf die Einziehungsanordnung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission die Rückerstattung der Beträge verlangt hat, für die die italienischen Behörden vor dem 31. März 1995 keine Zahlungsrechnung vorgelegt hatten. Diese beliefen sich auf 9 752 501,87 EUR. Dieser Betrag scheint durch Abzug von 13,3 Mrd. LIT, was 50 % der ordnungsgemäß geltend gemachten Kosten entspricht, von dem von der Kommission bereits gezahlten Betrag (32 Mrd. LIT) erzielt worden zu sein.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass im Beschluss C(88)0166041 vorgesehen war, dass die EU 50 % der Kosten des Projekts bis zu einem Höchstbetrag von 40 Mrd. LIT tragen sollte. Die Forderung des Beschwerdeführers, dass die Kommission ihre Einziehungsanordnung für nichtig erklären sollte, würde bedeuten, dass die EU mehr als 50 % der bis zum 31. März 1995 geltend gemachten Kosten tragen müsste. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt hat, dass dies tatsächlich die vernünftigste Auslegung von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 wäre.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die italienische Regierung, die im vorliegenden Fall das Gegenstück der Kommission war, der Auslegung der Kommission nicht widersprochen hat.

3.10 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 durch die Kommission angemessen erschien und dass das Organ seine rechtliche Befugnis nicht überschritten hatte, als es beschloss, die Rückerstattung von 9 752 501,87 EUR zu beantragen.

3.11 Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falls fest.

4 Zur angeblichen Verletzung der Entscheidung C(88)0166041 durch
die Kommission

4.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Kommission habe gegen das in Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1988 über das EFRE-Projekt Nr. 870503006 vorgesehene Verfahren verstoßen.

4.2 Die Kommission betonte, daß die Entscheidung nur auf Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 und nicht auf Artikel 3 der Entscheidung K(88)0166041 der Kommission vom 16. Februar 1988 gestützt worden sei.

4.3 Angesichts der in Ziffer 3.5 der vorliegenden Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung, dass die Entscheidung der Kommission, ihre Entscheidung auf die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 zu stützen, nicht fehlerhaft war, stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falles fest.

5 Vorbringen des Beschwerdeführers

5.1 Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, die Einziehungsanordnung für nichtig zu erklären und den Betrag von 13 884 157,06 EUR zu zahlen, d. h. den Betrag von 9 752 501,87 EUR, dessen Erstattung die Kommission beantragt hatte, und den Betrag von 4 131 655,19 EUR, der der letzten vom Organ annullierten Tranche entsprach.

5.2 Angesichts der Feststellungen des Bürgerbeauftragten zu den Behauptungen des Beschwerdeführers (siehe Ziffern 3.7 und 3.10) ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden können.

5.3 Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich die vorliegende Entscheidung nur mit den Aspekten des Falls befasst, die sich auf die Finanzierung beziehen, die die Kommission der italienischen Regierung im Rahmen des betreffenden Projekts gewährt hat. Sie befasst sich daher nicht mit etwaigen Ansprüchen des Beschwerdeführers gegen die italienische Regierung nach nationalem Recht.

6 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ABl. L 193 vom 31. Juli 1993, S. 13.

(2) Der Beschluss C(88)0166041 sah ferner vor, dass die EU 50 % der Kosten des Projekts tragen sollte.

(3) Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ABl. L 169 vom 28. Juni 1984, S. 1.

(4) Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257.

(5) Rechtssache C-386/96, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309.

(6) Rechtssache C-386/96, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309.

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