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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1274/2002/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 14. Februar 2003

Sehr geehrter Herr R.,

Am 8. Juli 2002 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Die Beschwerde betraf die angeblich unzureichende Antwort von Europe Direct auf ein Auskunftsersuchen, das Sie bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen für das Führen Ihres spanischen Fahrzeugs in Portugal gestellt hatten.

Am 30. August 2002 habe ich Ihre Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission gerichtet. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 13. November 2002 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Es scheinen keine Beobachtungen von Ihnen eingegangen zu sein.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich um folgende Sachverhalte:

Der Beschwerdeführer kontaktierte das auf der Europe-Direct-Website angegebene kostenlose Telefon in Spanien (http://ec.europa.eu/europedirect/phones_es.html). Er bat um Informationen über die Voraussetzungen für das Fahren seines spanischen Autos in Portugal. Der Dienst konnte ihm keine Antwort geben, und er wurde auf eine Website verwiesen, die es nicht gab. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass nicht bekannt sei, warum sie nicht existiere, und dass nichts dagegen unternommen werden könne.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass die Antwort des Kommissionsdienstes Europe Direct unzureichend sei.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme beschrieb die Kommission zunächst die tatsächlichen Umstände des Falles. Er erinnerte daran.

Am 8. Juli 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen an Europe Direct. Er wollte wissen, ob es für ihn legal sei, sein in Spanien zugelassenes Auto in Portugal zu fahren. Er forderte auch den Stand der Rechtsvorschriften in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Kommission wies darauf hin, dass unklar sei, ob er seinen Wohnsitz in Portugal habe und/oder ob er beabsichtige, das Fahrzeug einzuführen.

Der zuständige Beamte übermittelte dem Beschwerdeführer Verweise auf die am besten geeignete Website der Kommission mit Informationen über die Zulassung von Fahrzeugen (Website „Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern“) sowie auf die Website „Governments on Line“. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass sein Antrag an den Wegweiserdienst weitergeleitet werden könne, falls er weitere Unterstützung benötige. Die Institution erklärte, es sei nicht bekannt, dass der spanische Teil von Europe Direct, der Link zur Website „Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern“, zu diesem Zeitpunkt nicht funktioniert habe. Am folgenden Tag (9. Juli 2002) nahm der Beschwerdeführer weitere Kontakte zu den zuständigen Dienststellen auf. In ihrer zweiten Antwort bedauerte die Kommission, dass die spanische Version der Website vorübergehend nicht verfügbar war, obwohl sie darauf hinwies, dass die Website in englischer, französischer, portugiesischer und italienischer Sprache funktionierte. Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt auch darüber informiert, dass Europe Direct nicht für die Aktualisierung des Servers verantwortlich sei und dass die erforderlichen Informationen in naher Zukunft verfügbar sein sollten. Der Beamte entschuldigte sich auch für die Unannehmlichkeiten.

Die Kommission stellte fest, dass bei der Feststellung des Problems unverzüglich Kontakt mit den zuständigen Dienststellen aufgenommen wurde, damit dieses Problem umgehend gelöst werden konnte. Die aktualisierten relevanten Informationen sind jetzt verfügbar.

In Bezug auf die spezifische Anfrage des Beschwerdeführers erläuterte die Kommission ausführlich die derzeitige Situation. Sie wies darauf hin, dass in der Regel ein Fahrzeug zugelassen werden muss und im Wohnsitzland besteuert wird.

Die Kommission erläuterte, dass der Wortlaut einer Mitteilung, in der sie die EG-Grundsätze für diese Art von Situationen dargelegt habe, im Amtsblatt (ABl. C 143 vom 15.5.96) veröffentlicht worden sei und auch in allen Gemeinschaftssprachen auf der EUR-LEX-Website verfügbar sei.

Die Kommission fügte hinzu, dass die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge vor dem 1. Juni 2004 in nationales Recht umgesetzt werden müsse.

Die Kommission erklärte sich bereit, den Beschwerdeführer zu unterstützen, falls er spezifischere Informationen benötigt. Er fügte hinzu, dass er möglicherweise den folgenden Internetlink zum Thema Kraftfahrzeugbesteuerung in der Europäischen Union auf der EUROPA-Website konsultieren möchte:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vehicles_taxation/index.htm

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Bislang gingen keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.

DER BESCHLUSS

1. Unzureichende Antwort der Kommissionsdienststellen auf die Anfrage des Beschwerdeführers

1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Antwort unzureichend gewesen sei, nachdem er von der gebührenfreien Nummer von Spanish Europe Direct Informationen über die Anforderungen für das Führen seines spanischen Autos in Portugal angefordert habe.

1.2 Die Kommission hat erklärt, dass der zuständige Beamte dem Beschwerdeführer in seiner Antwort auf der am besten geeigneten Website der Kommission Informationen über die Zulassung von Fahrzeugen zur Verfügung gestellt hat. Leider funktionierte der Link zur spanischen Version der Website zu diesem Zeitpunkt nicht. Nachdem die Kommission erneut vom Beschwerdeführer angesprochen worden war, brachte sie ihr Bedauern über die Situation zum Ausdruck und wandte sich an die zuständigen Dienststellen, damit das Problem so schnell wie möglich gelöst werden konnte. In ihrer Stellungnahme legte die Kommission detaillierte Informationen über die Anforderungen an das Führen eines spanischen Fahrzeugs in Portugal vor.

1.3 Angesichts der im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten vorgelegten Informationen scheint die Kommission versucht zu haben, die Untersuchung des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu beantworten. Wenn Informatikprobleme auftraten, handelten die Dienste, um sie umgehend zu lösen.

Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission in Bezug auf diesen Aspekt des Falles fest.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Jacob SÖDERMAN

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