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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1506/2001/GG gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 8. April 2002

Sehr geehrter Herr H.,

Am 15. Oktober 2001 reichten Sie eine Beschwerde gegen die SCR der Europäischen Kommission wegen Bemerkungen ein, die diese in einem Schreiben gemacht hatte.

Am 25. Oktober 2001 leitete ich die Beschwerde zur Stellungnahme an die Kommission weiter.

Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde am 12. Februar 2002 übermittelt. Die Stellungnahme der Kommission habe ich Ihnen am 13. Februar 2002 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Am 14. März 2002 haben Sie mir Ihre Anmerkungen übermittelt.

Ich schreibe Ihnen jetzt, um Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen.

DIE BESCHWERDE

Hintergrund

Die Kommission hatte im Rahmen des Tacis-Programms einen Vertrag mit GKN (einem deutschen Unternehmen) geschlossen. Der Beschwerdeführer war der für dieses Projekt zuständige Manager von GKN. Am 16. September 1999 richtete der Gemeinsame Relex-Dienst (SCR) der Kommission für die Verwaltung der Gemeinschaftshilfe für Drittländer ein Schreiben an GKN, in dem er seine Unzufriedenheit mit der Leistung von GKN zum Ausdruck brachte. In diesem Schreiben führte die Kommission unter anderem aus:

„Die bisherigen Erfahrungen mit ständiger negativer Einstellung und die Wiederholung von Meinungsverschiedenheiten zwischen GKN und der Kommission lassen uns der Ansicht sein, dass die Probleme, mit denen wir konfrontiert sind, hauptsächlich auf die mangelnde Kompetenz und den mangelnden kooperativen Geist des Tacis-Task-Managers von GKN zurückzuführen sind. In jedem Fall verlangt die Kommission, dass eine effizientere Person als Tacis-Taskmanager eingesetzt wird.“

Der Vertrag wurde anschließend von der Kommission gekündigt.

Der Beschwerdeführer betrachtete diese Bemerkungen als persönliche Beleidigung, die seine Qualifikationen und seine Persönlichkeit widerspiegelte.

Die früheren Beschwerden

Am 16. Februar 2000 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten (Beschwerde 250/2000/HT). Die Beschwerde wurde am 7. März 2000 zurückgewiesen, da sich der Beschwerdeführer zuvor nicht an die Kommission gewandt hatte.

Daraufhin richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Kommission. In ihrer Antwort vom 13. April 2000 vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine derzeit durchgeführte Prüfung der Vertragserfüllung durch GKN eine Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers liefern würde. Am 15. Mai 2000 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten, um seine Beschwerde zu erneuern (Beschwerde 721/2000/GG). Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten kontaktierten daraufhin die Kommission, um herauszufinden, wann die Prüfung abgeschlossen sein würde. Der Antwort der Kommission vom 8. Juni 2000 zufolge war der Abschlussbericht über diese Prüfung bis zum 3. August 2000 vorzulegen. Unter diesen Umständen teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2000 mit, dass seiner Ansicht nach derzeit kein Grund bestehe, Untersuchungen zu seiner Beschwerde durchzuführen.

Zur vorliegenden Rüge

Am 15. Oktober 2001 erneuerte der Beschwerdeführer seine Beschwerde erneut. Er betont, dass seit Juni 2000 keine greifbaren Fortschritte erzielt worden seien.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:

Hintergrund

Der mit GKN geschlossene Vertrag bezog sich auf Hilfsmaßnahmen vor Ort zugunsten des ukrainischen Kraftwerks Zaporoszhe. GKN musste unter anderem Beschaffungsunterlagen erstellen, Bewertungsausschüsse organisieren und zu unterschiedlichen Abnahmeverfahren beitragen.

Am 8. Februar 1999 richtete die Kommission ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem sie ihm mitteilte, dass die Kommission die Annahme von drei Bewertungsberichten aufgrund sehr schwerwiegender Unstimmigkeiten ablehnte. In demselben Fax forderte die Kommission den Beschwerdeführer auch auf, unter dem Vorsitz der Kommission neue technische Evaluierungssitzungen für dieselben Projekte zu organisieren.

Am 2. August 1999 wiederholte die Kommission einen ähnlichen Antrag in einem Schreiben an Dr. Zaiss, den geschäftsführenden Direktor von GKN, in dem sie u. a. erklärte: „Alle Nachweise belegen, dass die Bieter vor Abschluss der Bewertungssitzungen nicht um die erforderlichen Klarstellungen gebeten und keine Anstrengungen unternommen wurden, um die Standpunkte der ‚Extreme Evaluators‘ in Einklang zu bringen und zu erläutern. Die Kompetenz der Vorsitzenden war fragwürdig.“

Am 16. September 1999 richtete die Kommission ein Schreiben an Dr. Zaiss, in dem sie sich über die mangelnde Bereitschaft von GKN beschwerte, Abnahmen vor Ort vorzunehmen, eine Stellungnahme zur Hauptursache der unbefriedigenden Situation abzugeben, die Ersetzung des Tacis-Taskmanagers von GKN (der Beschwerdeführer) zu verlangen und das Unternehmen aufzufordern, den Forderungen der Kommission nachzukommen.

In einem Schreiben an die Kommission vom 4. Oktober 1999 protestierte GKN "am entschiedensten gegen die Vorwürfe und Anschuldigungen, die Sie ständig gegen das Tacis-Management von GKN erhoben haben." Am 25. Oktober 1999 kündigte die Kommission den Vertrag "aufgrund der unbefriedigenden Leistung von GKN und insbesondere ihrer Weigerung, Unregelmäßigkeiten zu korrigieren und erforderlichenfalls mit der Kommission zusammenzuarbeiten".

Zur Beschwerde

Die Kommission hatte gehofft, von einer Prüfung profitieren zu können, um weitere Nachweise in Bezug auf Managementmängel in diesem Vertrag vorzulegen. Es wurden zwei Prüfungsdienstleistungsverträge abgeschlossen, aus diesen Verträgen ergaben sich jedoch leider keine akzeptablen Vertragsleistungen. Die Kommission plante keine neuen Prüfungen für dieselben Projekte. Infolgedessen war die Kommission weder in der Lage, eine unabhängige Bewertung der betreffenden Geschäftsführung noch der Leistung des Beschwerdeführers vorzulegen.

Unter diesen Umständen verwies die Kommission auf eine Reihe von Erwägungen, auf die GKN bereits hingewiesen worden sei. Diese Punkte reichten aus, um die Stellungnahmen der Kommission zur Verwaltung des betreffenden Projekts und zur Leistung des Beschwerdeführers zu untermauern.

a) Der Beschwerdeführer hatte mehrfach Probleme mit oder im Zusammenhang mit den ukrainischen Behörden und/oder Begünstigten verursacht:

Ende 1997 sprach der Beschwerdeführer einmal im Namen der Kommission, ohne dazu berechtigt zu sein. Darüber hinaus weigerte sich der Beschwerdeführer, an wichtigen Sitzungen teilzunehmen, die von der Kommission am 11./13. Februar 1998 in Kiew organisiert wurden, und hielt es nicht für erforderlich, eine andere Person zu entsenden. Einem Vermerk der EG-Delegation in der Ukraine vom 2. Oktober 1998 zufolge hatte der Beschwerdeführer Druck auf einen ukrainischen Beamten ausgeübt, sich an die Kommission zu wenden. Verschiedene Schriftstücke (z. B. der Vermerk vom 2. Oktober 1998 und ein weiterer Vermerk der Delegation vom 2. Februar 1999) schlugen vor oder beantragten die Ersetzung des Beschwerdeführers.

In oder um August 1998 wurde ein vom Beschwerdeführer unterzeichneter Fortschrittsbericht an mehrere Adressaten übermittelt, die eine Reihe beleidigender und/oder irrelevanter Kommentare betrafen, wie z. B.:

„Im Moment ist keine Prognose möglich, da die Entscheidung der Kommission aus Sicht des Projektmanagers nicht verständlich ist“, „Dieses Projekt eignet sich, um ein Beispiel für den Arbeitsstil innerhalb des Referats GD 1a/C5 zu werden“ oder „Im Moment ist keine Prognose möglich, da sich die Kommission unprofessionell verhält“.

Daraufhin wurde GKN am 26. November 1998 ein Schreiben übermittelt, in dem entschiedene Maßnahmen im Bereich des Projektmanagements gefordert wurden.

Die Kommission war der Auffassung, dass ein Tacis-Projektmanager in der Lage sein musste, dem öffentlichen Auftraggeber konstruktiv und zivilrechtlich Bericht zu erstatten. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass der Beschwerdeführer dieser impliziten Anforderung zumindest bei dieser Gelegenheit nicht entsprochen habe.

b) Der Beschwerdeführer war an einer Reihe von Abnahmeverfahren vor Ort beteiligt, bei denen Bewertungen in sehr anstößiger Weise durchgeführt wurden. Für die Korrektheit eines jeden Vergabeverfahrens war es von wesentlicher Bedeutung, dass die verantwortliche Person mit der gebotenen Sorgfalt handelte, um ein transparentes Verfahren zu begünstigen. Von den Projektverantwortlichen wurde auch erwartet, dass sie auf alle zumutbaren Bemerkungen des öffentlichen Auftraggebers reagieren. Aus diesen Gründen äußerte die Kommission dem Auftragnehmer in zwei Schreiben vom 8. Februar 1999 und 2. August 1999 erhebliche Bedenken, u. a. in folgenden Fällen:

„Der besondere Fall des Projekts U2.03/96 ist besonders zu erwähnen, da einer der Bewerter ein Unternehmen mit der 6-fachen 0 ausgeschlossen hat, obwohl dieses Unternehmen vorgeschlagen hat, was in der technischen Spezifikation gefordert wurde. Diese Tatsache bringt die Inkohärenz der Bewertung eindeutig zum Ausdruck.“

"Der Fall des Projekts U2.03/96 wurde besonders in Frage gestellt, da einer der Bewerter ([der Beschwerdeführer]) ein Unternehmen mit der 6-fachen 0 ausschloss, während die anderen Schiedsrichter für die Einhaltung derselben Anforderungen ganz andere Noten gaben, die eine völlig andere Meinung über die Qualität des vorgeschlagenen Systems zeigten."

Schlussfolgerung

Die Auffassungen der Kommission zur Erfüllung seiner Aufgaben durch den Beschwerdeführer waren recht übereinstimmend. Wie die Kommission in ihrem Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 1999 ausgeführt hatte, wurden die betreffenden Projekte "von Anfang an falsch behandelt und erzielten keine brauchbaren Ergebnisse".

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer nicht zum Inhalt der Stellungnahme der Kommission. Er fügte jedoch eine Reihe von Dokumenten bei, um die von der Kommission angesprochenen Punkte "abzurunden". Zu diesen Dokumenten gehören unter anderem Schreiben von ukrainischen und deutschen Ministerien.

DER BESCHLUSS

1 Angeblich beleidigende Bemerkungen der Kommission

1.1 Der Beschwerdeführer ist Angestellter von GKN, einem deutschen Unternehmen, das im Rahmen des Tacis-Programms einen Vertrag mit der Europäischen Kommission geschlossen hat. Der Vertrag bezog sich auf Hilfsmaßnahmen vor Ort zugunsten des ukrainischen Kraftwerks Zaporoszhe. Der Beschwerdeführer war der für dieses Projekt zuständige Manager von GKN. Der Vertrag wurde von der Kommission im Oktober 1999 gekündigt. In einem Schreiben an GKN vom 16. September 1999 erklärte der Gemeinsame Relex-Dienst (SCR) der Kommission für die Verwaltung der Gemeinschaftshilfe für Drittländer SCR, dass er der Ansicht sei, dass die aufgetretenen Probleme "hauptsächlich auf die mangelnde Kompetenz und den mangelnden Kooperationsgeist des Tacis-Taskmanagers von GKN zurückzuführen sind" und dass die Kommission verlangt, dass "eine effizientere Person als Tacis-Taskmanager eingesetzt wird". Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellen diese Bemerkungen eine persönliche Beleidigung dar, die seine Qualifikationen und seine Persönlichkeit widerspiegelt.

1.2 In ihrer Stellungnahme vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihre Ausführungen vor dem Hintergrund des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt waren. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf mehrere Vorfälle, um ihre in dem genannten Schreiben geäußerte Auffassung zu rechtfertigen.

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich nicht zum Inhalt der Stellungnahme der Kommission geäußert, sondern lediglich verschiedene Dokumente vorgelegt, um die von der Kommission angesprochenen Punkte "abzurunden".

1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Darstellung der Kommission über die Tatsachen, auf die er die strittigen Bemerkungen in seinem Schreiben vom 16. September 1999 gestützt hat, nicht in Frage gestellt hat. Auf der Grundlage dieser Tatsachen erscheint es nicht unangemessen, dass die Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Beschwerdeführer kritisch hätte beurteilen müssen. Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Ansicht, dass die Kommission offenbar keine Sprache verwendet hat, die als beleidigend angesehen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst die Kommission offenbar in einem Fortschrittsbericht kritisiert hat, der im oder um August 1998 verteilt wurde.

1.5 Unter diesen Umständen scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission zu geben.

2 Schlussfolgerung

Aus den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde geht hervor, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission vorliegt. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Jacob SÖDERMAN

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