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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1100/2001/GG gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1100/2001/GG - Geöffnet am Mittwoch | 22 August 2001 - Entscheidung vom Dienstag | 05 März 2002
Sehr geehrter Herr N.,
am 27. Juli 2001 reichten Sie eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen der Bearbeitung Ihres Stipendiums als STF-Fellow der Europäischen Kommission in Japan ein.
Am 22. August 2001 übermittelte ich die Beschwerde an die Kommission mit der Bitte um Stellungnahme.
Die Kommission übersandte ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde am 11. Dezember 2001. Ich leitete die Stellungnahme der Kommission am 12. Dezember 2001 an Sie weiter mit der Aufforderung, Anmerkungen dazu zu machen, falls Sie dies wünschen sollten. Am 8. Februar 2002 habe ich Ihre Anmerkungen erhalten.
Ich teile Ihnen nunmehr die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mit.
DIE BESCHWERDE
Die EU gewährt Stipendien, um Wissenschaftlern aus den Mitgliedstaaten eine Forschungstätigkeit in Japan zu ermöglichen, und zwar derzeit im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration" Die Stipendien werden über einen Zeitraum von zwei Jahren und für überlappende Zeiträume gewährt. Dies bedeutet, dass die Gruppe, die im Jahr 1999 angefangen hat (die 13. STF-Gruppe seit Einführung dieser Regelung, daher STF 13" genannt), blieb von März 1999 bis März 2001 in Japan. Die folgende Gruppe (STF 14) begann im Jahr 2000 und bleibt bis 2002 usw.
Bis zur STF-12-Gruppe wurden sämtliche Stipendien in Yen ausbezahlt. Einige der Wissenschaftler, die zur STF-13-Gruppe gehörten, erhielten ihre Stipendien in Euro. Infolge der Verschlechterung des Wechselkurses zwischen den beiden Währungen erhielten diese Wissenschaftler einen Betrag, der weit weniger wert war als der in Yen ausbezahlte Betrag. Nachdem diese Wissenschaftler sich bei der Kommission und daraufhin beim Bürgerbeauftragten beschwert hatten, erhielten sie eine Entschädigung für diesen Verlust(1).
Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, ein deutscher Wissenschaftler, gehört der STF-14-Gruppe (2000 bis 2002) an. Die Mitglieder dieser Gruppe werden in Euro bezahlt. Im Oktober 2000 beschloss die Kommission, die den Mitgliedern der STF-14-Gruppe bezahlten monatlichen Stipendien für die zweite Hälfte ihres Aufenthalts in Japan zu erhöhen. Der Beschwerdeführer behauptete, er und seine Kollegen erhielten nach wie vor erheblich weniger als ihre Kollegen aus der STF-13-Gruppe (was das erste Jahr anbelange) und als ihre Kollegen aus der STF-15-Gruppe (was das zweite Jahr anbelange) für denselben Zeitraum, so dass sie diskriminiert würden.
Am 5. Dezember 2000 forderten der Beschwerdeführer und mehrere Kollegen bei der Kommission schriftlich eine Entschädigung. In ihrer Antwort vom 21. März 2001 vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie sich an die Bedingungen der Einzelvereinbarung gehalten habe und kein Rechtsanspruch auf Entschädigung bestehe. Sie verwies auch auf ihre Entscheidung vom Oktober 2000, die monatlichen Zahlungen zu erhöhen. Am 15. Juni 2001 schrieb der Beschwerdeführer erneut an die Kommission. Dem Beschwerdeführer zufolge war dieses Schreiben bis zur Einreichung dieser Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nicht beantwortet worden. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe nicht innerhalb einer annehmbaren Frist auf seine Schreiben geantwortet und auch keine Gründe für ihre Entscheidung genannt, den Antrag auf Entschädigung abzulehnen. Er behauptete ferner, die Kommission verzögere die Angelegenheit bewusst. Seiner Ansicht nach hat die Kommission somit gegen sein Recht auf gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Zusammenfassend legte der Beschwerdeführer die folgenden Beschwerdepunkte und Behauptungen vor:
1. Die Kommission habe es unterlassen, ihm für die Verschlechterung des Wechselkurses zwischen dem Yen und dem Euro einen Ausgleich zu zahlen.
2. Die Kommission habe gegen sein Recht auf gute Verwaltung verstoßen.
DIE UNTERSUCHUNG
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme gab die Kommission den folgenden Kommentar ab:
Für die STF-13-Gruppe sei eine monatliche Zahlung von 445 000 Yen angekündigt worden. Einige daraufhin mit den Wissenschaftlern geschlossene Verträge beinhalteten diesen Betrag. Andere, von anderen Dienststellen bearbeitete Verträge hätten sich auf den entsprechenden Euro-Betrag (3 063 ) bezogen. Aufgrund der Verschlechterung des Wechselkurses Yen/Euro habe die Kommission beschlossen, denjenigen Stipendiaten, deren Vertrag auf Euro lautete, Ergänzungszahlungen zu leisten, um zu gewährleisten, dass der in Euro ausgezahlte Betrag 445 000 Yen/Monat entsprach.
Für die Jahrgänge STF 14 und STF 15 sei ein Stipendium von jeweils 3 063 Euro/Monat angekündigt worden. Bei den Vertragsverhandlungen habe die Kommission jedoch unter Berücksichtigung der Verschlechterung des Wechselkurses Euro/Yen den vertraglich festgelegten Betrag auf 3 600 Euro/Monat für STF 14 und auf 4 470 Euro/Monat für STF 15 erhöht. Sie habe außerdem das Stipendium des Jahrgangs STF 14 im zweiten Jahr auf den gleichen Betrag von 4 470 Euro/Monat erhöht.
Demzufolge war die Kommission der Auffassung, dass sie die eingegangenen Verpflichtungen erfüllt, und weder den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch den der Gleichbehandlung verletzt habe. Die zuständigen Dienststellen der Kommission hätten jedoch eine vergleichende Untersuchung über die verschiedenen Jahrgänge und die jeweiligen konkreten finanziellen Bedingungen durchgeführt. Auf dieser Grundlage sei im November 2001 allen Stipendiaten des Jahrgangs STF 14 mitgeteilt worden, dass sie eine Ergänzungszahlung erhalten sollten. Diese werde nach Erhalt ihrer Zustimmung zu dem in der Untersuchung ermittelten Betrag ausbezahlt werden.
Es treffe zu, dass die Kommission erst am 21. März 2001 auf das Schreiben vom 5. Dezember 2000 geantwortet habe. Diese Verspätung sei auf die vielen internen Erörterungen mit verschiedenen Dienststellen über eine derart komplizierte Angelegenheit zurückzuführen, und die Situation und ihre möglichen Lösungen hätten sehr sorgfältig analysiert werden müssen. Der Beschwerdeführer und mehrere seiner Kollegen hätten der Kommission am 15. Juni 2001 ein weiteres Schreiben übermittelt, und die Delegation in Tokio habe mit den Stipendiaten in ständigem Kontakt gestanden. Außerdem seien Vertreter der Kommission mit sieben der Stipendiaten des Jahrgangs STF 14, darunter dem Beschwerdeführer, am 12. Juni 2001 in Tokio zusammengetroffen und hätten die Situation dargelegt.
Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Bemerkungen teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass die Kommission anlässlich einer Videokonferenz Anfang Dezember 2001 angeboten habe, den Wissenschaftlern der STF-14-Gruppe weitere Zahlungen in Höhe zwischen 11 037 und 11 726 Euro zu leisten und dass er und die anderen dieses Angebot angenommen hätten. Das Geld sei allerdings noch nicht ausbezahlt worden.
Der Beschwerdeführer bekräftigte indessen seine Auffassung, dass die Kommission gegen sein Recht auf gute Verwaltung verstoßen habe. Er unterstrich, dass er drei Monate warten habe müssen, bis er eine kurze Antwort auf sein Schreiben vom Dezember 2000 erhalten habe. Eine Antwort auf sein Schreiben vom Juni sei erst im August 2001 übermittelt worden. Nach Aussagen des Beschwerdeführers hatte die Kommission ihn binnen zwölf Monaten lediglich viermal kontaktiert, die letzten beiden Male nur aufgrund des Drucks seitens des Bürgerbeauftragten. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er auf der Videokonferenz geäußert habe, dass eine Entschuldigung angebracht sei. Es sei jedoch keine offizielle Entschuldigung erfolgt.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Nichtleistung von Entschädigungen wegen Wechselkursverschlechterung1.1 Der Beschwerdeführer, ein deutscher Wissenschaftler, erhielt von der Europäischen Kommission im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration" für einen zweijährigen Aufenthalt in Japan ein Stipendium in Euro. Er behauptet, infolge der Verschlechterung des Wechselkurses zwischen Yen und Euro habe er weniger als andere Wissenschaftler in vergleichbarer Lage erhalten, die das Jahr zuvor oder das Jahr danach eingetroffen seien, und sei so diskriminiert worden.
1.2 In ihrer Stellungnahme vertrat die Kommission die Ansicht, dass sie ihre Verpflichtungen eingehalten und weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch den der Gleichbehandlung verstoßen habe. Die Kommission verwies jedoch auch darauf, dass sie eine vergleichende Analyse der Situation vorgenommen habe und auf der Grundlage dieser Analyse beabsichtige, dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen eine weitere Entschädigung zu gewähren.
1.3 In seinen Bemerkungen teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, die Kommission habe angeboten, ihm und seinen Kollegen weitere Zahlungen im Bereich zwischen 11 037 und 11 726 Euro zu leisten und dieses Angebot sei angenommen worden.
1.4 Der Beschwerdeführer hob hervor, dass dieser Betrag jedoch noch nicht ausgezahlt worden sei. Der Bürgerbeauftragte geht jedoch davon aus, dass die Kommission den fälligen Betrag dem Beschwerdeführer sobald wie möglich auszahlen wird.
1.5 Es ergibt sich somit, dass die Kommission Schritte zur Beilegung dieses Aspekts der Beschwerde unternommen hat und den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat.
2 Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Kommission habe auf seine Schreiben vom 5. Dezember 2000 und 15. Juni 2001 nicht innerhalb einer vertretbaren Frist geantwortet und auch keine Gründe für ihre Entscheidung genannt, den Antrag auf Entschädigung abzulehnen. Er ist ferner der Ansicht, dass die Kommission die Angelegenheit bewusst verzögert habe. Sie habe somit gegen sein Recht auf gute Verwaltung gemäss Artikel 41 der Charta der Grundrechte verstoßen.
2.2 Die Kommission räumt ein, dass sie auf das erste Schreiben vom 5. Dezember 2000 erst am 21. März 2001 geantwortet hat. Nach ihren Angaben war dies auf viele interne Diskussionen mit verschiedenen Dienststellen über solche komplizierten Angelegenheiten und das Erfordernis zurückzuführen, die Situation und mögliche Lösungen sorgfältig zu prüfen. Während der Beschwerdeführer und mehrere seiner Kollegen am 15. Juni 2001 ein weiteres Schreiben an die Kommission gerichtet hätten, sei die Delegation in Tokio im ständigen Kontakt mit den Stipendiaten gewesen. Ferner verweist die Kommission darauf, dass ihre Dienststellen mit sieben der STF-14-Fellows, darunter auch dem Beschwerdeführer, am 12. Juni 2001 zusammengetroffen seien und die Situation erklärt hätten.
2.3 Artikel 41 Absatz 1 der Charta der Grundrechte besagt, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden". Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer erstmals Anfang Dezember 2000 an die Kommission schrieb. Die Videokonferenz, auf der die Kommission weitere Zahlungen versprach, fand Anfang Dezember 2001 statt.
2.4 Die Kommission brauchte also fast ein ganzes Jahr, um eine Lösung für das vom Beschwerdeführer und seinen Kollegen vorgetragene Problem zu finden. In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass es anhand einer simplen mathematischen Operation relativ einfach war, die Behauptung des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, sein Stipendium sei effektiv niedriger als das vergleichbarer Wissenschaftler. Der Bürgerbeauftragte hat Verständnis dafür, dass einige Zeit erforderlich ist, um über die zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden und die erforderlichen Mittel zur Finanzierung weiterer Ausgleichszahlungen zu beschaffen. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Japan jedoch auf zwei Jahre beschränkt war und das Stipendium ihm helfen sollte, die Kosten für den Aufenthalt zu decken, wäre es jedoch wichtig gewesen, so rasch wie möglich zu reagieren. Ferner war der Kommission das Problem bereits bekannt, bevor der Beschwerdeführer sich an sie wandte, da eine ähnliche Beschwerde im November 1999 eingereicht worden war(2). Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission es versäumt hat, die Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln. Dies ist ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit, so dass es der Bürgerbeauftragte für erforderlich hält, eine kritische Anmerkung zu machen.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der vom Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen erscheint es erforderlich, die folgende kritische Anmerkung zu machen:
Artikel 41 Absatz 1 der Charta der Grundrechte besagt, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden". Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Kommission nahezu ein ganzes Jahr gebraucht hat, um eine Lösung für das vom Beschwerdeführer angesprochene Problem zu finden. Er verweist ferner darauf, dass der Kommission das Problem bereits bekannt war, bevor der Beschwerdeführer sich an sie wandte, da eine ähnliche Beschwerde im November 1999 eingereicht worden war. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission es versäumt hat, die Angelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Da diese Aspekte des Falls Verfahren betreffen, die sich auf konkrete Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt daher den Fall ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN
(1) Siehe Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 30. März 2001 zur Beschwerde 1393/99/(IJH)/BB, einsehbar auf der Webseite des Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu) und in dem im Erscheinen begriffenen Jahresbericht 2001.
(2) Siehe Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 30. März 2001 zur Beschwerde 1393/99/(IJH)/BB, einsehbar auf der Website des Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu) und in dem im Erscheinen begriffenen Jahresbericht 2001.